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§ 4 ErdgasAbgG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Abgabenschuldner

§ 4.

(1) Abgabenschuldner ist

  1. 1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer des Erdgases,
  2. 2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der das Erdgas verbraucht.

(2) Wird bei der Lieferung von Erdgas im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 1) oder der Verbringung von Erdgas in das Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 2) das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 43 GWG 2011 gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus dessen Leitungsnetz das Erdgas vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Erdgasabgabe als Haftender für Rechnung des Abgabenschuldners zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

10005028

Dokumentnummer

NOR40254825