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§ 1 LFBIS-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1980

§ 1

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat ein land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem (LFBIS) einzurichten und zu führen. Hiebei kann er sich der automationunterstützten Datenverarbeitung bedienen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird ermächtigt, mit den Ländern Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG zum Zwecke der Übertragung von Aufgaben des LFBIS an andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die Aufgaben auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besorgen, abzuschließen. Beim Abschluß solcher Vereinbarungen ist Bedacht zu nehmen auf die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung oder auf die Verbesserung des Datenverkehrs im Sinne dieses Bundesgesetzes. In solchen Vereinbarungen ist dafür vorzusorgen, daß die beauftragten Rechtsträger an die Bestimmungen diese Bundesgesetzes gebunden werden.

(3) Nach Maßgabe einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes zu erlassenden Verordnung können dem Österreichischen Statistischen Zentralamt aus den im Abs. 2 zweiter Satz genannten Gründen die Verarbeitung und Übermittlung von Daten des LFBIS übertragen werden, soweit diese Daten mit Aufgaben der Bundesstatistik in Zusammenhang stehen.