Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Sachwalter des Pflegebefohlenen und dessen Bruder Markus L***** haben als Begünstigte einer vom Pflegebefohlenen abzugebenden Löschungserklärung beantragt, diese pflegschaftsbehördlich zu genehmigen. Mangels Zustimmung des bestellten Kollisionskurators wurde die pflegschaftsbehördliche Genehmigung versagt. Soweit der Sachwalter als Vertreter des Pflegebefohlenen gegen die Zurückweisung seines Rekurses den außerordentlichen Revisionsrekurs erhebt, kommt ihm zufolge Ausscheiden dieses Geschäfts des Pflegebefohlenen aus seinem Pflichtenkreis durch die Bestellung des Kollisionskurators kein Vertretungsrecht mehr zu (EFSlg 9299; JBl 1969, 342; EvBl 1986/81 uva). Als Begünstigtem aus der Löschungserklärung aber kommt ihm ebenso wie dem Vertragspartner des Pflegebefohlenen kein Rechtsmittelrecht gegen die Verweigerung der Genehmigung des mit dem Pflegebefohlenen abgeschlossenen Vertrags zu (NZ 1967, 79; JBl 1984, 618; RZ 1993/77 uva); daran ändert die Tatsache, daß der Sachwalter den Genehmigungsantrag als Begünstigter selbst gestellt hat und ihm die gerichtliche Entscheidung zugestellt wurde, nichts (3 Ob 606/56).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)