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§ 60 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Investitionszuschüsse für die Umrüstung bestehender Biogasanlagen

§ 60.

(1) Die Umrüstung einer bestehenden Biogasanlage zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas entsprechend den Anforderungen der anwendbaren Regeln der Technik gemäß § 7 Abs. 1 Z 53 GWG 2011 kann durch Investitionszuschuss gefördert werden, wenn

  1. 1. die eingesetzten Brennstoffe höchstens zu 50% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehen und
  2. 2. ein Konzept über die Rohstoffversorgung sowie zur Verwertung der anfallenden Biogasgülle (Gärrest) zumindest für die ersten fünf Betriebsjahre vorliegt.

(2) Förderwerber, die nach dem 31. Dezember 2024 einen Förderantrag bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle einbringen, haben abweichend von Abs. 1 Z 1 nachzuweisen, dass die eingesetzten Brennstoffe höchstens zu 30% aus der Kulturart Getreide und anderen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen bestehen. Förderwerber, die nach dem 31. Dezember 2026 einen Förderantrag bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle einbringen, haben abweichend von Abs. 1 Z 1 nachzuweisen, dass die eingesetzten Brennstoffe höchstens zu 15% aus der Kulturart Getreide und anderen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen bestehen.

(3) Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse gemäß Abs. 1 und 2 betragen 15 Millionen Euro, vorbehaltlich allfälliger Anpassungen gemäß § 59 Abs. 5. Abweichend von § 59 Abs. 5 letzter Satz bleiben Anträge, die die maximalen Fördermittel eines Fördercalls überschreiten, nach Prüfung der Fördervoraussetzungen für nachfolgende Fördercalls gereiht (Warteliste). Förderungen für eine Leistungserweiterung der Erzeugung im Zuge der Umrüstung dürfen im Ausmaß von maximal 30% der jährlich zur Verfügung stehenden Fördermittel vergeben werden.

(4) Die Höhe des Investitionszuschusses ist durch Verordnung gemäß § 63 in Fördersätzen bis zu 45% des unmittelbar für die Errichtung der Gasaufbereitungsanlage, für die Umrüstung der Anlage im Zusammenhang mit geändertem Rohstoffeinsatz sowie für eine allfällige Leistungserweiterung der Erzeugung im Zuge der Umrüstung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) festzulegen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

(5) Fördercalls haben zumindest zweimal jährlich zu erfolgen. Sie sind unter Angabe der für einen Fördercall jeweils zur Verfügung stehenden Mittel mit Verordnung gemäß § 63 festzulegen und auf der Internetseite der EAG‑Förderabwicklungsstelle bekanntzumachen. Die Frist zur Einreichung der Anträge darf acht Wochen nicht unterschreiten.

(6) Werden die für einen Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel nicht ausgeschöpft, können die übrigbleibenden Mittel in den darauffolgenden Fördercall übertragen werden.

(7) Die umgerüstete Anlage ist innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss des Fördervertrages in Betrieb zu nehmen. Diese Frist kann von der EAG‑Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu 24 Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht‑fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40259289

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