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§ 14 EZG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Unabhängige Prüfeinrichtungen

§ 14.

Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten und für die Prüfung von Emissionen von Anlagen sowie für Anträge und Berichte gemäß §§ 24a, 24b und 25a und Meldungen gemäß § 27c bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG sind für die Akkreditierung und Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259478

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