124. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung - NLAV)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 5, 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015, wird verordnet:
Ziel und Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16, im Hinblick auf
- 1. die Festlegung von Nachweisen über die Nachhaltigkeit von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen, die der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen dienen,
- 2. die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen bei landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe,
- 3. die Sammlung und Weiterleitung von Informationen betreffend landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Nachweis der Einsparung der Treibhausgasemissionen gemäß Z 4 und zur Berechnung der nationalen Ziele gemäß der Richtlinie 2009/28/EG und
- 4. die Minderung der Treibhausgasemissionen durch die Verwendung von aus landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen gemäß den Bestimmungen der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012.
(2) Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen und nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen gemäß der Richtlinie 2009/28/EG verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe im Sinne dieser Verordnung umfassen insbesondere pflanzliche Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Urproduktion, einschließlich deren Ernterückstände und Reststoffe; darunter fallen auch Pflanzenöle, die für die Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen bestimmt sind, ausgenommen solche, die der Kraftstoffverordnung 2012 unterliegen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. „Biokraftstoffe“ sind flüssige oder gasförmige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;
- 2. „flüssige Biobrennstoffe“ sind flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken - mit Ausnahme des Transports - einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte bestimmt sind;
- 3. „Massenbilanz“ ist eine Auflistung von Aufzeichnungen, die zum Zweck der Zuweisung von Nachhaltigkeitseigenschaften bei Lieferungen eine mengen- und bilanzmäßige Rückverfolgbarkeit der Biomasse vom Verarbeiter zum Landwirt gewährleistet und den Anforderungen des § 7 genügt;
- 4. „Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Nebenprodukten und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung aus der Landwirtschaft, ausgenommen Abfälle;
- 5. „Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt“ sind Pflanzen, unter die überwiegend Getreide (ungeachtet dessen, ob nur die Körner verwendet werden oder die ganze Pflanze verwendet wird, wie bei Grünmais) sowie Knollen- und Wurzelfrüchte (wie Kartoffeln, Topinambur, Süßkartoffeln) fallen;
- 6. „Reststoffe“ sind ua. Reststoffe der Landwirtschaft und Verarbeitungsrückstände, die unmittelbar in diesen Produktionszweigen entstanden sind oder anfallen. Als solche Reststoffe gelten jedenfalls Reststoffe oder Nebenprodukte im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3 von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen (zB Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen), nicht jedoch Abfälle;
- 7. „Lignozellulosehaltiges Material“ ist Material von landwirtschaftlich genutzten Flächen, das aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie insbesondere Biomasse aus holzartigen Energiepflanzen;
- 8. „Zellulosehaltiges Non-Food-Material“ sind Rohstoffe, die von landwirtschaftlich genutzten Flächen stammen und überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose bestehen und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG enthalten;
- 9. „Systembetreiber“ ist die Agrarmarkt Austria (AMA) oder eine andere Stelle, die ein von der Kommission gemäß Art. 18 der Richtlinie 2009/28/EG zugelassenes Zertifizierungssystem betreibt;
- 10. „Unternehmen“ im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in Verkehr bringen oder verarbeiten;
- 11. „Betriebsinhaber“ gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
National anerkanntes Zertifizierungssystem
§ 3. Die AMA ist Systembetreiberin des nationalen anerkannten Zertifizierungssystems Austrian Agricultural Certification Scheme (AACS) gemäß Art. 18 Abs. 6 der Richtlinie 2009/28/EG sowie Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG , ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 S. 58 in Verbindung mit Durchführungsbeschluss (EU) 2016/708 der Kommission, ABl. Nr. L 122 vom 11.05.2016 S.60. Dieses Zertifizierungssystem hat jedenfalls folgende Bereiche zu umfassen:
- 1. die Registrierung der landwirtschaftlichen Betriebe und Unternehmen einschließlich der Führung eines Verzeichnisses und Veröffentlichung der registrierten Unternehmen sowie gegebenenfalls die Aberkennung der Registrierung,
- 2. die Festlegung von Toleranzen gemäß § 5 Abs. 5 und die gemäß § 5 Abs. 4 zu führenden Aufzeichnungen,
- 3. die Prüfung der Nachweise gemäß § 5 Abs. 2, sowie
- 4. die Überwachung der ordnungsgemäßen Zertifizierungsprozesse, insbesondere hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten und der Rückverfolgbarkeit der Warenströme an landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen, die gemäß dieser Verordnung anerkannt werden.
Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe
§ 4. (1) Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht werden und im Inland oder in der Europäischen Union produziert und als nachhaltig ausgewiesen werden, dürfen nicht von Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt stammen, das heißt von Flächen, die im oder nach Jänner 2008 folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen noch diesen Status haben:
- 1. Primärwald und andere bewaldete Flächen, das heißt Wald und andere bewaldete Flächen mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind;
- 2. Flächen, die
a) nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder für Naturschutzzwecke oder für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten unter Schutz gestellt sind, oder
b) zum Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind und von der Kommission gemäß Art. 18 Abs. 4 der Richtlinie 2009/28/EG für die Zwecke des Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2009/28/EG anerkannt wurden,
- es sei denn, die Bewirtschaftung zur Gewinnung von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen steht dem Schutzzweck nicht entgegen;
- 3. Flächen, die Grünland mit großer biologischer Vielfalt sind, das heißt von Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand
a) Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland) oder
b) kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland), es sei denn, dass die Ernte der Biomasse zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.
- Hierbei gilt die Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Art. 7b Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Art. 17 Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 351 vom 09.12.2014 S. 3. Als Grünland mit großer biologischer Vielfalt gilt zusätzlich zu Art. 2 Z 1 bis 3 der Verordnung (EU) 1307/2014 auch Grünland mit großer biologischer Vielfalt, das durch die Naturschutzbestimmungen der Länder unter Schutz gestellt ist. Ein allfälliger Nachweis gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 1307/2014 gilt als erbracht, wenn die Ernte entsprechend den behördlichen Bestimmungen durchgeführt wird.
(2) Die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe dürfen nicht von folgenden Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand stammen, es sei denn, diese Flächen haben zum Zeitpunkt der Gewinnung des Rohstoffs denselben Status wie im Jänner 2008:
- 1. Feuchtgebiete, das heißt Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind,
- 2. Wälder auf Flächen von mehr als 1 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder
- 3. Flächen von mehr als 1 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, außer es kann nachgewiesen werden, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass unter Anwendung der in Anhang V Teil C der Richtlinie 2009/28/EG beschriebenen Methode die in Art. 17 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Bedingungen der Treibhausgasemissionen erfüllt wären.
(3) Die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe dürfen nicht von Flächen stammen, die im Jänner 2008 Torfmoor waren, außer es kann nachgewiesen werden, dass der Anbau und die Ernte des betreffenden Rohstoffs keine Entwässerung von zuvor nicht entwässerten Flächen erfordern.
(4) Die in der Europäischen Union angebauten landwirtschaftliche Ausgangsstoffe müssen von Flächen stammen,
- 1. die den Anforderungen des Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechen und
- 2. auf denen die flächenrelevanten Anforderungen und Standards im Rahmen von Cross Compliance gemäß Art. 93 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549, eingehalten werden.
(5) Für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe aus Drittländern gelten:
- 1. die Bestimmungen der Art. 17 bis 19 der Richtlinie 2009/28/EG ,
- 2. die gemäß Art. 18 Abs. 4 bis 7 der Richtlinie 2009/28/EG gefassten Beschlüsse der Kommission und
- 3. die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2014, insbesondere Art. 1.
(6) Für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nach Abs. 1 bis 4, die im Inland unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt werden, ist die angegebene Einsparung bei den Treibhausgasemissionen gemäß Art. 19 der Richtlinie 2009/28/EG zu ermitteln. Werden dabei Standardwerte angegeben, sind die im Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten oder im Verlautbarungsblatt der AMA veröffentlichten Werte heranzuziehen. Werden die tatsächlichen Werte angegeben, ist nach Art. 19 sowie der Methodologie von Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG vorzugehen und dem Systembetreiber eine geeignete fachliche Begründung vorzulegen.
Anforderungen an Unternehmen
§ 5. (1) Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe nachweisen. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit dem Systembetreiber vorzulegen.
(2) Der Nachweis ist erbracht, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe
- 1. aus landwirtschaftlichen Betrieben stammen, die gemäß § 6 Abs. 3 registriert sind,
- 2. aus anderen Mitgliedstaaten von gemäß Art. 18 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2009/28/EG anerkannten Systemen stammen, oder
- 3. aus Drittländern stammen, von denen die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie 2009/28/EG entweder durch bilaterale oder multilaterale internationale Übereinkünfte der Europäischen Union, durch freiwillige nationale oder internationale Regelungen gemäß Art. 18 Abs. 4, 5 und 6 der Richtlinie 2009/28/EG oder mittels Beschluss der Kommission nachgewiesen wird.
(3) Bestehen Zweifel in Bezug auf die Herkunft der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, ist gegebenenfalls das Verfahren gemäß Art. 18 Abs. 8 der Richtlinie 2009/28/EG anzuwenden.
(4) Die Unternehmen müssen entsprechend ihrer Tätigkeit so ausgestattet und organisiert sein, dass eine einwandfreie Rückverfolgbarkeit der Warenein- und -ausgänge, insbesondere die Verwendung des Massenbilanzsystems, möglich ist. Die Bestandsbuchhaltung hat für nachhaltig produzierte landwirtschaftliche Ausgangsstoffe getrennte Warenkonten zu enthalten.
(5) Für Gewichtsdifferenzen zwischen Buchbestand und tatsächlich vorgefundenem Bestand an nachhaltigen Ausgangsstoffen, die insbesondere durch Feuchtigkeits- und Temperaturschwankungen verursacht werden, können vom Systembetreiber Toleranzen zur Bereinigung plausibler Unterschiede zwischen Iststand und Buchbestand festgelegt werden.
(6) Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die erforderlich sind, um die Einsparung der anteiligen Treibhausgasemissionen gemäß Art. 19 der Richtlinie 2009/28/EG und unter Heranziehung der Berechnung gemäß der Kraftstoff-Verordnung 2012 zu ermitteln.
Registrierung
§ 6. (1) Unternehmen, die landwirtschaftliche Ausgangsstoffe als nachhaltig ausweisen, haben sich beim jeweiligen Systembetreiber zur Registrierung anzumelden.
(2) Die AMA hat ein Verzeichnis der bei ihr registrierten Unternehmen zu führen und zu veröffentlichen.
(3) Betriebsinhaber, die einen Mehrfachantrag im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gemäß § 22 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, gestellt haben und deren Flächen die Anforderungen gemäß § 4 erfüllen, gelten als bei der AMA registriert. Sonstige landwirtschaftliche Betriebe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 auf Antrag bei der AMA zu registrieren.
(4) Liegen die Anforderungen gemäß § 5 nicht mehr vor, ist die Registrierung abzuerkennen.
Massenbilanzsysteme
§ 7. (1) Die Unternehmen haben beim Ausweisen der Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe Massenbilanzsysteme zu verwenden, die nachfolgende Anforderungen erfüllen:
- 1. Die Mischung der Lieferungen von Rohstoffen oder Biokraftstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften ist zulässig.
- 2. Die Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften und den jeweiligen Umfang der in Z 1 genannten Lieferungen sind weiterhin dem Gemisch zugeordnet.
- 3. Die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, hat dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden.
(2) Der Bilanzierungszeitraum für die Massenbilanz ist vom Systembetreiber nachweislich festzulegen und beträgt maximal ein Jahresquartal.
Einbeziehung von Kontrollstellen
§ 8. (1) Der Systembetreiber kann für die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG andere Stellen (Kontrollstellen) einbeziehen.
(2) Für die Einbeziehung von Kontrollstellen gemäß Abs. 1 hat der Systembetreiber zu prüfen, ob die Anforderungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1, im Hinblick auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien vorliegen.
Melde- und Auskunftspflichten
§ 9. (1) Die Unternehmen haben zu den vom jeweiligen Systembetreiber festgelegten Fristen und Kriterien zu melden. Die im Rahmen des AACS gemeldeten Unternehmen haben der AMA ihre Massenbilanzen mit nachhaltiger Ware quartalsweise bis zum Ende des dem jeweiligen Quartal folgenden Monats zu melden. Systembetreiber können für Unternehmen, die jährlich nur geringfügige Mengen als nachhaltig ausweisen, erleichterte Meldeverpflichtungen vorsehen (Kleinmengenregelung).
(2) Die Unternehmen und die Betriebsinhaber haben den Organen und Beauftragten des Systembetreibers die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte, insbesondere zu Herkunft und Abnehmer der Waren, zu erteilen, Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen unentgeltlich Ausdrucke, Kopien oder Datensätze zur Verfügung zu stellen sowie Zutritt zu den Betriebsstätten zu gestatten.
Kontrolltätigkeit
§ 10. (1) Die AMA hat im Rahmen der Kontrolltätigkeit als Systembetreiberin zu prüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 4 und 5 erfüllt werden. Die zu kontrollierenden Unternehmen werden anhand einer Risikoauswahl bestimmt. Dabei sind alle Unternehmen, die nicht der Kleinmengenregelung nach § 9 Abs. 1 unterliegen, mindestens einmal jährlich vor Ort zu überprüfen.
(2) Die Kontrolltätigkeit ist in angemessener Weise während der Betriebszeiten durchzuführen.
(3) Die AMA hat jährlich 3 % der Betriebsinhaber auf die Einhaltung der in § 4 Abs. 1 genannten Nachhaltigkeitsanforderungen zu überprüfen. Bei der Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe kann auf die im Rahmen der gemäß Art. 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorzunehmende Kontrollauswahl zurückgegriffen werden.
(4) Wird im Zuge der Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle ein erheblicher Verstoß festgestellt, ist die Kontrollquote entsprechend auszuweiten.
Maßnahmen
§ 11. (1) Werden im Rahmen der Vollziehung dieser Verordnung bei der Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die AMA als Systembetreiberin unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist die Durchführung geeigneter betrieblicher Maßnahmen anzuordnen.
(2) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig und angemessen sein und dürfen die Wirtschaftsbeteiligten nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der in der Richtlinie 2009/28/EG vorgesehenen Ziele unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit sowie anderer berücksichtigenswerter Faktoren, insbesondere der Vertriebsstufe, sowie der in Artikel 18 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28/EG genannten Wirtschaftsteilnehmer notwendig ist.
(3) Wird gegen gemäß Abs. 1 angeordnete Maßnahmen verstoßen oder sind die festgestellten Mängel so gravierend, dass die Kontrolle nicht mehr sichergestellt werden kann, hat die AMA die Registrierung abzuerkennen.
Kostenersatz
§ 12. (1) Im Rahmen der Vollziehung gemäß § 3 kann die AMA für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Unternehmen und Kontrollstellen einheben:
- 1. Registrierung (§ 6),
- 2. Überwachung der Massenbilanz (§ 7),
- 3. Prüfung der einzubeziehenden Kontrollstellen (§ 8),
- 4. Durchführung der Überwachung (§ 10), sowie
- 5. Anordnung von Maßnahmen (§ 11).
(2) Die Höhe des Kostenersatzes ist in geeigneter Weise von der AMA kundzumachen.
Inkrafttreten
§ 13. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, BGBl. II Nr. 250/2010, außer Kraft.
Köstinger
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