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§ 43 EZG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Register

§ 43.

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat sich des Unionsregisters gemäß der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/1122 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 19 der Richtlinie 2003/87/EG zu bedienen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Sie oder er hat nach einem geeigneten Verfahren, das im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung mit der Durchführung der Arbeiten im Unionsregister eine Registerstelle zu beauftragen, die auch die Funktion gemäß § 47 Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, in der jeweils geltenden Fassung, ausübt, und die Führung des Registers gemäß Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 1999/2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. Nr. L 328 vom 11.12.2018 S. 1, innehat. Bei der Führung des Registers ist von der Registerstelle darauf zu achten, dass über die jeweilige Handelsperiode betrachtet, Aufkommensneutralität sichergestellt wird. Das dafür herangezogene Kostenersatzmodell ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich zu genehmigen und auf der Webseite der Registerstelle zu veröffentlichen.

(2) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, jedes Schifffahrtsunternehmen, jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt sowie jede Handelsteilnehmerin oder jeder Handelsteilnehmer gemäß dem 8. Abschnitt, hat die Meldepflichten gemäß einem delegierten Rechtsakt gemäß Art. 19 der Richtlinie 2003/87/EG zu erfüllen. Abweichend davon bestehen für Anlagen, in denen inAnhang 3 in Z 1a genannte Tätigkeiten durchgeführt und bei denen die dort angegebenen Treibhausgase emittiert werden, keine Meldepflichten gemäß einem delegierten Rechtsakt gemäß Art. 19 der Richtlinie 2003/87/EG .

(3) Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, beispielsweise wenn ein Strafverfahren wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen, gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen oder gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen gegen den Antragsteller oder die Antragstellerin anhängig ist oder eine diesbezügliche strafrechtliche Verurteilung gegen den Antragsteller oder die Antragstellerin vorliegt sowie bei Vorlage gefälschter Dokumente, kann die Registerstelle die Eröffnung eines Personenkontos im Register verweigern. Zur Überprüfung des Vorliegens schwerwiegender Gründe kann die Registerstelle die Beibringung einer Strafregisterbescheinigung oder einer gleichwertigen Bestätigung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Staats, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin seinen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, welche verbindliche Angaben über strafrechtliche Verurteilungen gegen den Antragsteller oder die Antragstellerin enthalten muss, verlangen. Sollte der Antragsteller oder die Antragstellerin eine juristische Person sein, in deren Sitzstaat die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung oder einer äquivalenten Bestätigung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde für juristische Personen nicht möglich ist, kann die Strafregisterbescheinigung oder eine äquivalenten Bestätigung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde in Bezug auf die zur Vertretung der juristischen Person befugten natürlichen Person verlangt werden.

(4) Die Bestimmungen der §§ 38 Abs. 2 Z 2 und 41 des Bundesgesetzes über das Bankwesen, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung, sind auf die Registerstelle sinngemäß anzuwenden.

(5) Wenn ein Registerkonto, das die Registerstelle im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2019/1122 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 19 der Richtlinie 2003/87/EG schließt, einen positiven Kontostand aufweist, hat die Registerstelle die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber aufzufordern, ein anderes Konto zu benennen, auf das die Emissionszertifikate übertragen werden sollen. Wenn die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber nicht binnen 40 Arbeitstagen ein anderes Konto benennt, hat die Registerstelle die Emissionszertifikate auf ein nationales Konto zu übertragen. Wenn die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber nicht binnen fünf Jahren Anspruch auf die Emissionszertifikate erhebt, ist die entsprechende Anzahl von Emissionszertifikaten vom gleichen Typ zu löschen.

(6) Emissionszertifikate, die sich seit mehr als fünf Jahren auf Treuhandkonten im österreichischen Teil des Unionsregisters befinden, sind von der Registerstelle zu löschen, und die Konten sind zu schließen.

(7) Jede Kontoinhaberin oder jeder Kontoinhaber kann nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Antrag auf Löschung von Zertifikaten, die im Einklang mit §§ 32, 33 und 35 für Emissionen herangezogen werden können, des eigenen Registerkontos stellen. Die Registerstelle hat die Löschung auf Anweisung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzunehmen.

(8) Die zuständigen Behörden gemäß § 49 haben der Registerstelle die für die Führung des Registers notwendigen Informationen zu übermitteln.

Schlagworte

Justizbehörde

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259498

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