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BGBl I 234/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

234. Bundesgesetz: Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010
(NR: GP XXVII AB 1898 S. 189 . BR: 11128 AB 11162 S. 949.)

234. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2010) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 77a folgender Eintrag eingefügt:

„§ 77b. Versorgung nach Marktaustritt eines Lieferanten“

1a. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in § 2, § 3, § 8, § 9, § 10a, § 11, § 16 Abs. 2, § 16a bis § 16e, § 17a, § 18a, § 19, § 19a, § 20, § 22 Abs. 1, § 22a, § 23a bis § 23d, § 24 bis § 36, § 37 Abs. 7, § 38, § 39, § 48 bis § 65, § 69, § 72, § 73 Abs. 2 und 3, § 76, § 77a bis § 79, § 81 bis § 84a, § 88 Abs. 2 bis 8, § 89, § 92 bis § 94, § 99 bis § 103, § 109 Abs. 2 bis 7, § 110 bis § 112, § 113 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 und 3 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“

1b. (Verfassungsbestimmung) Dem § 53 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) (Verfassungsbestimmung) Kosten für die Beschaffung von Netzverlustenergie für das erste Halbjahr 2023 werden im Ausmaß von 173 Euro pro MWh durch Bundesmittel bedeckt. Die dafür benötigten Bundesmittel werden im Rahmen des Budgetvollzugs 2023 bereitgestellt. Der Bund hat die Mittel den Netzbetreibern bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen. Wird die Netzverlustenergie für mehrere Netzbetreiber über eine gemeinsame Beschaffung zentral beschafft, können die Mittel auch direkt jenem Unternehmen, dem die gemeinsame Beschaffung obliegt, zur Verfügung gestellt werden. In den Verfahren zur Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 sind lediglich jene Kosten und Mengen festzustellen, die nicht aus Bundesmitteln bedeckt werden. Im Verfahren zur Bestimmung der Systemnutzungsentgelte gemäß § 49 sind die nach diesem Absatz bereitgestellten Bundesmittel ausschließlich bei der Festlegung der Netzverlustentgelte für Entnehmer zu berücksichtigen.“

1c. Nach § 77a wird folgender § 77b samt Überschrift eingefügt:

„Versorgung nach Marktaustritt eines Lieferanten

§ 77b. (1) Kündigt ein Lieferant alle Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, hat der Lieferant die Kündigung der Vertragsverhältnisse und den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung der Regulierungsbehörde und den Netzbetreibern, in deren Netz sich betroffene Zählpunkte befinden, mindestens acht Wochen vor Marktaustritt mitzuteilen. Mindestens vier Wochen vor Ende des Vertragsverhältnisses hat der Lieferant jene Kunden, für die noch kein Verfahren gemäß § 76 eingeleitet wurde, schriftlich an das Ende des Vertragsverhältnisses zu erinnern und über die notwendigen Schritte für den Abschluss eines neuen Liefervertrages zu informieren.

(2) Kunden, die bis zum Ende des Vertragsverhältnisses keinen Vertrag mit einem neuen Lieferanten abgeschlossen haben, sind mit dem auf das Ende des Vertragsverhältnisses folgenden Tag von jenem Lieferanten zu versorgen, der zum 31. Dezember des Vorjahres über die größte Anzahl an Kunden gemäß Abs. 1 im Netzbereich verfügte. Die Regulierungsbehörde hat den betroffenen Lieferanten über den Eintritt der Versorgung nach Marktaustritt zu informieren.

(3) Jeder Netzbetreiber hat der Regulierungsbehörde zu melden, welcher Lieferant in seinem Netzgebiet zum Stichtag 31. Dezember über die größte Anzahl an Kunden gemäß Abs. 1 verfügt und wie hoch diese Anzahl ist. Die Meldung hat jeweils bis zum 15. Februar des Folgejahres bei der Regulierungsbehörde einzugehen. Bis zum Einlangen dieser Meldung gilt die Meldung des Vorjahres. Die Regulierungsbehörde hat den Lieferanten gemäß Abs. 2 je Netzbereich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

(4) Lieferanten gemäß Abs. 2 haben die ihnen zugeordneten Kunden zu angemessenen Preisen zu versorgen, wobei sie nicht zu höheren Preisen versorgt werden dürfen als die Kunden, die zu den Haushaltstarifen des jeweiligen Lieferanten versorgt werden.

(5) Lieferanten gemäß Abs. 2 haben die ihnen zugeordneten Kunden unverzüglich über das Bestehen, die Dauer und die wesentlichen Inhalte des neuen Vertragsverhältnisses sowie darüber, dass der Kunde jederzeit zu einem Lieferanten seiner Wahl wechseln kann, zu informieren.

(6) Wird über einen Zählpunkt eingespeist, übernimmt der neue Lieferant die eingespeiste Energie zu Marktpreisen abzüglich der aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie für die eingespeiste Energie.

(7) Die Versorgung der zugeordneten Kunden erfolgt zu den bei der Behörde angezeigten Allgemeinen Bedingungen. In den Allgemeinen Bedingungen enthaltene Bindungsfristen, Fristen und Termine für eine Kündigung des Vertrages gelten nicht.

(8) Netzbetreiber, in deren Netzgebiet Kunden gemäß Abs. 2 zugeordnet werden, haben dem Lieferanten gemäß Abs. 2 die Anzahl der betroffenen Zählpunkte sowie alle Daten, die für die Zwecke der Versorgung gemäß Abs. 2 notwendig sind, spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsendes elektronisch zu übermitteln.

(9) Die Versorgung gemäß Abs. 2 endet spätestens nach drei Monaten. Der zugeordnete Kunde kann den Vertrag jedenfalls unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen.

(10) Alle betroffenen Marktteilnehmer haben sich wechselseitig nach bestem Vermögen zu unterstützen, um die lückenlose Versorgung der betroffenen Kunden sicherzustellen.“

2. In § 82 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Wird ein Energieliefervertrag aus anderen Gründen als einer Vertragsverletzung (Abs. 3) durch den Lieferanten beendet, jedenfalls in den Fällen des Abs. 4, sind Netzbetreiber dazu verpflichtet, Endverbraucher, die in offener Kündigungsfrist noch keinen neuen Energielieferanten namhaft gemacht oder keinen neuen Energieliefervertrag abgeschlossen haben, schriftlich darüber zu informieren, dass im Falle eines fehlenden Energieliefervertrages die Abschaltung droht; auf den letzten Tag der Belieferung auf Grundlage des noch aufrechten Energieliefervertrages und die notwendigen Schritte für den Abschluss eines neuen Energieliefervertrages ist explizit hinzuweisen. Dieses Informationsschreiben hat mittels eingeschriebenem Brief zeitgerecht vor Ende des noch aufrechten Energieliefervertrages zu erfolgen.“

3. (Verfassungsbestimmung) Dem § 109 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 53 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“

4. Dem § 109 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 77b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“

5. (Verfassungsbestimmung) In § 114 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „§ 47,“ die Wortfolge „§ 53 Abs. 4, “ eingefügt.

Van der Bellen

Nehammer

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