vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 59 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

3. Teil

Erneuerbares Gas

1. Hauptstück

Investitionszuschüsse für die Errichtung oder Umrüstung von Anlagen Allgemeine Bestimmungen

§ 59.

(1) Auf Antrag können Anlagen gemäß § 60, die an das öffentliche Gasnetz angeschlossen sind, und Anlagen gemäß § 61 und § 62 in Form eines Investitionszuschusses gefördert werden.

(2) Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind innerhalb eines befristeten Zeitfensters (Fördercall) bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle über die von der EAG‑Förderabwicklungsstelle bereitzustellende elektronische Anwendung einzubringen. In der Verordnung gemäß § 63 sind nähere Regelungen zur Einbringung des Förderantrages festzulegen.

(3) Dem Antrag sind die in der Verordnung gemäß § 63 vorgesehenen Unterlagen anzuschließen.

(4) Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind, sofern nicht anders bestimmt, nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle zu reihen und in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln.

(5) Investitionszuschüsse sind nach Maßgabe und unter der Voraussetzung der vorhandenen Fördermittel zu gewähren und auszubezahlen. Jener Antrag, der die maximalen Fördermittel eines Fördercalls erstmals überschreitet, ist in diesem Fördercall noch zu berücksichtigen, sofern noch zumindest 50% der zur Bedeckung des Antrags erforderlichen Mittel vorhanden sind. In diesem Fall sind die Fördermittel des nachfolgenden Fördercalls entsprechend zu reduzieren. Anträge, die im Rahmen eines Fördercalls nicht bedeckt werden können, gelten als zurückgezogen.

(6) Über die Gewährung des Investitionszuschusses entscheidet die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sofern die Förderhöhe je Förderempfänger insgesamt 100 000 Euro überschreitet unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Energiebeirates (§ 20 des Energie-Control-Gesetzes). Der Abschluss eines Vertrages erfolgt durch die EAG‑Förderabwicklungsstelle im Namen der Bundesministerin. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(7) Der Investitionszuschuss ist mit der Inbetriebnahme der Anlage und der erfolgten Prüfung der entsprechenden Endabrechnungsunterlagen über die Investitionshöhe durch die EAG‑Förderabwicklungsstelle auszubezahlen. Vor Auszahlung ist der EAG‑Förderabwicklungsstelle die Inbetriebnahme und die Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 81 nachzuweisen. Akontierungszahlungen sind bei Vorliegen von Sicherheiten zulässig.

(8) Wird die Anlage nicht innerhalb der in den §§ 60 Abs. 7, 61 Abs. 8 und 62 Abs. 9 jeweils vorgesehenen Frist in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und der Fördervertrag als aufgelöst. Die dadurch freiwerdenden Fördermittel sind dem nachfolgenden Fördercall entsprechend zuzuschlagen. Die Frist kann von der EAG‑Förderabwicklungsstelle, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht anders bestimmt, einmal um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

(9) Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicherzustellen, dass die unionsrechtlichen Beihilfebestimmungen eingehalten werden. Ob und welche staatlichen Förderungen den Bezug eines Investitionszuschusses nach diesem Teil ausschließen, ist durch Verordnung gemäß § 63 zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40259288

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)