335. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Berücksichtigung des EU-Emissionshandels im Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung– NEHG-EU-ETS BV)
Aufgrund des § 20 Abs. 3 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 – NEHG 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich und Zweck
§ 1. Diese Verordnung regelt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der Befreiung gemäß § 20 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022, in der jeweils geltenden Fassung, ergänzt durch die NEHG-Durchführungsverordnung – NEHG-DV, BGBl. II Nr. 334/2025, in der jeweils geltenden Fassung, für EU-ETS-Anlagen, die dem Geltungsbereich des Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 196/2023, unterliegen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1. „Nationales Emissionszertifikatehandel Informationssystem“ („NEIS“), das System, welches zur automationsunterstützten Datenübertragung, Datenverarbeitung und Durchführung des NEHG 2022 bereitgestellt wird;
- 2. „EU-ETS-Anlage“, eine ortsfeste technische Einheit, die dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 Z 1 EZG 2011 unterliegt;
- 3. „Inhaber einer EU-ETS-Anlage“, eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die eine EU-ETS-Anlage gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 betreibt, besitzt oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb einer EU-ETS-Anlage übertragen worden ist;
- 4. „MRR“, Monitoring and Reporting Regulation, Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 , ABl. Nr. L 334 vom 31.12.2018 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2493, ABl. Nr. L 2493 S. 1.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 3 Abs. 1 NEHG 2022.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
(4) Soweit in dieser Verordnung auf
- 1. das NEHG 2022 verwiesen wird, ist dieses in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden,
- 2. das EZG 2011 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 196/2023 anzuwenden;
- 3. die NEHG-DV verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Datenübermittlung für den Vollzug der Befreiung
§ 3. Die zuständige Behörde kann sich gemäß § 20 Abs. 2 NEHG 2022 und ergänzend zu § 8 Abs. 6 NEHG-DV zur Überprüfung der zweckgemäßen Verwendung der Energieträger und zum Vollzug der Befreiung zusätzlich notwendiger und verfügbarer Daten des Umweltbundesamts und der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen. Dazu zählen insbesondere:
- 1. Name und Anschrift des Inhabers der EU-ETS-Anlage,
- 2. Genehmigung der EU-ETS-Anlage gemäß 2. Abschnitt EZG 2011,
- 3. Anlagenkennung (Installation ID) der Anlage,
- 4. Geprüfte Emissionsmeldung gemäß § 9 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 für den beantragten Zeitraum der Befreiung,
- 5. Monitoringkonzept der Anlage gemäß Art. 12 MRR.
Die Daten sind in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen.
2. Abschnitt
Allgemeine Voraussetzungen
§ 4. Für Treibhausgasemissionen, die sowohl dem Geltungsbereich des NEHG 2022 als auch dem Geltungsbereich des EU ETS I gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 NEHG 2022 unterliegen, kann auf Antrag die Befreiung nach § 20 NEHG 2022 in Anspruch genommen werden. Die Befreiung kann dabei vorab beim Inverkehrbringen der Energieträger durch den Handelsteilnehmer angewendet oder nachträglich nach Inverkehrbringen und Belastung durch das NEHG 2022 durch den Inhaber einer EU-ETS-Anlage beantragt werden.
§ 5. Die Befreiung nach § 20 NEHG 2022 erstreckt sich auf die Treibhausgasemissionen von Energieträgern, die in EU-ETS-Anlagen verwendet werden und eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten im Sinne von § 3 Z 1 EZG 2011 nach sich ziehen. Zusätzlich sind gemäß § 20 Abs. 1 NEHG 2022 auch jene Treibhausgasemissionen aus Energieträgern, die zu Heizzwecken verwendet werden und für die gemäß Art. 12 Abs. 3a und 3b der Richtlinie 2003/87/EG keine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach dem EZG 2011 besteht, von der Befreiung erfasst und gelten dadurch für die Zwecke dieser Verordnung als durch den EU ETS I belastet.
Ausschluss von der Befreiung
§ 6. (1) Ausgeschlossen von der Befreiung sind Treibhausgasemissionen aus Energieträgern,
- 1. die von Inhabern einer EU-ETS-Anlage außerhalb der Anlage verwendet werden oder
- 2. für die eine Befreiung gemäß den §§ 22 und 23 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde.
(2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Befreiung ist, dass das Anlagenkonto im Unionsregister des antragstellenden Inhabers einer EU-ETS-Anlage nicht wegen Nichtmitteilung von geprüften Treibhausgasemissionen nach Art. 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters, ABl. Nr. L 177 vom 2.7.2019 S. 3, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2904, ABl. Nr. L 2904 S. 1, gesperrt ist oder der Erfüllungsstatuswert des Vorjahrs nach Art. 33 der Verordnung (EU) 2019/1122 nicht negativ ist. Wird die Menge an geprüften Treibhausgasemissionen nach EU ETS I nachträglich angepasst, ist die befreite Menge an Treibhausgasemissionen gemäß § 20 NEHG 2022 im selben Ausmaß anzupassen. Das Umweltbundesamt hat die Sperrsetzung und Aufhebung der Sperrsetzung eines Kontos, den negativen Erfüllungsstatuswert und dessen Ausgleich sowie eine nachträgliche Anpassung eines Emissionsberichtes der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3) Sofern im Nachhinein ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 eintritt, ist die gewährte Befreiung durch die zuständige Behörde zurückzufordern.
(4) Liegt der zuständigen Behörde ein konkreter Verdacht für die Weiterverrechnung der Belastung durch das NEHG 2022 durch die EU-ETS-Anlage nach § 20 Abs. 3 NEHG 2022 vor, kann sie den Inhaber der EU-ETS-Anlage zur Vorlage eines Nachweises auffordern, sofern die Befreiung nach § 20 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde.
Registrierung des Inhabers einer EU-ETS-Anlage im NEIS
§ 7. Voraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Befreiung einer EU-ETS-Anlage gemäß § 20 NEHG 2022 ist die Registrierung nach § 5 NEHG-DV im NEIS.
3. Abschnitt
EU-ETS-Befreiung in der Einführungsphase
Vorabberücksichtigung
§ 8. (1) Für die Vorabberücksichtigung der Befreiung für EU-ETS-Anlagen hat der Inhaber einer EU-ETS-Anlage vor Bezug der Energieträger eine schriftliche Verwendungsabsichtserklärung an den Handelsteilnehmer zu übermitteln. Dabei sind die dem Geltungsbereich des EU ETS I und dem NEHG 2022 unterliegenden Energieträger, die voraussichtlich jeweils in der EU-ETS-Anlage verwendet werden sollen, sowie die Registrierungsnummer gemäß § 4 Abs. 3 NEHG-DV anzuführen. Die Ausgestaltung der schriftlichen Verwendungsabsichtserklärung kann frei gewählt werden.
(2) Der Handelsteilnehmer hat den Erhalt der Verwendungsabsichtserklärung zu bestätigen, bevor Energieträger unter Berücksichtigung der Befreiung gemäß § 20 NEHG 2022 geliefert werden können.
§ 9. Für jene EU-ETS-Anlagen, für die eine Vorabberücksichtigung in Anspruch genommen wurde, ist vom Inhaber der EU-ETS-Anlage eine fristgerechte Verwendungsbestätigung gemäß § 13 nachzuweisen.
Nachzahlung der vorabberücksichtigten Befreiung
§ 10. Wird die Verwendung nicht oder nicht rechtzeitig oder nur für einen Teil nachgewiesen, hat die zuständige Behörde die zu Unrecht in Anspruch genommene Befreiung mittels Bescheid vom Inhaber einer EU-ETS-Anlage nachzufordern. Die Höhe der Nachforderung bestimmt sich nach der Höhe des Ausgabewerts der nationalen Emissionszertifikate gemäß § 10 NEHG 2022, der für die jeweiligen Energieträger beim Inverkehrbringen durch die Handelsteilnehmer entrichtet hätte werden müssen.
Nachträgliche Berücksichtigung
§ 11. (1) Erfolgte keine Vorabberücksichtigung gemäß § 8 für Energieträger, die in der Einführungsphase an EU-ETS-Anlagen geliefert wurden, kann innerhalb von drei Jahren nach der Lieferung der Energieträger oder bis zum Ende des auf die Verwendung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres, spätestens bis 31. Dezember des auf die Überleitung in das EU ETS II zweitfolgenden Jahres, die nachträgliche Berücksichtigung der Befreiung gemäß § 20 NEHG 2022 durch den Inhaber einer EU-ETS-Anlage über das NEIS beantragt werden.
(2) Die nachträgliche Berücksichtigung der Befreiung ist ab dem 1. Mai des auf die Verwendung der Energieträger in der EU-ETS-Anlage folgenden Kalenderjahres möglich, soweit eine geprüfte Emissionsmeldung vorliegt und kein begründeter Zweifel im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 daran besteht.
(3) Ein Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung ist auch dann möglich, wenn im beantragten Zeitraum bereits eine Vorabberücksichtigung gemäß § 8 in Anspruch genommen wurde. In diesem Fall ist durch den Antragsteller nachzuweisen, dass für die beantragten Energieträger keine Vorabberücksichtigung erfolgt ist.
(4) Für jene EU-ETS-Anlagen, für die eine nachträgliche Berücksichtigung in Anspruch genommen wird, ist vom Inhaber der EU-ETS-Anlage eine fristgerechte Verwendungsbestätigung gemäß § 13 nachzuweisen.
Vorläufige Sofortberücksichtigung
§ 12. (1) Ergänzend zur nachträglichen Berücksichtigung gemäß § 11 kann im drittfolgenden Kalendermonat nach Ablauf eines Kalendervierteljahres für das vorangegangene Kalendervierteljahr ein Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung für jene Energieträger, die bereits in der EU-ETS-Anlage verwendet wurden, gestellt werden. (2) Der Inhaber der EU-ETS-Anlage hat im Antrag die zweckgemäße Verwendung der Energieträger vorläufig zu bestätigen. Für den endgültigen Nachweis der zweckgemäßen Verwendung ist von den Antragstellern der vorläufigen Sofortberücksichtigung fristgerecht eine Verwendungsbestätigung gemäß § 13 im Zuge einer nachträglichen Berücksichtigung zu übermitteln.
(3) Die gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung ist auf die ermittelte Befreiungssumme im Rahmen der nachträglichen Berücksichtigung gemäß § 11 anzurechnen. Ist die Höhe der vorläufigen Sofortberücksichtigung höher als jene, die im Rahmen der nachträglichen Berücksichtigung festgestellt wurde, ist die zu hoch gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung von der zuständigen Behörde zurückzufordern. Wurde kein Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung gestellt, ist die gesamte gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung durch die zuständige Behörde zurückzufordern. Vor der Rückforderung kann die zuständige Behörde eine erneute Frist zur Einbringung der nachträglichen Berücksichtigung gemäß § 11 setzen.
(4) Eine vorläufige Sofortberücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn im betreffenden Kalendervierteljahr eine Vorabberücksichtigung gemäß § 8 in Anspruch genommen wurde.
(5) Wird dem Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung nicht entsprochen, hat die zuständige Behörde einen Bescheid zu erlassen.
Nachweis der Lieferung und Verwendungsbestätigung
§ 13. (1) Der Inhaber einer EU-ETS-Anlage hat die zweckgemäße Verwendung der Energieträger, für die eine Befreiung nach dieser Verordnung in Anspruch genommen wird, über das NEIS nachzuweisen. Die Verwendungsbestätigung ist innerhalb von drei Jahren nach der Lieferung der Energieträger oder bis zum Ablauf des auf das Kalenderjahr der Verwendung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres, spätestens bis 31. Dezember des auf die Überleitung in das EU ETS II zweitfolgenden Jahres, einzubringen. In dieser Verwendungsbestätigung sind vom Inhaber einer EU-ETS-Anlage für das jeweilige Kalenderjahr die tatsächlich in der EU-ETS-Anlage eingesetzten Mengen an Energieträgern anzugeben, wobei insbesondere Lagerbestandsänderungen zu berücksichtigen sind.
(2) Zum Nachweis der zweckmäßigen Verwendung der Energieträger sind durch den Inhaber einer EU-ETS-Anlage die Emissionsmeldungen gemäß § 9 EZG 2011, zu denen ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorliegt und keine begründeten Zweifel im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 erhoben wurden, gemeinsam mit der Verwendungsbestätigung gemäß Abs. 1 im NEIS hochzuladen.
(3) In der Verwendungsbestätigung ist durch den Inhaber der EU-ETS-Anlage zu bestätigen, dass für die gemäß Abs. 1 angegebene Menge an Energieträgern
- 1. keine Befreiung gemäß den §§ 22 und 23 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde und
- 2. keine Weiterverrechnung der Belastung aus dem NEHG 2022 erfolgt ist.
Auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde ist vom Inhaber der EU-ETS-Anlage plausibel zu belegen, dass eine Weiterverrechnung nicht erfolgt ist.
(4) War die Verwendung der Energieträger bis zur in Abs. 1 festgelegten Frist aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich, kann der Inhaber einer EU-ETS-Anlage einen Antrag auf Verlängerung der Verwendungsfrist um höchstens ein weiteres Jahr über das NEIS stellen.
(5) Das gewählte Befreiungsverfahren für die Inanspruchnahme der Befreiung nach § 20 NEHG 2022 ist nach Übermittlung der Verwendungsbestätigung im NEIS durch die zuständige Behörde mit Bescheid abzuschließen.
Höhe der Befreiung
§ 14. (1) Zur Ermittlung der Höhe der Befreiung nach diesem Abschnitt sind die nach EU ETS I ermittelten Treibhausgasemissionen anhand der verwendeten Emissionsfaktoren nach dem EZG 2011 auf die Menge der Energieträger zurückzurechnen. Diese Zurückrechnung kann in jenen Fällen unterbleiben, in denen die Menge an Energieträgern bereits bekannt ist. Anschließend ist die zurückgerechnete oder bekannte Menge an Energieträgern anhand der Emissionsfaktoren gemäß Anlage 1 NEHG 2022 auf Treibhausgasemissionen umzurechnen. Durch Gegenüberstellung mit den dem NEHG 2022 unterliegenden Treibhausgasemissionen ist sodann die doppelt belastete Menge zu plausibilisieren. Die Höhe der Befreiung bestimmt sich schließlich durch das Produkt aus den doppelt belasteten Treibhausgasemissionen und der Höhe des Ausgabewertes der nationalen Emissionszertifikate gemäß § 10 NEHG 2022, der beim Inverkehrbringen durch die Handelsteilnehmer entrichtet wurde. Jene Treibhausgasemissionen, die gemäß § 6 Abs. 1 von der Befreiung ausgeschlossen sind, sind vorab auszuscheiden.
(2) Von dem Inhaber der EU-ETS-Anlage ist die Weiterverrechnung der Kosten der nationalen Emissionszertifikate plausibel nachzuweisen, wenn die zuständige Behörde konkrete Zweifel daran hat, dass die befreiten Energieträger einer effektiven Bepreisung durch das NEHG 2022 unterlagen. Der Handelsteilnehmer hat dazu dem Inhaber der EU-ETS-Anlage die Kosten aus der Weiterverrechnung zu bestätigen.
4. Abschnitt
EU-ETS-Befreiung in der Überführungsphase
Vorabberücksichtigung
§ 15. (1) Im Rahmen der Erstellung des Überwachungsplans gemäß § 7 NEHG 2022 ist von den Handelsteilnehmern nach den Vorgaben von Art. 75v in Verbindung mit Art. 75l MRR die Doppelbepreisung gemäß § 20 NEHG 2022 vorab zu vermeiden.
(2) Für die Vorabberücksichtigung der Befreiung für EU-ETS-Anlagen hat der Inhaber einer EU-ETS-Anlage vor Bezug der Energieträger eine schriftliche Verwendungsabsichtserklärung an den Handelsteilnehmer zu übermitteln. Die Ausgestaltung der schriftlichen Verwendungsabsichtserklärung kann frei gewählt werden.
(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Handelsteilnehmer der zuständigen Behörde die Verwendungsabsichtserklärung vorzulegen.
Verwendungsbestätigung bei Vorabberücksichtigung
§ 16. Für jene EU-ETS-Anlagen, für die eine Vorabberücksichtigung in Anspruch genommen wurde, ist eine fristgerechte Verwendungsbestätigung gemäß § 21 nachzuweisen.
Nachzahlung der vorabberücksichtigten Befreiung
§ 17. Wird die Verwendung nicht oder nicht rechtzeitig oder nur für einen Teil nachgewiesen, hat die zuständige Behörde die zu Unrecht in Anspruch genommene Befreiung mittels Bescheid vom Inhaber einer EU-ETS-Anlage nachzufordern. Die Höhe der Nachforderung bestimmt sich nach der Höhe des Ausgabewertes der nationalen Emissionszertifikate gemäß § 10 NEHG 2022, der für die jeweiligen Energieträger beim Inverkehrbringen durch die Handelsteilnehmer entrichtet hätte werden müssen.
Nachträgliche Berücksichtigung
§ 18. (1) Erfolgte keine Vorabberücksichtigung für Energieträger, die in der Überführungsphase an EU-ETS-Anlagen geliefert wurden, gemäß § 15, kann bis zum Ende des auf die Verwendung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres, spätestens bis 31. Dezember des auf die Überleitung in das EU ETS II zweitfolgenden Jahres, die nachträgliche Berücksichtigung der Befreiung gemäß § 20 NEHG 2022 durch den Inhaber einer EU-ETS-Anlage über das NEIS beantragt werden. Über die nachträgliche Berücksichtigung ist durch die zuständige Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Die nachträgliche Berücksichtigung der Befreiung ist ab dem 1. Mai des auf die Verwendung der Energieträger in der EU-ETS-Anlage folgenden Kalenderjahres möglich, soweit eine geprüfte Emissionsmeldung vorliegt und kein begründeter Zweifel im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 daran besteht.
(3) Ein Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung ist auch dann zulässig, wenn für andere Energieträger im beantragten Zeitraum bereits eine Vorabberücksichtigung gemäß § 15 in Anspruch genommen wurde. In diesem Fall ist durch den Antragsteller nachzuweisen, dass für die beantragten Energieträger keine Vorabberücksichtigung erfolgt ist.
Verwendungsbestätigung bei nachträglicher Berücksichtigung§ 19. Für jene EU-ETS-Anlagen, für die eine nachträgliche Berücksichtigung in Anspruch genommen wird, ist vom Inhaber der EU-ETS-Anlage eine fristgerechte Verwendungsbestätigung gemäß § 21 nachzuweisen.
Vorläufige Sofortberücksichtigung
§ 20. (1) Sofern die Befreiung durch Vorabberücksichtigung gemäß § 15 und durch nachträgliche Berücksichtigung gemäß § 18 technisch nicht machbar oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, kann ergänzend zur nachträglichen Berücksichtigung gemäß § 18 im drittfolgenden Kalendermonat nach Ablauf eines Kalendervierteljahres für das vorangegangene Kalendervierteljahr ein Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung für jene Energieträger, die bereits in der EU-ETS-Anlage verwendet wurden, gestellt werden.
(2) Der Inhaber der EU-ETS-Anlage hat im Antrag die zweckgemäße Verwendung der Energieträger vorläufig zu bestätigen. Für den endgültigen Nachweis der zweckgemäßen Verwendung ist von den Antragstellern der vorläufigen Sofortberücksichtigung fristgerecht eine Verwendungsbestätigung gemäß § 21 im Zuge einer nachträglichen Berücksichtigung zu übermitteln.
(3) Die gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung ist auf die ermittelte Befreiungssumme im Rahmen der nachträglichen Berücksichtigung gemäß § 18 anzurechnen. Ist die Höhe der vorläufigen Sofortberücksichtigung höher als jene, die im Rahmen der nachträglichen Berücksichtigung festgestellt wurde, ist die zu hoch gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung von der zuständigen Behörde zurückzufordern. Wurde kein Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung gestellt, ist die gesamte gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung durch die zuständige Behörde zurückzufordern.
(4) Eine vorläufige Sofortberücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn im betreffenden Kalenderjahr für denselben Energieträger eine Vorabberücksichtigung des EU-ETS gemäß § 15 in Anspruch genommen wurde.
(5) Die Höhe der vorläufigen Sofortberücksichtigung ist nach den Vorgaben von § 22 zu bestimmen. Bei der verpflichtenden Beantragung der nachträglichen Berücksichtigung gemäß § 18 ist in der Verwendungsbestätigungserklärung eine Korrektur vorzunehmen, sofern die Höhe der Befreiung abweichend zu § 22 ermittelt wurde.
(6) Wird dem Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung nicht entsprochen, hat die zuständige Behörde darüber mit Bescheid entscheiden.
Verwendungsbestätigung
§ 21. (1) Der Inhaber einer EU-ETS-Anlage hat die zweckgemäße Verwendung der Energieträger, für die eine Befreiung nach diesem Abschnitt in Anspruch genommen wurde, bis zum Ende des auf die Verwendung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres, spätestens bis 31. Dezember des auf die Überleitung in das EU ETS II zweitfolgenden Jahres, über das NEIS nachzuweisen. In dieser Verwendungsbestätigung sind vom Inhaber einer EU-ETS-Anlage für das jeweilige Kalenderjahr die tatsächlich in der EU-ETS-Anlage eingesetzten Mengen an Energieträgern anzugeben, wobei insbesondere Lagerbestandsänderungen zu berücksichtigen sind. In der Verwendungsbestätigung ist durch den Inhaber der EU-ETS-Anlage zu bestätigen, dass für die gemäß angegebene Menge an Energieträgern
- 1. keine Befreiung gemäß den §§ 22 und 23 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde und
- 2. keine Weiterverrechnung der Belastung aus dem NEHG 2022 erfolgt ist.
Auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde muss vom Inhaber der EU-ETS-Anlage plausibel nachgewiesen werden, dass die Belastung aus dem NEHG 2022 nicht weiterverrechnet wurde.
(2) Zum Nachweis der zweckmäßigen Verwendung der Energieträger sind durch den Inhaber einer EU-ETS-Anlage die Emissionsmeldung gemäß § 9 EZG 2011, zu der ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorliegt und keine begründeten Zweifel im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 erhoben wurden, gemeinsam mit der Verwendungsbestätigung gemäß Abs. 1 und dem Bericht nach Art. 75v Abs. 2 MRR mit den Angaben gemäß Anhang Xa MRR über die Lieferung der befreiten Energieträger im NEIS hochzuladen.
(3) War die Verwendung der Energieträger bis zur in Abs. 1 festgelegten Frist aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich, kann der Inhaber einer EU-ETS-Anlage einen Antrag auf Verlängerung der Verwendungsfrist um höchstens ein weiteres Jahr über das NEIS stellen.
(4) Das gewählte Befreiungsverfahren für die Inanspruchnahme der Befreiung nach § 20 NEHG 2022 ist nach Übermittlung der Verwendungsbestätigung im NEIS durch die zuständige Behörde mit Bescheid abzuschließen.
Höhe der Befreiung
§ 22. (1) Zur Berechnung der Höhe der nachträglichen Befreiung gemäß § 19 sowie der vorläufigen Sofortberücksichtigung gemäß § 20 sind jene Mengen an Energieträgern zu ermitteln, die nicht bereits durch die Vorabberücksichtigung gemäß § 15 befreit wurden, sondern sowohl durch die Verwendung in der EU-ETS-Anlage gemäß EZG 2011 als auch durch die Inverkehrbringung gemäß NEHG 2022 bepreist wurden. Dafür sind die nach EU ETS I bepreisten und ermittelten Treibhausgasemissionen, die zusätzlich einer Belastung durch das NEHG 2022 unterliegen, anhand der verwendeten Emissionsfaktoren des EU ETS I gemäß EZG 2011 auf die den Treibhausgasemissionen entsprechenden Mengen der Energieträger zurückzurechnen. Diese Zurückrechnung kann in jenen Fällen unterbleiben, in denen die Menge an Energieträgern bereits bekannt ist. Anschließend ist die zurückgerechnete oder bekannte Menge an Energieträgern, die einer Doppelbepreisung unterliegt, anhand der Nationalen Standardfaktoren für Brennstoffe für den EU ETS 2 und dem NEHG 2022 gemäß Ebene 2a nach Art. 31 Abs. 1 MRR auf Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022 umzurechnen. Diese doppelt belasteten Treibhausgasemissionen sind mit der Höhe des Ausgabewertes der nationalen Emissionszertifikate gemäß § 10 NEHG 2022, der beim Inverkehrbringen des Energieträgers durch die Handelsteilnehmer entrichtet wurde, zu multiplizieren, um die Höhe der Befreiung zu bestimmen. Jene Treibhausgasemissionen, für die § 6 Abs. 1 anwendbar ist, sind vorab auszuscheiden.
(2) Befreiungsmaßnahmenteilnehmer können von Abs. 1 abweichende Emissionsfaktoren für die Ermittlung der befreiten Treibhausgasemissionen anwenden. Voraussetzung dafür ist der Nachweis des Inhabers der EU-ETS-Anlage, wonach die abweichenden Emissionsfaktoren von den betreffenden Handelsteilnehmern als Basis für die CO2-Bepreisung durch das NEHG 2022 verwendet wurden.
(3) Für die Festlegung der tatsächlichen Menge der Treibhausgasemissionen kann die zuständige Behörde abweichende Emissionsfaktoren zu jenen des Abs. 1 oder des Abs. 2 heranziehen. Voraussetzung hiefür ist, dass der zuständigen Behörde Informationen vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die von der Befreiung erfassten Energieträger im Rahmen des NEHG 2022 aufgrund der Anwendung eines abweichenden Emissionsfaktors zu Abs. 1 abweichenden Bepreisung unterlagen.
(4) Von dem Inhaber der EU-ETS-Anlage ist die Weiterverrechnung der Kosten der nationalen Emissionszertifikate plausibel nachzuweisen, wenn die zuständige Behörde konkrete Zweifel daran hat, dass die befreiten Energieträger einer effektiven Bepreisung durch das NEHG 2022 unterlagen. Der Handelsteilnehmer hat dazu dem Inhaber der EU-ETS-Anlage die Kosten aus der Weiterverrechnung zu bestätigen.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Beihilferechtliche Feststellung
§ 23. Die Voraussetzung gemäß § 34 Abs. 2 NEHG 2022 hinsichtlich des Inkrafttretens des § 20 NEHG 2022 ist, bestätigt durch eine Mitteilung der Europäischen Kommission vom 14. November 2022, erfüllt. Es wird gemäß Kundmachung BGBl. I Nr. 182/2022 festgestellt, dass § 20 NEHG 2022 mit Ablauf des 30. September 2022 rückwirkend in Kraft getreten ist.
In- und Außerkrafttreten
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022, BGBl. II Nr. 417/2022, außer Kraft.
(2) §§ 15 bis 22 finden auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2024 eingetreten sind, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch keine rechtskräftige Entscheidung über sie ergangen ist. Bereits abgeschlossene und vor dem 1. Jänner 2025 rechtskräftig erledigte Verfahren bleiben unberührt.
(3) Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf der Überführungsphase gemäß § 9 NEHG 2022 ereignen oder in keinem Zusammenhang mit der Einführungsphase oder der Überführungsphase stehen.
Marterbauer
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