Änderung der Registrierung
§ 5.
(1) Jeder Handelsteilnehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle wesentlichen Änderungen der Angaben gemäß § 4 unverzüglich, nicht wesentliche Änderungen jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Änderung erfolgt, zu melden. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und den Registrierungsbescheid erforderlichenfalls zu ändern.
(2) Die Registrierung gemäß § 4 kann amtswegig widerrufen werden,
- – wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Registrierung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
- – wenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Registrierung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
- – wenn der Handelsteilnehmer Verpflichtungen, die sich aus der Registrierung ergeben, nicht binnen einer von der zuständigen Behörde gesetzten angemessenen Frist erfüllt, mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist;
- – wenn der Handelsteilnehmer wegfällt.
- Ein amtswegiger Widerruf entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Erfüllung der bis zum Widerruf entstandenen Verpflichtungen. Für die Erfüllung der entstandenen Verpflichtungen kann die zuständige Behörde eine angemessene Frist setzen.
(3) Auf Antrag eines Handelsteilnehmers ist der Registrierungsbescheid zu widerrufen. Voraussetzung dafür ist, dass
- – die Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten vollständig erfüllt ist;
- – der Handelsteilnehmer über keine aufrechte Bewilligung gemäß MinStG 2022 in der jeweils geltenden Fassung, für Energieträger verfügt;
- – keine Energieträger in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
20011818
Dokumentnummer
NOR40262176
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