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§ 62 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Investitionszuschüsse für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas

§ 62.

(1) Die Errichtung einer Anlage zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas mit einer Mindestleistung von 1 MW kann durch einen Investitionszuschuss gefördert werden, wenn die Anlage ausschließlich zur Produktion von erneuerbaren Gasen genutzt wird und ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht. Eine Förderung von Anlagen, die gemäß § 22a ElWOG 2010 von Netzbetreibern errichtet und betrieben werden oder Wasserstoff zu Erdgas im öffentlichen Gasnetz beimengen, ist ausgeschlossen.

(2) Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse gemäß Abs. 1 und 5 betragen 40 Millionen Euro, vorbehaltlich allfälliger Anpassungen gemäß Abs. 8 oder § 59 Abs. 5.

(3) Abweichend von § 59 Abs. 4 kann mit Verordnung gemäß § 63 eine Reihung der Anträge anhand von Kriterien in Bezug auf den Einsatzzweck des Gases oder die Höhe der Treibhausgaseinsparungen festgelegt werden.

(4) Für Anlagen gemäß Abs. 1 ist ein Investitionszuschuss durch Verordnung gemäß § 63 in Fördersätzen bis zu 45% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstück) festzulegen. Für Anlagen, die netzdienlich betrieben werden, kann in der Verordnung ein besonderer Investitionszuschuss gewährt werden.

(5) Für Anlagen mit einer Mindestleistung von 0,5 MW und einer Höchstleistung von unter 1 MW ist ein Investitionszuschuss durch Verordnung gemäß § 63 in Fördersätzen bis zu 20% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstück) festzulegen.

(6) In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstück) betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

(7) Fördercalls zur Einreichung der Förderanträge haben zumindest einmal jährlich zu erfolgen. Sie sind unter Angabe der für einen Fördercall jeweils zur Verfügung stehenden Mittel durch Verordnung gemäß § 63 festzulegen und auf der Internetseite der EAG‑Förderabwicklungsstelle bekanntzumachen. Die Frist zur Einreichung der Anträge darf acht Wochen nicht unterschreiten.

(8) Sind für die Förderung einer Anlage mehr als 30% der im jeweiligen Jahr zur Verfügung stehenden Fördermittel erforderlich, können zur Bedeckung des Antrags bis zu 30% der jährlichen Fördermittel der Folgejahre herangezogen werden. In diesem Fall sind die jährlichen Fördermittel der Folgejahre entsprechend zu reduzieren. Werden die für einen Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel nicht ausgeschöpft, sind die übrigbleibenden Mittel in den darauffolgenden Fördercall zu übertragen.

(9) Die Anlage ist innerhalb von 36 Monaten nach Abschluss des Fördervertrages in Betrieb zu nehmen. Diese Frist kann von der EAG‑Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40259291

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