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§ 11 NEHG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2022

Abgabe nationaler Emissionszertifikate

§ 11.

Jeder Handelsteilnehmer hat jährlich bis spätestens zum 31. Juli bei der zuständigen Behörde die Anzahl an nationalen Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 6 geprüften, ihm zugerechneten Treibhausgasen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die abgegebenen Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40242272