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BGBl I 72/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

72. Bundesgesetz: Änderung des Mineralölsteuergesetzes 2022
72. (NR: GP XXVII IA 4068/A AB 2585 S. 268 . BR: AB 11512 S. 968 .)

72. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 2022

Das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022), BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach der Überschrift „2. Steuererstattung und Steuervergütung in besonderen Fällen“ wird folgender § 7 samt Überschrift eingefügt:

„Temporäre Agrardieselvergütung

§ 7. (1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird, steht aus den Mitteln der Mineralölsteuer auf Antrag für die Vergütungszeiträume

  1. a) 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 (Vergütungszeitraum I)
  2. b) 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024 (Vergütungszeitraum II)
  3. c) 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025 (Vergütungszeitraum III)

    eine Steuerbegünstigung in Höhe von 0,07 Euro je Liter im Wege einer pauschalen Vergütung (Abs. 5) zu.

(2) Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die Vergütung für eine bestimmte Fläche steht jenem Betriebsinhaber zu, der im betreffenden Kalenderjahr eine Fläche zeitlich überwiegend bewirtschaftet hat oder bewirtschaftet.

(3) Der Antrag auf Vergütung ist für den betreffenden Vergütungszeitraum bei der Agrarmarkt Austria zu stellen. Dabei gelten die Mehrfachanträge gemäß § 34 der Verordnung mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 81/2024, für die jeweiligen Kalenderjahre als Antragstellung im Sinne dieses Bundesgesetzes für den betreffenden Vergütungszeitraum. Die Auszahlung der Vergütungsbeträge erfolgt durch das Zollamt Österreich zu zwei Terminen (erster Termin für Vergütungszeiträume I und II, zweiter Termin für Vergütungszeitraum III). Beträge unter 20 Euro werden nicht ausbezahlt.

(4) Übersteigen insgesamt die gemäß Abs. 1 beantragten Vergütungssummen

  1. a) für die Vergütungszeiträume I und II den Betrag von zusammen 45 Millionen Euro,
  2. b) für den Vergütungszeitraum III den Betrag von 30 Millionen Euro,

    wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zum jeweiligen Gesamtbetrag der Vergütung nach lit. a oder lit. b gekürzt.

(5) Für die Ermittlung des Ausmaßes der Vergütung ist ein pauschalierter Verbrauch an Gasöl, abhängig von der Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Flächen, anzunehmen.

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung

  1. 1. den Kreis der begünstigungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Zwecke (Abs. 1), das Verfahren einschließlich Antragstellung und Nachweise sowie die Durchführung des Vergütungsverfahrens durch die Agrarmarkt Austria und das Zollamt Österreich näher zu regeln und
  2. 2. den Verbrauch je Hektar bewirtschafteter Fläche nach Abs. 5 und unterteilt nach Art der Bewirtschaftung festzulegen, wobei die Verbrauchswerte aus dem tatsächlichen durchschnittlichen Verbrauch abhängig von der Bewirtschaftungsart abzuleiten sind, gestützt auf die im Zusammenhang mit den Entlastungsmaßnahmen für die Land- und Forstwirtschaft aufgrund des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 (NEHG 2022), BGBl. I Nr. 10/2022, von der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen bereits erstellten Daten.“

2. Im § 9 Abs. 10 wird der Verweis „(§ 41 Abs. 6)“ durch den Verweis „(§ 42 Abs. 8)“ ersetzt.

3. Im § 22 Abs. 1 bleibt Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bestehen und es entfällt folgende Z 4:

  1. „4. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 5, wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender;“

4. In § 42 Abs. 6 tritt in der Z 2 an die Stelle des Punktes das Wort „oder“ und es wird folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. sich als Treibstoff in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen befindet.“

5. § 42 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Hauptbehälter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. die vom Hersteller für alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen während des Transports ermöglichen. Als Hauptbehälter gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind, und
  2. 2. die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während des Transports ermöglichen.

    Spezialcontainer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme der Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung oder für andere Systeme geeignet sind.“

6. § 63 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 7, § 9 Abs. 10, § 22 Abs. 1, § 42 Abs. 6 Z 2 und 3 und Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2024, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2024 ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Juli 2023 anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verordnungen auf Grund von § 7 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2024 rückwirkend in Kraft zu setzen.“

Van der Bellen

Nehammer

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