OGH 2Ob220/11h

OGH2Ob220/11h28.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers J***** T*****, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner und Dr. Helmut Klement, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Antragsgegner (richtig) D***** T*****, wegen 30.413 EUR, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. September 2011, GZ 2 R 251/11p-126, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 25. Juli 2011, GZ 259 Pu 41/11p-120, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der an einer schweren Krankheit leidende Antragsgegner ist der Sohn der E***** T*****, der während deren Ehe mit dem Antragsteller am ***** 1994 geboren wurde. Der Antragsteller ist nicht der leibliche Vater des Antragsgegners. Als die Mutter im Jänner 2006 aus der Ehewohnung auszog, blieb der Sohn beim Antragsteller, der fortan für ihn sorgte. Die Ehe ist geschieden. Obsorgeberechtigt blieb zunächst die Mutter. Mit Beschluss vom 31. 7. 2008 wurde der Antragsteller mit der Obsorge in den Teilbereichen der Pflege und Erziehung sowie der medizinischen Versorgung und den Entscheidungen über diesbezügliche Maßnahmen betraut.

Bereits mit Beschluss vom 25. 4. 2008 hatte das Erstgericht eine Rechtsanwältin zur Widerstreitsachwalterin (ua) zwecks Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den leiblichen Vater bestellt. Dieser wurde mit Beschluss vom 22. 10. 2010 (rechtskräftig) zur Leistung rückständigen (ab 2. 6. 2005) und laufenden (ab 1. 7. 2010) Unterhalts an den damals noch minderjährigen Antragsgegner verpflichtet. Das Erstgericht traf die Anordnung, dass der rückständige Unterhalt zu Handen der Widerstreitsachwalterin zu leisten und der laufende Unterhalt zu Handen des Antragstellers zu entrichten sei. In der Folge leistete der leibliche Vater eine Zahlung von 30.413 EUR an rückständigem Unterhalt an die Widerstreitsachwalterin, die den Betrag auf Ersuchen der Mutter auf ein „Mündelsparbuch“ überwies.

Der Antragsteller begehrte zuletzt, die Widerstreitsachwalterin zur Auszahlung des mündelsicher angelegten Betrags an ihn „bei sonstiger Zwangsfolge“ zu verpflichten (vgl AS 93 und AS 119).

Das Erstgericht wies den Antrag zurück. Dem Antragsteller komme „für den Bereich Unterhalt“ keine Antragslegitimation zu.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Soweit der Antragsteller eigene Rechte am „erliegenden Unterhaltsrückstand“ geltend mache, handle es sich nicht um eine Unterhaltsforderung, sodass die Durchsetzung des behaupteten Anspruchs im streitigen Verfahren erfolgen müsse. Der Antrag sei wegen streitwertbedingter Unzuständigkeit des Erstgerichts zurückzuweisen. Aber auch wenn die Herausgabe des Geldbetrags namens des Minderjährigen begehrt worden sein sollte, wäre mit Zurückweisung vorzugehen. Die Antragstellung sei nämlich von den ihm zukommenden Obsorgerechten nicht umfasst.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil auch die Ansicht vertreten werden könnte, die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung schließe neben der Vertretung in Unterhaltssachen auch die Verfügung über „geleistete Unterhaltsrückstände“ ein.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist entgegen diesem Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

1. Der Oberste Gerichtshof kann auch ein zugelassenes Rechtsmittel zurückweisen, wenn er das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint. Das kommt auch dann in Frage, wenn das Gericht zweiter Instanz zu Recht ausgesprochen haben sollte, dass ein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, im Rechtsmittel dann aber nur solche Gründe geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (RIS-Justiz RS0102059). Dieser Grundsatz gilt auch im außerstreitigen Verfahren jedenfalls dann, wenn im Revisionsrekurs eine erhebliche Rechtsfrage nicht einmal angesprochen wird (2 Ob 184/10p; 6 Ob 170/11k; RIS-Justiz RS0102059 [T1 und T15]).

Der Antragsteller geht in seinem Revisionsrekurs auf die vom Rekursgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage nicht ein. Eine (sonstige) erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG wird im Rechtsmittel nicht dargetan:

Der Antragsteller, der auch schon auf § 1042 ABGB gestützte Ansprüche gegen den leiblichen Vater geltend gemacht hat (vgl 2 Ob 74/10m; 2 Ob 3/12y), betont in seinem Revisionsrekurs, er habe den Antrag im eigenen Namen gestellt und die Ausfolgung des erliegenden Geldbetrags als Rückzahlung der von ihm bevorschussten Unterhaltsleistungen begehrt.

Das Rekursgericht hat die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs für einen derartigen Anspruch mit der Begründung verneint, dass es sich dabei um keine Unterhaltssache (iSd §§ 101 ff AußStrG) handle. Diese Auffassung korrespondiert jedenfalls insoweit mit der bisherigen Rechtsprechung, als etwa die gegen einen Unterhaltsberechtigten gerichteten bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche im streitigen Rechtsweg geltend zu machen sind (vgl 6 Ob 223/06x; 6 Ob 54/08x; RIS-Justiz RS0114452). Leistungsempfänger war auch hier der Unterhaltsberechtigte und zwar sowohl hinsichtlich der Betreuungsleistungen des Antragstellers, als auch hinsichtlich des vom leiblichen Vaters nachgezahlten Geldunterhalts, auch wenn diese Zahlung an die insoweit noch als gesetzliche Vertreterin des Antragsgegners tätig gewordene Widerstreitsachwalterin erfolgte (vgl 7 Ob 6/02m; RIS-Justiz RS0006257; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht5 131).

Der Antragsteller befasst sich in seinem Rechtsmittel weder mit der Rechtsnatur des von ihm behaupteten Anspruchs noch mit den verfahrensrechtlichen Aspekten des Falls. Er hält der Rechtsansicht des Rekursgerichts nur entgegen, diese würde zu dem „absurden“ Ergebnis führen, dass er das von ihm gepflegte Kind im streitigen Rechtsweg klagen müsste. Mit diesem Argument wird aber keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

2. Soweit der Antragsteller die Unterlassung der Erteilung eines Auftrags (gemeint offenbar im Sinne einer Weisung) an die Widerstreitsachwalterin, ihm den erliegenden Betrag auszubezahlen, bemängelt, fehlt es ihm überdies an der Beschwer, die auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts vorliegen muss (RIS-Justiz RS0041770). Da der Antragsgegner mittlerweile volljährig wurde, käme eine pflegschaftsbehördliche Anordnung mit dem vom Antragsteller gewünschten Inhalt schon aus diesem Grund nicht mehr in Betracht.

3. Der Revisionsrekurs erweist sich aus den genannten Gründen als unzulässig und ist daher zurückzuweisen.

Stichworte