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BGBl II 87/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

87. Verordnung: Änderung der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung und der AEV Milchwirtschaft
[CELEX-Nr.: 32010L0075 ]

87. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung und die AEV Milchwirtschaft geändert werden

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung

Artikel 2 Änderung der AEV Milchwirtschaft

Artikel 1

Änderung der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (Allgemeine Abwasseremissionsverordnung - AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Über- oder Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. Während der übrigen 20% darf der Emissionsbereich um maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern der Z 1 und 2 ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. Während der übrigen 20% darf der höchste Messwert des Parameters Temperatur das 1,2fache und aller übrigen Abwasserparameter das 1,5fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.“

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 7 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der AEV Milchwirtschaft

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Milchbearbeitung und Milchverarbeitung (AEV Milchwirtschaft), BGBl. II Nr. 11/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

  1. 1. Erfassen, Lagern oder Umfüllen von Milch;
  2. 2. Be- oder Verarbeiten und Verpacken (Abfüllen) von Milch oder Milchprodukten (zB Konsum-, Mager-, Sauer-, Haltbar- oder Trockenmilch, Butter, Käse, Joghurt);
  3. 3. Weiterverarbeiten von bei der Milchbe- oder -verarbeitung anfallenden Nebenprodukten (zB Molke);
  4. 4. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3;
  5. 5. Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1 bis 4 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von Milch oder Milchprodukten im Zuge der Tätigkeiten der Z 1 bis 3;

    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Molke darf nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.“

2. § 1 Abs. 2 entfällt. Die nachfolgenden Absätze 3, 4 und 5 erhalten die Bezeichnung „(2)“, „(3)“ und „(4)“.

3. In § 1 Abs. 2 Z 1 wird die Abkürzung „AAEV“ durch die Wortfolge „der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996 in der jeweils geltenden Fassung“ und in § 1 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 2“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „, ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfallen“.

5. In § 1 Abs. 4 wird der erste Satz durch den Satz „Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:“ ersetzt.

6. In § 1 Abs. 4 Z 4 entfallen lit. f und g. Lit. d und e inklusive Schlussteil lauten:

  1. „d) Einsatz von Maßnahmen zur Verkürzung von Fließwegen und zur Reduktion von Mischphasen zwischen den zu entfernenden Produktresten und den wässrigen Reinigungsmitteln,
  2. e) Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger, Trockenreinigungsmaßnahmen, Wiederverwendung von Reinigungschemikalien bei der ortsgebundenen Reinigung (CIP) etc.),
    1. sodass ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 3 m3 bei Produkten der weißen und bunten Palette (zB Milch, Joghurt, Fruchtjoghurt), 2,5 m3 bei Produkten der gelben Palette (zB Käse, Butter) und 2,7 m3 bei Milch- und Molkekonzentraten und bei Trockenmilchprodukten pro Tonne be- oder verarbeitete(r/m) Milch(äquivalent) erzielt werden kann;“

7. In § 1 Abs. 4 Z 6 wird vor der Wortfolge „Verwerten von flüssigen Rohstoff- oder Produktionsresten“ die Wortfolge „Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder sonstiges“ eingefügt. Die Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 AWG, BGBl. Nr. 325/1990“ wird durch die Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 2 und 2a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021“ ersetzt.

8. In § 1 Abs. 4 Z 7 wird nach der Wortfolge „Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln;“ die Wortfolge „weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln mit gewässergefährdenden Eigenschaften, und insbesondere von prioritären Stoffen;“ und nach der Wortfolge „durch sauerstoffabspaltende Mittel;“ das Wort „CIP;“ eingefügt.

9. In § 1 Abs. 4 Z 9 wird nach dem Wort „Neutralisation,“ das Wort „Fällung,“ eingefügt.

10. In § 1 Abs. 4 Z 10 wird die Wortfolge „zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur Entfernung von Stickstoff- und Phosphorverbindungen;“ durch die Wortfolge „mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;“ ersetzt.

11. In § 1 Abs. 4 Z 11 wird die Wortfolge „(AWG, BGBl. Nr. 325/1990)“ durch die Wortfolge „(AWG 2002)“ ersetzt.

12. Dem § 1 Abs. 4 werden folgende Z 12 und 13 inklusive Schlussteil angefügt:

  1. „12. monatliche Messung der Parameter Chlorid und Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5);
  2. 13. Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser-und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
    1. a) vereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen;
    2. b) Beschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit;
    3. c) Mittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit;
    4. d) durchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid;
    5. e) Informationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie.

13. § 2 lautet:

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Chlor-Gesamtchlor, Ammonium und Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX).“

14. § 4 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Sofern in den Z 2 bis 5 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).“

15. In § 4 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Höchstwert“ durch die Wortfolge „höchste Messwert“ ersetzt.

16. § 4 Abs. 2 Z 4 und 5 lauten:

  1. „4. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unter- oder Überschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen; während der übrigen 20% darf der Emissionsbereich um maximal 0,5 pH-Einheiten unter- oder überschritten werden. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen; während der übrigen 20% darf der höchste Messwert des Parameters Temperatur das 1,2fache, des Parameters Ammonium das 2fache und aller übrigen Abwasserparameter das 1,5fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
  2. 5. Sofern beim Parameter Gesamter gebundener Stickstoff aufgrund der Fußnote j) ein Mindestwirkungsgrad der Entfernung zur Anwendung kommt, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad der Anlage A. Die Mindestwirkungsgrade beziehen sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage jeweils zufließende bzw. abfließende Fracht.“

17. § 4 Abs. 3 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. Sofern in der Z 2 keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.
  2. 2. Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Gesamter gebundener Stickstoff sind Abs. 2 Z 2 bis 5 anzuwenden.“

18. In § 4 erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung „(5)“.

19. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:

„(4) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:

  1. 1. kontinuierliche Messung der Abwassermenge, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes;
  2. 2. tägliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Gesamter gebundener Stickstoff (TNb), Phosphor-Gesamt und
  3. 3. tägliche Messung entweder des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC).

    Wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen, kann die Mindestmesshäufigkeit gem. Z 2 und 3 im Einzelfall auf mindestens 3 Mal pro Woche reduziert werden. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 52 Messungen) die Hälfte des jeweils im Bescheid auferlegten Grenzwertes unterschreiten und die Schwankung um den Mittelwert aller Messungen im Jahr maximal 10 % der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung beträgt.“

20. Dem § 5 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 1 bis 4, § 2, § 4, § 5 Abs. 5, § 6 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2023 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 Folgendes:

  1. 1. Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2031 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie, ABl. Nr. L 313 vom 04.12.2019 S. 60, den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. 2. Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
    1. a) Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;
    2. b) Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.“

21. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1. Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25,
  2. 2. Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2031 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie.“

22. Die Anlage A lautet:

„Anlage A

Emissionsbegrenzungen für die Direkt- und Indirekteinleitung von Abwasser aus der Milchwirtschaft gemäß § 1

 

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

  

Temperatur

30°C

35°C a)

Absetzbare Stoffe

0,3 ml/L b)

10 ml/L c)

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/L b)

-

pH-Wert

6,5-8,5

6,0-10,5

Anorganische Parameter

  

Kupfer d)

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Chlor - Gesamtchlor

ber. als Cl2 e)

0,4 mg/L

0,4 mg/L

Ammonium

ber. als N f)

5,0 mg/L g)

h)

Stickstoff - Gesamter gebundener Stickstoff TNb

ber. als N f), i)

j), k)

-

Phosphor - Gesamt

ber. als P f)

2,0 mg/L

-

Organische Parameter

  

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC

ber. als C f), l)

25 mg/L

-

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2 f), l)

75 mg/L

-

Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5 mit Nitrifikationshemmung

ber. als O2 f)

20 mg/L

-

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX

ber. als Cl

0,1 mg/L

1,0 mg/L

Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe m)

10 mg/L

100 mg/L

  1. a) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisation kommt.
  2. b) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter Absetzbare Stoffe oder mit dem Parameter Abfiltrierbare Stoffe durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz der Parameter Absetzbare Stoffe und Abfiltrierbare Stoffe ist nicht erforderlich. Für IE-Richtlinien-Anlagen ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit jedenfalls mit dem Parameter Abfiltrierbare Stoffe durchzuführen.
  3. c) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  4. d) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Betrieben und Anlagen mit Kupferleitungen oder Kupferkesseln festzulegen.
  5. e) Die Festlegung für den Parameter Chlor-Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor-Freies Chlor.
  6. f) Für Betriebe und Anlagen, die Tätigkeiten des § 1 Abs. 1 durchführen, können im Einzelfall andere Festlegungen getroffen werden, wenn diese in der Zeit von Mitte Mai bis Ende September eines Jahres bewirtschaftet werden, wenn sie maximal 200 000 kg Milch pro Saison verarbeiten, wenn sie eine der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an CSB pro Tag von 18 kg CSB (Durchschnittswert während der Alpdauer) nicht überschreiten und wenn sie auf über 800 m Seehöhe situiert sind.
  7. g) Die Emissionsbegrenzung gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Messwert kleiner oder gleich 12°C ist. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn das 20-Perzentil der Messwerte nicht größer als 12°C ist.
  8. h) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  9. i) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  10. j) Sofern der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde liegt, ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TNb nach Maßgabe der Fußnote g) um mehr als 75 % zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende bzw. die aus der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an TNb eines Tages.
  11. k) Für IE-Richtlinien Anlagen gilt zusätzlich zur Fußnote j) und nach Maßgabe der Fußnote g) eine Emissionsbegrenzung von 20 mg/L.
  12. l) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich.
  13. m) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe oder mit dem Parameter Schwerflüchtige lipophile Stoffe durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe und Schwerflüchtige lipophile Stoffe in der Überwachung ist nicht erforderlich. Bei der Vorschreibung des Parameters Schwerflüchtige lipophile Stoffe gilt eine Emissionsbegrenzung von 20 mg/L für die Einleitung in ein Fließgewässer oder 200 mg/L für die Einleitung in eine öffentliche Kanalisation.“

Totschnig

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