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§ 7 AAEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2023

Überwachung der Begrenzungen für Abwasseremissionen

§ 7.

(1) Ein(e) Emissionswert(begrenzung) für einen gemäß § 4 Abs. 1 maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

  1. 1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2.1 bis 2.4, 3, 4 oder Nr. 6 bis 42 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
  2. 2. Beim Parameter „Temperatur“ ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
  3. 3. Beim Parameter „pH-Wert“ ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
  4. 4. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Über- oder Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. Während der übrigen 20% darf der Emissionsbereich um maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern der Z 1 und 2 ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. Während der übrigen 20% darf der höchste Messwert des Parameters Temperatur das 1,2fache und aller übrigen Abwasserparameter das 1,5fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
  5. 5. Ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 1, 3, 4 oder 6 bis 42 der Anlage A ist größer als der Emissionswert, wenn er den Emissionswert um mehr als die Verfahrensstandardabweichung der angewandten Analysenmethode überschreitet. Beim Parameter Nr. 5 (pH-Wert) überschreitet ein Meßwert die Emissionsbegrenzung, wenn er um mehr als die Verfahrensstandardabweichung der angewandten Analysenmethode außerhalb des Emissionsbereiches liegt.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

  1. 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2.1 bis 2.4, 3, 4 oder Nr. 6 bis 42 der Anlage A ermittelt, der größer ist als der Emissionswert jedoch nicht größer als dessen 1,5faches, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
  2. 2. Für die Parameter „Temperatur“ und „pH-Wert“ gilt Abs. 2 sinngemäß.
  3. 3. Abs. 2 Z 5 gilt auch bei der Fremdüberwachung.

(4) Probenahme, Probenbehandlung, Analyse und – soweit erforderlich – Abwassermengenmessung für einen gemäß § 4 Abs. 1 maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.

(5) Für Abwasser eines Herkunftsbereiches des § 4 Abs. 2 werden die Festlegungen für die Überwachung der maßgeblichen Abwasserparameter in der jeweiligen Verordnung nach § 4 Abs. 3 getroffen. Enthält eine derartige Verordnung keine diesbezüglichen Festlegungen, so gelten auch für sie die Festlegungen der Abs. 1 bis 4. Diese sind auch auf einen maßgeblichen Abwasserparameter anzuwenden, der in einer Verordnung nach § 4 Abs. 3, nicht aber in Anlage A genannt ist.

(6) Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(7) Überwachung von Abwassermischungen:

  1. 1. Bei einer Abwassermischung, für welche die Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters durch Zuordnung (§ 4 Abs. 5 Z 1) festgelegt wird, ist bezüglich der Überwachung der Emissionsbegrenzung je nach Zuordnung entweder Abs. 1 bis 4 oder die in Betracht kommende Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 anzuwenden.
  2. 2. Bei Festlegung der Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters in einer Abwassermischung nach § 4 Abs. 5 Z 2 oder 3 (Mischungsrechnung oder individuelle Beurteilung) ist bezüglich der Überwachung der Emissionsbegrenzung gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen, sofern nicht
  1. a) auf Grund des dominierenden Einflusses eines Abwasserteilstromes auf die Beschaffenheit der Abwassermischung die Anwendung der diesen Teilstrom betreffenden Überwachungsregelungen in der Verordnung nach § 4 Abs. 3 auf die Abwassermischung zweckmäßig ist oder
  2. b) in allen Verordnungen der Teilströme der Abwassermischung von den Festlegungen der Abs. 1 bis 4 abweichende gleichlautende andere Festlegungen getroffen sind.
  1. 3. Bei Festlegung der Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters im Teilstrom einer Abwassermischung gemäß § 4 Abs. 7 Z 1 ist für die Überwachung der Emissionsbegrenzung die für den Teilstrom geltende Verordnung anzuwenden.

(8) Häufigkeit der Überwachung von Emissionsbegrenzungen:

  1. 1. Die Häufigkeit der Überwachung einer Emissionsbegrenzung eines nach § 4 Abs. 1 maßgeblichen Abwasserparameters der Anlage A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung ist bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung von der Wasserrechtsbehörde festzulegen. Dies gilt auch bei individueller Festlegung der Emissionsbegrenzung gemäß § 4 Abs. 4 und bei einer Abwassermischung gemäß § 4 Abs. 5.
  2. 2. Für die Häufigkeit der Überwachung der Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserparameter einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 gilt gleichfalls Z 1, sofern dort nicht eine abweichende Festlegung getroffen wird.
  3. 3. Für Eigen- und Fremdüberwachung sind regelmäßig wiederkehrende Zeitintervalle vorzusehen, sofern nicht auf Grund besonderer Bedingungen des Abwasseranfalles eine Erhöhung der Überwachungshäufigkeit in definierten Zeitperioden (zB Saisonanfall, Campagnebetrieb) zweckmäßig ist.

Schlagworte

Eigenüberwachung

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

10010977

Dokumentnummer

NOR40251968

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