Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist bloß, ob der (vom Rekursgericht mangels Legitimation zurückgewiesene anstatt, wie gewünscht, meritorisch behandelte) Rekurs des Vaters des Minderjährigen von diesem zulässigerweise erhoben worden ist oder nicht. Diese Rekurslegitimation wurde vom Rekursgericht zutreffend verneint, weil immer dann, wenn für einen Minderjährigen zur Erledigung eines bestimmten Geschäftes im Sinne des § 271 ABGB ein Kollisionskurator bestellt wird, diese Angelegenheit aus dem Aufgabenkreis des gesetzlichen Vertreters ausscheidet und dieser damit die Befugnis verliert, für den Minderjährigen in dieser Angelegenheit einzuschreiten und ihn zu vertreten, solange der Kollisionskurator im Amt ist, also auch Rechtsmittel für diesen zu erheben. Damit lag aber von seiner Seite tatsächlich kein zulässiges Rechtsmittel vor. Ob zeitlich davor liegend (nämlich durch eine frühere Bejahung seiner Antragslegitimation) Verfahrensfehler unterlaufen sind und welche Auswirkungen diese allenfalls auf das laufende Pflegschaftsverfahren entfalten, kann vom Obersten Gerichtshof mangels Vorliegens eines zulässigen Rechtsmittels auch an ihn in dritter Instanz nicht weiter aufgegriffen werden.
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