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§ 58 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2022

Verordnung für die Gewährung von Investitionszuschüssen

§ 58.

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen dieses Bundesgesetzes mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung und Abwicklung der Investitionsförderung festzulegen, einschließlich Bestimmungen betreffend

  1. 1. Fördercalls und das Verfahren der Förderungsvergabe,
  2. 2. Fördersätze und Abschläge,
  3. 3. förderbare Investitionskosten und Ausschluss der Förderbarkeit durch den Bezug anderer staatlicher Förderungen,
  4. 4. Rechte und Pflichten der Fördernehmer,
  5. 5. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszuschüssen,
  6. 6. Auszahlung, Kontrolle, Einstellung und Rückzahlung der Förderung und
  7. 7. den Inhalt der Förderverträge.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird bei der Erstellung der Verordnung vom Energiebeirat (§ 20 des Energie‑Control-Gesetzes) beraten.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40249526

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