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§ 57a EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Investitionszuschüsse für Anlagen auf Basis von Biomasse

§ 57a.

(1) Die Neuerrichtung einer Anlage auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung bis 50 kWel und die Erweiterung einer Anlage auf Basis von Biomasse für die ersten 50 kWel Engpassleistung der Erweiterung können durch Investitionszuschuss gefördert werden, wenn die Anlage

  1. 1. einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60% erreicht,
  2. 2. dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweist,
  3. 3. über einen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler verfügt und
  4. 4. über ein Konzept der Rohstoffversorgung zumindest für die ersten fünf Betriebsjahre verfügt.

(2) Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse gemäß Abs. 1 betragen mindestens vier Millionen Euro, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 55 Abs. 5.

(3) Mit Verordnung gemäß § 58 sind höchstzulässige Fördersätze pro kWel festzulegen.

(4) Fördercalls haben zumindest einmal jährlich zu erfolgen. Sie sind unter Angabe der zur Verfügung stehenden Mittel mit Verordnung gemäß § 58 festzulegen und auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzumachen. Die Frist zur Einreichung der Anträge darf zwei Wochen nicht unterschreiten.

(5) Der Förderwerber hat im Förderantrag den Förderbedarf in Euro pro kWel anzugeben. Förderanträge, die innerhalb der Einreichfrist eines Fördercalls bei der EAG-Förderabwicklungsstelle einlangen, werden nach der Höhe des bei der Antragstellung angegebenen Förderbedarfs gereiht, beginnend mit dem niedrigsten Förderbedarf pro kWel. Bei gleichem Förderbedarf pro kWel wird jener Antrag vorgereiht, der zuerst bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingelangt ist. Übersteigt der im Antrag angegebene Förderbedarf pro kWel den höchstzulässigen Fördersatz, ist der Antrag auszuscheiden.

(6) Die Höhe des Investitionszuschusses bestimmt sich aus dem angegebenen Förderbedarf pro kWel und ist mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung oder Erweiterung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt.

(7) Werden die für einen Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel nicht ausgeschöpft, sind die verbleibenden Mittel den Fördermitteln im nachfolgenden Fördercall desselben Jahres zuzuschlagen. Nicht ausgeschöpfte Mittel am Ende eines Kalenderjahres sind den Fördermitteln des Folgejahres zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung der Fördermittel zugunsten des Vergabe- oder Ausschreibungsvolumens für Betriebsförderungen oder eine Kürzung der Fördermittel nach § 7 erfolgt. Werden die Fördermittel in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht ausgeschöpft, können die nicht ausgeschöpften Mittel unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß § 90 durch Verordnung gemäß § 58 anderen Technologien und Förderarten zugeschlagen werden.

(8) Die Anlage, sofern eine Erweiterung erfolgt, die erweiterte Anlage, ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Fördervertrages in Betrieb zu nehmen.

Schlagworte

Vergabevolumen

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40259287

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