Rechtssatz
Wird für einen Minderjährigen zur Erledigung eines bestimmten Geschäftes im Sinn des § 271 ABGB ein Kollisionskurator bestellt, so scheidet damit diese Angelegenheit aus dem Aufgabenkreis des gesetzlichen Vertreters aus und verliert dieser damit die Befugnis, für den Minderjährigen in dieser Angelegenheit einzuschreiten und ihn zu vertreten, solange der Kollisionskurator im Amte ist. (JBl 58,69)
7 Ob 164/65 | OGH | 16.06.1965 |
Beisatz: Für einen beschränkt Entmündigten. (T1) |
8 Ob 12/67 | OGH | 24.01.1967 |
EvBl 1967/344 S 489 = EFSSlg 9299 |
7 Ob 64/68 | OGH | 27.03.1968 |
Beisatz: Keine Enthebung des Vormundes, wenn zur Erledigung eines bestimmten Geschäftes ein Kollisionskurator bestellt wurde. (T2) = RZ 1968,194 = JBl 1969,342 |
5 Ob 282/71 | OGH | 10.11.1971 |
NZ 1973,95 |
1 Ob 187/72 | OGH | 30.08.1972 |
Beisatz: Der gesetzliche Vertreter behält aber in den übrigen Angelegenheiten seine Rechte. (T3) |
5 Ob 87/73 | OGH | 16.05.1973 |
Beisatz: Hier wurde das Jugendamt gem § 22 JWG, § 198 Abs 3 ABGB zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche eines Minderjährigen zum "besonderen Kurator" ("besonderer Sachwalter") bestellt, die Antrags- und Rekurslegitimation der zum Vormund bestellten ue Mutter wurde insoweit verneint. (T4) = ÖA 1975,16 |
7 Ob 524/78 | OGH | 16.02.1978 |
Beis wie T4 |
7 Ob 555/78 | OGH | 06.04.1978 |
Beis wie T4 |
7 Ob 738/78 | OGH | 14.12.1978 |
Beis wie T4 |
5 Ob 711/82 | OGH | 21.09.1982 |
Auch |
3 Ob 588/84 | OGH | 14.11.1984 |
nur: Wird für einen Minderjährigen zur Erledigung eines bestimmten Geschäftes iS des § 271 ABGB ein Kollisionskurator bestellt, so scheidet damit diese Angelegenheit aus dem Aufgabenkreis des gesetzlichen Vertreters aus. (T5) |
8 Ob 523/85 | OGH | 18.04.1985 |
nur T5; ÖA 1985,144 = EvBl 1986/81 S 282 |
5 Ob 515/87 | OGH | 17.03.1987 |
Auch; Beisatz hier: Verlassenschaftskurator nicht mehr verpflichtet, Interessen des Nachlasses wahrzunehmen. (T6) |
4 Ob 527/90 | OGH | 08.05.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Hat das Rekursgericht über Rekurs der Eltern bereits im Sinn der Genehmigung des durch den Kurator geschlossenen, schwebend unwirksamen Vertrages entschieden, dann muss der nach diesem Zeitpunkt volljährig gewordenen Pflegebefohlene diese Entscheidung rechtzeitig anfechten, weil sie sonst rechtskräftig wird. Die Eltern sind zu einem weiteren Rechtsmittel nicht mehr legitimiert. (T7) |
8 Ob 508/91 | OGH | 07.03.1991 |
Auch; Beisatz: Der Kollisionskurator ist gesetzlicher Vertreter, allerdings mit einem auf bestimmte Angelegenheiten eingeschränkten Wirkungskreis. (T8) |
7 Ob 239/97s | OGH | 28.08.1997 |
Auch; Beisatz: Hier: Sachwalter als Vertreter des Pflegebefohlenen. (T9) |
10 Ob 291/97k | OGH | 16.09.1997 |
Beisatz: Der gesetzliche Vertreter ist nicht berechtigt, Rechtsmittel für den Minderjährigen zu erheben. (T10) |
6 Ob 38/01h | OGH | 18.10.2001 |
Beisatz: Die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte Genehmigung des von der Mutter erhobenen Rechtsmittels durch den Kollisionskurator käme allenfalls einem verspätet durch den Kollisionskurator selbst erhobenen Rechtsmittel gleich. (T11) |
6 Ob 289/03y | OGH | 19.02.2004 |
Vgl aber; Beisatz: Nahe Angehörige haben jedoch ein Rekursrecht, wenn die Interessen des Pflegebefohlenen mangels Rekurslegitimation anderer Personen nicht gewahrt werden können. (T12); Beisatz: Hier: Rekursrecht der Mutter gegen die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Räumungsvergleiches, den ein Kollisionskurator für das minderjährige Kind abgeschlossen hat und die Möglichkeit bieten würde, das minderjährige Kind zwangsweise aus dem Haushalt der Mutter zu entfernen. (T13) |
4 Ob 158/04w | OGH | 18.08.2004 |
Beis wie T12; Beisatz: Ebenso Rekurslegitimation naher Angehöriger, wenn der Vormund seine Macht auf was immer für eine Art missbraucht oder die Pflichten der nötigen Obsorge und Pflege hintansetzt. (T14) |
6 Ob 158/05m | OGH | 25.08.2005 |
Vgl aber; Beisatz: Den nächsten Verwandten eines Minderjährigen steht zur Wahrung des Kindeswohls ein Rekursrecht auch in - nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb iSd § 154 Abs 3 ABGB gehörenden - Vermögensangelegenheiten zu. (T15); Beisatz: Der obsorgeberechtigte Vater kann im Verlassenschaftsverfahren das Fehlen der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung eines von der Kollisionskuratorin geschlossenen Erbrechtskaufvertrages geltend machen. (T16); Veröff: SZ 2005/116 |
Dokumentnummer
JJR_19520917_OGH0002_0010OB00729_5200000_001
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