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BGBl I 233/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

233. Bundesgesetz: Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
(NR: GP XXVII IA 2999/A AB 1897 S. 189 . BR: AB 11161 S. 949 .)

233. Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 172/2022, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

2. § 6 Abs. 1 lautet:

§ 6. (1) Energie in Form von flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen wird für die in Z 1 und 2 genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die Nachhaltigkeitsanforderungen und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Abs. 2 und 3 erfüllt:

  1. 1. Anrechnung auf den Beitrag der Republik Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 ,
  2. 2. Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz

    für Anlagen auf Basis von flüssigen Biobrennstoffen, für Anlagen auf Basis von festen Biomasse-Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW und mehr und für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW und mehr.“

3. In den §§ 6 Abs. 3, 18 Abs. 1, 33 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 2, 36 Abs. 2, 38, 43, 44d, 46 Abs. 4, 47 Abs. 1, 49 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 2, 54 Abs. 4, 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 102 Z 2, 4 und 4a wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ jeweils durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

4. In den §§ 7 Abs. 3a, 4 und 6, 18 Abs. 1, 31 Abs. 2, 38, 41 Abs. 2, 44a Abs. 2, 44b Abs. 2, 44d, 47 Abs. 1, 49 Abs. 2, 75 Abs. 2, 76 Abs. 2, 78 Abs. 2, 81 Abs. 5, 102 Z 3, 4 und 4a wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ jeweils durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

5. Dem § 10 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Netzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 Z 43 GWG 2011 sind verpflichtet, der EAG-Förderabwicklungsstelle sowie Förderwerbern von Anlagen auf Basis von Biogas innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten, Auskunft über die Entfernung der Anlage bzw. der geplanten Anlage zum nächsten Anschlusspunkt an das Gasnetz zu erteilen.“

6. In § 11 Abs. 6 wird nach dem Wort „Referenzmarktwert“ die Wortfolge „bzw. der Referenzmarktpreis“ eingefügt.

7. In § 19 Abs. 1 Z 6 wird das Wort „Vorausetzung“ durch das Wort „Voraussetzung“ ersetzt.

8. § 47 Abs. 2 Z 5 lautet:

  1. „5. für Wasserkraftanlagen ist eine Differenzierung zwischen Neuerrichtung, Neuerrichtung unter Verwendung eines Querbauwerkes, Erweiterung und Revitalisierung sowie nach Anlagentypen, der Jahresstromproduktion, der Engpassleistung und dem Grad der Revitalisierung der geförderten Anlage zulässig;“

9. In § 53 Abs. 2 wird der Ausdruck „für 24 Monate gewährt“ durch den Ausdruck „für 36 Monate gewährt“ ersetzt.

10. § 55 Abs. 4 lautet:

„(4) Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat jene Anträge, die gemäß den §§ 56 Abs. 6 und 56a Abs. 5 nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens gereiht werden, in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln. Die übrigen Anträge sind nach Ablauf der jeweiligen Einreichfrist zu prüfen und nach den in den §§ 56 Abs. 6, 57 Abs. 5 und 57a Abs. 5 vorgesehenen Kriterien zu reihen.“

11. In § 56 Abs. 10 Z 2 wird die Wortfolge „drei Jahre“ durch die Wendung „18 Monate“ ersetzt.

12. Die Einleitung des § 57a Abs. 1 lautet:

§ 57a. (1) Die Neuerrichtung einer Anlage auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung bis 50 kWel und die Erweiterung einer Anlage auf Basis von Biomasse für die ersten 50 kWel Engpassleistung der Erweiterung können durch Investitionszuschuss gefördert werden, wenn die Anlage“

13. In § 57a Abs. 6 wird nach dem Wort „Errichtung“ die Wortfolge „oder Erweiterung“ eingefügt.

14. In § 57a Abs. 8 wird nach dem Wort „Anlage“ ein Beistrich und die Wortfolge „sofern eine Erweiterung erfolgt, die erweiterte Anlage,“ eingefügt.

15. In § 73 Abs. 1 wird die Jahreszahl „2023“ durch die Jahreszahl „2024“ ersetzt.

16. Die Einleitung des § 73 Abs. 2 lautet:

„(2) Als Berechnungsbasis für die Festsetzung der Erneuerbaren-Förderpauschale mit Verordnung gemäß Abs. 7 ist von folgenden Beträgen auszugehen:“

17. § 73 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft die für die einzelnen Netzebenen geltenden Erneuerbaren-Förderpauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei sind die in Abs. 2 ausgewiesenen Beträge im gleichen Verhältnis derart anzupassen, dass 38% der für Förderungen nach diesem Bundesgesetz und dem ÖSG 2012 sowie des gemäß § 71 Abs. 2 Z 2 festgelegten Anteils für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel durch die aus der Verrechnung der Erneuerbaren-Förderpauschale vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.“

18. Dem § 73 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Zur Feststellung der für die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 7 erforderlichen Voraussetzungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Sachverständige sowie die Regulierungsbehörde beiziehen.“

19. § 74 Abs. 4 lautet:

„(4) Wurde die Erneuerbaren-Förderpauschale für die Kalenderjahre 2022 oder 2023 bereits in Rechnung gestellt und bezahlt, ist diese von den Netzbetreibern bei der nächsten Rechnung gutzuschreiben. Im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags ist die für die Kalenderjahre 2022 oder 2023 bereits bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale rückzuerstatten.“

20. Den §§ 75 und 76 wird jeweils folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Zur Feststellung der für die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 2 erforderlichen Voraussetzungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Sachverständige sowie die Regulierungsbehörde beiziehen.“

21. In § 82 Abs. 1 wird nach der Wendung „des § 81 Abs. 2“ das Wort „sinngemäß“ eingefügt.

22. § 88 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 sind vorab von

  1. 1. nach dem AkkG 2012 für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstellen,
  2. 2. Personen, die (von den Betreibern von Fernwärmesystemen und den von diesen beauftragten Planern unabhängig) zur Qualitätsprüfung von Fernwärmesystemen im Rahmen der Förderungen gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 185/1993, zugelassen sind,
  3. 3. Ziviltechnikern und Ingenieurbüros mit Befugnissen in Bio- und Umwelttechnik, Gas- und Feuerungstechnik oder Maschinenbau, oder
  4. 4. allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit Fachgebieten in Brennstoffe oder Wärmepumpen, Wärmemaschinen, Kältemaschinen oder Gasgeräte, Heizgeräte, Feuerungsgeräte

    zu bestätigen.“

23. In § 91 Abs. 1 lautet der vierte Satz:

„Die EAG-Förderabwicklungsstelle und die Regulierungsbehörde haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie den beigezogenen Fachexperten die zu diesem Zweck notwendigen Daten zu übermitteln.“

24. Nach § 99 wird die Bezeichnung „10. Teil“ durch die Bezeichnung „11. Teil“ ersetzt.

25. (Verfassungsbestimmung) Dem § 103 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) Die §§ 6 Abs. 1 und 3, 7 Abs. 3a, 4 und 6, 10 Abs. 7, 11 Abs. 6, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Z 6, 31 Abs. 2, 33 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 2, 36 Abs. 2, 38, 41 Abs. 2, 43, 44a Abs. 2, 44b Abs. 2, 44d, 46 Abs. 4, 47 Abs. 1 und 2 Z 5, 49 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 2, 53 Abs. 2, 54 Abs. 4, 55 Abs. 4, 56 Abs. 10 Z 2, 57a Abs. 1, 6 und 8, 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 73 Abs. 1, 2, 7 und 8, 74 Abs. 4, 75 Abs. 2 und 7, 76 Abs. 2 und 7, 78 Abs. 2, 81 Abs. 5, 82 Abs. 1, 88 Abs. 3 und 91 Abs. 1, die Umbezeichnung des 10. Teils in 11. Teil sowie § 102 Z 2, 3, 4 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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