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§ 90 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

8. Teil

Monitoring, Berichte und Transparenz EAG‑Monitoringbericht

§ 90.

(1) Die Regulierungsbehörde hat die Erreichung der Ziele gemäß § 4 laufend zu überwachen und Entwicklungen aufzuzeigen, welche der Erreichung der Ziele hinderlich sind.

(2) Die Regulierungsbehörde hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, dem Nationalrat sowie dem Energiebeirat jährlich bis zum 30. September einen Bericht über die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und damit zusammenhängende wesentliche Aspekte vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. detaillierte Informationen über die Entwicklung und den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien unter Angabe des jährlichen Brutto- und Netto-Zubaus, der in das öffentliche Netz eingespeisten Strom- und Gasmenge sowie der nicht in das öffentliche Netz eingespeisten Strom- und Gasmenge, jeweils gesamt und getrennt nach Technologie und Bundesland;
  2. 2. eine Darstellung und Analyse der Strom- und Gasverbrauchsentwicklung;
  3. 3. detaillierte Angaben zu den Aufwendungen für Förderungen nach diesem Bundesgesetz und dem ÖSG 2012 getrennt nach Technologie und Förderart sowie Angaben zu den Kosten für Endverbraucher;
  4. 4. Angaben zum Grad der Zielerreichung gemäß § 4 Abs. 2;
  5. 5. Angaben zum Grad der Zielerreichung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7;
  6. 6. Informationen zum physikalischen Strom- und Gasaustausch mit dem benachbarten Ausland (Importe und Exporte) getrennt nach Nachbarstaaten und sonstiger wesentlicher Daten aus der Betriebs- und Bestandsstatistik sowie der Statistik über erneuerbare Energieträger.

(3) Die Länder, die EAG‑Förderabwicklungsstelle und die Servicestelle für erneuerbare Gase sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Daten auf Verlangen zu übermitteln.

(4) Die Regulierungsbehörde hat bis zum Ende des ersten Quartals 2024 eine Kosten-Nutzen-Analyse zu § 73 Abs. 1 und 5, §§ 52 Abs. 2a, 54 Abs. 3, 4 und 6, 55 und 58a ElWOG 2010 sowie §§ 75 und 78a GWG 2011 zu veröffentlichen. Diese Analyse ist auf Basis nachvollziehbarer Daten zu erstellen und hat insbesondere Aufschluss darüber zu geben, ob die jeweiligen Ausnahmebestimmungen der Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes gemäß § 4 dienlich sind. Dazu sind auch die Kosten der einzelnen Maßnahmen sowie die finanziellen Auswirkungen auf andere Netzbenutzer zu quantifizieren und zu bewerten.

Schlagworte

Strommenge, Stromverbrauchsentwicklung, Stromaustausch, Betriebsstatistik

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236744

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