vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 86/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

86. Verordnung: Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung
[CELEX-Nr.: 32018L2001 ]

86. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe (Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung - BMEN-VO)

Aufgrund des § 6 Abs. 3 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 233/2022, und des § 23 des Emissionszertifikategesetzes 2011 (EZG 2011), BGBl. I Nr. 118/2011, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und hinsichtlich des § 10 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft verordnet:

Ziele und Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 41 vom 22.02.2022 S. 37, im Hinblick auf

  1. 1. die Minderung der Treibhausgasemissionen durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen bei der Elektrizitäts-, Wärme- oder Kälteerzeugung,
  2. 2. die Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien für Elektrizität, die aus Biomasse-Brennstoffen erzeugt wird und
  3. 3. die Überprüfung und Kontrolle der Minderung der Treibhausgasemissionen und der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien durch Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen.

(2) Die in dieser Verordnung geregelten Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gelten für Anlagen auf Basis von fester Biomasse mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr, für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW oder mehr sowie für Anlagen auf Basis von flüssigen Biobrennstoffen.

Minderung der Treibhausgasemissionen

§ 2. (1) Damit aus flüssigen Biobrennstoffen erzeugte Elektrizität, Wärme oder Kälte für die in § 6 Abs. 1 EAG genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss die erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen

  1. 1. bei Anlagen, die flüssigen Biobrennstoff produzieren und am 5. Oktober 2015 oder davor in Betrieb waren, mindestens 50% betragen,
  2. 2. bei Anlagen, die flüssigen Biobrennstoff produzieren und den Betrieb zwischen 6. Oktober 2015 und 31. Dezember 2020 aufgenommen haben, mindestens 60% betragen und
  3. 3. bei Anlagen, die flüssigen Biobrennstoff produzieren und den Betrieb ab dem 1. Jänner 2021 aufgenommen haben, mindestens 65% betragen.

    Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Produktion von flüssigen Biobrennstoffen.

(2) Damit aus Biomasse-Brennstoffen erzeugte Elektrizität, Wärme oder Kälte für die in § 6 Abs. 1 EAG genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss die erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen

  1. 1. bei Anlagen, die den Betrieb zwischen 1. Jänner 2021 und 31. Dezember 2025 aufgenommen haben oder aufnehmen, mindestens 70% betragen und
  2. 2. bei Anlagen, die den Betrieb nach dem 1. Jänner 2026 aufnehmen, mindestens 80% betragen.

    Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte.

(3) Für die Zwecke der Abs. 1 und 2 ist die durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erzielte Treibhausgaseinsparung gemäß den in Anhang V und Anhang VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 angeführten Methoden zu berechnen.

(4) Mit festen Siedlungsabfällen produzierte Elektrizität, Wärme oder Kälte unterliegt nicht den in Abs. 1 und 2 festgelegten Kriterien für Treibhausgaseinsparungen.

(5) Anlagenbetreiber haben Aufzeichnungen über ihre Berechnungen gemäß Abs. 1 und 2 zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zumindest für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren.

Anlagenspezifische Nachhaltigkeitskriterien für Elektrizität aus Biomasse-Brennstoffen

§ 3. (1) Für die Zwecke des § 6 Abs. 1 EAG wird aus Biomasse-Brennstoffen erzeugte Elektrizität nur dann berücksichigt, wenn sie zumindest eine der folgenden Anforderungen erfüllt:

  1. 1. die Elektrizität wird in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von unter 50 MW produziert;
  2. 2. die Elektrizität wird in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung zwischen 50 und 100 MW mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungstechnologie gemäß Anlage IV des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl.I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 234/2022, oder in ausschließlich Elektrizität erzeugenden Anlagen, welche die im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442, ABl. Nr. L 212 vom 17.08.2017 S. 1, von der Europäischen Kommission definierten, mit den besten verfügbaren Techniken verbundenen Energieeffizienzwerte („BVT-assoziierten Energieeffizienzwerte“) erreichen, erzeugt;
  3. 3. die Elektrizität wird in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 100 MW mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungstechnologie oder in ausschließlich Elektrizität erzeugenden Anlagen, die einen elektrischen Nettowirkungsgrad von mindestens 36% erreichen, erzeugt oder
  4. 4. die Elektrizität wird aus Biomasse unter Anwendung einer Maßnahme zur Abscheidung und Speicherung von CO2 produziert.

(2) Ausschließlich Elektrizität erzeugende Anlagen werden für die Zwecke des § 6 Abs. 1 EAG nur dann berücksichtigt, wenn sie als Hauptbrennstoff keine fossilen Brennstoffe verwenden und es keine kosteneffiziente Möglichkeit zur Nutzung der Anlage als hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gibt.

(3) Abs. 1 und 2 gelangen bei Förderungen, die bis zum 25. Dezember 2021 genehmigt wurden, nicht zur Anwendung.

(4) Für die Zwecke des § 6 Abs. 1 Z 1 EAG gelten Abs. 1 und 2 nur für Anlagen, die nach dem 25. Dezember 2021 den Betrieb aufnehmen oder ab diesem Zeitpunkt auf die Nutzung von Biomasse-Brennstoffen umgestellt werden.

Massenbilanzsystem

§ 4. (1) Anlagenbetreiber müssen für den Zweck der einwandfreien Rückverfolgbarkeit der Wareneingänge und deren Zuordnung zur erzeugten Elektrizität, Wärme oder Kälte ein Massenbilanzsystem nutzen. Das verwendete Massenbilanzsystem muss zumindest die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

  1. 1. das Massenbilanzsystem erlaubt es, Lieferungen von Rohstoffen oder Brennstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen zu mischen, zum Beispiel in einem Container, einer Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtung oder einer Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur beziehungsweise - stätte,
  2. 2. das Massenbilanzsystem erlaubt es, Lieferungen von Rohstoffen mit unterschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbeitung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,
  3. 3. das Massenbilanzsystem schreibt vor, dass dem Gemisch weiterhin Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen und den jeweiligen Umfang der unter Z 1 genannten Lieferungen zugeordnet sind und
  4. 4. das Massenbilanzsystem sieht vor, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb des Bilanzierungszeitraums erreicht wird.

(2) Der Bilanzierungszeitraum für die Massenbilanz ist vom Betreiber des Zertifizierungssystems festzulegen.

(3) Bei aus Abfällen erzeugter Elektrizität, Wärme oder Kälte können Anlagenbetreiber ergänzend zum Massenbilanzsystem Aufzeichnungen und Meldungen gemäß § 17 und § 21 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, in Verbindung mit der Verordnung über Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV), BGBl. II Nr. 497/2008, für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 heranziehen. Die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 168 vom 27.06.2022 S. 1, bleiben hiervon unberührt.

Zertifizierungsysteme und Zertifizierungsstellen

§ 5. (1) Anlagenbetreiber haben sich zum Nachweis der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen eines Zertifizierungssystems zu bedienen, welches von der Europäischen Kommission gemäß Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt sein muss.

(2) Die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Ausstellung der Zertifikate an Anlagenbetreiber erfolgt durch Zertifizierungsstellen nach Maßgabe des jeweiligen Zertifizierungssystems unter unmittelbarer Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996.

(3) Zertifizierungsstellen haben der Umweltbundesamt GmbH jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig anzukündigen, dass eine Begleitung durch diese möglich ist. Die Umweltbundesamt GmbH ist dazu berechtigt, die Vor-Ort-Kontrolle zu begleiten.

(4) Zertifizierungsstellen haben Kopien aller ausgestellten Zertifikate sowie die Kontrollberichte mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

Registrierung von Zertifizierungsstellen

§ 6. (1) Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für Anlagenbetreiber mit Sitz im Inland ausstellen, haben sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat haben, bei der Umweltbundesamt GmbH zu registrieren. Die Umweltbundesamt GmbH hat Zertifizierungsstellen auf Antrag zu registrieren, wenn diese

  1. 1. eine aufrechte Vereinbarung mit einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zertifizierung von Anlagenbetreibern nachweisen sowie
  2. 2. eine Akkreditierung von einer nationalen Akkreditierungsstelle oder eine Anerkennung durch die Umweltbundesamt GmbH nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 nachweisen und
  3. 3. sich schriftlich dazu verpflichten, die von dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen und Maßnahmen zu dulden.

(2) Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name und zustellfähige Anschrift der Zertifizierungsstelle,
  2. 2. Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen und
  3. 3. alle Staaten, in denen die Zertifizierungsstelle tätig ist.

(3) Die Registrierung hat das Datum der Registrierung und eine einmalige Registriernummer zu enthalten und ist auf der Homepage der Umweltbundesamt GmbH bekannt zu geben.

(4) Die Umweltbundesamt GmbH hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

(5) Für die Zwecke der Registrierung hat die Umweltbundesamt GmbH ein automationsunterstütztes Register einzurichten und zu betreiben. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind auf Anfrage sämtliche im Register erfassten Informationen zu übermitteln.

Überwachung der Zertifizierungsstellen

§ 7. (1) Zum Zweck der Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen ist die Umweltbundesamt GmbH berechtigt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit

  1. 1. Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstelle zu betreten,
  2. 2. Einsicht in Unterlagen zu nehmen,
  3. 3. Kopien von Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form unentgeltlich anzufordern und
  4. 4. Auskünfte zu verlangen,

    soweit dies zur Überwachung der Arbeitsweise der betroffenen Zertifizierungsstelle erforderlich ist.

(2) Stellt die Umweltbundesamt GmbH bei Begleitung einer Vor-Ort-Kontrolle gemäß § 5 Abs. 3 oder bei einer Maßnahme gemäß Abs. 1 Mängel oder sonstige Unregelmäßigkeiten fest, so hat sie den Betreiber des Zertifizierungssystems und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hierüber zu informieren. Hat die betroffene Zertifizierungsstelle ihren Sitz außerhalb des Bundesgebiets, so hat die Umweltbundesamt GmbH außerdem jene nationale Behörde zu informieren, die die betroffene Zertifizierungsstelle akkreditiert hat.

(3) Auf Anfrage der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Umweltbundesamt GmbH Informationen und Unterlagen gemäß Abs. 1 an diese zu übermitteln.

Auskunftsrechte und Datenübermittlung

§ 8. (1) Die Umweltbundesamt GmbH hat im automationsunterstützen Register gemäß § 6 Abs. 5 alle von ihr registrierten Zertifizierungsstellen und betroffenen Zertifizierungssysteme sowie alle Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung zu erfassen. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind auf Anfrage sämtliche im Register erfassten Informationen zu übermitteln.

(2) Die Umweltbundesamt GmbH und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können von Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen und von Betreibern von Zertifizierungssystemen Auskünfte, Unterlagen und Informationen verlangen, soweit dies zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung der Berichtspflichten der Republik Österreich gegenüber den Organen der Europäischen Union erforderlich ist. Die Umweltbundesamt GmbH hat für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres einen Bericht über alle Angaben gemäß Abs. 1 elektronisch an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.

(3) Zertifizierungsstellen haben der Umweltbundesamt GmbH jährlich bis zum letzten Tag im Februar des folgenden Kalenderjahres sowie auf Anfrage folgende Informationen elektronisch zu übermitteln:

  1. 1. ein nach Zertifizierungssystemen aufgeschlüsseltes Verzeichnis (oder einen Auszug daraus) aller Anlagenbetreiber, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben sowie eine Liste aller kontrollierten Anlagenbetreiber, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen,
  2. 2. eine Liste aller bei Anlagenbetreibern im vergangenen Jahr durchgeführten Kontrollen, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen und
  3. 3. einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen, insbesondere zur Einhaltung der Systemvorgaben.

(4) Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung, zur Förderabwicklung gemäß EAG oder zur Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch gemäß der Methodik und den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, erforderlich ist, dürfen die Umweltbundesamt GmbH und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sämtliche Auskünfte, Unterlagen und Informationen an die Regulierungsbehörde Energie-Control Austria (E-Control), an die EAG-Förderabwicklungsstelle und an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ übermitteln.

(5) Betreiber von Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 haben der Umweltbundesamt GmbH bis zum letzten Tag im Februar jeden Jahres erhaltene Zertifikate in Kopie sowie die Mengen an Elektrizität, Wärme oder Kälte, welche unter Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen im vorhergehenden Jahr erzeugt wurden, zu übermitteln. Werden Elektrizität, Wärme oder Kälte in Zeiträumen erzeugt, für die kein gültiges Zertifikat vorliegt, so ist dieser Umstand sowie der genaue Zeitraum unverzüglich der Umweltbundesamt GmbH und, bei Inanspruchnahme von Förderungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 EAG, der EAG-Förderabwicklungsstelle bekannt zu geben.

Kostenersatz

§ 9. Die Umweltbundesamt GmbH kann für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Zertifizierungsstellen einheben:

  1. 1. Begleitung einer Vor-Ort-Kontrolle gemäß § 5 Abs. 3;
  2. 2. Registrierung von Zertifizierungsstellen gemäß § 6;
  3. 3. Überwachung von Zertifizierungsstellen gemäß § 7.

Inkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Nachhaltigkeitsanforderungen und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß § 6 Abs. 1 EAG gelten bis zum 29. Dezember 2023 auch dann als erfüllt, wenn die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durch einen Anlagenbetreiber mangels anerkannter Zertifizierungssysteme, mangels Verfügbarkeit von Zertifizierungsstellen, mangels Verfügbarkeit zugelassener Auditoren oder mangels Verfügbarkeit von Lieferanten, die eine Selbsterklärung gemäß der Verordnung auf Grundlage des § 16 Abs. 2 des Holzhandelsüberwachungsgesetzes - HolzHÜG, BGBl. I Nr. 178/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2021, abgegeben haben oder zertifiziert wurden, innerhalb der Herstellungs- und Lieferkette nicht eingehalten werden können. In diesem Fall ist der Anlagenbetreiber dazu verpflichtet, ein von der Umweltbundesamt GmbH zur Verfügung gestelltes Muster als Nachweis zu verwenden. Dieser Nachweis muss bis zum 29. Dezember 2023 bei der Umweltbundesamt GmbH eingelangt sein. Diese dokumentiert die eingelangten Nachweise und prüft sie auf Plausibilität.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß hinsichtlich der Vorgaben in Art. 38 Abs. 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 , ABl. L Nr. 334 vom 31.12.2018 S. 1, für die Emissionsmeldung des Jahres 2023, die im Einklang mit § 9 EZG 2011 bis 31. März 2024 zu übermitteln und gemäß § 10 EZG 2011 zu überprüfen ist.

Gewessler

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)