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§ 91 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2022

Evaluierung

§ 91.

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das mit diesem Bundesgesetz geschaffene Fördersystem für den Ausbau erneuerbarer Energien unter Heranziehung externer Fachexperten drei Jahre nach dessen Inkrafttreten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2024 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Nach der erstmaligen Evaluierung hat eine Evaluierung und Berichterstattung über die Ergebnisse alle fünf Jahre zu erfolgen. Der Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die EAG‑Förderabwicklungsstelle und die Regulierungsbehörde haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie den beigezogenen Fachexperten die zu diesem Zweck notwendigen Daten zu übermitteln. Dies schließt auch Daten mit ein, die für die Erstellung des Evaluierungsplans und darin vorgesehener Zwischenberichte, zu denen sich die Republik Österreich im Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV gegenüber der Europäischen Kommission verpflichtet hat, notwendig sind.

(2) Ausgehend von einer umfassenden Analyse der bisherigen Erfahrungen mit dem neuen Fördersystem hat die Evaluierung jedenfalls Aufschluss über folgende Aspekte zu geben:

  1. 1. Stand und Entwicklung der Zielerreichung;
  2. 2. Analyse der Wettbewerbsintensität, Akteursvielfalt, regionalen Verteilung der geförderten Anlagen sowie Grad der Potenzialerschließung;
  3. 3. Angemessenheit der Ausschreibungsvolumen und Mittelverteilung, Höchstpreise, Fördersätze sowie Anzahl der Ausschreibungen und Fördercalls;
  4. 4. Bieterverhalten;
  5. 5. Auswirkungen der Befreiungsregelung gemäß § 73 Abs. 5;
  6. 6. Verbesserungspotential und Anpassungsbedarf.

(3) Die Evaluierung hat auch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften nach § 16b ElWOG 2010 sowie gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen nach § 16a ElWOG 2010 abzudecken. Aus der Evaluierung hat für jede der genannten Gemeinschaftsformen insbesondere hervorzugehen:

  1. 1. Stand und Entwicklung;
  2. 2. Identifizierung ungerechtfertigter Hindernisse oder Einschränkungen bei der Weiterentwicklung;
  3. 3. Verbesserungsvorschläge und Anpassungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf die Praxistauglichkeit der gesetzlichen Vorgaben zum finanziellen Gewinn gemäß § 79 Abs. 2 und § 16b Abs. 2 ElWOG 2010.

(4) In der Evaluierung sind auch rechtliche und administrative Hindernisse für langfristige Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom zu bewerten.

(5) Die Kosten für die Evaluierung werden aus den Mitteln gemäß § 71 Abs. 1 gedeckt und sind von der EAG‑Förderabwicklungsstelle nach Rechnungslegung auf das vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekanntgegebene Konto zu überweisen. Dies schließt auch Kosten für die Erstellung eines Evaluierungsplans und darin vorgesehener Zwischenberichte mit ein, zu denen sich die Republik Österreich im Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV gegenüber der Europäischen Kommission verpflichtet hat.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40249536

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