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BGBl I 178/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

178. Bundesgesetz: Holzhandelsüberwachungsgesetz sowie Änderung des BFW-Gesetzes
(NR: GP XXIV RV 2442 AB 2526 S. 216 . BR: AB 9105 S. 823 .)

178. Bundesgesetz, mit dem ein Holzhandelsüberwachungsgesetz erlassen und das BFW-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Holz (Holzhandelsüberwachungsgesetz - HolzHÜG)

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung

  1. 1. der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2005 S. 1, und
  2. 2. deren Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, wie der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 277 vom 18.10.2008 S. 23, sowie
  3. 3. der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 23, und
  4. 4. deren Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, wie
    1. a) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABL. Nr. L 115 vom 27.04.2012 S. 12, und
    2. b) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 177 vom 07.07.2012 S. 16.

(2) Für dieses Bundesgesetz gelten die Begriffsbestimmungen der in Abs. 1 genannten Rechtsakte. Als Drittstaat gilt jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist oder den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt ist.

Behörden

§ 2. (1) Zuständige Behörden zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, sind:

  1. 1. das Bundesamt für Wald
    1. a) bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte;
    2. b) bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte, wenn Holz oder Holzerzeugnisse betroffen sind, die
      1. aa) aus einem Drittstaat in den Binnenmarkt der Europäischen Union eingeführt werden oder
      2. bb) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem den Mitgliedsaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat

  1. 2. die Bezirksverwaltungsbehörde bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wald nach Z 1 lit. b gegeben ist.

(2) Das Bundesamt für Wald ist weiters der Ansprechpartner der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005.

Mitwirkung der Zollbehörden und sonstiger Behörden

§ 3. (1) Die Zollbehörden wirken bei der Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie dieses Bundesgesetzes bezüglich der Einfuhr

  1. 1. von Holzprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aus Partnerländern und
  2. 2. von Holz und Holzerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 aus Drittstaaten

    mit.

(2) Die Zollbehörden haben insbesondere

  1. 1. die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind, dem Bundesamt für Wald oder sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen,
  2. 2. Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zu treffen und
  3. 3. Holzprodukte nur nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 dem zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen.

(3) Die mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1158/2012 , ABl. Nr. L 339 vom 12.12.2012 S. 1 befassten Behörden wirken nach § 11 Abs. 3 bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit.

2. Abschnitt

Aufgaben der Behörden

Überwachung, Kontrollorgane

§ 4. (1) Den zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes. Sie haben den mit Überwachungsaufgaben befassten Organen (Kontrollorganen) Ausweisurkunden auszustellen, die diese bei ihren Kontrollaufgaben mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen haben.

(2) Die Kontrollorgane haben insbesondere

  1. 1. über jede Amtshandlung eine Niederschrift und über eine vorläufige Beschlagnahme eine Bescheinigung anzufertigen und jeweils eine Ausfertigung den von der Amtshandlung Betroffenen auszufolgen und
  2. 2. eine vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Erteilung eines Verfügungsverbots

§ 5. Die Kontrollorgane können ein Verfügungsverbot erteilen:

  1. 1. dem Einführer über Ladungen von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, wenn Zweifel bestehen, ob für diese Ladung eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, und
  2. 2. dem Marktteilnehmer über Holz und Holzerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 , wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese
    1. a) entgegen Art. 4 Abs. 1 oder
    2. b) entgegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung und Art. 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012

Prüfung, Probenahme, Untersuchung und Begutachtung

§ 6. (1) Die Kontrollorgane können Ladungen von Holzprodukten nach § 5 Z 1 oder Holz und Holzerzeugnisse nach § 5 Z 2 prüfen und dabei unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß entnehmen, untersuchen und begutachten. Solche Prüfungen können auch ohne Vorliegen eines Zweifels im Sinne des § 5 Z 1 oder eines Verdachts im Sinne des § 5 Z 2 erfolgen.

(2) Für die Durchführung von Untersuchungen und die Erstellung von Gutachten können geeignete Anstalten, sonstige Einrichtungen oder sachkundige Personen als Sachverständige herangezogen werden.

Anordnung der Verbringung in einen Drittstaat

§ 7. (1) Wenn eine Ladung von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, bei der festgestellt worden ist, dass sie ohne gültige FLEGT-Genehmigung zur Einfuhr angemeldet oder eingeführt worden ist, hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen, dass der Einführer, sofern er nicht innerhalb eines Monats die gültige FLEGT-Genehmigung vorlegt, die Ladung unverzüglich und nachweislich in einen Drittstaat zu verbringen hat.

(2) Wenn Holz oder Holzerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 , bei denen festgestellt worden ist, dass sie

  1. 1. entgegen Art. 4 Abs. 1 oder
  2. 2. entgegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung und Art. 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012

    in Verkehr gebracht werden, hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen, dass der Einführer, sofern er nicht innerhalb eines Monats die legale Herkunft der Holzes bzw. der Holzerzeugnisse im Sinn des Art. 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 nachweist, das Holz bzw. die Holzerzeugnisse unverzüglich und nachweislich in einen Drittstaat zu verbringen hat.

Anordnung der Vernichtung

§ 8. Wenn die Verbringung gemäß § 7 mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, hat das Bundesamt für Wald dem Einführer die nachweisliche Vernichtung der Holzprodukte, des Holzes oder der Holzerzeugnisse mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen, sofern nicht deren Beschlagnahme oder Verfall erfolgt ist.

Kosten- und Gefahrtragung

§ 9. (1) Die mit Maßnahmen gemäß den §§ 5 bis 8 verbundenen Kosten, dies gegebenenfalls in Form von Gebühren nach § 13, sowie die Gefahr des Verbringens nach § 7 hat der Einführer oder Marktteilnehmer zu tragen.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind die mit Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz verbundenen Kosten von der Behörde zu tragen, wenn Zuwiderhandlungen gegen die in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte nicht festgestellt werden.

Auskunfts-, Unterstützungs- und Duldungspflichten

§ 10. (1) Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den Kontrollorganen zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte sowie dieses Gesetzes

  1. 1. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
  2. 2. die maßgeblichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen, Einsichtnahmen in elektronische Aufzeichnungen zu gewähren und in begründeten Fällen Abschriften oder Kopien in Papierform oder auf elektronischen Datenträgern auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen,
  3. 3. den Zutritt zu allen Grundstücken, Räumlichkeiten und Transportmitteln zu gestatten sowie Transportmittel und Behältnisse zu öffnen,
  4. 4. die Besichtigung, Begutachtung und unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten, und
  5. 5. zur Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie erforderliche Geräte, auch zur Entladung der Holzprodukte aus Transportmitteln, zur Verfügung zu stellen.

(2) Bedienstete der Europäischen Kommission oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können die Kontrollorgane bei ihren Kontrolltätigkeiten begleiten.

Datenverkehr

§ 11. (1) Das Bundesamt für Wald unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über das Ergebnis der Überprüfung von FLEGT-Genehmigungen.

(2) Die Behörden nach § 2 Abs. 1 und § 3 sind berechtigt, der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten alle für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte unionsrechtlich notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu übermitteln.

(3) Die Behörden nach § 2 Abs. 1 und die mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 befassten Behörden haben einander Informationen, die für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

(4) Für den Datenaustausch und die Erfassung der in den FLEGT-Genehmigungen enthaltenen Daten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 können die Behörden nach § 2 Abs. 1 und die Zollbehörden elektronische Systeme einsetzen.

Berichte an die Europäische Union

§ 12. (1) Das Bundesamt für Wald hat die Berichte

  1. 1. nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und
  2. 2. nach Art. 8 Abs. 4 sowie § 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010

    zu erstellen. Die Entwürfe dieser Berichte sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft so zeitgerecht vorzulegen, dass diese geprüft und erforderlichenfalls geändert werden können.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Berichte nach Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(3) Die Behörden nach § 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 haben dem Bundesamt für Wald die zur Erstellung der in Abs. 1 genannten Berichte erforderlichen Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.

Gebühren

§ 13. Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung dieses Gesetzes sind kostendeckende Gebühren nach § 3 Abs. 6 des BFW-Gesetzes festzusetzen. Diese sind

  1. 1. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte in jedem Fall und
  2. 2. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte

    zu entrichten.

3. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 14. (1) Wer

  1. 1. entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 ein Holzprodukt in die Europäische Union einführt,
  2. 2. entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 Holz oder ein Holzerzeugnis in Verkehr bringt,
  3. 3. entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 eine dort genannte Sorgfaltspflichtregelung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält oder nicht regelmäßig bewertet,
  4. 4. eine Information nach Art. 5 erster Satz der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,
  5. 5. eine Information nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verbindung mit Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,
  6. 6. einen Nachweis zum Risikobewertungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b oder zum Risikominderungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 , jeweils in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt,
  7. 7. einer nach § 5, § 7 oder § 8 angeordneten, den Voraussetzungen dieser Bestimmungen entsprechenden Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  8. 8. entgegen § 10 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 eine Auskunft oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt bzw. zur Verfügung stellt oder
  9. 9. entgegen § 10 Abs. 1 Z 3 bis 5 eine Maßnahme nicht duldet oder Unterstützung nicht leistet,

    begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

  1. 1. im Fall des Abs. 1 Z 1, 2 und 7 mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 € und
  2. 2. im Fall des Abs. 1 Z 3 bis 6, 8 und 9 mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 €

    zu bestrafen.

(3) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 vorsätzlich begeht und wegen einer solchen Tat schon zumindest einmal bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 € zu bestrafen.

(4) Eine Person ist gemäß Abs. 1 bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Beschlagnahme und Verfall

§ 15. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei einer Verwaltungsübertretung nach § 14 im Straferkenntnis die Strafe des Verfalls der Holzprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 oder des Holzes und der Holzerzeugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 , die Gegenstand des Verfahrens sind, aussprechen und zur Sicherung des Verfalls deren Beschlagnahme anordnen.

(2) Die Anordnung des Erlags eines Geldbetrages an Stelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.

(3) Verfallene Holzprodukte sowie verfallenes Holz oder verfallene Holzerzeugnisse sind nutzbringend zu verwerten, sofern dies wirtschaftlich erscheint und nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzugehen ist. Anderenfalls sind diese auf Kosten des früheren Eigentümers zu vernichten.

Verordnungsermächtigung

§ 16. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit es zur

  1. 1. Durchsetzung des Verbotes nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach § 1 Abs. 1 Z 2, oder
  2. 2. Durchsetzung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 , auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach § 1 Abs. 1 Z 4

    erforderlich ist, durch Verordnung insbesondere nähere Regelungen über die Durchführung von Untersuchungen, einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden, und über Einzelheiten der Auskunfts-, Unterstützungs- und Duldungspflichten erlassen.

Vollzugsklausel

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

  1. 1. des § 3, soweit die Zollbehörden betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen,
  2. 2. des § 13 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
  3. 3. der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

    betraut.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 18. Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

§ 19. Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Inkrafttreten

§ 20. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Artikel 2

Änderung des BFW-Gesetzes

Das BFW-Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 werden die Z 1 und 2 durch folgende Z 1 bis 3 ersetzt:

  1. „1. gemäß Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, und deren Pflanzenerzeugnissen,
  2. 2. gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, sowie
  3. 3. gemäß Holzhandelsüberwachungsgesetz, BGBl. I Nr. 178/2013,“

2. In § 3 Abs. 6 vorletzter Satz wird die Wortfolge „gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben“ durch die Wortfolge „unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen“ und der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.

Fischer

Faymann

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