OGH 5Os1345/54 (RS0090504)

OGH5Os1345/5415.2.1955

Rechtssatz

Nach den Grundsätzen der strafrechtlichen Konkurrenz bilden Versuch und Vollendung, die demselben Täter in Ansehung des gleichen Objektes zur Last fallen, eine Einheit. Der Versuch tritt als subsidiäre Erscheinungsform der Vollendung hinter diese zurück. Eine Ausnahme besteht nur dort, wo die beiden Handlungen zeitlich so weit auseinanderfallen, dass sie nicht mehr als eine Einheit betrachtet werden können.

Normen

StGB §15 C1
StGB §28 Cb

5 Os 1345/54OGH15.02.1955

Veröff: JBl 1955,205

5 Os 293/56OGH02.07.1956

nur: Nach den Grundsätzen der strafrechtlichen Konkurrenz bilden Versuch und Vollendung, die demselben Täter in Ansehung des gleichen Objektes zur Last fallen, eine Einheit. Der Versuch tritt als subsidiäre Erscheinungsform der Vollendung hinter diese zurück. (T1) Veröff: EvBl 1956/378 S 665 = SSt 27/41

8 Os 260/58OGH24.10.1958
9 Os 130/64OGH25.05.1965
10 Os 115/65OGH21.09.1965
10 Os 56/70OGH16.06.1970
11 Os 78/70OGH30.06.1970

Veröff: RZ 1971,27

12 Os 136/70OGH24.07.1970

Beisatz: Erforderlich sind Identität des Verletzten, des angegriffenen Objektes und ein einheitlicher Willensentschluss. (T2)

10 Os 212/70OGH02.02.1971

Veröff: EvBl 1971/304 S 554

9 Os 110/71OGH18.10.1971

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Und ein einheitlicher Willensentschluss. (T3)

13 Os 2/73OGH08.03.1973

Beis wie T2; Beisatz: Eine einheitliche Tat, das heißt einheitlich zusammengefasstes Tun (natürliche Handlungseinheit) liegt vor, wenn der Täter sich an mehreren gleichartigen Objekten versucht, um eines davon auszuwählen und zu entziehen, seine Angriffe also nicht gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, sondern gegen wirtschaftlich idente Objekte richtet. (T4)

13 Os 84/77OGH30.06.1977

Beisatz: Die zeitliche Differenz zwischen Versuch und Vollendung kann (als trennend) in den Hintergrund treten bei einem großen und bedeutenden kriminellen Vorhaben (hier: 3 Monate bei Brandstiftung). (T5) Veröff: EvBl 1977/260 S 641 = SSt 48/54

10 Os 83/78OGH21.06.1978

Vgl; Beisatz: Objektsidentität: Hier - Limonade. (T6)

10 Os 77/79OGH05.09.1979
11 Os 63/81OGH16.06.1981

Vgl auch; Beis wie T2

11 Os 23/82OGH24.03.1982

Vgl auch; Veröff: EvBl 1982/132 S 438

12 Os 149/82OGH25.11.1982

Vgl auch; nur T1

13 Os 48/83OGH22.09.1983

Vgl auch; Beisatz: Einheitlicher Willensentschluss, Identität des Tatobjekts und ein temporärer Zusammenhang gehen voraus; Verdrängung des Versuchs durch die nachfolgende Vollendung. (T7)

12 Os 41/83OGH01.09.1983

Vgl auch; Beisatz: Hiebei fällt dem Täter auch die Qualifikation zur Last welche nur bei der fehlgeschlagenen Versuchshandlung verwirklicht wurde. (T8) Veröff: ZVR 1984/330 S 351 = SSt 54/64

9 Os 179/83OGH20.12.1983

Vgl auch; Beisatz: Stillschweigende Subsidiarität unter der Voraussetzung, dass die einzelnen, letztlich erfolgreichen Ausführungshandlungen eine Sinneinheit bilden, von einem einheitlichen, wenn auch im Zuge der Tatausführung modifizierten Vorsatz getragen und planmäßig auf die Vollendung ein und desselben Delikts ausgerichtet sind. (T9)

10 Os 219/83OGH14.02.1984

Vgl auch

13 Os 178/84OGH13.12.1984

Vgl auch; Beis wie T7

12 Os 153/84OGH24.01.1985

Vgl auch; nur T1

12 Os 134/88OGH19.01.1989

Vgl auch

15 Os 160/93OGH18.11.1993

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Bei einer der allgemeinen Lebensauffassung entsprechenden Betrachtungsweise kann aber auch dann noch von einer sogenannten einheitlichen Tat, das heißt von einheitlich zusammengefasstem Tun (natürlicher Handlungseinheit) gesprochen werden, wenn sich der Täter - wie hier - an mehreren gleichartigen Objekten versucht, um eines davon auszuwählen und zu entziehen, seine Angriffe also nicht gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, sondern gegen wirtschaftlich idente Objekte (hier gleichartige Kraftfahrzeuge auf einem Autoabstellplatz) gerichtet sind (vgl EvBl 1973/208). (T10) Veröff: EvBl 1994/40 S 172

11 Os 111/96OGH15.10.1996

Beis wie T3; Beisatz: Diese Scheinkonkurrenz muss in gleicher Weise in Bezug auf die Bestimmungstäterschaft gelten, sodass der Bestimmende bei einer von ihm initiierten aber zunächst fehlgeschlagenen Tathandlung der unmittelbaren Täter im Fall der späteren Tatausführung lediglich wegen des vollendeten Delikts zu bestrafen ist. (T11)

11 Os 178/96OGH04.03.1997

Vgl auch; Beis wie T7, Beis wie T9

11 Os 95/93OGH14.12.1993

Beis wie T5; Beisatz: Bei einem mehrjährigen Abstand zwischen dem erfolglos versuchten Betrug und der schließlich doch gelungenen Herbeiführung des (schon im ursprünglichen Tatplan gelegenen) Vermögensschadens kommt die Behandlung dieser Akte als dogmatische Einheit nicht mehr in Betracht. (T12)

15 Os 175/03OGH04.03.2004

Auch; Beisatz: Der Versuch ist gegenüber der Vollendung im Fall eines einheitlichen und auf die Vollendung ein und desselben Delikts ausgerichteten Willensentschlusses im Fall der Identität des Geschädigten und des angegriffenen Handlungsobjekts grundsätzlich subsidiär. Dies gilt aber nur dann, wenn im Zuge eines tateinheitlichen Geschehens der eine zunächst bloß versuchte Erfolg im weiteren Verlauf (etwa im Zuge eines neuen Angriffs) verwirklicht werden kann. Diesfalls weicht der Versuch hinter der nachfolgenden Vollendung infolge stillschweigender Subsidiariät zurück. (T13); Beisatz: Darüber hinaus kommt jedoch im Fall einer einzigen Tat die Annahme der Begehung eines teils vollendeten, teils versuchten Delikts sehr wohl in Betracht. Maßgeblich für diese Beurteilung ist der vom Tätervorsatz erfasste Taterfolg. (T14)

11 Os 88/06kOGH21.11.2006

Auch; nur T1; Beis wie T2

11 Os 146/08tOGH21.10.2008

Auch; Beis wie T13; Beisatz: Im Fall einer einzigen Tat kommt die Annahme der Begehung eines teils vollendeten, teils versuchten Delikts durchaus in Betracht. (T15)

14 Os 139/15wOGH08.03.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19550215_OGH0002_0050OS01345_5400000_002

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