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BGBl II 88/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

88. Verordnung: Änderung der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung
[CELEX-Nr.: 32018L2001 ]

88. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung - NLAV geändert wird

Aufgrund der §§ 6 Abs. 5, 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2021 - MOG 2021, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2022 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung - NLAV), BGBl. II Nr. 124/2018, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung - NLAV)“

2. § 1 samt Überschrift lautet:

„Ziel und Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, im Hinblick auf

  1. 1. die Festlegung von Nachweisen über die Nachhaltigkeit von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen, die der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dienen,
  2. 2. die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen bei landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe,
  3. 3. die Sammlung, Weiterleitung und Überwachung von Informationen betreffend landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Nachweis der Einsparung der fossilen Treibhausgasemissionen und zur Berechnung der nationalen Ziele gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 .

(2) Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und nachhaltigen Biomasse-Brennstoffen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe im Sinne dieser Verordnung umfassen insbesondere pflanzliche Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Urproduktion, einschließlich deren Ernterückstände und Reststoffe; darunter fallen auch Pflanzenöle, die für die Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen bestimmt sind, ausgenommen solche, die der Kraftstoffverordnung 2012 unterliegen.“

3. § 2 samt Überschrift lautet:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Biokraftstoffe“ sind flüssige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;
  2. 2. „flüssige Biobrennstoffe“ sind flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken - mit Ausnahme des Transports - einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte bestimmt sind;
  3. 3. „Biomasse-Brennstoffe“ sind gasförmige und feste Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
  4. 4. „Biogas“ sind gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
  5. 5. „Massenbilanz“ ist eine Auflistung von Aufzeichnungen, die zum Zweck der Zuweisung von Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen bei Lieferungen eine mengen- und bilanzmäßige Rückverfolgbarkeit der Biomasse vom Unternehmen zum landwirtschaftlichen Betrieb gewährleistet und den Anforderungen des § 7 genügt;
  6. 6. „Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, Nebenprodukten und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung, ausgenommen Abfälle;
  7. 7. „Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt“ sind Pflanzen, unter die überwiegend Getreide (ungeachtet dessen, ob nur die Körner verwendet werden oder die ganze Pflanze verwendet wird, wie bei Grünmais) sowie Knollen- und Wurzelfrüchte (wie Kartoffeln, Topinambur, Süßkartoffeln) fallen;
  8. 8. „Nahrungs- und Futtermittelpflanzen“ sind Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen produziert werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle, lignozellulosehaltiges Material und Zwischenfrüchte, außer die Verwendung von Zwischenfrüchten führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach Land;
  9. 9. „Reststoffe“ sind Reststoffe der Landwirtschaft, die unmittelbar in deren Produktionszweigen entstanden sind oder anfallen. Sie bezeichnen einen Stoff, der kein Endprodukt ist, dessen Produktion durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; sie stellen nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um sie zu produzieren. Sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen oder aus der Verarbeitung. Als solche Reststoffe gelten jedenfalls Reststoffe oder Nebenprodukte von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie z. B. Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, nicht jedoch Abfälle;
  10. 10. „Lignozellulosehaltiges Material“ ist Material, das von landwirtschaftlich genutzten Flächen stammt und aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie insbesondere holzartige Energiepflanzen;
  11. 11. „Zellulosehaltiges Non-Food-Material“ sind Rohstoffe, die von landwirtschaftlich genutzten Flächen stammen und überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose bestehen und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material haben; es umfasst Reststoffe von Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen wie Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt wie Weidelgras und Miscanthus, Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen und Untersaaten;
  12. 12. „tatsächlicher Wert“ sind die Treibhausgaseinsparungen durch die Gewinnung oder den Anbau von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, berechnet anhand der Methode in Anhang V und Anhang VI Teil der Richtlinie (EU) 2018/2001 ;
  13. 13. „typischer Wert“ ist der Schätzwert der Treibhausgasemissionen und der entsprechenden Treibhausgaseinsparungen durch die Gewinnung oder den Anbau landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, der für den Verbrauch in der Union repräsentativ ist;
  14. 14. „Standardwert“ ist der von einem typischen Wert durch Anwendung vorab festgelegter Faktoren abgeleitete Wert, der unter den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Bedingungen anstelle eines tatsächlichen Werts verwendet werden kann;
  15. 15. „anerkannte Zertifizierungssysteme“ sind von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 30 Abs. 4 oder 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannte freiwillige oder nationale Systeme, die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung von nachhaltigen landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen für die Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und nachhaltigen Biomasse-Brennstoffen organisatorisch sicherstellen und insbesondere Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach dieser Verordnung, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises enthalten;
  16. 16. „Zertifizierungsstellen“ sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen einer Vereinbarung mit einem anerkannten freiwilligen Zertifizierungssystem Zertifikate für Unternehmen ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen und die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung durch Betriebe und Unternehmen kontrollieren;
  17. 17. „Systembetreiber“ ist die Agrarmarkt Austria (AMA) oder eine andere Stelle, die ein von der Kommission gemäß Art. 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkanntes Zertifizierungssystem betreibt;
  18. 18. „Unternehmen“ im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen in Verkehr bringen oder verarbeiten;
  19. 19. „Betriebsinhaber“ ist der Landwirt gemäß Art. 3 Z 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 , ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1.
  20. 20. „Zertifikate“ sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Unternehmen einschließlich aller von ihnen mit der Lagerung, dem Transport oder dem Vertrieb landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Unternehmen die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.“

4. § 3 samt Überschrift lautet:

„Anerkanntes nationales Zertifizierungssystem

§ 3. Die AMA ist Systembetreiberin des anerkannten nationalen Zertifizierungssystems Austrian Agricultural Certification Scheme (AACS) gemäß Art. 30 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG , ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 S. 58 in Verbindung mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1656 der Kommission, ABl. Nr. L 249 vom 27.09.2022 S.50. Dieses Zertifizierungssystem hat jedenfalls folgende Bereiche zu umfassen:

  1. 1. die Registrierung der landwirtschaftlichen Betriebe und Unternehmen einschließlich der Führung eines Verzeichnisses und Veröffentlichung der registrierten Unternehmen sowie gegebenenfalls die Aberkennung der Registrierung,
  2. 2. die Festlegung von Toleranzen gemäß § 5 Abs. 5 und die gemäß § 5 Abs. 4 zu führenden Aufzeichnungen,
  3. 3. die Prüfung der Nachweise gemäß § 5 Abs. 2,
  4. 4. die Überwachung der ordnungsgemäßen Zertifizierungsprozesse, insbesondere hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten und der Rückverfolgbarkeit der Warenströme an landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen, die gemäß dieser Verordnung anerkannt werden, sowie
  5. 5. Aufzeichnung von Informationen im Sinne von Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 , die die Einhaltung der in § 4 festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nachweisen. Diese Daten sind in aggregierter Form für die in Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Zwecke zur Verfügung zu stellen.“

5. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Registrierung von Zertifizierungsstellen

§ 3a. (1) Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für Unternehmen mit Sitz im Inland ausstellen und Unternehmen und Betriebe mit Sitz im Inland kontrollieren, haben sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat haben, bei der zuständigen Behörde zu registrieren. Sie werden auf Antrag registriert, wenn sie

  1. 1. eine aufrechte Vereinbarung mit einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zertifizierung von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen im Sinne dieser Verordnung nachweisen,
  2. 2. die Anforderungen der Normen ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17021-1:2015, 17021-2:2019 und 17021-3:2019 oder der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17065: 2013 erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN ISO 19011: 2018 genügen und
  3. 3. sich verpflichten, im Sinne des § 11a Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden und dieser die dort festgelegten Betretungsrechte zu gewähren.

(2) Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name und zustellfähige Anschrift der Zertifizierungsstelle,
  2. 2. Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen und
  3. 3. alle Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen.

(3) Die Registrierung hat das Datum der Registrierung und eine einmalige Registriernummer zu enthalten und ist auf der Homepage der zuständigen Behörde bekannt zu geben.

(4) Die zuständige Behörde hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind. “

6. Nach § 3a wird folgender § 3b samt Überschrift eingeführt

„Aufgaben von Zertifizierungsstellen

§ 3b. (1) Zertifizierungsstellen stellen Unternehmen in einem anerkannten freiwilligen Zertifizierungssystem bei Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen Zertifikate aus.

(2) Sie kontrollieren im Rahmen eines Erstaudits, ob die Unternehmen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Zertifikates erfüllen und ihm Rahmen von laufenden Audits, ob die Unternehmen und Betriebe die Voraussetzungen weiterhin erfüllen.

(3) Die näheren Details zu den Erstaudits, den laufenden Audits und ihrer Häufigkeit, zu den Anforderungen an die Auditoren, zur Vorgangsweise und den Folgen von festgestellten Nichtkonformitäten sowie zu den Gruppenaudits sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 168 vom 27.6.2022 S. 1, geregelt.

(4) Zertifizierungsstellen haben der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig anzukündigen, dass eine Begleitung durch die Behörde möglich ist.

(5) Zertifizierungsstellen haben ein nach Zertifizierungssystemen aufgeschlüsseltes Verzeichnis aller Unternehmen, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, zu führen und dieses laufend zu aktualisieren.

(6) Zertifizierungsstellen haben der zuständigen Behörde folgende Informationen zeitnah elektronisch zu übermitteln:

  1. 1. Berichte über bei Unternehmen und Betrieben durchgeführte Kontrollen,
  2. 2. an Unternehmen ausgestellte Zertifikate und
  3. 3. Informationen über die Entziehung von Zertifikaten.

(7) Zertifizierungsstellen haben der zuständigen Behörde weiters für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres sowie auf Anfrage folgende Informationen elektronisch zu übermitteln:

  1. 1. einen Auszug aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 5 sowie eine Liste aller kontrollierten Betriebe, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen,
  2. 2. eine Liste aller bei Unternehmen und Betrieben im vergangenen Jahr durchgeführten Kontrollen, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen und
  3. 3. einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen, insbesondere zur Einhaltung der Systemvorgaben.

(8) Zertifizierungsstellen haben Kopien aller ausgestellten Zertifikate sowie die Kontrollberichte mindestens sieben Jahre aufzubewahren.“

7. § 4 samt Überschrift lautet:

„Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe

§ 4. (1) Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht werden und im Inland, in der Europäischen Union oder in Drittstaaten produziert und als nachhaltig ausgewiesen werden, dürfen nicht von Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt stammen, das heißt von Flächen, die im oder nach Jänner 2008 folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen noch diesen Status haben:

  1. 1. Primärwald und andere bewaldete Flächen, das heißt Wald und andere bewaldete Flächen mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind;
  2. 2. Wald mit großer biologischer Vielfalt oder andere bewaldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind oder für die die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung des Rohstoffs den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlief;
  3. 3. Flächen, die
    1. a) durch rechtliche Bestimmungen oder von der zuständigen Behörde für Naturschutzzwecke unter Schutz gestellt sind, oder
    2. b) zum Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind vorbehaltlich ihrer Anerkennung durch die Kommission gemäß Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 ,
    1. es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Bewirtschaftung zur Gewinnung von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dem Schutzzweck nicht entgegen steht;
  4. 4. Flächen, die Grünland von mehr als 1 ha mit großer biologischer Vielfalt sind, das heißt von Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand
    1. a) Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland) oder
    2. b) kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland) und für das die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die standortangepasste Ernte der Biomasse zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.
    1. Hierbei gilt die Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Art. 7b Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Art. 17 Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 351 vom 09.12.2014 S. 3. Als Grünland mit großer biologischer Vielfalt gilt zusätzlich zu Art. 2 Z 1 bis 3 der Verordnung (EU) 1307/2014 auch Grünland mit großer biologischer Vielfalt, das durch die Naturschutzbestimmungen der Länder unter Schutz gestellt ist. Ein allfälliger Nachweis gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 1307/2014 gilt als erbracht, wenn die Ernte entsprechend den behördlichen Bestimmungen durchgeführt wird.

(2) Die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe dürfen nicht von folgenden Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand stammen, es sei denn, diese Flächen haben zum Zeitpunkt der Gewinnung des Rohstoffs denselben Status wie im Jänner 2008:

  1. 1. Feuchtgebiete, das heißt Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind;
  2. 2. kontinuierlich bewaldete Gebiete, das heißt Flächen von mehr als 1 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder
  3. 3. Flächen von mehr als 1 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, außer es kann nachgewiesen werden, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass unter Anwendung der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 beschriebenen Methode die in Art. 29 Abs. 10 dieser Richtlinie genannten Bedingungen der Treibhausgasemissionen erfüllt wären.

(3) Die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe dürfen nicht von Flächen stammen, die im Jänner 2008 Torfmoor waren, außer es kann nachgewiesen werden, dass der Anbau und die Ernte des betreffenden Rohstoffs keine Entwässerung von zuvor nicht entwässerten Flächen erfordern.

(4) Für in der Europäischen Union und in Drittländern angebaute landwirtschaftliche Ausgangsstoffe gelten

  1. 1. die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 133 vom 21.5.2019 S. 1,
  2. 2. die Bestimmungen der Art. 29 bis 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001 ,
  3. 3. die gemäß Art. 30 Abs. 4, 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gefassten Beschlüsse der Kommission und
  4. 4. für in der Europäischen Union angebaute landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zusätzlich die gemäß Art. 30 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gefassten Beschlüsse der Kommission.

(5) Für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nach Abs. 1 bis 4, die im Inland unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt werden, ist die angegebene Einsparung bei den Treibhausgasemissionen gemäß Art. 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu ermitteln. Werden dabei Standardwerte angegeben, sind die im Anhang V und VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten oder im Verlautbarungsblatt der AMA veröffentlichten Werte heranzuziehen. Werden die tatsächlichen Werte angegeben, ist nach Art. 31 sowie der Methodologie von Anhang V und VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorzugehen und Art. 11 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 zu berücksichtigen.

(6) Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus Reststoffen hergestellt werden, die von landwirtschaftlichen Flächen stammen, sowie Biomasse-Brennstoffe, die aus landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen hergestellt werden, werden für die Zwecke von Art. 29 Abs. 1 lit. a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001 nur berücksichtigt, wenn die Bewirtschafter dieser landwirtschaftlichen Flächen die flächenrelevanten Anforderungen und Standards im Rahmen der Konditionalität in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen gemäß Art. 12 und 13 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 und Anlage 2 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung - GSP-AV, BGBl. II Nr. 403/2022, oder gleichwertiger Anforderungen einhalten.“

8. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß § 4 nachweisen. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit dem Systembetreiber vorzulegen.“

9. § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 lautet:

  1. „1. aus landwirtschaftlichen Betrieben im Inland stammen, die unter Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß § 4 gemäß § 6 Abs. 3 registriert sind,
  2. 2. aus anderen Mitgliedstaaten von gemäß Art. 30 Abs. 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannten Systemen stammen, oder
  3. 3. aus Drittländern stammen, von denen die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 entweder durch freiwillige nationale oder internationale Systeme oder durch von der Kommission anerkannte Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, die gemäß Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt sind und mittels Beschluss der Kommission für die Zwecke von Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gemäß Art. 30 Abs. 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gefasst werden.“

10. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „Art. 18 Abs. 8 der Richtlinie 2009/28/EG “ durch die Wortfolge „Art. 30 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 “ ersetzt.

11. In § 5 Abs. 5 wird nach dem Wort „Temperaturschwankungen“ die Wortfolge „und Verunreinigungen“ eingefügt.

12. In § 5 Abs. 6 wird die Wortfolge „Art. 19 der Richtlinie 2009/28/EG “ durch die Wortfolge „Art. 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001 “ ersetzt und die Wortfolge „unter Heranziehung der Berechnung gemäß der Kraftstoff-Verordnung 2012“ gestrichen.

13. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 22 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015“ durch die Wortfolge „§ 33 der GSP-AV“ ersetzt.

14. § 7 samt Überschrift lautet:

„Massenbilanzsysteme

§ 7. (1) Die Unternehmen haben beim Ausweisen der Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe Massenbilanzsysteme zu verwenden, die nachfolgende Anforderungen erfüllen:

  1. 1. Das Massenbilanzsystem erlaubt es, Lieferungen von Rohstoffen oder Brennstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen zu mischen, zum Beispiel in einem Container, einer Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtung oder einer Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur beziehungsweise -stätte,
  2. 2. das Massenbilanzsystem erlaubt es, Lieferungen von Rohstoffen mit unterschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbeitung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,
  3. 3. das Massenbilanzsystem schreibt vor, dass dem Gemisch weiterhin Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen und den jeweiligen Umfang unter Z 1 genannten Lieferungen zugeordnet sind und
  4. 4. das Massenbilanzsystem sieht vor, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb des in Abs. 2 genannten Zeitraums erreicht wird.

(2) Der Bilanzierungszeitraum für die Massenbilanz ist vom Systembetreiber nachweislich festzulegen und beträgt für Erzeuger landwirtschaftlicher Biomasse und Unternehmen, die nur landwirtschaftliche Biomasse beziehen zwölf Monate und für alle übrigen Unternehmen drei Monate.

(3) Das Massenbilanzsystem hat weiters Informationen über jene Mengen landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe zu enthalten, für die keine Nachhaltigkeitseigenschaften oder Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen ermittelt wurden.“

15. § 8 samt Überschrift lautet:

„Einbeziehung von Kontrollstellen

§ 8. (1) Der Systembetreiber kann für die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 andere Stellen (Kontrollstellen) einbinden.

(2) Für die Einbeziehung von Kontrollstellen gemäß Abs. 1 hat der Systembetreiber zu prüfen, ob die Anforderungen gemäß den Art. 29 und 32 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 sowie der Richtlinien 98/58/EG , 1999/74/EG , 2007/43/EG , 2008/119/EG und 2008/120/EG und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004, der Richtlinien 89/608/EWG , 89/662/EWG , 90/425/EWG , 91/496/EEG, 96/23/EG , 96/93/EG und 97/78/EG und des Beschlusses 92/438/EWG , ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, im Hinblick auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien vorliegen.“

16. In § 9 Abs. 1 wird nach dem Wort „AMA“ die Wortfolge „als Systembetreiberin“ eingefügt.

17. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte“ durch die Wortfolge „sowie der für die Kontrolle zuständigen Behörde die notwendigen Auskünfte“ ersetzt.

18. Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Unternehmen, die nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für flüssige und gasförmige Treibstoffe für den Verkehrssektor in Verkehr bringen, haben Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften in der von der Kommission eingerichteten Unionsdatenbank beziehungsweise in der damit verbundenen nationalen Datenbank zu machen.“

19. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Die AMA als Systembetreiberin hat jährlich mindestens 3 % der Betriebsinhaber auf die Einhaltung der in § 4 Abs. 1 genannten Nachhaltigkeitsanforderungen zu überprüfen. Bei der Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe kann auf die gemäß § 39 der GSP-AV vorzunehmende Kontrollauswahl zurückgegriffen werden. Wird bei Kontrollen ein erheblicher Verstoß festgestellt, ist die Kontrollquote entsprechend auszuweiten.“

20. In § 11 Abs. 2 wird die Richtlinie „2009/28/EG “ durch die Richtlinie „(EU) 2018/2001“ und die Wortfolge „Artikel 18 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28/EG “ durch die Wortfolge „Artikel 30 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 “ ersetzt.

21. In § 11 Abs. 3 wird nach dem Wort „AMA“ die Wortfolge „als Systembetreiberin“ eingefügt.

22. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Überprüfung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen durch die Behörde

§ 11a. (1) Zuständige Behörde für die Registrierung und Überwachung der Zertifizierungsstellen gemäß § 3a und § 3b ist die AMA.

(2) Die AMA hat die Arbeitsweise der gemäß § 3a registrierten Zertifizierungsstellen nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 zu überwachen.

(3) Im Falle einer Zertifizierungsstelle mit Sitz im Inland ist die AMA federführend zuständig und hat, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Behörden anderer betroffener Mitgliedstaaten, die Zusammenführung und den Austausch von Informationen über die Aufsicht über die Zertifizierungsstelle sicherzustellen. Sie kann Kontrollen am Sitz der Zertifizierungsstelle vornehmen und im Inland Vor-Ort-Kontrollen bei Unternehmen und Betrieben begleiten.

(4) Im Falle einer Zertifizierungsstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat ist die Behörde jenes Staates federführend zuständig, in dem die Zertifizierungsstelle ihren Sitz hat. Die AMA kann die Arbeitsweise einer solchen Zertifizierungsstelle nur im Rahmen der Begleitung von deren Vor-Ort-Kontrollen im Inland überwachen und hat der federführend zuständigen Behörde darüber zu berichten.

(5) Zu diesem Zweck ist die AMA berechtigt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit

  1. 1. Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten,
  2. 2. Einsicht in Unterlagen zu nehmen,
  3. 3. Kopien von Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form unentgeltlich anzufordern und
  4. 4. Auskünfte zu verlangen,

    soweit dies zur Überwachung der Arbeitsweise nach Abs. 2 erforderlich ist.

(6) Hat die AMA begründete Zweifel an der Eignung einer Zertifizierungsstelle, etwa aufgrund fehlender Unabhängigkeit oder mangelnder Fachkunde von Mitarbeitern der Zertifizierungsstelle, mangelhafter Kontrollen oder Aufzeichnungen, so hat sie das jeweilige anerkannte freiwillige Zertifizierungssystem, die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber zu informieren. Das Zertifizierungssystem unterrichtet die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten nach entsprechender Prüfung über deren Ergebnis und die getroffenen Maßnahmen.

(7) Die AMA hat ein zentrales elektronisches Register über alle von ihr registrierten Zertifizierungsstellen und betroffenen Zertifizierungssysteme sowie alle Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung zu führen.

(8) Die AMA hat für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres einen Bericht über alle Angaben gemäß Abs. 7 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat diese Angaben in aggregierter Form bis zum 30. April des genannten Kalenderjahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.“

23. In § 12 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „AMA“ die Wortfolge „als Systembetreiberin“ eingefügt.

24. Nach § 12 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Im Rahmen der Vollziehung gemäß § 11a kann die AMA für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Zertifizierungsstellen mit Sitz im Inland einheben:

  1. 1. Registrierung von Zertifizierungsstellen (§ 3a) und
  2. 2. Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen (§ 11a Abs. 2).“

25. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

„Personenbezogene Bezeichnungen

§ 12a. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.“

26. § 13 samt Überschrift lautet:

„Inkrafttreten

§ 13. (1) Die § 1, § 2, § 3, § 3a, § 3b Abs. 1 bis 3 und 5, § 4, § 5 Abs. 1 bis 3 und 5, § 6 Abs. 3, § 7, § 8, § 9 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 1 und 2 und § 12a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die § 3b Abs. 4 und 6 bis 8, § 11a und § 12 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2023 treten am 30. Dezember 2023 in Kraft.“

Totschnig

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