Verordnung für die Gewährung von Investitionszuschüssen
§ 58.
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen dieses Bundesgesetzes mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung und Abwicklung der Investitionsförderung festzulegen, einschließlich Bestimmungen betreffend
- 1. Fördercalls und das Verfahren der Förderungsvergabe,
- 2. Fördersätze und Abschläge,
- 3. förderbare Investitionskosten und Ausschluss der Förderbarkeit durch den Bezug anderer staatlicher Förderungen,
- 4. Rechte und Pflichten der Fördernehmer,
- 5. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszuschüssen,
- 6. Auszahlung, Kontrolle, Einstellung und Rückzahlung der Förderung und
- 7. den Inhalt der Förderverträge.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird bei der Erstellung der Verordnung vom Energiebeirat (§ 20 des Energie‑Control-Gesetzes) beraten.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2022
Gesetzesnummer
20011619
Dokumentnummer
NOR40249526
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