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§ 10 EZG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Prüfung der Emissionsmeldungen

§ 10.

(1) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, gemeinsam mit der Emissionsmeldung gemäß § 9 ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 3 und § 23 und der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG , die Genehmigung gemäß § 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß § 6 heranzuziehen.

(2) Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, gemeinsam mit der Emissionsmeldung gemäß § 9 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG sowie das gemäß § 8 genehmigte Überwachungskonzept heranzuziehen.

(2a) Jedes Schifffahrtsunternehmen ist verpflichtet, gemeinsam mit der Emissionsmeldung gemäß § 9 einen Prüfbericht im Einklang mit den Bestimmungen des Kapitels III der Verordnung (EU) 2015/757 vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/757 sowie das gemäß § 8a genehmigte Überwachungskonzept heranzuziehen.

(3) Bei der Prüfung sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, inklusive die inAnhang 6 und 7 festgelegten Grundsätze und die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 3 und § 23, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/2067 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG , ABl. Nr. L 334 vom 19.12.2018 S. 94, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten. Wenn die unabhängige Prüfeinrichtung in einer Emissionsmeldung gemäß Abs. 1 oder 2 Verstöße gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 3 und § 23, und der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG feststellt, die zu wesentlichen Falschangaben führen können, ist ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis auszustellen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Emissionsmeldung gemäß § 9 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel der Behörde daran bestehen, dass zu den Emissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine besondere Überprüfung der Emissionsmeldung, des Prüfberichtes und der zugrunde liegenden Unterlagen der Anlage bzw. des Luftverkehrstätigkeit hinsichtlich der Emissionen durchzuführen. Sie oder er kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Wenn die Überprüfung ergibt, dass die Emissionsmeldung gemäß § 9 unrichtig war, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionen der Anlage oder der Luftverkehrstätigkeit gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 oder 3 festzusetzen.

(5) Abweichend von den Abs. 2 und 4 entfällt für jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren jährliche Gesamtemissionen weniger als 25 000 Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent oder weniger als 3 000 Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent durch innereuropäische Luftverkehrstätigkeit betragen, die Verpflichtung zur Vorlage eines Prüfgutachtens einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen, sofern die Emissionsmeldung mit Daten von Eurocontrol aus der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem der Union unter Anwendung eines Instruments für Kleinemittenten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die Kleinemittenten sind, ABl. Nr. L 175 vom 10.07.2010 S. 25, erstellt wurde. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine von der Eurocontrol-Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem erstellte Emissionsmeldung als ausreichend geprüft anzuerkennen.

(6) Jede Inhaberin und jeder Inhaber einer Anlage und jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren oder dessen Emissionsmeldung bis zum 31. März jeden Jahres in Bezug auf das Vorjahr von der unabhängigen Prüfeinrichtung als nicht zufriedenstellend bewertet oder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 30. April jeden Jahres gemäß Abs. 4 nicht als ausreichend anerkannt wurde, ist nicht berechtigt, Emissionszertifikate zu übertragen, bis die Emissionsmeldung als zufriedenstellend bewertet wurde. Nach dem 31. März jeden Jahres darf die Registerstelle Übertragungen von Emissionszertifikaten nur durchführen, wenn ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis vorliegt, und kein Verfahren infolge eines begründeten Zweifels gemäß Abs. 4 anhängig ist.

(7) Jede Inhaberin und jeder Inhaber einer Anlage, jede Handelsteilnehmerin und jeder Handelsteilnehmer, jedes Schifffahrtsunternehmen und jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat auf Verlangen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen einer Überprüfung der Nationalen Treibhausgasinventur oder anderer Klimaberichte gemäß den relevanten Beschlüssen der Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994, sowie der Vertragsparteienkonferenz des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, von einem internationalen Überprüfungsteam eingefordert werden, um die Konsistenz der Emissionsberichte mit der Nationalen Treibhausgasinventur sicherzustellen. Diese Informationen sind unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage und der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259476

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