OGH 7Ob239/97s

OGH7Ob239/97s28.8.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.I. Huber und Dr.Baumann als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Gerhard L*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen und des Sachwalters Kurt L*****, vertreten durch Dr.Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 6.Juni 1997, GZ 2 R 169/97m, 190/97z-144, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Sachwalter des Pflegebefohlenen und dessen Bruder Markus L***** haben als Begünstigte einer vom Pflegebefohlenen abzugebenden Löschungserklärung beantragt, diese pflegschaftsbehördlich zu genehmigen. Mangels Zustimmung des bestellten Kollisionskurators wurde die pflegschaftsbehördliche Genehmigung versagt. Soweit der Sachwalter als Vertreter des Pflegebefohlenen gegen die Zurückweisung seines Rekurses den außerordentlichen Revisionsrekurs erhebt, kommt ihm zufolge Ausscheiden dieses Geschäfts des Pflegebefohlenen aus seinem Pflichtenkreis durch die Bestellung des Kollisionskurators kein Vertretungsrecht mehr zu (EFSlg 9299; JBl 1969, 342; EvBl 1986/81 uva). Als Begünstigtem aus der Löschungserklärung aber kommt ihm ebenso wie dem Vertragspartner des Pflegebefohlenen kein Rechtsmittelrecht gegen die Verweigerung der Genehmigung des mit dem Pflegebefohlenen abgeschlossenen Vertrags zu (NZ 1967, 79; JBl 1984, 618; RZ 1993/77 uva); daran ändert die Tatsache, daß der Sachwalter den Genehmigungsantrag als Begünstigter selbst gestellt hat und ihm die gerichtliche Entscheidung zugestellt wurde, nichts (3 Ob 606/56).

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