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BGBl II 64/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

64. Verordnung: EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom
64. [CELEX-Nr.: 32018L2001 ]

64. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen (EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom – EAG-IZV)

Aufgrund des § 58 Abs. 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung und Abwicklung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und die damit verbundene Neuerrichtung von Stromspeichern, die Neuerrichtung und Revitalisierung von Wasserkraftanlagen, die Neuerrichtung von Windkraftanlagen sowie die Neuerrichtung und Erweiterung von Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß den §§ 55, 56, 56a, 57 und 57a des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2022.

(2) Die in dieser Verordnung bestimmten Investitionszuschüsse sind nur jenen Förderverträgen zugrunde zu legen, zu deren Abschluss die EAG-Förderabwicklungsstelle nach Maßgabe des EAG ermächtigt ist.

(3) Für Investitionszuschüsse, die eine Schwelle von 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben überschreiten, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass aufgrund von unionsrechtlichen Beihilferegelungen für die Förderung von Einzelprojekten ein gesondertes Notifikationsverfahren (Einzelnotifikation) erforderlich ist. Die formalrechtlichen Bestimmungen des Kapitels I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1237 , ABl. Nr. L 270 vom 29.07.2021 S. 39 (AGVO) gelten entsprechend.

(4) Investitionszuschüsse für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2022, werden auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972 , ABl. Nr. L 215 vom 07.07.2020 S. 3, gewährt. Dabei darf im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 1407/2013 der Gesamtbetrag der einem Förderwerber gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen.

(5) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2018, ist subsidiär anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Altlast“ eine Altlast im Sinne des § 2 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019;
  2. 2. „bauliche Anlage“ ein Objekt, das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist und dessen Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert;
  3. 3. „befestigte Fläche“ eine Fläche, die durch menschliches Einwirken so verdichtet wurde, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Umfasst sind insbesondere Flächen eines Grundstückes, deren Oberfläche mit Asphalt, Beton, Pflastersteinen, Rasenpflastersteinen etc. versehen sind, sofern diese Befestigung bereits 18 Monate vor Antragstellung vorgelegen hat;
  4. 4. „Beginn der Arbeiten“ entweder den Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlagenteilen oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist; der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei einer Übernahme ist der Beginn der Arbeiten der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte;
  5. 5. „Bergbaustandort“ eine Fläche eines Bergbaubetriebes im Sinne des § 1 Z 24 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2022;
  6. 6. „Deponiefläche“ eine Fläche, auf der sich eine Deponie im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, befindet;
  7. 7. „Eigenleistungen“ Leistungen des Förderwerbers oder von einem Unternehmen, an dem der Förderwerber überwiegend beteiligt ist oder das an dem Förderwerber überwiegend beteiligt ist;
  8. 8. „Gebäude“ eine bauliche Anlage, bei welcher ein überdeckter, allseits oder überwiegend umschlossener Raum vorhanden ist;
  9. 9. „Gesamtfläche“ die von den mechanischen Aufbauten einer Photovoltaikanlage umgrenzte Fläche einschließlich Umrandung;
  10. 10. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, was durch die Fertigstellungsmeldung an den Netzbetreiber nachzuweisen ist; bei Revitalisierung von Wasserkraftanlagen die erstmalige Inbetriebsetzung nach Durchführung sämtlicher Revitalisierungsmaßnahmen;
  11. 11. „Infrastrukturstandort“ eine Fläche eines bestehenden oder früheren Kraftwerkes oder einer Kläranlage, geeignete Bestandteile einer Bundesstraße im Sinne des § 3 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2022, oder einer Landesstraße, Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 10a des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. I Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 231/2021, sowie Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 EisbG. Zu einem Kraftwerksstandort zählen alle Flächen, die eine funktionelle Einheit mit dem Kraftwerk bilden;
  12. 12. „Investitionen“ Investitionen, die örtlich gebundene Einrichtungen betreffen und insbesondere Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter sowie Dienstleistungen wie Bauarbeiten, Montage, Gutachten und Planungskosten umfassen;
  13. 13. „landwirtschaftlich genutzte Fläche“ eine Fläche zur Gewinnung jeglicher Art von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, eine gemähte, beweidete Fläche und eine ungenutzte Fläche im Bereich der Landwirtschaft;
  14. 14. „landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen Erzeugnissen als Hauptnutzung“ die Gewinnung jeglicher Art von pflanzlichen Erzeugnissen, sofern diese von der Fläche abtransportiert und einem wirtschaftlichen Nutzen zugeführt werden;
  15. 15. „landwirtschaftliche Produktion von tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung“ eine Beweidung der Fläche mit einem Viehbesatz von mindestens 1 Großvieheinheit je Hektar Gesamtfläche (GVE/ha), sodass der Aufwuchs vollflächig genutzt wird; gegebenenfalls hat eine zusätzliche Weidepflege zu erfolgen;
  16. 16. „militärische Fläche“ eine Fläche, die dem Bundesheer ständig zur Verfügung steht zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder als militärischer Bereich;
  17. 17. „Stromspeicher“ ein stationäres System, das elektrische Energie der Photovoltaikanlage (auf elektrochemischer Basis) in Akkumulatoren aufnehmen und in einer zeitlich verzögerten Nutzung wieder zur Verfügung stellen kann;
  18. 18. „Wasserkraftanlage“ eine Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft, wobei abweichend zum Anlagenbegriff gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 EAG der Zählpunkt für die Beurteilung des technisch-funktionalen Zusammenhangs nicht maßgeblich ist.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des EAG und des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 234/2022.

(3) Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Gegenstand des Investitionszuschusses

§ 3. (1) Gegenstand des Investitionszuschusses sind Investitionen

  1. 1. zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen gemäß § 56 Abs. 1 EAG;
  2. 2. zur Speicherung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen durch die Neuerrichtung von Stromspeichern im Zusammenhang mit der Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen gemäß § 56 Abs. 2 EAG;
  3. 3. zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung oder Revitalisierung von Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1 und Abs. 1a EAG;
  4. 4. zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung von Windkraftanlagen gemäß § 57 Abs. 1 EAG;
  5. 5. zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung oder Erweiterung von Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 57a Abs. 1 EAG.

(2) Investitionen in Stromspeicher ohne Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen und Stromspeicherweiterungen sind nicht Gegenstand des Investitionszuschusses.

(3) Zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage im Sinne des § 56a Abs. 1 Z 1 und 2 EAG ist der unmittelbare Anlagenbereich gemäß der wasserrechtlichen Bewilligung maßgeblich.

(4) Bei der Erweiterung von Photovoltaikanlagen und Anlagen auf Basis von Biomasse sowie der Revitalisierung von Wasserkraftanlagen sind nur jene Investitionen Gegenstand des Investitionszuschusses, welche im Rahmen der Erweiterung oder Revitalisierung anfallen.

(5) Werden Anlagenteile von Wasserkraftanlagen neben der Erzeugung von elektrischer Energie auch für andere Zwecke benutzt (Doppelnutzung), sind die Investitionen in diese Anlagenteile zur Gänze nicht förderfähig. Ausgenommen sind bei Trinkwasserkraftanlagen oder Speicherkraftanlagen (auch im Zusammenhang mit Beschneiungsanlagen) Investitionen in die Druckrohrleitung bis zum Krafthaus sowie Investitionen in zugehörige mehrfach genutzte elektrische Anlagenteile, welche mit 30% in die Kostenbasis einbezogen werden. Bei Wasserkraftschnecken, die auch als Fischwanderhilfen benutzt werden (Doppelnutzung), sind Investitionen in mehrfach genutzte Anlagenteile mit 55% in die Kostenbasis einzubeziehen. Sofern nach dem Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, keine Fördermöglichkeit besteht, werden Investitionen nach dem vorstehenden Satz vollständig in die Kostenbasis einbezogen. Die Nutzung von Anlagenteilen zum Hochwasserschutz sowie der Umbau von bestehenden Regulierungsbauten (Sohlschwellen, Dämme, Wehre, etc.) zur Wasserkraftnutzung gelten nicht als Doppelnutzung im Sinne dieser Bestimmung.

(6) Für die dem Förderantrag zugrundeliegende Maßnahme darf, mit Ausnahme von Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz, BGBl. I Nr. 88/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2021, keine Förderung aufgrund unionsrechtlicher, bundesrechtlicher, landesrechtlicher oder gemeinderechtlicher Bestimmungen in Anspruch genommen werden. Abweichend davon ist bei Photovoltaikanlagen der Kategorien A, B und C (mit und ohne Stromspeicher) sowie bei innovativen Photovoltaikanlagen gemäß § 6 Abs. 5 (mit und ohne Stromspeicher) eine Kombination mit Förderungen nach bundes-, landes- und gemeinderechtlichen Bestimmungen unter Einhaltung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen möglich. Bei Wasserkraftanlagen ist, mit Ausnahme von Investitionen, für die eine Förderung nach dem UFG in Anspruch genommen wird, eine Kombination mit Förderungen nach bundes-, landes- und gemeinderechtlichen Bestimmungen unter Einhaltung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen möglich.

(7) Der Förderwerber ist verpflichtet, die EAG-Förderabwicklungsstelle über beabsichtigte, in Behandlung stehende oder erledigte Ansuchen oder Anträge auf Förderung der Maßnahme bei anderen öffentlichen Förderträgern zu informieren und muss alle bereits bezogenen oder beantragten Förderungen der EAG-Förderabwicklungsstelle bekannt geben sowie die bei anderen Förderstellen vorgelegten Unterlagen übermitteln. § 17 Abs. 1 und 2 ARR 2014 ist anzuwenden.

Voraussetzungen für die Gewährung eines Investitionszuschusses

§ 4. (1) Die Gewährung eines Investitionszuschusses erfordert neben der Erfüllung der im EAG angeführten Voraussetzungen, dass

  1. 1. zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderantrages alle für die Errichtung, Erweiterung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz oder erforderlichen Anzeigen vorliegen;
  2. 2. zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung des Förderantrages, ausgenommen im Fall von § 8 Abs. 2, der Beginn der Arbeiten noch nicht erfolgt ist;
  3. 3. die Anlage dem Stand der Technik entspricht und sämtliche Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. Wasserkraftanlagen müssen zumindest ausreichend Restwasser gemäß § 13 Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, abgeben sowie im natürlichen Fischlebensraum über eine dem Stand der Technik entsprechende Fischaufstiegshilfe verfügen;
  4. 4. sofern örtliche Zäunungsmaßnahmen aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind, die Querbarkeit der Zäune insbesondere für Kleinsäuger, Reptilien und Amphibien jedenfalls gewährleistet ist. Dies kann mit Absetzung der Zäunung um mindestens 20 cm vom Boden oder geeignet großen Maschenweiten des Zaunes im bodennahen Bereich, mit Ausnahme von Absturzsicherungen, umgesetzt werden. Sofern Bescheidauflagen davon abweichende Vorgaben enthalten, sind diese umzusetzen;
  5. 5. der Förderwerber die für ihn geltenden einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen beachtet; unterliegt der Förderwerber keinen vergaberechtlichen Bestimmungen, kann die EAG-Förderabwicklungsstelle den Förderwerber im Bedarfsfall, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswertes zweckmäßig ist, auffordern, zu Vergleichszwecken zumindest zwei Angebote einzuholen und vorzulegen;
  6. 6. die Anlage durch einen aufgrund der gewerblichen Vorschriften befugten Unternehmer fach- und normgerecht errichtet, erweitert oder revitalisiert wird;
  7. 7. die in § 18 ARR 2014 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Bei Photovoltaikanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, müssen folgende zusätzliche Fördervoraussetzungen erfüllt werden, die von der EAG-Förderabwicklungsstelle stichprobenartig zu überprüfen sind:

  1. 1. Sicherstellung der rückstandslosen Rückbaubarkeit der Anlage samt Anlageninfrastruktur, insbesondere der Fundamentierung und Verankerung, sodass die Nutzungsmöglichkeit nach dem Abbau der Anlage weiterhin im ursprünglichen Zustand erhalten bleibt. Kommt es beim Auf- oder Abbau der Anlage zu einer Verschlechterung der Bodenstruktur, müssen nachfolgend geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur ergriffen werden, um den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen;
  2. 2. Abstand der Modultischunterkante zum Boden von mindestens 80 cm und Reihenabstände, gemessen zwischen den gegenüberliegenden Modulflächen, von mindestens zwei Metern. Diese Regelungen gelten nicht für innovative Photovoltaikanlagen sowie für Photovoltaikanlagen mit Nachführsystemen.
  3. 3. Erfüllung von mindestens fünf der im folgenden genannten Maßnahmen:
    1. a) Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen;
    2. b) im Falle einer Umzäunung, Begrünung des Zaunes mit standortangepassten Pflanzen gebietseigener Herkunft;
    3. c) Anlegen von standortangepassten Hecken oder Büschen gebietseigener Herkunft;
    4. d) Errichtung von Ansitzstangen sowie Nisthilfen für Vögel, Fledermäuse und Insekten;
    5. e) Schaffung von Blühstreifen unter Verwendung gebietseigener Saatmischungen;
    6. f) Bewirtschaftung der Fläche durch alternierende Mahd unter Einhaltung einer Mahdhöhe von mindestens zehn Zentimetern;
    7. g) Bewirtschaftung der Fläche unter Einhaltung einer Mahdfrequenz von höchstens zweimal pro Jahr und einer Mahdhöhe von mindestens zehn Zentimetern;
    8. h) Beweidung der Fläche ohne maschinelles Mähen;
    9. i) Begrünung der Fläche mit regionalen Saatgutmischungen mit mindestens 15 Pflanzenarten und Wildkräutern;
    10. j) Erhöhung der Strukturvielfalt durch Anlegen von Totholz- und/oder Steinhaufen.

      Diese Maßnahmen gelten nicht für Anlagen, die gemäß § 6 Abs. 2 und 3 vom Abschlag befreit sind, und für innovative Anlagen gemäß § 6 Abs. 5.

(3) Investitionszuschüsse dürfen nicht an ein Unternehmen vergeben werden, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, sowie an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 18 AGVO.

(4) Ist aufgrund von unionsrechtlichen Beihilferegelungen für die Förderung von Einzelprojekten ein gesondertes Notifikationsverfahren durchzuführen, so ist eine Förderung nur nach Genehmigung durch die Europäische Kommission zu gewähren. Die jeweiligen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Beihilferegelungen, die eine Einzelfallnotifikation und Einzelfallgenehmigung vorsehen, können bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingesehen werden.

(5) Die Gesamthöhe der einzelnen Förderung richtet sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben, den gesetzlichen Bestimmungen des EAG und den Bestimmungen dieser Verordnung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Fördercalls, Fördermittel und Fördersätze

§ 5. (1) Für das Jahr 2023 werden die Zeitfenster, in denen Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingebracht werden können (Fördercalls), die bei einem Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel und die für den jeweiligen Fördercall geltenden fixen bzw. höchstzulässigen Fördersätze wie folgt festgelegt:

Technologie

Fördercalls

Fördermittel

Fördersätze

Photovoltaikanlagen und Stromspeicher

Kategorie A: bis 10 kWpeak

Kategorie B:
> 10 kWpeak bis 20 kWpeak

Kategorie C:
> 20 kWpeak bis 100 kWpeak

Kategorie D:
> 100 kWpeak bis 1 000 kWpeak

Kategorie A und B:

23.3.2023 – 6.4.2023

Kategorie C und D:
23.3.2023 – 6.4.2023

Kategorie A: 78 Mio. Euro

Kategorie B: 30 Mio. Euro

Kategorie C: 30 Mio. Euro

Kategorie D: 30 Mio. Euro

Kategorie A: 285 Euro/kWpeak

Kategorie B: 250 Euro/kWpeak

Kategorie C: 160 Euro/kWpeak (maximal)

Kategorie D: 140 Euro/kWpeak (maximal)

Speicher:

200 Euro/kWh

Kategorie A und B:
14.6.2023 – 28.6.2023

Kategorie C und D:
14.6.2023 – 28.6.2023

Kategorie A: 20 Mio. Euro

Kategorie B: 15 Mio. Euro

Kategorie C: 5 Mio. Euro

Kategorie D: 5 Mio. Euro

Kategorie A: 285 Euro/kWpeak

Kategorie B: 250 Euro/kWpeak

Kategorie C: 160 Euro/kWpeak (maximal)

Kategorie D: 140 Euro/kWpeak (maximal)

Speicher:

200 Euro/kWh

Kategorie A und B:

23.8.2023 – 6.9.2023

Kategorie A: 45 Mio. Euro

Kategorie B: 15 Mio. Euro

Kategorie A: 285 Euro/kWpeak

Kategorie B: 250 Euro/kWpeak

Speicher:

200 Euro/kWh

Kategorie A und B:

9.10.2023 – 23.10.2023

Kategorie C und D:
9.10.2023 – 23.10.2023

Kategorie A: 25 Mio. Euro

Kategorie B: 20 Mio. Euro

Kategorie C: 5 Mio. Euro

Kategorie D: 5 Mio. Euro

Kategorie A: 285 Euro/kWpeak

Kategorie B: 250 Euro/kWpeak

Kategorie C: 160 Euro/kWpeak (maximal)

Kategorie D: 140 Euro/kWpeak (maximal)

Speicher:

200 Euro/kWh

Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1 EAG

(Engpassleistung bis 2 MW)

Kategorie A und B: 23.3.2023 – 15.6.2023

Kategorie A:
2 Mio. Euro

Kategorie B:
2 Mio. Euro

Engpassleistung bis 100 kW:

Kategorie A: 2.000 Euro/kW

Kategorie B: 2.550 Euro/kW

Engpassleistung über 100 kW bis 2 MW:

Kategorie A: 2.000 Euro/kW bis 1.500 Euro/kW (linear interpoliert)

Kategorie B: 2.550 Euro/kW bis 2.150 Euro/kW (linear interpoliert)

Kategorie A und B: 21.6.2023 – 13.9.2023

Kategorie A: 2 Mio. Euro

Kategorie B: 4 Mio. Euro

Engpassleistung bis 100 kW:

Kategorie A: 2.000 Euro/kW

Kategorie B: 2.550 Euro/kW

Engpassleistung über 100 kW bis 2 MW:

Kategorie A: 2.000 Euro/kW bis 1.500 Euro/kW (linear interpoliert)

Kategorie B: 2.550 Euro/kW bis 2.150 Euro/kW (linear interpoliert)

Kategorie A und B: 20.9.2023 – 13.12.2023

Kategorie A: 2 Mio. Euro

Kategorie B: 2 Mio. Euro

Engpassleistung bis 100 kW:

Kategorie A: 2.000 Euro/kW

Kategorie B: 2.550 Euro/kW

Engpassleistung über 100 kW bis 2 MW:

Kategorie A: 2.000 Euro/kW bis 1.500 Euro/kW (linear interpoliert)

Kategorie B: 2.550 Euro/kW bis 2.150 Euro/kW (linear interpoliert)

Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1a EAG (Engpassleistung über 2 MW bis 25 MW)

Kategorie A und B:

3.5.2023 – 15.11.2023

Kategorie A und B gesamt: 1 Mio. Euro

Kategorie A: 1.440 Euro/kW

Kategorie B: 2.150 Euro/kW

Windkraftanlagen

(Engpassleistung von 20 kW bis 1 MW)

3.5.2023 – 17.5.2023

1 Mio. Euro

Engpassleistung 20 kW bis 100 kW:

900 Euro/kW (maximal)

Engpassleistung über 100 kW bis 1 MW: 680 Euro/kW (maximal)

Anlagen auf Basis von Biomasse
(Engpassleistung bis 50 kWel)

3.5.2023 – 17.5.2023

3 Mio. Euro

2.500 Euro/kWel (maximal)

13.9.2023 – 27.9.2023

1 Mio. Euro

2.500 Euro/kWel (maximal)

    

(2) Von den bei einem Fördercall für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher in den Kategorien A und B zur Verfügung stehenden Fördermitteln sind maximal 20% für Anträge von Förderwerbern zu verwenden, die keine Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind.

(3) Für Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1 EAG mit einer Engpassleistung von über 100 kW bis 2 MW (nach Revitalisierung) ist die Höhe des Fördersatzes in Euro pro kW durch lineare Interpolation zu ermitteln.

(4) Im Falle von Revitalisierungen von Wasserkraftanlagen ist für die Bemessung des höchstzulässigen Investitionszuschusses auf die Erhöhung der Engpassleistung oder auf die auf eine fiktive Engpassleistung umgerechnete Erhöhung des Regelarbeitsvermögens abzustellen, wobei der sich aus den folgenden Berechnungsmethoden ergebende höhere Wert heranzuziehen ist:

  1. 1. zusätzlich geschaffene Engpassleistung multipliziert mit dem spezifischen Fördersatz je kW nach Revitalisierung gemäß Abs. 1 (Wasserkraftanlagen Kategorie B);
  2. 2. Engpassleistung nach Revitalisierung multipliziert mit der Erhöhung des Regelarbeitsvermögens in Prozent (Erhöhung des Regelarbeitsvermögens dividiert durch das gesamte Regelarbeitsvermögen nach Revitalisierung) multipliziert mit dem spezifischen Fördersatz je kW nach Revitalisierung gemäß Abs. 1 (Wasserkraftanlagen Kategorie B).

Ab- und Zuschläge für Photovoltaikanlagen

§ 6. (1) Für Photovoltaikanlagen, die gemäß § 56 Abs. 8 EAG auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich die Höhe des Investitionszuschusses um einen Abschlag von 25%.

(2) Der Abschlag gemäß Abs. 1 entfällt zur Gänze für Anlagen gemäß § 56 Abs. 10 Z 2 bis 6 EAG, sohin für Anlagen, die

  1. 1. auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest 18 Monate vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden,
  2. 2. auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden,
  3. 3. auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast errichtet werden,
  4. 4. auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden, oder
  5. 5. auf einer militärischen Fläche, mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen, errichtet werden.

(3) Für Anlagen gemäß § 56 Abs. 10 Z 1 EAG (Agri-Photovoltaikanlagen) entfällt der Abschlag gemäß Abs. 1 zur Gänze, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. 1. Vorliegen einer zwingenden landwirtschaftlichen Hauptnutzung: kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Stromproduktion als Sekundärnutzung;
  2. 2. gleichmäßige Verteilung der Photovoltaikmodule auf der Gesamtfläche, es sei denn der Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen erfordert eine andere Verteilung;
  3. 3. landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75% der Gesamtfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen.

(4) Für innovative Photovoltaikanlagen erhöht sich der Investitionszuschuss um einen Zuschlag von 30%. § 6 Abs. 1 und 2 gelten nicht für innovative Photovoltaikanlagen.

(5) Als innovative Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 4 gelten folgende Anlagen:

  1. 1. Gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen, welche eine oder mehrere der folgenden Funktionen der Gebäudehülle aufweisen:
    1. a) mechanische Steifigkeit oder strukturelle Integrität;
    2. b) primärer Wetterschutz;
    3. c) Beschattung, Tageslicht oder Wärmedämmung;
    4. d) Brandschutz;
    5. e) Lärmschutz;
    6. f) Trennung zwischen Innen- und Außenbereich;
    7. g) Schutz oder Sicherheit.
  1. 2. Schwimmende Photovoltaikanlagen, welche auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden;
  2. 3. Photovoltaikanlagen als Parkplatzüberdachung auf befestigten Flächen bei zumindest 10 Stellplätzen oder 10 Fahrradabstellplätzen;
  3. 4. Photovoltaikanlagen an Lärmschutzwänden und -wällen sowie Staumauern;
  4. 5. Agri-Photovoltaikanlagen, welche die Anforderungen gemäß Abs. 3 erfüllen, mit vertikal montierten Modulen oder aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens zwei Metern über ebenem Boden.

Förderwerber

§ 7. Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die beabsichtigen, Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 zu setzen.

Einreichung

§ 8. (1) Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss einschließlich der in § 9 vorgesehenen Unterlagen sind vor Beginn der Arbeiten über die von der EAG-Förderabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellende elektronische Anwendung einzubringen.

(2) Ist der Förderwerber Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, können Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss, abweichend von Abs. 1, nach Beginn der Arbeiten bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingebracht werden. Der Beginn der Arbeiten darf in diesem Fall nicht vor dem 21. April 2022 liegen. Der erstmalige Antrag auf Förderung durch Investitionszuschuss ist jedenfalls vor Inbetriebnahme der zu fördernden Maßnahme einzubringen.

(3) Anträge müssen innerhalb des jeweiligen Fördercalls bei der EAG-Förderabwicklungsstelle einlangen. Ein Antrag gilt als eingelangt, wenn er in den elektronischen Verfügungsbereich der EAG-Förderabwicklungsstelle gelangt ist.

(4) Werden Unterlagen gemäß § 9 nicht vollständig bei der Einbringung des Förderantrages übermittelt, hat die EAG-Förderabwicklungsstelle den Förderwerber über die formale Unvollständigkeit des Förderantrages schriftlich oder per E-Mail zu informieren und der Förderwerber binnen einer Frist von vier Wochen ab Information durch die EAG-Förderabwicklungsstelle die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Werden die fehlenden Unterlagen fristgerecht nachgereicht, gilt der Antrag als zum ursprünglichen Einbringungszeitpunkt vollständig eingebracht. Nach ergebnislosem Verstreichen dieser Frist gelten unvollständige Förderanträge als zurückgezogen.

(5) Der Förderwerber hat die von der EAG-Förderabwicklungsstelle bereitgestellte elektronische Anwendung nur soweit und nur unter Verwendung solcher Hilfsmittel zu benützen, wie dies zur Erlangung der für ein konkretes Vorhaben benötigten Anträge und Eingaben erforderlich ist. Insbesondere dürfen keinerlei Scheinanträge und Anträge zum Ausschluss Dritter gestellt oder ähnliche Maßnahmen gesetzt werden.

(6) Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist nach vorheriger Ankündigung auf ihrer Internetseite jederzeit berechtigt, die elektronische Anwendung insbesondere für Test- und Wartungszwecke offline zu nehmen. Der Lauf von Fristen ist für die Dauer der Nichtverfügbarkeit der elektronischen Anwendung gehemmt.

Förderanträge und Unterlagen

§ 9. (1) Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss müssen die folgenden Angaben enthalten:

  1. 1. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung (IBAN, BIC bei ausländischen Bankverbindungen) des Förderwerbers; bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich den Sitz, gegebenenfalls die Firmenbuchnummer sowie den Namen einer natürlichen Person, die zur Vertretung für alle Handlungen nach den Bestimmungen des EAG und dieser Verordnung bevollmächtigt ist;
  2. 2. Name und Größe des Unternehmens (Anzahl der Mitarbeiter), soweit relevant;
  3. 3. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns der Arbeiten und des Abschlusses;
  4. 4. Standort oder geplanten Standort des Vorhabens;
  5. 5. Kosten des Vorhabens;
  6. 6. Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

(2) Dem Antrag auf Förderung sind eine technische Projektbeschreibung, eine Bestätigung über die Möglichkeit eines Anschlusses an das Bahnstromnetz oder an das öffentliche Netz, eine Zusammenstellung der Investitionskosten und ein Nachweis über die erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz oder Anzeigen anzuschließen. Zudem gelten anlagenspezifisch nachfolgende Besonderheiten:

  1. 1. Bei der Revitalisierung von Wasserkraftanlagen sind die Stromerzeugungsmengen der letzten fünf Betriebsjahre in der technischen Projektbeschreibung anzuführen.
  2. 2. Bei Anlagen auf Basis von Biomasse ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bei Antragstellung durch ein Gutachten, ausgestellt von einem Ziviltechniker, einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem Ingenieurbüro des einschlägigen Fachgebietes nachzuweisen. In den Folgejahren ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades von der EAG-Förderabwicklungsstelle stichprobenartig zu überprüfen. In der technischen Projektbeschreibung sind das Konzept über die Rohstoffversorgung, die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub sowie die Angaben über die Installation von Wärmezählern aufzunehmen.
  3. 3. Bei Photovoltaikanlagen ist eine Verpflichtungserklärung des Förderwerbers zur Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 anzuschließen. Im Falle einer Maßnahme gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 lit. a ist dem Förderantrag außerdem ein Plan mit Fotos zu den Strukturelementen, die erhalten bleiben, anzuschließen.
  4. 4. Bei Agri-Photovoltaikanlagen gemäß § 6 Abs. 3 und bei innovativen Agri-Photovoltaikanlagen gemäß § 6 Abs. 5 Z 5 sind Ausführungen zur landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den Agri-PV-Flächen in einem landwirtschaftlichen Nutzungskonzept festzuhalten, das im Rahmen der Antragstellung übermittelt werden muss. Neben allgemeinen Informationen zum Landwirtschaftsbetrieb (Betriebsnummer, Besitzverhältnisse und Betriebsgröße) muss auch ein Nutzungsplan vorgelegt werden, der detailliert beschreibt, welche Art der landwirtschaftlichen Hauptnutzung aktuell durchgeführt wird sowie in den zehn Jahren nach Inbetriebnahme der Agri-Photovoltaikanlage geplant ist. Der Nutzungsplan bezieht sich ausschließlich auf die Agri-PV-Fläche und hat Informationen zu folgenden Kriterien zu umfassen:
    1. a) Aufständerung: Die Photovoltaikmodule der Anlage müssen gleichmäßig auf der Gesamtfläche verteilt und installiert werden, sodass die geplante landwirtschaftliche Nutzung der Fläche auf mindestens 75% der Gesamtfläche in einer für eine landwirtschaftliche Nutzung üblichen Weise möglich ist. Der Abstand zwischen den einzelnen Pfosten relativ zur Bewirtschaftungslinie muss so groß sein, dass die geplante Landnutzungsform zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen möglich ist. Die Art der Aufständerung muss die Bearbeitbarkeit der Fläche sicherstellen.
    2. b) Flächenverlust: Der Flächenverlust an der Gesamtfläche durch Aufbauten, Unterkonstruktionen sowie Anlageninfrastruktur darf höchstens 7% der Gesamtfläche betragen. Zur Anlageninfrastruktur zählen alle Veränderungen auf der Gesamtfläche, die mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Wartung der Photovoltaikanlage in direktem Zusammenhang stehen. Die restliche Fläche muss für Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität genutzt werden. Im Falle einer Schotterung muss Schotterrasen verwendet werden.
    3. c) Der Förderwerber hat im Rahmen des Nutzungskonzepts eine Verpflichtungserklärung abzugeben, die folgende Inhalte zu umfassen hat:
      1. aa) Bearbeitbarkeit: Die Bearbeitbarkeit der Fläche muss sichergestellt sein, sodass die gesamte landwirtschaftlich nutzbare Fläche bewirtschaftet werden kann;
      2. bb) Wasserverfügbarkeit: Die Wasserverfügbarkeit muss an die Wachstumsbedingungen der Kultur und Biodiversitätsflächen angepasst sein. Dabei ist auf eine möglichst homogene Verteilung des Niederschlagswassers auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche zu achten;
      3. cc) Bodenerosion: Das Auftreten von Erosion und Verschlämmung auf Grund von Wasserabtropfkanten durch die Konstruktion der Anlage muss minimiert werden.

        Änderungen in der Art der landwirtschaftlichen Nutzung nach Errichtung der Agri-Photovoltaikanlage sind unter Einhaltung der Vorgaben des § 14 Abs. 3 Z 4 zulässig. Die Einhaltung ist von der EAG-Förderabwicklungsstelle stichprobenartig zu überprüfen.

(3) Bei Bedarf sind der EAG-Förderabwicklungsstelle weitere Unterlagen für die Beurteilung des Förderantrages zu übermitteln.

(4) Soweit für einzelne Unterlagen oder Informationen für die Stellung eines Antrages von der EAG-Förderabwicklungsstelle Datenblätter zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden.

Ermittlung der förderfähigen Kosten

§ 10. (1) Förderfähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Kosten der Investition gemäß § 3 Abs. 1. Förderfähig sind zudem nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.

(2) Bei Photovoltaikanlagen, Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Anlagen auf Basis von Biomasse sind die förderfähigen Kosten anhand eines Vergleichs gemäß Art. 41 Abs. 6 lit. b AGVO zwischen den Investitionskosten der Anlage und einer ähnlichen, weniger umweltfreundlichen Investition (Referenzanlage) zu ermitteln. Die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen entspricht den förderfähigen Kosten. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die Investitionskosten der Referenzanlage zu ermitteln und inklusive der zugrunde liegenden Annahmen nachvollziehbar auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

(3) Bei Stromspeichern, deren Kosten als getrennte Investition gemäß Art. 41 Abs. 6 lit. a AGVO ermittelt werden können, entsprechen die auf den Stromspeicher bezogenen Kosten den förderfähigen Kosten.

(4) Nicht förderfähig sind jedenfalls:

  1. 1. Ersatzteile und gebrauchte Anlagenteile;
  2. 2. Grundstückskosten (wie auch Pacht, Grundstücksmiete und Kosten für Dienstbarkeiten);
  3. 3. Leistungen gemäß § 3 Abs. 1, mit Ausnahme von Planungs- und Gutachtenskosten, die vor erstmaligem Einlangen des Förderantrages bei der EAG-Förderabwicklungsstelle erbracht oder bezogen worden sind; dies gilt nicht bei Anträgen von Verbrauchern gemäß § 8 Abs. 2;
  4. 4. Steuern, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Notariatsgebühren;
  5. 5. Kosten für Netzausbaumaßnahmen sowie Kosten für elektrische Einspeiseleitungen, welche vom Antragsteller selbst zu erstellen sind, wenn die Einspeiseleitung 1 000 Meter überschreitet;
  6. 6. Bewirtungen, Entschädigungen, Öffentlichkeitsarbeit;
  7. 7. Kosten für Straßen und Wege, mit Ausnahme von Zufahrtswegen, die ausschließlich für die umweltrelevante Maßnahme erforderlich sind;
  8. 8. Finanzierungskosten;
  9. 9. Kostenüberschreitungen;
  10. 10. Eigenleistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7;
  11. 11. reine Material-Rechnungen ohne entsprechende Montage-Rechnung einer befugten Fachfirma;
  12. 12. Anlagen für Heizzwecke oder Warmwasseraufbereitung;
  13. 13. Dacheindeckung (bei Photovoltaikanlagen);
  14. 14. Skonti und Rabatte;
  15. 15. Entsorgungskosten;
  16. 16. Displays.

Ausmaß der Förderung

§ 11. (1) Das Ausmaß der Förderung richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 56, 56a, 57 und 57a EAG, Art. 41 AGVO und dieser Verordnung sowie nach Maßgabe der verfügbaren Mittel.

(2) Die Investitionszuschüsse dürfen maximal 65% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55% für mittlere Unternehmen und 45% für große Unternehmen betragen. Hinsichtlich der Unternehmensgröße ist wie folgt zu unterscheiden:

  1. 1. als kleines Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt;
  2. 2. als mittleres Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und das nicht als kleines Unternehmen unter Z 1 zu subsumieren ist;
  3. 3. als großes Unternehmen gilt jedes Unternehmen, das nicht unter Z 1 oder 2 zu subsumieren ist.

(3) Hinsichtlich sämtlicher weiterer Tatbestandselemente für die Qualifikation von Unternehmen als kleine, mittlere oder große Unternehmen gelten die Bestimmungen des Anhang I AGVO.

Fördervertrag

§ 12. (1) Der Abschluss des Fördervertrages erfolgt durch die EAG-Förderabwicklungsstelle im Namen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat dem Förderwerber den Fördervertrag über ihre elektronische Anwendung zum selbstständigen elektronischen Abruf (Download) bereitzustellen oder per E-Mail zu übermitteln. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat den Förderwerber über die Bereitstellung zum Download sowie über die positive Entscheidung über den Förderantrag (Annahme) per E-Mail zu informieren. Durch den Zugang dieser E-Mail kommt der Vertrag über die Gewährung eines Investitionszuschusses zu den mit dem Förderwerber im Zuge der Förderantragstellung vereinbarten Bedingungen zustande. Im Falle einer negativen Entscheidung über den Förderantrag ist der Förderwerber unter kurzer Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe von der EAG-Förderabwicklungsstelle schriftlich oder per E-Mail zu verständigen.

(2) Der Fördervertrag hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung des Fördernehmers mit insbesondere Geburtsdatum bzw. gegebenenfalls der Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022;
  2. 2. den Fördergegenstand;
  3. 3. das Ausmaß und die Art der Förderung sowie den Auszahlungsmodus;
  4. 4. Vereinbarung zur Sicherstellung des projektierten ökologischen Erfolgs;
  5. 5. die Frist für die Inbetriebnahme der Anlage;
  6. 6. Berichts- und Prüfungsvereinbarungen;
  7. 7. Bestimmungen zur Datenverarbeitung und zur Weiterleitung der Daten an andere Förderstellen;
  8. 8. Fristen für die Erbringung der geförderten Leistung sowie für die Berichtspflichten;
  9. 9. Kontrollrechte der EAG-Förderabwicklungsstelle;
  10. 10. Bestimmungen über die Einstellung und Rückzahlung der Förderung;
  11. 11. sonstige zu vereinbarende Vertragsbestimmungen sowie den Gerichtsstand.

(3) Darüber hinaus kann der Fördervertrag Vereinbarungen, insbesondere den Erfolg der Maßnahme sichernde sowie die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigende Bedingungen und Auflagen, enthalten. Bei Nicht-Eintreten oder Nicht-Eintreten im projektierten oder vereinbarten Ausmaß des ökologischen Erfolgs gilt § 15.

(4) Die Gewährung einer Förderung ist von der EAG-Förderabwicklungsstelle von der Einhaltung folgender allgemeiner Förderbedingungen abhängig zu machen, wonach der Förderwerber insbesondere

  1. 1. die Fördermittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einsetzt und in seiner gesamten Gebarung diese Grundsätze befolgt;
  2. 2. die Fördermittel nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 220/2022, oder dem Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 186/2022, verwendet;
  3. 3. über den Anspruch aus einer gewährten Förderung weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise verfügt;
  4. 4. die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 15 übernimmt;
  5. 5. das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020, beachtet, sofern es sich um die Förderung eines Unternehmens handelt, und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, sowie das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, berücksichtigt.

Endabrechnung und Auszahlung

§ 13. (1) Der Fördernehmer ist verpflichtet, spätestens sechs Monate, bei Wasserkraftanlagen spätestens 24 Monate nach Ende der Frist für die Inbetriebnahme die von ihm erstellte Abrechnung des Vorhabens mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, einschließlich des von der EAG-Förderabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellenden Endabrechnungsformulars, in detaillierter und nachvollziehbarer Darstellung der EAG-Förderabwicklungsstelle vollständig und einmalig vorzulegen. Diese Frist kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu sechs Monate und bei Wasserkraftanlagen um bis zu neun Monate verlängert werden. Bei ergebnislosem Verstreichen dieser Frist gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen, der Vertrag als aufgelöst und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat den Fördernehmer zwei Wochen vor Ablauf dieser Frist schriftlich oder per E-Mail über die Rechtsfolgen der Fristversäumnis zu informieren. Bei fehlenden Unterlagen hat die EAG-Förderabwicklungsstelle den Fördernehmer über die formale Unvollständigkeit der Endabrechnungsunterlagen schriftlich oder per E-Mail zu informieren und den Fördernehmer zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen binnen einer angemessenen Frist aufzufordern.

(2) Die Vorlage aller zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen hat ausschließlich über die von der EAG-Förderabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellende elektronische Anwendung zu erfolgen. Sofern von der EAG-Förderabwicklungsstelle für bestimmte Unterlagen allfällige Vorlagen zur Verfügung gestellt werden, sind ausschließlich diese zu verwenden.

(3) Bei Photovoltaikanlagen und Stromspeichern sind für die Endabrechnung jedenfalls folgende Unterlagen an die EAG-Förderabwicklungsstelle zu übermitteln:

  1. 1. Rechnungen;
  2. 2. Zahlungsnachweise (Barzahlungen sind ausgeschlossen);
  3. 3. Nachweis über die Inbetriebnahme;
  4. 4. Vollständiges Prüfprotokoll eines befugten Unternehmers;
  5. 5. sofern es sich um eine Photovoltaikanlage auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland handelt, Fotos der Anlage sowie der Gesamtfläche zur Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 sowie § 6;
  6. 6. Nachweis über den Anschluss an das öffentliche Netz oder das Bahnstromnetz.

(4) Bei Wasserkraftanlagen sind für die Endabrechnung jedenfalls folgende Unterlagen an die EAG-Förderabwicklungsstelle zu übermitteln:

  1. 1. Rechnungen;
  2. 2. Zahlungsnachweise (Barzahlungen sind ausgeschlossen);
  3. 3. Nachweis über die Inbetriebnahme;
  4. 4. bei Neuerrichtungen das Gutachten eines technischen Sachverständigen über den tatsächlichen Ausbau der Engpassleistung und des Regelarbeitsvermögens (unter Berücksichtigung der Konsensparameter und der tatsächlichen Wirkungsgrade) sowie die Übermittlung tatsächlicher Erzeugungsdaten seit Inbetriebnahme;
  5. 5. bei Revitalisierungen das Gutachten eines technischen Sachverständigen über den tatsächlichen Ausbau und über die Erhöhung der Engpassleistung und des Regelarbeitsvermögens (unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 38 EAG, der Konsensparameter und der tatsächlichen Wirkungsgrade) sowie über den Stichtag der Fertigstellung sämtlicher fördergegenständlicher Maßnahmen;
  6. 6. Nachweis über den Anschluss an das öffentliche Netz oder das Bahnstromnetz;
  7. 7. Nachweis über die Einhaltung der ökologischen Kriterien gemäß § 56a Abs. 1 Z 1 und 2 EAG.

(5) Bei Windkraftanlagen sind für die Endabrechnung jedenfalls folgende Unterlagen an die EAG-Förderabwicklungsstelle zu übermitteln:

  1. 1. Rechnungen;
  2. 2. Zahlungsnachweise (Barzahlungen sind ausgeschlossen);
  3. 3. Nachweis über die Inbetriebnahme;
  4. 4. Bestätigung eines technischen Sachverständigen über den tatsächlichen Ausbau der Engpassleistung und des Regelarbeitsvermögens sowie die Übermittlung tatsächlicher Erzeugungsdaten seit Inbetriebnahme;
  5. 5. Nachweis über den Anschluss an das öffentliche Netz oder das Bahnstromnetz.

(6) Bei Anlagen auf Basis von Biomasse sind für die Endabrechnung jedenfalls folgende Unterlagen an die EAG-Förderabwicklungsstelle zu übermitteln:

  1. 1. Rechnungen;
  2. 2. Zahlungsnachweise (Barzahlungen sind ausgeschlossen);
  3. 3. Nachweis über die Inbetriebnahme;
  4. 4. Bestätigung eines technischen Sachverständigen über den tatsächlichen Ausbau der Engpassleistung und des Regelarbeitsvermögens und über die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades;
  5. 5. Nachweis über die Installation eines Wärmezählers;
  6. 6. Nachweis über den Anschluss an das öffentliche Netz oder das Bahnstromnetz.

(7) Bei Bedarf sind der EAG-Förderabwicklungsstelle weitere Unterlagen (zB Datenblatt des Herstellers, Bestätigung der Kostenabrechnung durch einen auf Kosten des Antragstellers zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder, sofern zulässig, Revisor) für die Beurteilung der Endabrechnung zu übermitteln.

(8) Die Rechnungen und Zahlungsbelege müssen für jedes Förderprojekt gesondert (keine Zusammenfassung mehrerer Förderprojekte auf einer Rechnung oder einem Zahlungsbeleg) übermittelt werden. Auf den Rechnungen ist der Förderwerber als Rechnungsadressat anzuführen, ausgenommen bei Leasing-Finanzierungen, Mietkauf-Finanzierungen, Contracting-Finanzierungen oder Pachtverträgen. In diesen Fällen ist der Leasing- oder Pachtgeber, der Mietverkäufer oder der Contractor, sofern er nicht ohnehin Förderwerber und Rechnungsadressat ist, als Rechnungsadressat zulässig, wobei die jeweiligen Leasing-, Mietkauf-, Pacht-, oder Contracting-Verträge der EAG-Förderabwicklungsstelle vorzulegen sind.

(9) Nach Übermittlung und Prüfung der vollständigen Endabrechnungsunterlagen erfolgt die Auszahlung des Investitionszuschusses.

(10) Die Auszahlung der Fördermittel kann bei Wasserkraftanlagen nach folgendem Modus erfolgen:

  1. 1. 30% der gewährten Fördersumme mit Abschluss des Fördervertrages und durch Beibringung einer Sicherstellung mittels Bankgarantie;
  2. 2. 40% der gewährten Fördersumme mit dem Nachweis der tatsächlichen Einspeisung ins Netz und durch Beibringung einer Sicherstellung mittels Bankgarantie;
  3. 3. die restlichen 30% der gewährten Fördersumme gemäß Abs. 9.

(11) Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die Gewährung und Auszahlung eines Investitionszuschusses unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden.

Informationsverpflichtungen

§ 14. (1) Der Fördernehmer hat die Inbetriebnahme des Vorhabens und die Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 81 EAG der EAG-Förderabwicklungsstelle innerhalb einer im Fördervertrag festzusetzenden Zeit bekannt zu geben. Wahlweise steht dem Fördernehmer die Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 81 EAG durch die EAG-Förderabwicklungsstelle zur Verfügung.

(2) Bei Wasserkraftanlagen hat der Fördernehmer der EAG-Förderabwicklungsstelle eine Bestätigung der konsensgemäßen Errichtung der Anlage (zB Kollaudierungs- oder Überprüfungsbescheid) binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids vorzulegen.

(3) Der Fördernehmer ist verpflichtet,

  1. 1. der EAG-Förderabwicklungsstelle alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen, oder eine wesentliche Abänderung gegenüber dem Förderantrag oder vereinbarten Auflagen und Bedingungen erfordern würden, unverzüglich und aus eigener Initiative anzuzeigen; im Falle von wesentlichen Änderungen der geplanten Maßnahme im Zuge der Ausführung hat der Fördernehmer zusätzlich vorab die Zustimmung der EAG-Förderabwicklungsstelle einzuholen, die binnen einer Frist von vier Wochen über die Erteilung der Zustimmung zu entscheiden hat;
  2. 2. Organen oder Beauftragten des Bundes, der EAG-Förderabwicklungsstelle, des Rechnungshofes und der Europäischen Union Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung der Leistung dienende Unterlagen und die Besichtigung sowie Messungen an Ort und Stelle zu gestatten oder auf deren Verlangen vorzulegen, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder erteilen zu lassen und hierzu eine geeignete Auskunftsperson bereitzustellen, wobei über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit der Leistung das Prüforgan entscheidet. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer von zehn Jahren ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, mindestens jedoch ab der Durchführung der Leistung;
  3. 3. alle Bücher und Belege sowie sonstige in Z 2 genannten Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, mindestens jedoch ab der Durchführung der Leistung sicher und geordnet aufzubewahren; sofern unionsrechtlich darüber hinausgehende Fristen gelten, kommen diese zur Anwendung. Zur Aufbewahrung sind grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwendbar, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; in diesem Fall ist der Fördernehmer verpflichtet, auf seine Kosten alle Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen;
  4. 4. Änderungen in der Art der landwirtschaftlichen Nutzung nach Errichtung der Agri-Photovoltaikanlage gemäß § 6 Abs. 3 oder der innovativen Agri-Photovoltaikanlage gemäß § 6 Abs. 5 Z 5 der EAG-Förderabwicklungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Änderungen sind zulässig, wenn die EAG-Förderabwicklungsstelle ihre Zustimmung zum aktualisierten Konzept zur landwirtschaftlichen Nutzung erteilt hat.

Rückzahlungen

§ 15. (1) Der Fördernehmer ist zu verpflichten – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 30b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2022, – eine ausbezahlte Förderung über schriftliche Aufforderung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der EAG-Förderabwicklungsstelle oder der Europäischen Union nach Maßgabe von Abs. 2 und 3 zurückzuzahlen, wobei der Anspruch auf zugesicherte aber noch nicht ausbezahlte Förderungen erlischt und der Vertrag als aufgelöst gilt, wenn

  1. 1. Organe oder Beauftragte des Bundes, der EAG-Förderabwicklungsstelle oder der Europäischen Union vom Fördernehmer über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind;
  2. 2. im Fördervertrag vorgesehene Verpflichtungen, Auflagen und Bedingungen vom Fördernehmer nicht eingehalten wurden;
  3. 3. vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche oder per E-Mail, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist, sowie sonstige in dieser Verordnung vorgesehene Mitteilungen unterlassen wurden;
  4. 4. der Fördernehmer nicht aus eigener Initiative umgehend – jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung – Ereignisse meldet, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren wesentliche Abänderung erfordern würden;
  5. 5. der Fördernehmer vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist;
  6. 6. die Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
  7. 7. die geförderte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist und keine zulässige Verlängerung derartiger Fristen erfolgt ist;
  8. 8. die Richtigkeit der Endabrechnung innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss der geförderten Maßnahme nicht mehr überprüfbar ist, weil die Unterlagen aus Verschulden des Fördernehmers verlorengegangen sind;
  9. 9. die Berechtigung zur Führung des Betriebes oder die tatsächlichen Voraussetzungen dafür wegfallen;
  10. 10. der projektierte oder vereinbarte ökologische Erfolg der Maßnahme nicht oder nicht im projektierten oder vereinbarten Ausmaß (für die Dauer von zehn Jahren) eintritt, sofern dies in der Sphäre des Fördernehmers liegt;
  11. 11. bei Photovoltaikanlagen die Kriterien nicht eingehalten werden, die Gegenstand der Verpflichtungserklärung gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 sind;
  12. 12. bei Agri-Photovoltaikanlagen die im Nutzungskonzept gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 festgelegten Kriterien nicht eingehalten werden;
  13. 13. das Unternehmen des Fördernehmers oder der Betrieb, in dem die geförderte Anlage verwendet wird, oder die geförderte Anlage selbst vor deren Inbetriebnahme oder bis zu zehn Jahren danach ohne Zustimmung gemäß § 16 auf einen anderen Rechtsträger übergeht oder sich das Verfügungsrecht an der Anlage ändert oder sich die Eigentumsverhältnisse ändern;
  14. 14. die für die geförderte Anlage notwendigen Bewilligungen nicht erlangt wurden oder nachträglich weggefallen sind;
  15. 15. vom Fördernehmer das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbot gemäß § 12 Abs. 4 Z 3 nicht eingehalten wurde;
  16. 16. eine unzulässige Doppel- oder Mehrfachförderung gemäß § 3 Abs. 6 oder eine Überschreitung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen festgestellt wird;
  17. 17. die Bestimmungen des GlBG vom geförderten Unternehmen nicht beachtet wurden;
  18. 18. das BGStG oder das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b BEinstG nicht berücksichtigt wird;
  19. 19. von Organen der Europäischen Union die Aussetzung oder Rückforderung verlangt wird.

(2) Bei Vorliegen eines Rückforderungsfalles wird der Fördernehmer vorab informiert. Die zurückzuzahlenden Beträge sind vom Tage der Auszahlung der Förderung an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der Europäischen Union für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist der von der Europäischen Union festgelegte heranzuziehen. Die Regelungen gemäß § 25 Abs. 2, 4, 5 und 7 ARR 2014 gelten sinngemäß.

(3) Allfällige weitergehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

Rechtsnachfolge

§ 16. (1) Die Vertragspartner sind grundsätzlich berechtigt, sämtliche sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten rechtsverbindlich auf allfällige Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen und zu überbinden. Die Rechtsnachfolge ist der EAG-Förderabwicklungsstelle umgehend unter Vorlage aller relevanten Unterlagen schriftlich oder per E-Mail bekanntzugeben.

(2) Die Übertragung der Rechte und Pflichten auf Rechtsnachfolger des Fördernehmers bedarf der Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, welche diese nur dann verweigern darf, wenn sich aus den vorliegenden Unterlagen Anhaltspunkte ergeben, dass der Rechtsnachfolger Anforderungen nach den relevanten Bestimmungen des EAG oder dieser Verordnung nicht erfüllt. Widerspricht die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 schriftlich oder per E-Mail, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Bei Übertragung der Rechte und Pflichten auf Rechtsnachfolger werden die ursprünglichen Parteien von ihren bis zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge eingegangenen wechselseitigen Verpflichtungen erst frei, wenn der Rechtsnachfolger diese Verpflichtungen zur Gänze erfüllt hat.

Veröffentlichungen

§ 17. (1) Die EAG-Förderabwicklungsstelle veröffentlicht zusätzlich zu den in § 93 EAG genannten Informationen eine Kurzbeschreibung der freigestellten Maßnahmen gemäß Art. 11 AGVO.

(2) Die Kurzbeschreibung ist in einem Tabellenkalkulationsformat zu veröffentlichen, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Die Informationen sind mindestens zehn Jahre ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich und einsehbar zu halten.

Inkrafttreten

§ 18. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Gewessler

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