ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002; Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006.
Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses
§ 119.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt einer im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Nachricht Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung, die an der Telekommunikationsanlage oder an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002; Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006.
Schlagworte
Telefonabhörung
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40254198
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