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BGBl I 60/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

60. Bundesgesetz: Änderung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022
60. (NR: GP XXVII IA 4015/A AB 2545 S. 262 . BR: 11488 AB 11493 S. 967.)

60. Bundesgesetz, mit dem das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird jeweils die Wortfolge „EU-Emissionshandel“ durch die Wortfolge „EU ETS I“ ersetzt und nach der Wortfolge „nationales Handelssystem mit Treibhausgasemissionszertifikaten in Stufen eingeführt“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, welches ab dem Jahr 2027 in das europäische System des EU ETS II überführt werden soll“ eingefügt.

2. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „den in Anlage 1 genannten Energieträgern“ durch die Wortfolge „Energieträgern (§ 3 Abs. 1 Z 1)“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:

  1. „1. „Energieträger“ bis zum 31. Dezember 2024 alle fossilen Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgase und Kohle, die in Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegt werden, wobei für Angaben in Liter § 3 Abs. 4 MinStG 2022 und für Angaben in Kubikmeter § 5 Abs. 3 des Erdgasabgabegesetzes sinngemäß gelten. Ab dem 1. Jänner 2025 alle Energieerzeugnisse, die in Anlage 3 zu diesem Gesetz festgelegt werden;
  2. 2. „Treibhausgasemission“ die Menge Kohlenstoffdioxid, die bei Verbrennung einer festgelegten Menge von Energieträgern nach Anlage 1 freigesetzt und dem Handelsteilnehmer infolge des Inverkehrbringens zugerechnet wird, bei Energieerzeugnissen nach Anlage 3 sind die Treibhausgasemissionen nach IPCC-Leitlinien zu ermitteln;“

b) In Abs. 1 Z 3 entfällt der Wortteil „äquivalente“.

c) Abs. 1 Z 8 lautet:

  1. „8. „EU ETS I“ das unionsweite System zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen, geregelt durch die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG , ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2023/959/EU , ABl. Nr. L 130 vom 10.05.2023 S. 134, ausgenommen Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG sowie die innerstaatliche Umsetzung im 8. Abschnitt des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011 in der Fassung BGBI. I Nr. 196/2023;“

d) In Abs. 1 wird am Ende der Z 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden nach der Z 11 folgende Z 12, 13 und 14 angefügt:

  1. „12. „EU ETS II“ das europäische Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG sowie die innerstaatliche Umsetzung im 8. Abschnitt des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011 in der Fassung BGBI. I Nr. 196/2023;
  2. 13. „IPCC-Leitlinien“ die Richtlinien zur nationalen Treibhausgas-Berichterstattung von 2006 des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) oder spätere Aktualisierungen dieser Leitlinien;
  3. 14. „AGVO“ Verordnung (EU) 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014
    S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315, ABl. Nr. L 167 S. 1.“

4. Die §§ 4 bis 7 samt Überschriften lauten:

„Registrierung

§ 4. (1) Handelsteilnehmer dürfen Energieträger nur dann gemäß § 2 Abs. 2 und 3 in Verkehr bringen, wenn sie vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (§ 28) einen Antrag auf Registrierung gestellt haben, es sei denn, die zuständige Behörde hat für diese Vorlage eine andere Frist gesetzt. Die zuständige Behörde prüft auf Antrag das Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen und genehmigt die Registrierung mit Bescheid, sofern der Handelsteilnehmer nachweist, dass er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen zu überwachen und darüber eine Emissionsmeldung zu erstatten. Sie kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamts bedienen.

(2) Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Handelsteilnehmers;
  2. 2. die voraussichtliche Gesamtmenge an Emissionen, die Art der Energieträger, die durch ihn in Verkehr gebracht werden, sowie die Mittel, mit denen diese Energieträger in Verkehr gebracht werden sollen;
  3. 3. die voraussichtliche Verwendung der Energieträger unterteilt nach befreiter und nicht befreiter Verwendung;
  4. 4. die geplanten Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen;
  5. 5. eine nichttechnische Zusammenfassung der Informationen gemäß der Z 1 bis 4 dieses Absatzes.

(3) Dem Antrag ist ein Überwachungsplan gemäß § 7 beizulegen.

(4) Der Bescheid über die Registrierung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Handelsteilnehmers;
  2. 2. eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Handelsteilnehmer die Energieträger in Verkehr bringt;
  3. 3. eine Liste der Energieträger, die der Handelsteilnehmer in Verkehr bringen darf;
  4. 4. einen Überwachungsplan (§ 7);
  5. 5. Anforderungen an die Berichterstattung.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Registrierung näher zu regeln.

(6) Stellt ein Handelsteilnehmer gemeinsam mit dem Antrag auf Registrierung einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 EZG 2011, können beide Anträge von der zuständigen Behörde gemeinsam mit Bescheid erledigt werden.

(7) Die zuständige Behörde hat den Bescheid dem Umweltbundesamt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Änderung der Registrierung

§ 5. (1) Jeder Handelsteilnehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle wesentlichen Änderungen der Angaben gemäß § 4 unverzüglich, nicht wesentliche Änderungen jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Änderung erfolgt, zu melden. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und den Registrierungsbescheid erforderlichenfalls zu ändern.

(2) Die Registrierung gemäß § 4 kann amtswegig widerrufen werden,

  1. wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Registrierung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
  2. wenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Registrierung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
  3. wenn der Handelsteilnehmer Verpflichtungen, die sich aus der Registrierung ergeben, nicht binnen einer von der zuständigen Behörde gesetzten angemessenen Frist erfüllt, mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist;
  4. wenn der Handelsteilnehmer wegfällt.

    Ein amtswegiger Widerruf entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Erfüllung der bis zum Widerruf entstandenen Verpflichtungen. Für die Erfüllung der entstandenen Verpflichtungen kann die zuständige Behörde eine angemessene Frist setzen.

(3) Auf Antrag eines Handelsteilnehmers ist der Registrierungsbescheid zu widerrufen. Voraussetzung dafür ist, dass

  1. die Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten vollständig erfüllt ist;
  2. der Handelsteilnehmer über keine aufrechte Bewilligung gemäß MinStG 2022 in der jeweils geltenden Fassung, für Energieträger verfügt;
  3. keine Energieträger in Verkehr gebracht werden.

Überwachung und Meldung der Treibhausgasemissionen

§ 6. (1) Jeder Handelsteilnehmer hat nach Ablauf eines Kalenderjahres die ihm zugerechneten Treibhausgase des Vorjahres im Einklang mit dem genehmigten Überwachungsplan (§ 7) zu ermitteln und bis zum 30. April der zuständigen Behörde elektronisch zu melden („Treibhausgasemissionsbericht“).

(2) Der Treibhausgasemissionsbericht hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Angaben über den Handelsteilnehmer
    1. a) Name und Anschrift;
    2. b) Art der Energieträger und Beschreibung der Tätigkeit;
    3. c) Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners;
    4. d) Name des Eigentümers des Handelsteilnehmers und Name der Mutterunternehmen des Handelsteilnehmers, sofern vorhanden.
  1. 2. Für jeden Energieträger
    1. a) Menge des Energieträgers, die in Verkehr gebracht wird;
    2. b) Emissionsfaktor;
    3. c) Gesamtemissionen;
    4. d) Endverwendung(en) der Energieträger, die in Verkehr gebracht werden;
    5. e) Unsicherheitsfaktor und
    6. f) Mittel, mit denen die Energieträger in Verkehr gebracht werden.

      Die Berechnung der Emissionen erfolgt durch Multiplikation der Menge eines Energieträgers mit einem Treibhausgasemissionsfaktor. Es sind Standardemissionsfaktoren aus den IPCC-Leitlinien heranzuziehen, es sei denn, brennstoffspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden ermittelt wurden, erweisen sich als genauer. Für jeden Energieträger ist eine gesonderte Berechnung vorzunehmen und der zuständigen Behörde nach Aufforderung in geeigneter Form vorzulegen.

(3) Dem Treibhausgasemissionsbericht gemäß Abs. 1 ist ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung (§ 8) über die erfolgte Prüfung der Treibhausgasemissionen beizulegen.

(4) Die zuständige Behörde hat den Treibhausgasemissionsbericht gemäß Abs. 1 als ausreichend geprüft mit Bescheid anzuerkennen, wenn ein positives Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorliegt und keine begründeten Zweifel der zuständigen Behörde daran bestehen, dass zu den Treibhausgasemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Sie kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamts bedienen.

(5) Die zuständige Behörde hat in den Fällen der Z 1 bis 3 die Menge an Treibhausgasemissionen auf Grundlage einer Schätzung mittels Bescheid festzulegen:

  1. 1. Die Überprüfung gemäß Abs. 4 ergibt, dass zu den Treibhausgasemissionen keine korrekten Angaben gemacht wurden.
  2. 2. Der Handelsteilnehmer hat bis zum in Abs. 1 festgelegten Stichtag keinen Treibhausgasemissionsbericht für das betreffende Kalenderjahr übermittelt.
  3. 3. Es wurde kein Prüfgutachten oder kein Prüfgutachten mit positivem Ergebnis vorgelegt.

(6) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Vorschriften in Bezug auf die Ermittlung der Treibhausgasemissionen festlegen, insbesondere in Bezug auf Vorgaben an die Ermittlung der Treibhausgasemissionen, die Berichterstattung und die Verifizierung.

(7) Übermittelt ein Handelsteilnehmer eine Emissionsmeldung gemäß § 41 EZG 2011 samt Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung, kann diese von der zuständigen Behörde als Treibhausgasemissionsbericht samt Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung für dieses Bundesgesetz anerkannt werden, sofern durch den Handelsteilnehmer Abweichungen zwischen beiden Gesetzen, durch nicht berücksichtigte Mengen an Energieträgern oder einer Befreiung gemäß §§ 22 und 23 unterliegenden Mengen an Energieträgern im Rahmen des Treibhausgasemissionsberichts gemäß § 41 EZG 2011 bekannt gegeben wurden.

Überwachungsplan

§ 7. (1) Jeder Handelsteilnehmer hat im Rahmen der Registrierung bei der zuständigen Behörde einen Überwachungsplan vorzulegen, der die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 in der Fassung (EU) 2023/2122, ABl. Nr. L 39 vom 18.10.2023 S. 1, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt.

(2) Die zuständige Behörde hat den Plan zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Der Handelsteilnehmer hat auf Aufforderung der zuständigen Behörde weitere Informationen vorzulegen oder Anpassungen des Überwachungsplans auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 vorzunehmen.

(3) Die zuständige Behörde hat jeden Überwachungsplan, der den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 entspricht, im Einklang mit den Vorgaben des § 4 mit Bescheid zu genehmigen. Sollte ein Plan nicht den Vorgaben entsprechen, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.

(4) Jeder Handelsteilnehmer hat den Überwachungsplan nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Jede beabsichtigte Änderung des Überwachungsplans ist der zuständigen Behörde unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zu melden. Die zuständige Behörde hat jede Änderung zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Die zuständige Behörde hat wesentliche Änderungen durch einen Bescheid im Einklang mit § 5 zu genehmigen. Entspricht die Meldung nicht den Vorgaben, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.

(5) Übermittelt ein Handelsteilnehmer einen vollständigen Überwachungsplan gemäß § 37 EZG 2011, kann dieser von der zuständigen Behörde als Überwachungsplan gemäß Abs. 1 anerkannt werden.

(6) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Vorschriften in Bezug auf den Überwachungsplan erlassen.“

5. In § 8 wird die Wortfolge „die Prüfung gemäß § 6 Abs. 2 und“ durch die Wortfolge „die Prüfung gemäß § 6 Abs. 3“ ersetzt.

6. § 9 lautet:

§ 9. Der nationale Emissionszertifikatehandel beginnt mit 1. Oktober 2022 und endet mit Überleitung in das EU ETS II mit 31. Dezember 2026 oder mit 31. Dezember 2027, sofern in Einklang mit § 37 Abs. 6 EZG 2011 die Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten um ein Jahr verschoben wird. Er wird in zwei Phasen unterteilt:

  1. 1. Einführungsphase ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024
  2. 2. Überführungsphase ab dem 1. Jänner 2025“

7. Die Überschrift zu § 10 lautet:

„Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten“

8. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Handelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für ein Kalenderjahr ab Bekanntgabe des Bescheides über den vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht dieses Kalenderjahres bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides bei der zuständigen Behörde erwerben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgeben.“

9. In § 13 erhält der bisherige Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“ und nach dem Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Netzbetreiber als Haftende gemäß § 4 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz, die in der Einführungsphase Handelsteilnehmer sind, müssen den Lieferern von Erdgas bis spätestens 15. August 2024 mitteilen, dass mit dem Beginn der Überführungsphase am 1. Jänner 2025 die Netzbetreiber nicht mehr anstelle der Lieferer des Erdgases als Handelsteilnehmer gelten.“

10. In § 14 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „des NEHG 2022“ durch die Wortfolge „dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.

11. In § 15 Abs. 4 wird der Verweis „§ 6 Abs. 4“ durch „§ 6 Abs. 5“ ersetzt.

12. Die Überschrift des 5. Abschnitts lautet:

„Überführungsphase“

 

13. § 16 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Handelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für ein Kalenderjahr ab Bekanntgabe des Bescheids über den Treibhausgasemissionsbericht dieses Kalenderjahrs im Folgejahr bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides bei der zuständigen Behörde erwerben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgeben.

(2) Nationale Emissionszertifikate sind einem Kalenderjahr zugeordnet, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß § 10 Abs. 1 richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.“

14. § 17 samt Überschrift lautet:

„Nationales Emissionszertifikatehandelsregister

§ 17. (1) Als nationales Emissionszertifikatehandelsregister in der Überführungsphase gilt die Gesamtheit aller Konten von Handelsteilnehmern im Register gemäß § 43 EZG 2011.

(2) Liegt für einen Handelsteilnehmer am 1. Mai 2024 eine aufrechte Registrierung jedoch kein genehmigter Überwachungsplan (§ 7) vor oder fehlen Angaben gemäß § 4 Abs. 2 und beabsichtigt er nach dem 1. Jänner 2025 Energieträger in Verkehr zu bringen, hat er bei der zuständigen Behörde bis zum 30. August 2024 einen Überwachungsplan oder die Angaben nachzureichen; dabei sind § 4 und 7 sinngemäß anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Nationalen Emissionszertifikatehandel Informationssystem erfassten Daten bis 1. Juni 2024 als Vorlage für einen Antrag auf Registrierung (§ 4) bereitzustellen. Der Handelsteilnehmer hat die Daten zu prüfen, fehlende Daten zu ergänzen und anschließend den vervollständigten Antrag auf Registrierung bis zum 30. August 2024 einzureichen, es sei denn, die zuständige Behörde hat für diese Einreichung eine andere Frist gesetzt.“

15. § 18 samt Überschrift lautet:

„Vorauszahlungen in der Überführungsphase

§ 18. (1) Handelsteilnehmer haben in der Überführungsphase Vorauszahlungen zu entrichten. Auf Basis des Überwachungsplans gemäß § 7 Abs. 1 ist die Höhe der Vorauszahlungen jährlich zu ermitteln. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Höhe der zu erwartenden Treibhausgasemissionen gemäß § 7 Abs. 1 und dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten im jeweiligen Kalenderjahr nach § 10 Abs. 1. § 217 BAO ist nicht anwendbar.

(2) Die Vorauszahlungen sind zu je einem Viertel bis zum 15. Juni, 15. September und 15. Dezember des betreffenden Kalenderjahres und bis zum 15. März des Folgejahres durch die zuständige Behörde vorzuschreiben. Die ermittelte Vorauszahlung für das Kalendervierteljahr ist bis zum Ablauf eines Monats ab Vorschreibung durch die zuständige Behörde durch den Handelsteilnehmer zu entrichten.

(3) Erweist sich die Höhe der Vorauszahlungen als voraussichtlich nicht richtig, kann gemäß § 201 BAO die Höhe der Vorauszahlungen abgeändert werden. Der Antrag kann längstens bis zur Abgabe des Treibhausgasemissionsberichts (§ 6) gestellt werden.“

16. Die Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift des 6. Abschnittes entfallen.

17. Es entfällt die Überschrift des § 19 und § 19 lautet:

§ 19. Die Überführungsphase wird bis zum 31. Dezember jenes Jahres fortgesetzt, das vor dem Jahr liegt, für welches Emissionszertifikate gemäß dem 8. Abschnitt EZG 2011 abgegeben werden müssen. Der Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate beträgt im Fall der Fortsetzung den in § 10 für das Jahr 2025 festgesetzten Wert. Die Bestimmungen der Überführungsphase sind in der letztgültigen Fassung weiterhin anzuwenden.“

18. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Berücksichtigung des EU ETS I“

b) Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Vermeidung von Doppelbelastungen sind Handelsteilnehmer in Bezug auf Energieträger, die zu Heizzwecken verwendet und an Unternehmen geliefert werden, deren Anlagen dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegen, von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß §§ 11, 14 und 15 befreit. Die Befreiung gilt für jene Treibhausgasemissionen, für die sowohl eine Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten als auch zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach EZG 2011 besteht. Abweichend davon sind von der Befreiung auch jene Treibhausgasemissionen aus Energieträgern, die zu Heizzwecken verwendet werden, erfasst, für die gemäß Art. 12 Abs. 3a und 3b der Richtlinie 2003/87/EG keine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach EZG 2011 besteht.“

19. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „in der Fixpreisphase gemäß § 9 Z 1“ und in Z 15 tritt an die Stelle des Verweises „§ 3 Abs. 2 Z 3“ der Verweis § 3 Abs. 3.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „, sofern keine pauschale Vergütung vorgesehen ist. Für Erdgas hat eine Aufschlüsselung zwischen der vom Antragsteller selbst bezogenen Menge an Erdgas und Erdgas, welches von den zurechenbaren diplomatischen oder konsularischen Vertretern bezogen worden ist, zu erfolgen. Die Berechnung der Höhe“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „. Als Berechnungsgrundlage für die Inanspruchnahme der Befreiung für Erdgas ist immer jene Jahresabrechnung heranzuziehen, welche im jeweiligen Kalenderjahr endet. Diplomatische oder konsularische Vertreter können Erdgas nur in Form einer pauschalen Rückvergütung erhalten. Die Auszahlung“ ersetzt.

20. In § 23 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in der Fixpreisphase gemäß § 9 Z 1“.

21. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Die Gewährung der Entlastungsmaßnahmen gemäß §§ 25 und 26 erfolgt im Rahmen der budgetären Obergrenzen. Es steht dabei jeweils maximal der in der nachstehenden Tabelle enthaltene Betrag pro Entlastungsmaßnahme für ein Kalenderjahr zur Verfügung:

 

2022

2023

2024

2025

Land- und Forstwirtschaft

7,5 Mio. Euro

31 Mio. Euro

43 Mio. Euro

53 Mio. Euro

Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage

75 Mio. Euro

186 Mio. Euro

225 Mio. Euro

250 Mio. Euro

     

Übersteigen die insgesamt für eine Entlastungsmaßnahme gemäß §§ 25 und 26 und für das Kalenderjahr beantragten Entlastungssummen den oben genannten Betrag, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Entlastung von der oben genannten Summe gekürzt.“

b) Der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“ und es wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Die Gewährung der Entlastungsmaßnahmen ist ausgeschlossen für

  1. 1. Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) und
  2. 2. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) nicht Folge geleistet haben.“

22. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird nach der Wortfolge „gemäß Anlage 1“ die Wortfolge „oder Anlage 3“ eingefügt.

b) In Abs. 3 wird der Betrag „10,50“ durch den Betrag „9,75“ ersetzt.

23. § 26 samt Überschrift lautet:

„Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage

§ 26. (1) Energieintensive Betriebe können zur Vermeidung von Carbon Leakage, Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit oder zur Vermeidung von besonderen Härtefällen bei der zuständigen Behörde für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen Antrag auf anteilige Entlastung der Mehrbelastung stellen. Die Höhe der gewährten Entlastung wird von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung einer allfälligen Aliquotierung gemäß § 24 Abs. 2 NEHG 2022 durch Bescheid festgestellt. Der Bescheid ist unter der Auflage zu erlassen, dass die erforderliche Reinvestition (Abs. 9) nachgewiesen wird.

(2) Ein energieintensiver Betrieb liegt vor, wenn die entrichteten Energieabgaben und Kosten der nationalen Emissionszertifikate für die in Anlage 1 genannten Energieträger, die für Heizzwecke verwendet wurden, für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 0,5 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen

  1. 1. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 201/2023 und
  2. 2. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des UStG 1994, die an das Unternehmen erbracht werden,

    übersteigen (Nettoproduktionswert).

(3) Als Umsätze im Sinne von Abs. 2 Z 2 gelten auch Umsätze, die, wären sie im Inland erbracht worden, Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des UStG 1994 wären und im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen stehen.

(4) Der umsatzsteuerliche Betriebsbegriff des Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996), ist sinngemäß anwendbar. Ist ein selbstständiger Teilbetrieb des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers entlastungsfähig, ist zur Ermittlung der entlastungsfähigen Menge an Energieträgern jene Menge an Energieträgern heranzuziehen, die für diesen Teilbetrieb bezogen wurden. Die Menge an Energieträgern, die weder dem entlastungsfähigen Teilbetrieb, noch den übrigen Teilbetrieben zuzuordnen ist (insbesondere Verwaltungsräumlichkeiten), ist anhand des Verhältnisses der Treibhausgasemissionen aus Energieträgern des entlastungsfähigen Teilbetriebs zu den Treibhausgasemissionen aus Energieträgern (abzüglich jenen der nicht zuordenbaren Mengen) der nicht entlastungsfähigen Teilbetriebe des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers aufzuteilen.

(5) Entlastungsfähig sind jene Mengen an Energieträgern, die für Heizzwecke verwendet wurden und auf Grund das vorliegende Bundesgesetz endgültig belastet wurden. Nicht entlastungsfähig sind jedenfalls jene Mengen an Energieträgern, die keiner endgültigen Belastung des vorliegenden Bundesgesetzes unterlagen, insbesondere

  1. 1. für die eine Befreiung nach dem 7. Abschnitt dieses Bundesgesetz in Anspruch genommen wird,
  2. 2. die durch den Betrieb weitergegeben oder
  3. 3. die vor dem 1. Oktober 2022 in den Verkehr gebracht wurden.

    Für jeden Betrieb oder Teilbetrieb ist die Höhe der Entlastung gesondert zu ermitteln.

(6) Energieintensiven Betrieben wird die Mehrbelastung (§ 24 Abs. 1) zu 45 Prozent entlastet. Für die Ermittlung der Mehrbelastung ist die entlastungsfähige Menge an Energieträgern mit dem Emissionsfaktor gemäß Anlage 1 und dem Ausgabewert des Kalenderjahres der Lieferung der Energieträger zu multiplizieren. Die Mehrbelastung ermittelt sich exklusive der Umsatzsteuer, welche für die verwendeten Energieträger entrichtet wurde.

(7) Für Betriebe, die einem Wirtschaftszweig oder Teil eines Wirtschaftszweiges gemäß Anlage 2 zugeordnet sind, erhöht sich das Ausmaß der Entlastung gemäß § 26 Abs. 6 auf den in Anlage 2 angegebenen Prozentsatz.

  1. 1. Liegt eine Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Betrieb vor, ist diese für die Zuordnung zu einem Wirtschaftszweig zu verwenden, sofern keine falsche Klassifikation vorgenommen wurde. Liegt keine Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit vor, ist die Zuordnung zu einem Wirtschaftszweig nach NACE-Klassifikation anhand des wirtschaftlichen Schwerpunktes durch den Betrieb gemäß der Methodik der Statistik Austria nachzuweisen.
  2. 2. Die Zuordnung eines Betriebes zu einem Teilwirtschaftszweig, definiert als Kategorie der PRODCOM-Klassifikation, ist durch den Betrieb anhand der Methodik der Statistik Austria nachzuweisen.

    Die Statistik Austria hat der zuständigen Behörde auf Anfrage Daten über die Zuordnung des antragstellenden Unternehmens zu einem Wirtschaftszweig oder Teilwirtschaftszweig zur Verfügung zu stellen.

(8) Ist ein Wirtschaftszweig nicht in Anlage 2 angeführt, hat unter Maßgabe der Z 1 bis 4 eine nachträgliche Anerkennung als entlastungsfähiger Wirtschaftszweig zu erfolgen. Wird die nachträgliche Anerkennung durch ein betroffenes Unternehmen oder eine gesetzliche Interessenvertretung angeregt, haben diese zur Feststellung der Carbon Leakage Gefährdung den nationalen Carbon Leakage Indikator (NCLI) zu ermitteln und samt den zugrundeliegenden Daten und Berechnungen bekanntzugeben und auf Aufforderung nachzuweisen. Die Anregung ist bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Z 2 bis 4 die nachträgliche Anerkennung als entlastungsfähiger Wirtschaftszweig festzustellen und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Anerkennung gilt ab jenem Kalenderjahr, ab dem eine entsprechende Carbon Leakage Gefährdung nachgewiesen wird.

  1. 1. Der NCLI ergibt sich aus dem Produkt der Handelsintensität und der Emissionsintensität eines Wirtschaftszweiges.
  2. 2. Bei der Handelsintensität handelt es sich um den Quotienten aus
    1. den Exporten in Euro zuzüglich der Importe in Euro und
    2. dem Umsatz in Euro zuzüglich der Importe in Euro

      des jeweiligen Wirtschaftszweiges.

  1. 3. Bei der Emissionsintensität handelt es sich um den Quotienten aus
    1. den Treibhausgasemissionen in kg CO2e aus Energieträgern laut Anlage 1 des NEHG 2022 und
    2. der Bruttowertschöpfung in Euro

      des jeweiligen Wirtschaftszweiges.

  1. 4. Als entlastungsfähig ist ein Wirtschaftszweig bei einem NCLI von über 0,2 anzuerkennen. Der Kompensationsgrad beträgt abhängig von der Emissionsintensität:

Emissionsintensität (kg CO2e pro Euro Bruttowertschöpfung)

Kompensationsgrad

bis zu 0,3

65 %

mehr als 0,3 bis zu 0,6

70 %

mehr als 0,6 bis zu 0,9

75 %

mehr als 0,9 bis zu 1,2

80 %

mehr als 1,2 bis zu 1,5

85 %

mehr als 1,5 bis zu 1,8

90 %

mehr als 1,8

95 %

  

  1. 5. Die Statistik Austria hat der zuständigen Behörde auf Anfrage Daten zur Berechnung der Handels- und Emissionsintensität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für personen- und unternehmensbezogene Daten im Sinne des § 17 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022.

(9) Die gewährte Entlastung ist zu mindestens 80 Prozent in Klimaschutzmaßnahmen innerhalb des betreffenden Betriebs oder Teilbetriebs, etwa zur Umsetzung von anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG, BGBl. I Nr. 72/2014 in der jeweils geltenden Fassung, zu investieren (Reinvestition). Davon abweichend beträgt der Anteil in der Einführungsphase 50 Prozent.

  1. 1. Mittlere und große Unternehmen gemäß EEffG sowie Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 Terajoule, in den vorgegangenen 3 Jahren die eine Entlastung erhalten, sind zur Durchführung eines Energieaudits oder zur Einrichtung eines anerkannten Managementsystems jeweils gemäß dem 3. Abschnitt des 3. Teiles des EEffG, verpflichtet.
  2. 2. Klimaschutzmaßnahmen sind jene Maßnahmen, die innerhalb des Betriebs oder Teilbetriebs zu einer Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen oder zur Verringerung des Energieverbrauchs führen. Maßnahmen die zu einer Erhöhung des Treibhausgasausstoßes führen sind ausgeschlossen. Dies ist durch schlüssige Begründung darzulegen.
  3. 3. Der Betrieb oder Teilbetrieb hat der zuständigen Behörde die Umsetzung der getroffenen Klimaschutzmaßnahmen regelmäßig nachzuweisen. Als Mindestanforderung für die umzusetzenden Klimaschutzmaßnahmen sind jene Empfehlungen aus einem Energieaudit- oder Managementsystem-Berichtes umzusetzen, die sich innerhalb einer Frist von drei Jahren amortisieren, und die Umsetzungskosten insgesamt nicht höher sind als die gewährte Entlastung. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, hat es die gewährte Entlastung zu refundieren.
  4. 4. Der Nachweis über die Erfüllung des Investitionserfordernisses hat innerhalb von 12 Monaten ab Auszahlung zu erfolgen. Erstreckt sich die Umsetzung eine Klimaschutzmaßnahme über einen längeren Zeitraum, kann die Frist bis zum Nachweis der Umsetzung der Klimaschutzmaßnahme auf Antrag verlängert werden. Sofern eine Klimaschutzmaßnahme das geforderte Reinvestitionserfordernis überschreiten, kann diese auf spätere Reinvestitionserfordernisse aus gewährten Entlastungen angerechnet werden.
  5. 5. Wird die Reinvestition nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgewiesen, ist die Entlastung zurückzuzahlen. Die zurückbezahlten Entlastungen entfalten keine Wirkungen auf eine allfällig gekürzte Entlastungssumme gemäß § 24 Abs. 2 NEHG 2022 und führen zu keiner Erhöhung der Budgetobergrenzen der Folgejahre.

(10) Der Antrag für die Entlastungsmaßnahme für „Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage“ ist für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ab 1. Mai des Folgejahres bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der zuständigen Behörde elektronisch einzubringen. Abweichend davon, kann im Jahr 2024 ab 1. Oktober 2024 bis zum 30. November 2024 der Antrag für 2022 und 2023 eingebracht werden.

  1. 1. Nach Einlangen aller Anträge hat die zuständige Behörde die Gesamtsumme der Vergütung zu ermitteln und gegebenenfalls eine aliquote Kürzung der auszuzahlenden Beträge zur Einhaltung der Obergrenze (§ 24 Abs. 2) durchzuführen. Nach dem Ende des Antragszeitraumes können keine Anträge mehr für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) gestellt werden. Unvollständige Anträge sind nicht zu berücksichtigen.
  2. 2. Der Antrag auf Entlastung ist von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter sowohl auf die formelle als auch inhaltliche Richtigkeit der Angaben zu prüfen.
  3. 3. Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Angabe der gewünschten Entlastungsmaßnahme;
    2. Name und Anschrift des Antragstellers (Entlastungsmaßnahmenteilnehmer);
    3. der Betrieb oder Teilbetrieb, für den eine Entlastung beantragt wird
    4. Nachweis der Antragsberechtigung der Entlastungsmaßnahme;
    5. Zuordnung zu einem Wirtschafts- oder Teilwirtschaftszweig und
    6. der Prüfvermerk eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters.

(11) Die Gebarung der Entlastungssumme für Zwecke des NEHG 2022 ist im Sinne des § 213 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 201/2023 gesondert von anderen Abgaben zu verbuchen.

(12) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die nähere Ausgestaltung der Entlastung, insbesondere zur Festlegung der Kriterien zur Beurteilung einer nachträglichen Anerkennung als beihilfeberechtigten Wirtschaftszweig, der Ermittlung der Emissionsmenge sowie die Berücksichtigung der Maßnahmen nach dem EEffG und die Investition der finanziellen Entlastung in Klimaschutzmaßnahmen, Kriterien für die Anerkennung von Klimaschutzmaßnahmen und deren Berichtslegung durch Verordnung regeln. Die Festlegung der Kriterien für eine nachträgliche Anerkennung gemäß Abs. 8 hat unter Maßgabe der unionsrechtlichen Vorgaben für die Zuteilung von Gratiszertifikaten, insbesondere nach Art. 10b der Richtlinie 2003/87/EG , zu erfolgen.“

24. § 27 samt Überschrift lautet:

„Beihilfenrechtliche Transparenzbestimmung

§ 27. (1) Die Entlastungsmaßnahmen des 8. Abschnittes sind auf Art. 44 AGVO gestützt und basieren im Falle des

  1. § 25 auf Art. 8;
  2. § 26 auf Art. 17

    der Richtlinie 2003/96/EG vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. L 283 vom 30.10.2003 S. 51 (Energiebesteuerungsrichtlinie).

(2) Der Bundesminister für Finanzen stellt die Erfüllung der beihilferechtlichen Anforderungen, insbesondere die Veröffentlichung nach Art. 9 der AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Art. 11 der AGVO, in geeigneter Form sicher. Eine externe Stelle (§ 24 Abs. 3) ist zur Bereitstellung der notwendigen Daten verpflichtet, sofern ihr nicht die Erfüllung der beihilferechtlichen Anforderungen übertragen wurde.“

25. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im Zeitraum der Fixpreisphase gemäß § 9 Z 1“.

b) Abs. 2 entfällt und der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

26. In § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei der Überprüfung von Anträgen kann sich die zuständige Behörde der Einrichtungen der Finanzverwaltung gemäß § 49 BAO im Rahmen ihres jeweiligen gesetzmäßigen Wirkungsbereiches gemäß Art. 22 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2024 bedienen.“

27. § 30 samt Überschrift lautet:

„Gebührenbefreiung

§ 30. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(2) Kosten, die der zuständigen Behörde durch die Beiziehung des Umweltbundesamtes erwachsen, sind dem Handelsteilnehmer durch Bescheid vorzuschreiben.“

28. In § 32 Abs. 1 entfallen die Wortfolge „und in der Marktphase gemäß § 9 Z 2 in Höhe von 125 Euro“ und der Wortteil „äquivalent“.

29. In § 33 entfällt der Abs. 2 und der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

30. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Die §§ 20 und 25 bis 27 sowie Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages, an dem die beihilferechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, frühestens jedoch mit 1. April 2022 in Kraft. Liegen die Voraussetzungen nach dem 1. Oktober 2022 vor, treten die §§ 20 und 25 bis 27 rückwirkend mit Ablauf des 30. September 2022 in Kraft. § 22 Abs. 1 Z 15 tritt gemäß § 8 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft.“

b) In Abs. 4 wird der Verweis „Anlage 1 und 2“ durch den Verweis „Anlage 1 und 2“ ersetzt.

c) Dem Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 8, 12, 13 und 14, §§ 4 bis 7 samt Überschriften, § 8, § 9, die Überschrift des § 10, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1 Z 1, § 15 Abs. 4, die Überschrift des 5. Abschnittes, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 samt Überschrift, § 20 Abs. 1 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1, § 28, § 29 Abs. 5, § 30 samt Überschrift, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 2 und 4 sowie die Anlagen 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2024, treten mit 1. Juni 2024 in Kraft.“

31. Die Überschrift der Anlage 1 lautet:

„Anlage 1

Energieträger in der Einführungsphase“

32. In der Anlage 1 wird nach der Wortfolge „Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1“ die Wortfolge „in der Einführungsphase“ eingefügt.

33. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 samt Überschrift angefügt:

„Anlage 3

Als Energieträger in der Überführungsphase gelten folgende Energieerzeugnisse

a)

der KN-Codes 1507 bis 1518, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;

b)

der KN-Codes 2701, 2702 und 2704 bis 2715;

c)

der KN-Codes 2901 bis 2902;

d)

des KN-Codes 2905 11 00, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;

e)

des KN-Codes 3403;

f)

des KN-Codes 3811;

g)

des KN-Codes 3817;

h)

des KN-Codes 3824 90 99, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden.

  

Zusätzlich zu den in der Tabelle genannten Brennstoffen gelten alle anderen Energieerzeugnisse, die als Kraft- oder Heizstoff wie die Energieerzeugnisse gemäß a) – h) zum Verkauf angeboten oder als solche verwendet werden als Energieerzeugnisse.“

Van der Bellen

Nehammer

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