Entnahme von Proben und Kostentragung
§ 24.
Soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP‑Strategieplans erforderlich ist, können im notwendigen Umfang Muster und Proben ohne Entschädigung entnommen werden sowie die aus der Kontrolle und Untersuchung erwachsenden Kosten vom Begünstigten eingehoben werden, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP‑Strategieplans entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
20005399
Dokumentnummer
NOR40244429
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