zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 5 und BGBl. II Nr. 440/2019
Steuerbefreiungen
§ 3.
(1) Von der Erdgasabgabe ist befreit
- 1. Erdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet wird,
- 2. Erdgas, das für den Transport und für die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird.
(2) Eine Steuerbefreiung im Wege einer Vergütung kann in Anspruch nehmen, wer
- 1. nachweislich versteuertes Erdgas zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet,
- 2. nachweislich versteuertes Erdgas zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet,
- 3. nachweislich versteuerten Wasserstoff zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Gesetzesnummer
10005028
Dokumentnummer
NOR40254824
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