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BGBl II 334/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

334. Verordnung: NEHG-Durchführungsverordnung

334. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes (NEHG-Durchführungsverordnung – NEHG-DV)

Aufgrund von § 4 Abs. 5, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 4, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2, § 22 Abs. 3, § 24 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 2 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und Zweck

§ 1. Diese Verordnung regelt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der Verfahren sowie die automationsunterstützte Übermittlung von Daten nach dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022, BGBl. I Nr. 10/2022 in der jeweils geltenden Fassung. Die Verordnung ist in Abschnitte gegliedert, wobei sich einzelne Abschnitte nur auf Regelungsinhalte beziehen, die in der jeweiligen Handelsphase gemäß § 9 NEHG 2022 zur Anwendung gelangen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Nationales Emissionszertifikatehandel Informationssystem“ („NEIS“), das System, welches zur automationsunterstützten Datenübertragung, Datenverarbeitung und Durchführung des NEHG 2022 bereitgestellt wird;
  2. 2. „USP“, Unternehmensserviceportal im Sinne des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2021;
  3. 3. „EU-ETS-Anlage“, eine ortsfeste technische Einheit, die dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 Z 1 des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 196/2023, unterliegt;
  4. 4. „MRR“, Monitoring and Reporting Regulation, Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 , ABl. Nr. L 334 vom 31.12.2018 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2493, ABl. Nr. L 2493, S. 1;
  5. 5. „AVR“, Accreditation and Verification Regulation, Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG , ABl. Nr. L 334/94 vom 31.12.2018 S. 94, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1321, ABl. Nr. L 1321 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 90300 vom 15.5.2024 S. 1;
  6. 6. „RED“, Renewable Energy Directive, Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711 , ABl. Nr. L 1711 vom 26.06.2024 S. 1.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 3 Abs. 1 NEHG 2022 und Art. 3 der MRR.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf

  1. 1. das NEHG 2022 verwiesen wird, ist dieses in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden,
  2. 2. das EZG 2011 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 196/2023 anzuwenden,
  3. 3. die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verwiesen wird, ist diese in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025 anzuwenden,
  4. 4. die Luftfahrtbegünstigungsverordnung, BGBl. II Nr. 185/2017, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 anzuwenden.

2. Abschnitt

Verfahren und Technische Abwicklung über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (NEIS)

Zugangsdaten, Sorgfaltspflichten, Zurechnung von Anbringen

§ 3. (1) Anträge, Meldungen, Berichte, Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 9 NEHG 2022 und die Abgabe von Zertifikaten nach dem NEHG 2022 sind über NEIS einzubringen.

(2) USP ist Authentifizierungsprovider für den Zugang zu NEIS.

(3) Die Parteien und deren Vertreter haben die Zugangsdaten zu den in Abs. 1 genannten Verfahren im Sinne des § 1 Abs. 3 der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung, und des § 10 der USP-Nutzungsbedingungenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2016, in der jeweils geltenden Fassung, sorgfältig zu verwahren.

(4) Ein im NEIS gestelltes Anbringen gilt, unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den die Teilnehmeridentifikation in USP ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 3 unter missbräuchlicher Verwendung seiner Zugangsdaten durch einen Dritten gestellt wurde.

(5) Ein von einem hierzu Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers ist nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.

(6) Für die Wahrnehmung der Vertretung von Teilnehmern im NEIS ist auf die Funktionen des im USP eingerichteten Vertretungsmanagements zurückzugreifen.

Teilnehmer

§ 4. (1) Teilnahmeberechtigt für NEIS sind

  1. 1. registrierte Handelsteilnehmer gemäß den §§ 10 und 20,
  2. 2. registrierte Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 17,
  3. 3. registrierte Befreiungsmaßnahmenteilnehmer gemäß den §§ 5, 13 und 26 und
  4. 4. ab der Überführungsphase die unabhängigen Prüfeinrichtungen gemäß § 8 NEHG 2022.

(2) Im Fall des Wegfalls von Teilnehmern nach Abs. 1 Z 1 bis 3, insbesondere durch Tod oder Liquidation, ist § 19 BAO anzuwenden.

(3) Teilnehmer erhalten im NEIS eine Registrierungsnummer die aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer besteht.

(4) Ein Antrag auf Registrierung eines Teilnehmers im NEIS, welcher sich irrtümlich im NEIS angemeldet hat, kann auf formlosen Antrag durch die zuständige Behörde inaktiviert werden

EU-ETS-Anlagen als Teilnehmer in NEIS

§ 5. (1) Um die Befreiung nach § 20 NEHG 2022 in Anspruch zu nehmen, kann ein Inhaber einer EU-ETS-Anlage, die dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegt, die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 4 bei der zuständigen Behörde über das NEIS beantragen.

(2) Im Antrag auf Registrierung sind der Name und die Anschrift des Inhabers der EU-ETS-Anlage sowie ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab der Antragstellung bekannt zu geben. Nach der Antragstellung ist im NEIS die nationale Kennung (Genehmigungskennung) bekannt zu geben.

(3) Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben.

Ausschluss von Teilnehmern

§ 6. Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die

  1. 1. auf eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Datenübermittlung abzielen,
  2. 2. eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Datenübermittlung zur Folge haben oder
  3. 3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,

    kann von der Teilnahme im NEIS ausgeschlossen werden.

Einbringung von Rechtsmitteln

§ 7. Rechtsmittel im Sinne des 7. Abschnitts der BAO gegen Entscheidungen nach dem NEHG 2022 können elektronisch über NEIS eingebracht werden. Die Vorschriften zu Anbringen gemäß § 85 BAO sind für Rechtsmittel anzuwenden.

Datenübermittlung

§ 8. (1) Die Daten des Abs. 2 und 3 des Finanzamts Österreich, des Zollamts Österreich und des Finanzamts für Großbetriebe sind dem NEIS in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen.

(2) Folgende Daten von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die eine Energieabgabe selbstberechnet oder erklärt haben, sind ab dem 1. Oktober 2022 bis zum Widerruf der Registrierung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 NEHG 2022 zu übermitteln:

  1. 1. Name und Subjektidentifikationsnummer,
  2. 2. die selbstberechneten und entrichteten Abgabenbeträge und die Abgabenerklärung der Kohleabgabe und Erdgasabgabe unter Angabe des Buchungsbetrages und des Datums der Buchung und der Abgabenerklärung und
  3. 3. die selbstberechneten und entrichteten Abgabenbeträge der Mineralölsteuer gemäß dem Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022, BGBl. Nr. 630/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2024, unter Angabe des Buchungsbetrags, der Menge, der angewendeten Steuersätze und des Datums der Buchung.

(3) Folgende Daten von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, Diplomaten, ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden oder begünstigten internationalen Einrichtungen, die ab dem 1. Oktober 2022 Befreiungstatbestände im Sinne der Energieabgaben verwirklicht und erklärt haben, sind zu übermitteln:

  1. 1. Name und Subjektidentifikationsnummer und
  2. 2. die erklärten Befreiungstatbestände unter Angabe des Tatbestandes, sofern dieser vorhanden ist, des Buchungsbetrages und des betroffenen Zeitraums.

(4) Folgende Daten des Umweltbundesamts über EU-ETS-Anlagen, für die eine Befreiung gemäß § 20 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde, sind gemäß § 20 Abs. 2 NEHG 2022 der zuständigen Behörde bis zum 30. April für das jeweilige Vorjahr auf Anfrage in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. Name und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers,
  2. 2. nationale Kennung (Genehmigungskennung),
  3. 3. die im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 als ausreichend geprüft anerkannte Emissionsmeldung der betreffenden EU-ETS-Anlage unter Angabe der verursachten Treibhausgase aus Energieträgern nach dem NEHG 2022 und der dafür abzugebenden Emissionszertifikate nach dem EZG 2011 für den beantragten Zeitraum der Befreiung und
  4. 4. ab der Emissionsmeldung für das Jahr 2025 den von der betreffenden EU-ETS-Anlage erstellten Bericht mit den Angaben nach Anhang Xa MRR.

(5) In der Überführungsphase sind von jedem Handelsteilnehmer die Berichte mit den Angaben nach Anhang Xb MRR im Zuge der Abgabe des Treibhausgasemissionsberichts gemäß § 6 NEHG 2022 über das NEIS zu übermitteln.

Änderung von Daten

§ 9. Änderungen von Daten, die das NEHG 2022 betreffen, sind durch den Handelsteilnehmer über das NEIS selbst zu veranlassen.

3. Abschnitt

Handelsteilnehmer in der Einführungsphase

Vereinfachte Registrierung

§ 10. (1) Ein Antrag auf Registrierung gemäß § 13 NEHG 2022 ist ausschließlich elektronisch über das NEIS einzubringen.

(2) Die zuständige Behörde hat über die Registrierung unter Angabe einer Registrierungsnummer und einer Abgabenkontonummer mittels Bescheid zu entscheiden.

(3) Liegt keine energetische Verwendung oder eine ausschließliche befreite Nutzung nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 vor, ist keine Registrierung als Handelsteilnehmer im NEIS notwendig. Der Handelsteilnehmer hat diese Voraussetzungen nach Aufforderung der Behörde plausibel nachzuweisen.

Vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht

§ 11. (1) Der Handelsteilnehmer hat bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Selbstberechnung über seine Treibhausgasemissionen im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts gemäß § 15 NEHG 2022 durchzuführen. Zur Unterstützung der Selbstberechnung hat die zuständige Behörde Daten aus den unterjährig selbstberechneten Abgabenbeträgen und Abgabenerklärungen aus den Energieabgaben sowie den unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen gemäß § 14 NEHG 2022 abzuleiten und dem Handelsteilnehmer über das NEIS zur Verfügung zu stellen.

(2) Bruchteile von Tonnen von Treibhausgasemissionen sind aufzurunden.

(3) Für Handelsteilnehmer, die in den Anwendungsbereich der Befreiung gemäß § 21 NEHG 2022 fallen, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe eines vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts.

Widerruf der Registrierung

§ 12. Der Widerruf gemäß § 5 Abs. 2 und 3 NEHG 2022 darf frühestens mit Festsetzung und Bezahlung der Verpflichtung in Folge des Bescheids für den vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht für das Jahr der letztmaligen Inverkehrbringung erfolgen.

4. Abschnitt

Befreiungsmaßnahmenteilnehmer und Befreiungen nach den Energieabgaben in der Einführungsphase

Registrierung

§ 13. (1) Um eine Befreiung nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 in Anspruch nehmen zu können, ist die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer bei der zuständigen Behörde über das NEIS zu beantragen. Bereits registrierte Handelsteilnehmer müssen sich für die Inanspruchnahme einer Befreiung nicht gesondert registrieren.

(2) Im Antrag auf Registrierung sind der Name und die Anschrift des Befreiungsmaßnahmenteilnehmers bekannt zu geben. Außerdem ist ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab Antragstellung bekannt zu geben.

(3) Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben.

Inanspruchnahme der Befreiungen durch Handelsteilnehmer

§ 14. (1) Die Bestimmungen des 4. Abschnitts sind für jene Energieträger anwendbar, die während der Einführungsphase des NEHG 2022 an einen Befreiungsmaßnahmenteilnehmer geliefert wurden.

(2) Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 und § 23 NEHG 2022 sind die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Regelungen und Vergütungsverfahren anzuwenden. Für die Befreiungen nach § 22 Abs. 1 Z 13 bis 18 NEHG 2022 sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2022, anzuwenden.

(3) Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 NEHG 2022 ist das Verfahren der Luftfahrtbegünstigungsverordnung anzuwenden.

(4) Werden für einen bestimmten Zeitraum Befreiungen von der Mineralölsteuer in Anspruch genommen und die Daten aus den Elektronischen Verbrauchsteueranmeldungen (EVA) an das NEIS übermittelt, ist die Befreiung bei der automatisierten unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung und dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht durch die zuständige Behörde zu berücksichtigen. Diese automationsunterstützt erfassten Befreiungen dürfen nicht gesondert gemäß Abs. 5 durch den Handelsteilnehmer geltend gemacht werden.

(5) Sofern die Daten der Befreiung von der Mineralölsteuer nicht in das NEIS übernommen oder nicht im Rahmen der Selbstberechnung der Erdgasabgabe und der Kohleabgabe berücksichtigt wurden, ist die Befreiung durch den Handelsteilnehmer im Zuge des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts geltend zu machen. Die Befreiung ist spätestens im Treibhausgasemissionsbericht für das Kalenderjahr aufzunehmen, welches auf das Jahr folgt, in dem die Voraussetzungen der Befreiung erstmals vorliegen.

Verfahren für die Inanspruchnahme von Befreiungen durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer

§ 15. (1) Für die Inanspruchnahme einer Befreiung müssen Befreiungsmaßnahmenteilnehmer einen Antrag über das NEIS stellen. Der Antrag kann erstmals nach Ablauf des Kalendermonats der Lieferung des Energieträgers gestellt werden. Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf das Kalenderjahr der Lieferung oder Verwendung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(2) Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 NEHG 2022 durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer sind die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Regelungen und Vergütungsverfahren anzuwenden. Dazu zählt insbesondere das Verfahren der Luftfahrtbegünstigungsverordnung.

(3) Befreiungen des NEHG 2022 werden an Befreiungsmaßnahmenteilnehmer durch Rückerstattung geltend gemacht, wenn die beantragte Befreiung systematisch auch im Rahmen der Rückerstattung bei den Energieabgaben vollzogen wird. Dies gilt auch für Handelsteilnehmer, die die Befreiung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer im NEIS beantragen.

(4) Im Rahmen der Antragstellung ist im NEIS anzugeben, wann die Energieträger an den Befreiungsmaßnahmenteilnehmer geliefert bzw. durch diesen verbraucht wurden. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Befreiungsmaßnahmenteilnehmer die Lieferung und bestimmungsgemäße Verwendung der Energieträger nachzuweisen. Vom Befreiungsmaßnahmenteilnehmer ist die Weiterverrechnung der Kosten der nationalen Emissionszertifikate nachzuweisen, wenn die zuständige Behörde konkrete Anhaltspunkte hat, die Zweifel daran erwecken, dass die befreiten Energieträger einer Bepreisung durch das NEHG 2022 unterlagen.

(5) Die Höhe der Befreiung entspricht dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten gemäß § 10 NEHG 2022, der zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieträger an die Befreiungsmaßnahmenteilnehmer anwendbar ist.

(6) Die zuständige Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Befreiung mit Bescheid zu gewähren.

Befreiung für diplomatische und konsularische Zwecke

§ 16. (1) Sofern für die Befreiung von der Erdgasabgabe gemäß § 6 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die internationale Steuervergütung, BGBl. I Nr. 71/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021, die pauschalierte Vergütung von der Erdgasabgabe beantragt wurde, ist auch bei der antragslosen Befreiung für Erdgas für den einzelnen diplomatischen oder konsularischen Vertreter eine Pauschalierung zu berücksichtigen. Die pauschale Vergütung ist nur für diplomatische oder konsularische Vertreter möglich und nicht für diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörden sowie begünstigte internationale Einrichtungen, die keine Pauschalierung von der Erdgasabgabe in Anspruch nehmen können. Die Höhe der Pauschalierung beträgt für das Kalenderjahr 2022 jährlich 15 Euro (1. Oktober 2022 – 31. Dezember 2022). Für das Kalenderjahr 2023 beträgt die jährliche Pauschale 72 Euro, für das Kalenderjahr 2024 beträgt die jährliche Pauschale 96 Euro und ab dem Kalenderjahr 2025 bis zum Ende der Überführungsphase gemäß § 9 NEHG 2022 beträgt die jährliche Pauschale 120 Euro. Bei monatlicher Inanspruchnahme berechnet sich die Höhe der Pauschalierung aliquot aus der jährlichen Pauschale.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für die Überführungsphase.

5. Abschnitt

Entlastungsmaßnahmenteilnehmer

Registrierung

§ 17. (1) Um eine Entlastung gemäß § 26 NEHG 2022 beantragen zu können, ist zunächst die Registrierung bei der zuständigen Behörde gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 NEHG 2022 als registrierter Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zu beantragen. Sofern der Antragsteller bereits im NEIS als registrierter Handelsteilnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder als registrierter Befreiungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 registriert ist, ist eine erneute Registrierung nicht erforderlich.

(2) Im Antrag auf Registrierung ist der Name, die Anschrift des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers und ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab der Antragstellung bekannt zu geben.

(3) Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben.

(4) Die Registrierungsnummer besteht aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer.

(5) Die Registrierung ist auf Antrag des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers zu widerrufen.

(6) Anträge, sonstige Anbringen sowie etwaige Nachweise sind bei der zuständigen Behörde über das NEIS einzubringen

Abweichendes Wirtschaftsjahr

§ 18. Hat ein Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 17 ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, so ist der Antrag auf Entlastung gemäß § 26 NEHG 2022 für jenen Antragszeitraum zu stellen, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet. Der Antrag bezieht sich auf die vom Wirtschaftsjahr umfassten Monate. § 26 Abs. 6 NEHG 2022 ist für die Berechnung der Mehrbelastung periodengenau anzuwenden.

Reinvestition

§ 19. Wird die Reinvestition gemäß § 26 Abs. 9 NEHG 2022 nicht oder nur teilweise innerhalb der gesetzten Frist nachgewiesen, so ist der Entlastungsbetrag im Ausmaß der prozentuellen Nichterfüllung der Reinvestitionsverpflichtung anteilig zurückzuzahlen.

6. Abschnitt

Handelsteilnehmer in der Überführungsphase

Registrierung

§ 20. (1) Ein Antrag auf Registrierung gemäß § 4 NEHG 2022 ist ausschließlich elektronisch über NEIS einzubringen. Dem Antrag ist ein Überwachungsplan gemäß § 7 NEHG 2022 beizulegen, der die Anforderungen von Art. 75b MRR erfüllt.

(2) Die zuständige Behörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 NEHG 2022 den Antrag auf Registrierung unter Angabe einer Registrierungsnummer und einer Abgabenkontonummer mittels Bescheid zu genehmigen. Gegen diesen Bescheid können Rechtsmittel elektronisch über NEIS oder schriftlich eingebracht werden.

(3) Liegt keine energetische Verwendung oder eine ausschließliche befreite Nutzung nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 vor, ist keine Registrierung als Handelsteilnehmer im NEIS erforderlich. Der Handelsteilnehmer hat diese Voraussetzungen nach Aufforderung der Behörde plausibel nachzuweisen.

Emissionsbericht und Überleitungsrechnung

§ 21. (1) Die Erstellung des Treibhausgasemissionsberichts nach § 6 NEHG 2022 erfolgt auf Basis der Überwachungsmethodik gemäß Kapitel VIIa MRR. Die Emissionsmeldung nach § 41 Abs. 1 EZG 2011 entspricht dem Treibhausgasemissionsbericht nach § 6 NEHG 2022, sofern auf Ebene des Handelsteilnehmers keine Abweichungen im Anwendungsbereich zwischen dem EU ETS II gemäß § 3Abs. 1 Z 9 NEHG 2022 und dem NEHG 2022 bestehen.

(2) Abweichungen im Anwendungsbereich auf Ebene zwischen dem EU ETS II und NEHG 2022 bestehen insbesondere:

  1. 1. im Fall von Befreiungen nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022, die nicht im EU ETS II anwendbar sind, und
  2. 2. im Fall von Abweichungen der vom 8. Abschnitt EZG 2011 erfassten Tätigkeiten von jenen des NEHG 2022.

(3) Abweichungen im Anwendungsbereich zwischen dem EU ETS II und dem NEHG 2022 sind im Zuge der elektronischen Meldung des Treibhausgasemissionsberichts gemäß § 6 NEHG 2022 in einer Überleitungsrechnung gesondert auszuweisen. In der Überleitungsrechnung sind jedenfalls jene Unterschiede aufzunehmen, die sich auf Ebene des Handelsteilnehmers ereignen und nicht durch eine begünstigte Verwendung auf Ebene des Verbrauchers der Energieträger realisiert werden. Die Überleitungsrechnung leitet von der Menge der erfassten Treibhausgasemissionen des EU ETS II nach der Emissionsmeldung gemäß § 41 Abs. 1 EZG 2011 auf die vom NEHG 2022 erfasste Menge der Treibhausgasemissionen im Treibhausgasemissionsbericht gemäß § 6 NEHG 2022 über und stellt damit die Menge an abzugebenden Zertifikaten gemäß § 11 NEHG 2022 fest.

(4) Bruchteile von Tonnen von Treibhausgasemissionen sind für die Feststellung der Menge der abzugebenden Zertifikate gemäß NEHG 2022 aufzurunden.

Nachweise für die Nullbewertung von Kohlenstoffanteilen

§ 22. (1) Für die Bewertung eines Kohlenstoffanteils eines Brennstoffstroms mit Null sind gemäß Art. 75m MRR die Kriterien der RED zu erfüllen. Die Bestätigung der Konformität mit den Nachhaltigkeitskriterien muss durch ein Zertifizierungssystem gemäß Art. 30 der RED erfolgen.

(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss die Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien durch den Handelsteilnehmer der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Die Einhaltung der Kriterien gemäß Art. 29 Abs. 2 bis 7 und 10 der RED muss durch den Handelsteilnehmer durch Vorlage der entsprechenden Nachweise gemäß Art. 38 Abs. 5 MRR erfolgen. Die Einhaltung der Kriterien der RED kann jedenfalls durch Vorlage der Nachweise aus der Unionsdatenbank oder einer nationalen Datenbank gemäß Art. 31a Abs. 5 der RED erfolgen.

(3) Auf Anfrage der zuständigen Behörde sind vom Umweltbundesamt sämtliche im Register gemäß § 6 Abs. 5 der Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung, BGBl. II Nr. 86/2023 erfassten Informationen zur Überprüfung der Nachhaltigkeitsnachweise der Handelsteilnehmer zu übermitteln. Zudem sind vom Umweltbundesamt auf Anfrage der zuständigen Behörde die Meldungen von Handelsteilnehmern nach § 20 der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II 33/2024, zur Verfügung zu stellen.

Vorauszahlungen in der Überführungsphase

§ 23. (1) Handelsteilnehmer haben in der Überführungsphase Vorauszahlungen gemäß § 18 NEHG 2022 auf Basis des genehmigten Überwachungsplans gemäß § 7 NEHG 2022 zu leisten. Sofern der zuständigen Behörde Informationen vorliegen, die zu einer abweichenden Höhe der Vorauszahlungen führen, können diese amtswegig berücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere Befreiungen nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022, die vom jeweiligen Handelsteilnehmer im Treibhausgasemissionsbericht des Vorjahres berücksichtigt wurden, allerdings nicht im Überwachungsplans nach § 7 NEHG 2022 ausgewiesen sind.

(2) Liegt ein begründeter Antrag des Handelsteilnehmers vor, kann die Höhe der Vorauszahlungen gemäß § 201 BAO angepasst werden. Ein begründeter Antrag liegt insbesondere vor, wenn vom Handelsteilnehmer Abweichungen im Anwendungsbereich zwischen dem EU ETS II und dem NEHG 2022, welche nicht im Überwachungsplan nach § 7 NEHG 2022 berücksichtigt wurden, vorgebracht werden.

(3) Der Handelsteilnehmer hat das Konto spätestens bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe der Zahllast der Vorauszahlung durch die zuständige Behörde auszugleichen.

(4) Ergibt sich aus der Ermittlung der Treibhausgasemissionen ein Wert unter einer Tonne Treibhausgasemissionen, ist keine Zahllast zu generieren, sofern auch bei Berücksichtigung der Treibhausgasemissionen aus vorangegangenen Kalendervierteljahren desselben Kalenderjahres der Wert unter einer Tonne Treibhausgasemissionen bleibt.

Widerruf der Registrierung

§ 24. Die Registrierung eines Handelsteilnehmers gemäß § 4 NEHG 2022 kann sowohl amtswegig gemäß § 5 Abs. 2 NEHG 2022 als auch auf Antrag des Handelsteilnehmers widerrufen werden. Der Widerruf der Registrierung ist von der zuständigen Behörde mittels Bescheid festzustellen. Voraussetzung für den Widerruf ist neben den in § 5 Abs. 2 und 3 NEHG 2022 genannten Gründen die vollständige Erfüllung der bis zum Widerruf entstandenen Verpflichtungen des NEHG 2022 durch den Handelsteilnehmer. Dazu gehört insbesondere die vollständige Erfüllung der Überwachung und Meldung der Treibhausgasemissionen gemäß § 6 NEHG 2022 in Verbindung mit den Vorgaben von Kapitel VIIa MRR.

Prüfung des Treibhausgasemissionsberichts

§ 25. Von den Handelsteilnehmern sind im Zuge der Abgabe der Treibhausgasemissionsberichte gemäß § 6 Abs. 1 NEHG 2022 Prüfgutachten von unabhängigen Prüfeinrichtungen beizulegen. Für die Prüfeinrichtungen sind die Bestimmungen des Kapitels IIIa AVR für die Prüfung von EU ETS II Emissionsmeldungen für das NEHG 2022 anzuwenden.

7. Abschnitt

Befreiungsmaßnahmenteilnehmer und Befreiungen nach den Energieabgaben in der Überführungsphase

Registrierung

§ 26. (1) Um eine Befreiung nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 in Anspruch nehmen zu können, ist die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer bei der zuständigen Behörde gemäß § 5 über das NEIS zu beantragen. Bereits registrierte Handelsteilnehmer oder registrierte Entlastungsmaßnahmenteilnehmer müssen sich für die Inanspruchnahme einer Befreiung nicht gesondert registrieren.

(2) Im Antrag auf Registrierung sind der Name und die Anschrift des Befreiungsmaßnahmenteilnehmers bekannt zu geben. Außerdem ist ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab Antragstellung bekannt zu geben.

(3) Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben.

(4) Die Registrierung ist auf Antrag des Befreiungsmaßnahmenteilnehmers zu widerrufen.

Inanspruchnahme der Befreiungen durch Handelsteilnehmer

§ 27. (1) Die Bestimmung ist für jene Energieträger anwendbar, die während der Überführungsphase des NEHG 2022 an einen Befreiungsmaßnahmenteilnehmer geliefert oder durch diesen verbraucht wurden.

(2) Sofern Befreiungen gemäß § 22 und § 23 NEHG 2022 nicht bereits durch die Systematik des Überwachungsplans nach § 7 NEHG 2022 berücksichtigt wurden, sind die Befreiungen durch den Handelsteilnehmer für das Jahr der Inverkehrbringung im Zuge der Erstellung des Treibhausgasemissionsberichts nach § 6 NEHG 2022 in der Überleitungsrechnung gemäß § 21 Abs. 3 zu berücksichtigen.

(3) Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 und § 23 NEHG 2022 sind in der Überführungsphase die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Verfahren anzuwenden, sofern die Befreiungen nicht durch den Überwachungsplan berücksichtigt werden können. Für die Befreiungen nach § 22 Abs. 1 Z 13 bis 18 NEHG 2022 sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2022, anzuwenden. Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 NEHG 2022 ist das Verfahren der Luftfahrtbegünstigungsverordnung anzuwenden.

(4) Die Menge der befreiten Treibhausgasemissionen bemisst sich mit jenem Emissionsfaktor, der für die befreiten Energieträger vom Handelsteilnehmer im Überwachungsplan gemäß § 7 NEHG 2022 angewendet wurde.

Verfahren für die Inanspruchnahme von Befreiungen durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer

§ 28. (1) Für die Inanspruchnahme einer Befreiung können Befreiungsmaßnahmenteilnehmer nach Ablauf des Kalendermonats der Lieferung des Energieträgers einen Antrag über das NEIS stellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des auf das Kalenderjahr der Lieferung oder Verwendung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(2) Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 NEHG 2022 durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer sind die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Regelungen und Vergütungsverfahren anzuwenden. Dazu zählt insbesondere das Verfahren der Luftfahrtbegünstigungsverordnung.

(3) Im Rahmen der Antragstellung ist im NEIS der Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung der Befreiungen nach § 22 und § 23 NEHG 2022 anzugeben. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Befreiungsmaßnahmenteilnehmer die Lieferung der Energieträger nachzuweisen. Vom Befreiungsmaßnahmenteilnehmer ist die Weiterverrechnung der Kosten der nationalen Emissionszertifikate durch den Handelsteilnehmer nachzuweisen, wenn die zuständige Behörde konkrete Anhaltspunkte hat, die Zweifel daran erwecken, dass die befreiten Energieträger einer Bepreisung durch das NEHG 2022 unterlagen.

(4) Die Höhe der Befreiung entspricht dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten gemäß § 10 NEHG 2022, der zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieträger an die Befreiungsmaßnahmenteilnehmer anwendbar ist. Für die Ermittlung der Treibhausgasemissionen sind vom Befreiungsmaßnahmenteilnehmer die Emissionsfaktoren nach Anlage 1 NEHG 2022 heranzuziehen. Davon abweichend sind für den Energieträger Kohle im Sinne des § 2 Abs. 1 des Kohleabgabegesetzes, BGBl. I Nr. 71/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023, die Nationalen Standardfaktoren für Brennstoffe für den Europäischen Emissionshandel 2 und dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz gemäß Ebene 2a nach Art. 31 Abs. 1 MRR auf Treibhausgasemissionen anzuwenden.

(5) Befreiungsmaßnahmenteilnehmer können von Abs. 4 abweichende Emissionsfaktoren für die Ermittlung der befreiten Treibhausgasemissionen anwenden. Voraussetzung dafür ist der Nachweis des Befreiungsmaßnahmenteilnehmers, wonach die abweichenden Emissionsfaktoren bei der Inverkehrbringung der entsprechenden Energieträger als Basis für die CO2-Bepreisung für das NEHG 2022 verwendet wurden.

(6) Ist für einen Energieträger kein Standardwert in Anlage 1 NEHG 2022 vorgesehen, ist vom Befreiungsmaßnahmenteilnehmer ein geeigneter Emissionsfaktor für den entsprechenden Energieträger in sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 heranzuziehen.

(7) Die zuständige Behörde kann für die bescheidmäßige Feststellung der Menge der Treibhausgasemissionen abweichende Emissionsfaktoren zu jenen in Abs. 4 heranziehen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der zuständigen Behörde Informationen vorliegen, wonach die befreiten Energieträger einer geringeren Bepreisung durch das NEHG 2022 durch die Verwendung eines niedrigeren Emissionsfaktors im Rahmen der Inverkehrbringung unterlagen.

(8) Die zuständige Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Befreiung mit Bescheid zu gewähren.

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

§ 29. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die NEHG-Durchführungsverordnung 2022, BGBl. II Nr. 366/2022, außer Kraft.

(2) Die §§ 20 bis 28 sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 eingetreten sind, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch keine rechtskräftige Entscheidung über sie ergangen ist. Bereits abgeschlossene Verfahren und vor dem 1. Jänner 2025 endgültig erledigte Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.

(3) Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf der Überführungsphase gemäß § 9 NEHG 2022 ereignen oder in keinem Zusammenhang mit der Einführungsphase oder der Überführungsphase stehen.

Marterbauer

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