vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 25a EZG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer ab 2021

§ 25a.

(1) Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, für die gemäß § 22 ein Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten besteht, können mit Vorlage des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate des ersten vollständigen Kalenderjahres nach Aufnahme des Normalbetriebs gemäß § 24a Abs. 4 und 5 innerhalb von sechs Monaten die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen. Der verifizierte Antrag hat alle erforderlichen Daten und Informationen gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Art. 5 Abs. 2, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG sowie einer Verordnung gemäß § 23 zu beinhalten. Ein Plan zur Überwachungsmethodik ist mit Aufnahme des Normalbetriebs vorzulegen. Abweichend davon ist für Anlagen, die im Einklang mit § 3 Z 6 lit. c mit 1. Jänner 2024 in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes aufgenommen werden, und für die ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung für den Fünfjahreszeitraum 2026 bis 2030 gemäß § 24b Abs. 1 gestellt wird, eine beabsichtigte Änderung des in Einklang mit § 24a Abs. 1 vorgelegten Plans gemeinsam mit den Antragsunterlagen gemäß diesem Absatz vorzulegen. Dies gilt sinngemäß auch für neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, für die ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung gemäß den Fristen des § 24b Abs. 1 zeitlich vor dem Antrag gemäß diesem Absatz gestellt wird.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Prüfung von Anträgen des Umweltbundesamtes bedienen und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere zuteilungsrelevante Daten in sinngemäßer Anwendung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Art. 15 Abs. 1 und 2, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG gegebenenfalls unter Setzung einer Nachfrist zu übermitteln.

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat zur Datenübermittlung die elektronischen Formulare zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt werden. Die vollständige fristgerechte Übermittlung von Daten und Informationen in diesen Formularen gilt unter Berücksichtigung einer möglichen Fristerstreckung gemäß Abs. 2 als Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung gemäß Abs. 1. Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, für die kein Antrag innerhalb der in Abs. 1 gesetzten Frist gestellt wurde.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Art. 17 und 18, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrags an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Aus der Übermittlung des vollständigen Antrags ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung. Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, wenn der Antrag von der Europäischen Kommission abgelehnt wurde.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt und von der Europäischen Kommission gebilligt wurde, binnen acht Wochen nach Annahme der Entscheidung der Europäischen Kommission die endgültige Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen und auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen, vorbehaltlich und nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Emissionszertifikaten aus der unionsweiten Reserve gemäß Art. 10a Abs. 7 der Richtlinie 2003/87/EG . Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung an neue Marktteilnehmer sind die inAnhang 9 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren anzuwenden. Der Bescheid hat zudem das Datum der Aufnahme des Normalbetriebs festzusetzen. Jede weitere Buchung sowie allfällige Anpassungen der Zuteilung haben unter sinngemäßer Anwendung des § 24c zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259485

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)