Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand der Entscheidung des Erstgerichtes war allein die Genehmigung des zwischen den Eltern und dem mj. Kind geschlossenen Vertrages. Ob eine Interessenkollision vorliegt war Gegenstand der Entscheidung über die Bestellung eines Kollisionskurators. Dieser wurde zur Wahrung der Rechte des Mj. zwecks Errichtung einer Vereinbarung mit seinen Eltern, die der gerichtlichen Genehmigung nach § 154 Abs 2 ABGB unterlag, bestellt. Es ist stRsp, daß im Aufgabenkreis des Kollisionskurators die Eltern die Vertretungsbefugnis verlieren, solange dieser im Amt ist (RIS-Justiz RS0006257). Damit können sie als gesetzliche Vertreter hier nicht rechtsmittelbefugt sein. Auch die Ansicht, daß Vertragspartner des Pflegebefohlenen nicht legitimiert sind, gegen die Verweigerung der Genehmigung zu rekurrieren, entspricht den stRsp (RS0006225), und zwar selbst dann, wenn sie den Antrag auf Genehmigung gestellt haben und ihnen der angefochtene Beschluß zugestellt wurde (E mit Tl aaO; s zu allem insbesondere 7 Ob 239/97s).
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