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BGBl I 169/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

169. Bundesgesetz: Änderung des E-Government-Gesetzes, des Passgesetzes 1992, des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967
(NR: GP XXVII RV 469 AB 495 S. 69 . BR: AB 10480 S. 916 .)

169. Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz, das Passgesetz 1992, das Führerscheingesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des E-Government-Gesetzes

Das E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 18 nach dem Wort „öffentlichen“ die Wortfolge „oder privaten“ eingefügt.

2. In § 1b Abs. 1 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 193/1999“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 163/1999“ ersetzt.

3. In § 2 wird nach Z 10 folgende Z 10a eingefügt:

  1. „10a. „Verwendung des E-ID“: das Auslösen der Erstellung einer Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des E-ID-Inhabers oder mittels eines sicherheitstechnisch gleichwertigen Vorgangs, der an eine frühere qualifizierte elektronische Signatur des E-ID-Inhabers gebunden ist, wobei das zugehörige qualifizierte Zertifikat, das für die frühere qualifizierte elektronische Signatur verwendet wurde, zum Zeitpunkt der jeweiligen Verwendung noch gültig sein muss;“

4. Dem § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Für Zwecke der mittels eines sicherheitstechnisch gleichwertigen Vorgangs im Sinne des § 2 Z 10a zweiter Fall ausgelösten Erstellung einer Personenbindung, ist die verschlüsselte Stammzahl zum E-ID dieses E-ID-Inhabers zu speichern.“

5. § 4 Abs. 5 und 6 lauten:

„(5) Verwendet der E-ID-Inhaber den E-ID im elektronischen Verkehr gemäß § 10 Abs. 1, ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (Abs. 2), die ein oder mehrere bPK, Vorname, Familienname und Geburtsdatum zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Wird die Erstellung der Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des E-ID-Inhabers ausgelöst (§ 2 Z 10a erster Fall), hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl und die zugehörigen Sicherheitsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können mit Einwilligung des E-ID-Inhabers in die Personenbindung weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs eingefügt werden.

(6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann der E-ID-Inhaber Vorname, Familienname, Geburtsdatum und den Bestand weiterer Merkmale gemäß Abs. 5 letzter Satz einem Dritten gegenüber in vereinfachter Form nachweisen. Zu diesem Zweck können Vorname, Familienname, Geburtsdatum und die weiteren Merkmale für einen begrenzten Zeitraum zu seinem E-ID gespeichert werden. Vorname, Familienname, Geburtsdatum dürfen für längstens drei Monate gespeichert werden. Ob und für welchen Zeitraum dies für ein bestimmtes weiteres Merkmal zulässig ist, hat jener Verantwortliche des öffentlichen Bereichs festzulegen, der das Register führt, aus dem die Stammzahlenregisterbehörde dieses Merkmal bezogen hat.“

6. § 4a Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Soweit Inhaber eines inländischen Reisedokumentes gemäß dem Passgesetz 1992, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als sechs Jahre abgelaufen ist, den Behörden im Wege des VDA (§ 4 Abs. 4 erster Satz), der im Auftrag des Auftragsverarbeiters der Datenverarbeitung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 tätig wird, bereits vorweg die Namen, das Geburtsdatum, die Pass- oder Personalausweisnummer und soweit verfügbar eine E-Mail-Adresse zur Verfügung stellen, dürfen sie diese zur Weiterverarbeitung zum Zweck der Registrierung eines E-ID für 30 Tage speichern. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine Registrierung des E ID, sind diese personenbezogenen Daten zu löschen.

(4) Die Registrierung des E-ID ist nur zulässig, sofern die Identität des Betroffenen eindeutig festgestellt wurde. In den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ist für die Registrierung eines E-ID ein Lichtbild beizubringen, das den Anforderungen gemäß § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV), BGBl. II Nr. 223/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2018 entspricht, sofern der Registrierungsbehörde nicht bereits ein solches vorliegt. Zur Überprüfung der Identität und der vorgelegten Dokumente ist die Behörde ermächtigt, Informationen über personenbezogene Daten und Dokumente des E-ID-Werbers aus Datenverarbeitungen von Sicherheits-, Personenstands- und Staatsbürgerschaftsbehörden sowie aus Datenverarbeitungen nach den §§ 26 und 27 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, im Datenfernverkehr abzufragen und soweit es sich um Daten gemäß § 4b Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Z 7 handelt, in der Datenverarbeitung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 zu verarbeiten. Kann die Identität des E-ID-Werbers bei den Behörden gemäß Abs. 1 und 2 nicht eindeutig festgestellt werden, obliegt das weitere Verfahren zur eindeutigen Feststellung der Identität der Landespolizeidirektion.“

7. Der bisherige Text des § 4b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; in § 4b Abs. 1 Z 1 wird das Wort „den“ durch das Wort „die“ ersetzt; § 4b Abs. 1 Z 8 lautet: „das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992“ und; dem § 4b werden die folgenden Abs. 2 bis 5 angefügt:

„(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 3 besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

(3) Die mit der Registrierung des E-ID betrauten Behörden sind ermächtigt, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsstaat, Ausstellungsdatum, gegebenenfalls Gültigkeitsdauer, Dokumentenart und -nummer der vorgelegten Urkunden und Nachweise zur eindeutigen Feststellung der Identität gemeinsam mit den darauf Bezug habenden personenbezogenen Daten nach Abs. 1 automationsunterstützt zu verarbeiten.

(4) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

(5) Die bekanntgegebene Zustelladresse gemäß Abs. 1 Z 7 ist zu löschen, sobald die Registrierung des E-ID abgeschlossen wurde. Gemäß Abs. 1 Z 13 verarbeitete Identitätscodes der ausgestellten Zertifikate sind im Falle eines Widerrufs oder Ablaufs des jeweiligen Zertifikats zu löschen. Sonstige gemäß Abs. 1 und 3 sowie gemäß § 4a Abs. 4 verarbeitete personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens drei Jahre nach Widerruf oder Ablauf des E-ID.“

8. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „durch ihre“ durch die Wortfolge „auf Basis ihrer“ ersetzt.

9. In § 6 Abs. 4 wird der vierte Satz gestrichen.

10. Nach § 6 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a bis Abs. 4c eingefügt:

„(4a) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, deren Datenverarbeitung gemäß § 10 Abs. 2 mit bPK ausgestattet wurde, haben die ihnen zur Kenntnis gelangten Änderungen der Eintragungsdaten des Ergänzungsregisters, soweit natürliche Personen betroffen sind, sowie das Sterbedatum von betroffenen Personen, dem Verantwortlichen im Wege des Auftragsverarbeiters, dessen sich die Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 7 Abs. 2 bedient, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten zu melden. Der Auftragsverarbeiter hat die Änderung im Auftrag des Verantwortlichen vorzunehmen.

(4b) Zum Zwecke der Aktualisierung ist die Stammzahlenregisterbehörde auf Verlangen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs ermächtigt, diesen laufend in geeigneter elektronischer Form die geänderten Eintragungsdaten des Ergänzungsregisters, soweit natürliche Personen betroffen sind, in Bezug auf Personen, für die ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen aus dem Bereich gespeichert ist, in dem der jeweilige Verantwortliche zur Vollziehung berufen ist, zu übermitteln.

(4c) Der Auftragsverarbeiter im Sinne des Abs. 4a hat im Auftrag des Verantwortlichen mittels eines Abgleichs zwischen dem ZMR und Ergänzungsregister, soweit natürliche Personen betroffen sind, datenqualitätssichernde Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Identität ähnlicher Datensätze in diesem Ergänzungsregister, auf bereits vorhandene Eintragungen im ZMR oder auf die Schreibweisen von Namen und Adressen, zu setzen.“

11. In § 14 Abs. 1 werden nach der Wortfolge „die Stammzahl“ die Wortfolge „oder das bPK“ und nach der Wortfolge „seine Stammzahl“ die Wortfolge „oder sein bPK“ eingefügt.

12. In § 14 Abs. 2 wird nach dem Wort „Stammzahl“ die Wortfolge „oder ihrem eigenen bPK“ eingefügt.

13. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Verwendet der E-ID-Inhaber den E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Abs. 1 ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (§ 4 Abs. 2), die ein bPK zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Wird die Erstellung der Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des E-ID-Inhabers ausgelöst (§ 2 Z 10a erster Fall), hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl und die zugehörigen Sicherheitsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Mit Einwilligung des E-ID-Inhabers können in die Personenbindung Vorname, Familienname oder Geburtsdatum, sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs eingefügt werden. § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

14. § 14a Abs. 2 lautet:

„(2) Verwendet der E-ID-Inhaber den E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Abs. 1, ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (§ 4 Abs. 2), die ein bPK, Vorname, Familienname und Geburtsdatum zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Wird die Erstellung der Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des E-ID-Inhabers ausgelöst (§ 2 Z 10a erster Fall), hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl und die zugehörigen Sicherheitsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können mit Einwilligung des E ID-Inhabers in die Personenbindung weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs eingefügt werden.“

15. In der Überschrift zu § 18 wird nach dem Wort „öffentlichen“ die Wortfolge „oder privaten“ eingefügt.

16. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 4b Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 oder in einem für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen elektronischen Register eines Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs enthalten sind, sind bei der Verwendung der Funktion E-ID nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten

  1. 1. dem E-ID-Inhaber selbst,
  2. 2. Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs im Auftrag des E-ID-Inhabers für Verfahren für die diese eine für den Einsatz des E-ID taugliche technische Umgebung eingerichtet haben, oder
  3. 3. Dritten im Auftrag des E-ID-Inhabers, sofern ihnen die Nutzung des E-ID-Systems eröffnet und noch nicht unterbunden wurde,

    zu übermitteln. Es ist sicherzustellen, dass die Protokollierung der Datenübermittlung aus dem E-ID-System im Auftrag des E-ID-Inhabers unbeschadet der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen des Verantwortlichen und seiner Auftragsverarbeiter nur dem E-ID-Inhaber zugänglich ist.“

17. § 18 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Dritten gemäß Abs. 1 Z 3 die Nutzung des E-ID-Systems zu eröffnen. Dritte gemäß Abs. 1 Z 3 haben sich hiefür beim Bundesminister für Inneres zu registrieren. Die Nutzung ist nicht zu eröffnen oder zu unterbinden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Dritte die ihnen zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nicht gemäß dem Grundsatz nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet haben. Dritte haben dem Bundesminister für Inneres jeden Umstand bekanntzugeben, der einer Nutzung entgegensteht. Der Bundesminister für Inneres ist zum Zwecke der Eröffnung der Nutzung des E-ID-Systems berechtigt, im Datenfernverkehr

  1. 1. Informationen über nicht getilgte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen (§ 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968) von Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, insbesondere wegen widerrechtlichen Zugriffes auf ein Computersystem (§ 118a des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119 StGB) oder wegen des missbräuchlichen Abfangens von Daten (§ 119a StGB), sowie
  2. 2. die genaue Bezeichnung des Gewerbes (§ 365a Abs. 1 Z 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gemäß § 365 GewO 1994 mithilfe der GISA-Zahl

    abzufragen. Die gemäß Abs. 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen im konkreten Fall nur für die glaubhaft gemachten eigenen Zwecke verarbeitet werden; die bloße Weitergabe von im Wege der Nutzung des E-ID ermittelten personenbezogenen Daten an Dritte ist kein eigener Zweck im Sinne dieser Bestimmung.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung festzulegen, insbesondere inwieweit neben Unternehmern und Vereinen auch andere Teilnehmer des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, oder andere Dritte registriert werden können und inwieweit Dritte gemäß Abs. 1 Z 3 sowohl die Kosten für die Eröffnung der Nutzung als auch für die Nutzung des E-ID-Systems zu ersetzen haben.“

18. Dem § 18 werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:

„(4) Die Rechtmäßigkeit der Zugänglichkeit elektronischer Register eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs für die Stammzahlenregisterbehörde im Sinne des Abs. 1 ist auf Grund einer Rechtsgrundlage in einem Materiengesetz zu beurteilen. Der für die jeweilige Datenverarbeitung zuständige Bundesminister kann im Rahmen einer gesetzlichen Ermächtigung zur Datenverarbeitung, die für eine Übermittlung gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Identitätsdaten, Informationen zu Berechtigungen sowie Umstände, die der Betroffene nachweisen möchte, mit Verordnung näher konkretisieren.

(5) Sofern es sich bei Dritten gemäß Abs. 1 Z 3 um Unternehmer im Sinne des § 1 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 2019/1897, oder um Vereine im Sinne des § 1 des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, handelt, haben diese im Zuge der Antragstellung jedenfalls

  1. 1. den Namen und die Rechtsform im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,
  2. 2. die Verantwortlichen gemäß § 9 VStG,
  3. 3. die Daten gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000,
  4. 4. gegebenenfalls die GISA-Zahl, die Firmenbuchnummer, die ZVR-Zahl und das Logo,
  5. 5. den Unternehmensgegenstand oder Vereinszweck,
  6. 6. die Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse des Unternehmens oder des Vereins sowie
  7. 7. die für die Nutzung des E-ID-Systems glaubhaft gemachten Zwecke

    anzugeben, sofern diese Daten nicht bereits im Wege des Unternehmensregisters gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ermittelt werden können. Darüber hinaus kann der Unternehmer oder der Verein den akademischen Grad, die Vor- und Familiennamen, die Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer oder mehrerer Kontaktpersonen angeben.

(6) Der Dritte gemäß Abs. 1 Z 3 hat eine Änderung der im Zuge der Registrierung angegebenen Informationen dem Bundesminister für Inneres unverzüglich bekanntzugeben. Teilnehmer des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 USPG haben diese Änderungen im Wege des Unternehmensserviceportals bekanntzugeben. Wird das E-ID-System über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht genutzt, sind sämtliche Daten des Dritten zu löschen.

(7) Sofern Dritten gemäß Abs. 1 Z 3 die Nutzung des E-ID-Systems eröffnet wurde, haben diese dem Bundesminister für Inneres unverzüglich zu melden, wenn:

  1. 1. sich ein glaubhaft gemachter Zweck gemäß Abs. 2 oder der Verantwortliche gemäß § 9 VStG ändert oder
  2. 2. Dritte die glaubhaft gemachten Zwecke gemäß Abs. 2 nicht mehr verfolgen wollen oder dürfen.“

19. In § 23 wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt.

20. Dem § 24 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 18, § 1b Abs. 1, § 2 Z 10a, § 4 Abs. 4 bis 6, § 4a Abs. 3 und 4, § 4b Abs. 1 Z 1 und 8, Abs. 2 bis 5, § 6 Abs. 1 und Abs. 4 bis 4c, § 14, § 14a Abs. 2, § 18 samt Überschrift, § 23, § 25 Abs. 2 und § 28 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden mit Ausnahme von § 1b Abs. 1 und § 25 Abs. 2 erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht.“

21. Dem § 25 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die im Rahmen des Pilotbetriebs verarbeiteten Registrierungsdaten dürfen ab dem gemäß § 24 Abs. 6 festgelegten Zeitpunkt zum Zwecke der Verwaltung und Nutzung des E-ID gemäß § 4b Abs. 1 und § 18 Abs. 1 weiterverarbeitet werden. Die Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist nur auf Grund gesetzlicher Anordnung zulässig. Betroffene, die bereits vor dem gemäß § 24 Abs. 6 festgelegten Zeitpunkt im Rahmen eines Pilotbetriebs behördlich unter Anwendung des § 4a registriert wurden, dürfen ihren E-ID bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer weiterverwenden.“

22. In § 28 Z 4 wird der Verweis „§ 18 Abs. 1 und 2“ durch den Verweis „§18 Abs. 2 bis 7“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Passgesetzes 1992

Das Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 22a Abs. 1 lit. m lautet:

  1. „m) das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 des E-Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, und“

2. § 22b Abs. 1 lit. a lautet:

  1. „a) die Ausstellungsbehörde,“

3. § 22b Abs. 3 lautet:

„(3) Die Passbehörden sind ermächtigt,

  1. 1. die von ihnen in der zentralen Evidenz gespeicherten personenbezogenen Daten aus Anlass eines konkreten Verfahrens für die Zwecke nach Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 vorletzter Satz sowie
  2. 2. die in der zentralen Evidenz gespeicherten personenbezogenen Daten für Zwecke von Verfahren nach diesem Bundesgesetz

    zu verarbeiten. Ein Abruf der personenbezogenen Daten ist nur anhand der in § 22a Abs. 3 genannten Suchkriterien zulässig. Die Verwendung eines gemäß Z 2 gespeicherten Lichtbilds ist mit Ausnahme der Beauskunftung nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Lichtbild erstmals in der zentralen Evidenz verarbeitet wurde, zulässig.“

4. In § 22b Abs. 4 wird nach dem Wort „Bundesgesetz“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „an die Stammzahlenregisterbehörde zum Zwecke des elektronischen Datennachweises gemäß § 18 Abs. 1 E-GovG“ eingefügt.

5. Nach § 22b Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Über Anfrage im Einzelfall dürfen Namen, Geburtsdaten, Lichtbild sowie Pass- oder Personalausweisnummer bestimmter Personen an Behörden übermittelt werden, sofern diese die Identität einer Person im Rahmen einer gesetzlich übertragenen Aufgabe festzustellen haben und dies anders nicht oder nicht in der nach den Umständen gebotenen Zeit möglich ist. Abs. 4 zweiter Satz gilt.“

6. In § 22b Abs. 7 wird das Wort „Bürgerkarte“ durch die Wendung „Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID)“ ersetzt.

7. Dem § 25 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 22a Abs. 1 lit. m und § 22b Abs. 1 lit. a und Abs. 3 bis 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 22b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 E-GovG letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht.“

Artikel 3

Änderung des Führerscheingesetzes

Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen des“ die Wortfolge „§ 15a und des“ eingefügt.

2. Folgender § 15a samt Überschrift wird eingefügt:

„Digitaler Dokumentennachweis

§ 15a. (1) Der Inhaber eines E-ID (§§ 4 ff E-GovG), der über einen Scheckkartenführerschein verfügt und die für den digitalen Dokumentennachweis zur Verfügung gestellte Applikation nutzt und damit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Kontrolle des Führerscheines über Dateneinsicht in das Führerscheinregister ermöglicht, ist von der Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 1, den Führerschein mitzuführen auf Fahrten im Bundesgebiet befreit. Ist die Dateneinsicht aufgrund von Problemen des mobilen Gerätes der kontrollierten Person nicht möglich, so ist das wie ein Nichtmitführen des Führerscheines zu behandeln.

(2) Der in Abs. 1 genannte Inhaber eines E-ID ist berechtigt, im Führerscheinregister in folgende Daten seines aktuellen Führerscheines Einsicht zu nehmen:

  1. 1. § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und f und
  2. 2. § 16a Abs. 1 Z 3 lit. a bis g.

(3) Der in Abs. 1 genannte Inhaber eines E-ID ist berechtigt, folgende Daten seines aktuellen Führerscheines aus dem Führerscheinregister einem Dritten, der die ebenfalls die genannte Funktion nutzt, zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und f und
  2. 2. § 16a Abs. 1 Z 3 lit. a bis f sowie lit. g soweit es die Befristung betrifft.

(4) Für den Nachweis in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG für andere Zwecke als zum Nachweis der Lenkberechtigung können die Daten gemäß Abs. 3 für die Dauer von höchstens drei Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden sowie klarzustellen, dass es sich nicht um einen Nachweis der Lenkberechtigung handelt.

(5) Zum Zweck der Eintragung der in Abs. 2 genannten Daten in die Personenbindung gemäß § 4 Abs. 5 E-GovG sowie zum Zweck des Nachweises deren Bestands in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG sind diese der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen.“

3. Nach § 39 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wurde der Führerschein vorläufig abgenommen, so ist diese Abnahme in das Führerscheinregister durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Organe der Straßenaufsicht einzutragen. Liegen die Voraussetzungen zur vorläufigen Abnahme des Führerscheines vor (Abs. 1) und ist die Abnahme nicht möglich, weil der Führerschein nicht mitgeführt wird, so ist dieser Umstand ins Führerscheinregister einzutragen und darüber eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 auszustellen. Durch die ausgefolgte Bescheinigung gilt der Führerschein auch in diesen Fällen als vorläufig abgenommen und es sind dieselben Rechtsfolgen daran geknüpft, wie im Falle einer physischen Abnahme.“

4. Dem § 43 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 14 Abs. 1, § 15a, § 39 Abs. 1a und § 44 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises im Führerscheinregister vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

5. Dem § 44 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Mit der Vollziehung des § 15a und § 43 Abs. 29 ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.“

Artikel 4

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2020 wird wie folgt geändert:

1. Nach § 102d wird folgender § 102e eingefügt:

„Digitaler Dokumentennachweis

§ 102e. (1) Der Inhaber eines E-ID (§§ 4 ff E-GovG), der die für den digitalen Dokumentennachweis zur Verfügung gestellte Applikation nutzt und damit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Kontrolle des Zulassungsscheines über Dateneinsicht in die zentrale Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 ermöglicht, ist von der Verpflichtung gemäß § 102 Abs. 5 lit. a, den Zulassungsschein mitzuführen, auf Fahrten im Bundesgebiet befreit. Ist die Dateneinsicht aufgrund von Problemen des mobilen Gerätes der kontrollierten Person nicht möglich, so ist das wie ein Nichtmitführen des Zulassungsscheines zu behandeln.

(2) Der in Abs. 1 genannte Inhaber eines E-ID (§§ 4 ff E-GovG) kann über die dafür zur Verfügung gestellte Applikation in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 die Daten des Zulassungsscheines oder der Zulassungsscheine der auf seinen Namen zugelassenen Fahrzeuge einsehen.

(3) Der in Abs. 1 genannte Inhaber eines E-ID ist berechtigt, über die dafür zur Verfügung gestellte Applikation die Nutzung der Zulassungsscheindaten auch Dritten zur Verfügung zu stellen, gleich wie wenn das physische Dokument weitergegeben wird.

(4) Muss im Zuge einer Kontrolle der Zulassungsschein abgenommen werden, so ist das im Falle von Abs. 1 vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht der betroffenen Person zu bestätigen.

(5) Für den Nachweis in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG können die Daten gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens drei Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden.

(6) Zum Zweck der Eintragung der in Abs. 1 genannten Daten in die Personenbindung gemäß § 4 Abs. 5 E-GovG sowie zum Zweck des Nachweises deren Bestands in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG sind diese der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen.“

2. Dem § 135 wird folgender Abs. 39a angefügt:

„(39a) § 102e tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet erst Anwendung wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises in der zentralen Zulassungsevidenz vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

3. Dem § 136 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Mit der Vollziehung des § 102e und des § 135 Abs. 39a ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.“

Van der Bellen

Kurz

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