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BGBl I 119/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

119. Bundesgesetz: Änderung des E-Government-Gesetzes
(NR: GP XXVII RV 1443 AB 1636 S. 167 . BR: AB 11042 S. 943 .)

119. Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des E-Government-Gesetzes

Artikel 2

Notifikationshinweis

Artikel 1

Änderung des E-Government-Gesetzes

Das E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 6 folgende Einträge eingefügt:

„§ 6a. Ergänzungsregister für natürliche Personen

§ 6b. Ergänzungsregister für sonstige Betroffene“

2. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Unbeschadet des Vorhandenseins einer Stammzahl gemäß Abs. 2 ist als Stammzahl für Betroffene

  1. 1. die im Firmenbuch, eingetragen sind, die Firmenbuchnummer (§ 3 Abs. 1 Z 1 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991),
  2. 2. die im Zentralen Vereinsregister eingetragen sind, die Vereinsregisterzahl (§ 18 Abs. 2 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002),
  3. 3. die ein Unternehmen im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind, und
    1. a) Einkünfte gemäß des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, erzielen,
    2. b) keine Gebietskörperschaften oder andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sind sowie
    3. c) nicht im Firmenbuch oder im Zentralen Vereinsregister eingetragen sind,
    1. die für sie vergebene Global Location Number (GLN),
  4. 4. die ein im land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem (LFBIS) gemäß des § 1 Abs. 1 LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, zu erfassender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb sind, und nicht unter Z 1 bis 3 fallen, die für sie vergebene GLN,
  5. 5. die die Gründung eines Unternehmens im Sinne des § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000 über ein elektronisches Verfahren begonnen haben und nicht unter Z 1 bis 4 fallen, die für sie vergebene GLN,
  6. 6. die im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (Abs. 4) eingetragen sind, die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummer

    zu verwenden.“

3. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die GLN wird für jeden Betroffenen einmalig für die Dauer seines Bestehens als Betroffener iSd Abs. 3 Z 3 bis 5 vergeben. Ihre Vergabe erfolgt im Fall der Abs. 3 Z 3 im Auftrag der Finanzbehörden des Bundes, im Fall der Abs. 3 Z 4 im Auftrag des für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zuständigen Bundesministers sowie im Fall der Abs. 3 Z 5 im Auftrag des Betreibers des Unternehmensserviceportals (USP) jeweils durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Rahmen der Eintragung in das Unternehmensregister gemäß des § 25 Bundesstatistikgesetz 2000. Tritt an die Stelle des Anlasses der Eintragung ein anderer Anlass iSd Abs. 3 Z 3 bis 5 bleibt die vergebene GLN als Identifikationsmerkmal dieses Betroffenen erhalten und es ist keine neue GLN zu vergeben. Wenn es sich bei einem Betroffenen iSd Abs. 3 Z 1 oder 3 bis 6 um eine natürliche Person handelt, ist die Firmenbuchnummer, GLN oder Ordnungsnummer nur soweit zu verwenden als seine Identität als in das Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer, Unternehmen gemäß des § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, die Identität dieser natürlichen Person in Bezug auf ein begonnenes elektronisches Verfahren zur Gründung eines Unternehmens im Sinne des § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000 oder seine Eigenschaft als sonstiger Betroffener betroffen ist.“

4. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Ergänzungsregister wird getrennt nach natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen geführt. Unbeschadet des Abs. 3 sind im Ergänzungsregister für natürliche Personen auf Antrag des jeweiligen Betroffenen oder in den Fällen des § 10 Abs. 2 auf Antrag des Verantwortlichen der Datenverarbeitung natürliche Personen einzutragen, die nicht im Zentralen Melderegister eingetragen sind. In das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene sind auf Antrag des jeweiligen Betroffenen oder in den Fällen des § 10 Abs. 2 auf Antrag des Verantwortlichen der Datenverarbeitung einzutragen:

  1. 1. Gebietskörperschaften und andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie
  2. 2. sonstige Betroffene, für die keine Stammzahl gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5 zu bilden ist und sofern es sich bei diesen um natürliche Personen handelt nur im Hinblick auf ihre Eigenschaft als sonstiger Betroffener (§ 2 Z 7).

    Voraussetzung für die Eintragung ist der Nachweis der Daten, die in Abs. 7 und der gemäß Abs. 7 zu erlassenden Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festgelegt sind. Zu den sonstigen Betroffenen können Handlungsvollmachten eingetragen werden.“

5. § 6 Abs. 4a bis 4c entfällt.

6. In § 6 Abs. 6 wird nach dem Wort „Ergänzungsregisters“ die Wortfolge „für natürliche Personen“ eingefügt.

7. Dem § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres sowie dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung soweit erforderlich nähere Regelungen zum Ergänzungsregister, insbesondere zu den Eintragungsdaten (Namen oder Bezeichnung, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, akademische Grade, Daten der vorgelegten amtlichen Dokumente, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Adresse, Anschrift, Sitz, Staatsangehörigkeit, Angaben über die Rechts- oder Organisationsform und Angaben über den Bestandszeitraum von Betroffenen) und bei welchen Stellen der Nachweis von personenbezogenen Daten für die Eintragung in das Ergänzungsregister erbracht werden kann, erlassen. In dieser Verordnung kann weiters geregelt werden, inwieweit ein Kostenersatz für die Eintragung zu leisten ist.“

8. Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Ergänzungsregister für natürliche Personen

§ 6a. (1) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, deren Datenverarbeitung gemäß § 10 Abs. 2 mit bPK ausgestattet wurde, haben die ihnen zur Kenntnis gelangten Änderungen der Eintragungsdaten des Ergänzungsregisters für natürliche Personen (ERnP) sowie das Sterbedatum von betroffenen Personen dem Verantwortlichen im Wege des Auftragsverarbeiters, dessen sich die Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 7 Abs. 2 bedient, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten zu melden. Der Auftragsverarbeiter hat die Änderung im Auftrag des Verantwortlichen vorzunehmen.

(2) Zum Zwecke der Aktualisierung ist die Stammzahlenregisterbehörde auf Verlangen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs ermächtigt, diesen laufend in geeigneter elektronischer Form die geänderten Eintragungsdaten des ERnP, in Bezug auf Personen, für die ein bPK aus dem Bereich gespeichert ist, in dem der jeweilige Verantwortliche zur Vollziehung berufen ist, zu übermitteln.

(3) Der Auftragsverarbeiter im Sinne des Abs. 1 hat im Auftrag des Verantwortlichen mittels eines Abgleichs zwischen dem ZMR und ERnP datenqualitätssichernde Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Identität ähnlicher Datensätze in diesem Ergänzungsregister, auf bereits vorhandene Eintragungen im ZMR oder auf die Schreibweisen von Namen und Adressen, zu setzen.

Ergänzungsregister für sonstige Betroffene

§ 6b. (1) Das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) dient dem Nachweis der eindeutigen Identität Betroffener im Sinne des § 2 Z 7 und dokumentiert bereits bestehende Vollmachtsverhältnisse in elektronischer Form. Eintragungen ins ERsB haben keine konstitutive Wirkung.

(2) Die Führung des ERsB ist Aufgabe der Stammzahlenregisterbehörde. Die Eintragung in das Register erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde oder durch eine Institution, die unmittelbar durch Gesetz, Verordnung oder völkerrechtlichen Vertrag eingerichtet ist oder der dadurch Rechtspersönlichkeit zuerkannt wurde, für

  1. 1. sich,
  2. 2. ihre Teilorganisationen,
  3. 3. die ihrer gesetzlichen Aufsicht unterliegenden Organisationen,
  4. 4. Betroffene, soweit die Institution durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt wurde.

    Die Stammzahlenregisterbehörde und die in dieser Bestimmung genannten Institutionen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, die personenbezogenen Daten im ERsB gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten Zugriff hat, die von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt der Stammzahlenregisterbehörde.

(3) Das ERsB ist in Bezug auf Betroffene, die keine natürlichen Personen sind und ausschließlich in Bezug auf die Vor- und Nachnamen ihrer vertretungsbefugten natürlichen Personen hinsichtlich des aktuellen Datenbestands als öffentliches Register zu führen, das von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet verfügbar gehalten wird.

(4) Die Stammzahlenregisterbehörde hat Eintragungen, zu denen ihr Änderungen bekannt werden, richtig zu stellen oder inaktiv zu setzen. Ersetzte oder inaktive Eintragungen sind unverzüglich zu löschen, sobald diese für die in diesem Bundesgesetz angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von dreißig Jahren.

(5) Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Verlangen jeder Person einen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehenen Auszug der aktuellen Daten aus dem Register elektronisch auszustellen. Dazu hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und soweit zweckmäßig eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Bei Registerabfragen und auf Auszügen aus dem Register ist die Eintragungsstelle klar ersichtlich zu machen und ein Hinweis aufzunehmen, dass der Eintrag im ERsB nicht konstitutiv ist.“

9. Dem § 24 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 6b, § 6 Abs. 3, 3a, 4, 6 und 7, § 6b samt Überschrift und § 25 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022 treten ein Jahr nach dem Tag der Kundmachung in Kraft. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 6a, § 6 Abs. 4a bis 4c und § 6a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht.“

10. Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die bis zum Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 119/2022 für Betroffene im Sinne des § 6 Abs. 3 Z 3 bis 5 verwendete Ordnungsnummer des ERsB ist als GLN weiter zu verwenden. Die zu diesen Betroffenen im ERsB verarbeiteten Daten sind zu diesem Zeitpunkt im Auftrag des jeweiligen Verantwortlichen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Eintragung in das Unternehmensregister gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 bis 5 zu übermitteln und aus dem ERsB zu löschen.“

Artikel 2

Notifikationshinweis gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/1535

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, unter der Notifikationsnummer 2021/XXX/A notifiziert.

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