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§ 119 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002; Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006.

Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses

§ 119.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt einer im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Nachricht Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung, die an der Telekommunikationsanlage oder an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002; Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006.

Schlagworte

Telefonabhörung

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40254198

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