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§ 23 MOG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2022

Meldepflichten

§ 23.

Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich ist,

  1. 1. Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen zu regelmäßigen Aufzeichnungen und Meldungen insbesondere über Mengen an Marktordnungswaren und über deren Preise, sowie über landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit Zuordnung des Bewirtschafters und mit Bebauungsart,
  2. 2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen hinsichtlich Marktordnungswaren vornehmen, zur Meldung der Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40244428