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§ 6 BMEN-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2023

Registrierung von Zertifizierungsstellen

§ 6.

(1) Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für Anlagenbetreiber mit Sitz im Inland ausstellen, haben sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat haben, bei der Umweltbundesamt GmbH zu registrieren. Die Umweltbundesamt GmbH hat Zertifizierungsstellen auf Antrag zu registrieren, wenn diese

  1. 1. eine aufrechte Vereinbarung mit einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zertifizierung von Anlagenbetreibern nachweisen sowie
  2. 2. eine Akkreditierung von einer nationalen Akkreditierungsstelle oder eine Anerkennung durch die Umweltbundesamt GmbH nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 nachweisen und
  3. 3. sich schriftlich dazu verpflichten, die von dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen und Maßnahmen zu dulden.

(2) Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name und zustellfähige Anschrift der Zertifizierungsstelle,
  2. 2. Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen und
  3. 3. alle Staaten, in denen die Zertifizierungsstelle tätig ist.

(3) Die Registrierung hat das Datum der Registrierung und eine einmalige Registriernummer zu enthalten und ist auf der Homepage der Umweltbundesamt GmbH bekannt zu geben.

(4) Die Umweltbundesamt GmbH hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

(5) Für die Zwecke der Registrierung hat die Umweltbundesamt GmbH ein automationsunterstütztes Register einzurichten und zu betreiben. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind auf Anfrage sämtliche im Register erfassten Informationen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012220

Dokumentnummer

NOR40251957

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