Emissionsmeldungen
§ 9.
(1) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, insbesondere desAnhangs 4, einer Verordnung gemäß Abs. 3 und § 23, und der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden. Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionsmeldung für die von ihr durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Ab dem Kalenderjahr 2025 ist von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, zusätzlich eine Meldung über die nicht CO2-bedingten Auswirkungen vorzulegen. Dabei sind die Vorschriften gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 5, und der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden. Emissionsmeldungen von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können in englischer Sprache übermittelt werden. Ab dem Kalenderjahr 2025 hat jedes Schifffahrtsunternehmen jährlich bis zum 31. März der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene und für jedes seiner Schiffe elektronisch über das Vorjahr zu übermitteln. Dabei sind die Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/757 und von delegierten Rechtsakten gemäß Art. 11 Abs. 4 und Art. 11a Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/757 anzuwenden. Schifffahrtsunternehmen können ihre Emissionsmeldung in englischer Sprache übermitteln. Die Emissionsmeldungen sind elektronisch in einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegenden digitalen Format zu übermitteln. Das elektronische Formular ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
(2) Wird im Lauf eines Kalenderjahres eine Anlage gemäß § 27a stillgelegt oder eine Luftverkehrstätigkeit bzw. eine Seeverkehrstätigkeit eingestellt, so hat die Emissionsmeldung gemäß Abs. 1 für den Zeitraum bis zur Stilllegung oder Einstellung der jeweiligen Tätigkeit zu erfolgen.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Emissionsmeldung festzulegen, wenn dies aufgrund von Änderungen der Anhänge der Richtlinie 2003/87/EG gemäß Art. 22 der Richtlinie erforderlich ist.
(4) Erstattet eine Anlageninhaberin oder ein Anlageninhaber oder eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, keine Emissionsmeldung innerhalb der gemäß Abs. 1 festgelegten Frist oder legt er oder sie kein Prüfgutachten bzw. kein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 vor, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Überprüfung der Anlage oder der Luftverkehrstätigkeit auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen hinsichtlich der Emissionen, die die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber bzw. die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach diesem Bundesgesetz zu melden verpflichtet ist, vorzunehmen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen. Die Emissionen für das Kalenderjahr, für das die Emissionsmeldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder kein Prüfgutachten bzw. kein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis vorgelegt wurde, sind auf Grund dieser Überprüfung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 festzusetzen.
(5) Die Emissionsmeldungen gemäß Abs. 1 sind dem Umweltbundesamt von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 2 Z 15 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40259475
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