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BGBl I 30/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

30. Bundesgesetz: Budgetbegleitgesetz 2018-2019
(NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19 . BR: 9946 AB 9950 S. 879.)

30. Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen ausgesprochen, ein Bundesgesetz über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung erlassen sowie das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank, das Bundesimmobiliengesetz, das Buchhaltungsagenturgesetz, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Konsulargebührengesetz 1992, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut, das Universitätsgesetz 2002, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2018-2019)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. 1 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Art. 2 Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank

Art. 3 Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen

Art. 4 Änderung des Bundesimmobiliengesetzes

Art. 5 Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes - BHAG-G

Art. 6 Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes - APAG

Art. 7 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

Art. 8 Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

Art. 9 Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000

Art. 10 Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

Art. 11 Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes

Art. 12 Änderung des Volksbegehrengesetzes 2018

Art. 13 Änderung des Wählerevidenzgesetzes 2018

Art. 14 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Art. 15 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Art. 16 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Art. 17 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Art. 18 Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut

Art. 19 Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Art. 20 Änderung des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes

Art. 21 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Art. 22 Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

Art. 23 Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes

Art. 24 Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Art. 25 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Art. 26 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Art. 27 Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Art. 28 Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Art. 29 Bundesgesetz über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung

1. Abschnitt

Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen

Artikel 1

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 - BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2017 wird wie folgt geändert:

1. In § 122 Abs. 10 wird die Absatzbezeichnung von „(10.)“ auf „(10)“ geändert.

2. In § 122 Abs. 11 entfällt der Satzteil „und mit 31. Dezember 2018 außer Kraft und in der Fassung vom 31. März 2017 wieder in Kraft“.

3. Dem § 122 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 122 Abs. 10 und Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 1. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank (WBIB-G), BGBl. I Nr. 157/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „bundesbehafteten Kredite“ durch das Wort „Krediten“ ersetzt.

2. § 4 Abs. 3 entfällt.

3. § 4 Abs. 4 entfällt.

4. In § 4 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „aus bundesbehaftet zu vergebenden Mitteln“.

4a. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, sofern Durchführungsrichtlinien den Bund betreffende Regelungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 enthalten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,“ und die Wortfolge „des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

4b. In § 5 Abs. 2 Z 7 wird die Wortfolge „Bundes-Plakette“ durch die Wortfolge „Plakette“ ersetzt.

4c. § 5 Abs. 3 entfällt.

4d. In § 6 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „einem Vertreter der Gesellschafter oder Aktionäre der WBIB“ ein Beistrich und die Wortfolge „je Land einem vom jeweiligen Amt der Landesregierung zu bestellenden Mitglied“ eingefügt und die Wortfolge „vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

4e. In § 6 Abs. 1, 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

4f. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

4g. In § 6 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „zu den Sitzungen des Beirats auch“ das Wort „weitere“ eingefügt.

5. Die Überschrift vor § 7 und § 7 entfallen.

5a. Die Überschrift vor § 8 und § 8 entfallen.

6. In § 9 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sowie § 7“.

7. In § 10 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „ausgenommen § 7,“ sowie der zweite und der dritte Satz.

8. In § 10 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „einschließlich der Möglichkeit, bundesbehaftete Kreditoperationen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 7 durchzuführen,“.

8a. In § 10 Abs. 5 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

9. In § 10 Abs. 5 Z 2 entfällt die Wortfolge „der Bundes-Haftungsbetrag gemäß § 7 insgesamt nicht überschritten werden darf und“.

10. In § 10 Abs. 6 wird die Wortfolge „der §§ 7 und“ durch die Wortfolge „des §“ ersetzt und jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ und die Wortfolge „Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

Artikel 3

Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird zur Veräußerung nachstehenden unbeweglichen Bundesvermögens ermächtigt, wobei die Verwertung bestmöglich zu erfolgen hat.

Bundesland:

EZ:

Grundstücknummer(n):

KG:

624 und 1185

2523 und 2525/1, 2525/2

01704 Klosterneuburg

T

90059

alle

81115 Kematen

§ 2 Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz 1956 aus dem ehemaligen Deutschen Eigentum stammenden und sich in der Verwaltung des Bundesministeriums für Landesverteidigung befindlichen Bundesgrundstücke 384, 385/1 und 594/1, EZ 31, KG 23412 Haschendorf im unverbürgten Gesamtausmaß von rund 159.081 m² mit dem befristeten entgeltlichen Abbaurecht auf den bezeichneten Grundstücken mineralische Rohstoffe, insbesondere Sand, Schotter und Steine jeder Art und Güte zu entnehmen sowie die erforderlichen Dispositions- und Manipulationsarbeiten unter Bedachtnahme auf militärische Rücksichten durchzuführen auf die Dauer von bis zu 30 Jahren zu belasten. Mit Loslösung des Materials geht dieses in das Eigentum des Vertragspartners über. Das angemessene und wertzusichernde Entgelt ist durch unabhängige und allgemein beeidete sowie gerichtlich zertifizierte Sachverständige zu ermitteln.

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die im Jahre 1929 gemäß Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 im bücherlichen Ausmaß von 2.712 m² in das Eigentum der Republik Österreich übergebene Teilfläche der nunmehr öffentlichen Straßenverkehrsanlage mit der Bezeichnung Archenweg, Grundstücknummer 624/2, EZ 223, KG 81102 Amras im Innsbrucker Stadtteil Rossau und die vormals im Gesamtausmaß von 81 m² dem Reichsfiskus (Heer) zugehörigen und nunmehr seit Herstellung der Grundbuchsordnung im Jahr 2012 im Eigentum der Republik Österreich (Bundesgebäudeverwaltung) stehenden Straßenverkehrsanlagen mit den Grundstücksnummern 855/15 und 855/20, EZ 847, KG 56532 Morzg im Salzburger Stadtteil Morzg samt allen Anlagenteilen und Einbauten, Rechten, Pflichten und Lasten unentgeltlich in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde Innsbruck beziehungswiese in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde Salzburg zu übertragen.

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 4

Änderung des Bundesimmobiliengesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz), BGBl. I Nr. 141/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

§ 19a. (1) Die Ausgangsbasis für die Berechnung der in den Mietverhältnissen nach § 19 Abs. 1 und 3 zwischen dem Bund und der Bundesimmobiliengesellschaft mbH festgelegten Wertsicherung der Hauptmieten wird einmalig neu festgesetzt.

(2) Ausgangsbasis für die Berechnung der Wertsicherung der gemäß § 19 Abs. 1 für Jänner 2018 vereinbarten Hauptmieten ist die für den Monat Jänner 2018 verlautbarte Indexzahl nach Verbraucherpreisindex 1996, Ausgangsbasis für die Berechnung der gemäß § 19 Abs. 3 für Juni 2018 festgelegten oder vereinbarten Hauptmieten ist die für den Monat Juni 2018 verlautbarte Indexzahl nach Verbraucherpreisindex 1986. Die Wertsicherungsvereinbarungen bleiben ansonsten unberührt.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn an Stelle des Bundes ein Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Mieter in Mietverhältnisse gemäß § 19 Abs. 1 und 3 oder eine Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar zu 100 vH im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH steht, an Stelle der Bundesimmobiliengesellschaft mbH als Vermieter eingetreten ist.“

2. § 24. Abs. 1 lautet:

§ 24. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundesimmobilien“ eingerichtet. Dieses Amt ist als Dienstbehörde dem Bundesminister für Finanzen nachgeordnet und wird vom Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet. Der Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.“

3. § 47. Z 5. lautet:

„des § 24 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport,“

4. Dem § 48. wird nach dem ersten Satz angefügt:

„Der § 24 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft“.

Artikel 5

Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes - BHAG-G

Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz-BHAG-G), BGBl. I Nr. 37/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 183/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge „des Geschäftsführers“ die Wortfolge „oder der Geschäftsführer“ eingefügt.

2. Nach § 6 lautet die Überschrift:

„Bestellung, Abberufung und Rücktritt der Geschäftsführung“

3. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet „Die Buchhaltungsagentur hat einen oder zwei Geschäftsführer“.

4. In § 7 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „den Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „die Geschäftsführung“ ersetzt.

5. In § 7 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Bestellung des Geschäftsführers“ durch die Wortfolge „Besetzung von Geschäftsführungspositionen“ ersetzt.

6. In § 7 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Er ist“ durch die Wortfolge „Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt“ ersetzt und die Wortfolge „zu bestellen“ gestrichen.

7. In § 7 Abs. 5 wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Ein Geschäftsführer“ ersetzt.

8. In § 7 Abs. 6 wird die Wortfolge „des Geschäftsführers“ durch die Wortfolge „eines Geschäftsführers“ ersetzt.

9. Nach § 7 Abs. 6 lautet die Überschrift:

„Aufgaben der Geschäftsführung“

10. In § 8 Abs.1 erster Satz wird die Wortfolge „Dem Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Der Geschäftsführung“ ersetzt.

11. In § 8 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.

12. In § 8 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Ein Geschäftsführer“ ersetzt.

13. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ ersetzt.

14. In § 8 Abs. 4 erhalten die Z 1 bis 6 die Ziffernbezeichnungen „2 bis 7“ und vor Z 2 wird folgende Z 1 eingefügt:

  1. „1. Geschäftsverteilung der Geschäftsführung;“.

15. In § 8 Abs. 4 Z 4 (neu) wird die Wortfolge „des Geschäftsführers“ durch die Wortfolge „der Geschäftsführung“ ersetzt.

16. In § 8 Abs. 5 wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ ersetzt.

17. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ ersetzt.

18. Nach § 9 Abs. 3 lautet die Überschrift:

„Berichtspflichten der Geschäftsführung“

19. In § 10 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ ersetzt.

20. In § 10 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

21. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.

22. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „von der Geschäftsführung“ ersetzt.

23. § 12 Abs. 1 erster Satz lautet: „Die Buchhaltungsagentur wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen, wenn zwei Geschäftsführer bestellt sind, durch beide Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.“

24. In § 12 Abs. 1 wird im ersten Halbsatz des zweiten Satzes das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.

25. In § 12 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ ersetzt.

26. In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.

27. In § 12 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „der“ ersetzt.

28. In § 14 Abs. 6 wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ ersetzt.

29. In § 14 Abs. 7 zweiter Satz zweiter Halbsatz wird die Wortfolge „dem Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „der Geschäftsführung“ ersetzt.

30. In § 14 Abs. 10 erster Satz wird die Wortfolge „den Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „die Geschäftsführung“ ersetzt.

31. In § 14 Abs. 10 zweiter Satz wird die Wortfolge „dem Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „der Geschäftsführung“ und das Wort „diesem“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.

32. In § 15 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ ersetzt.

33. In § 15 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „der Geschäftsführer können“ durch die Wortfolge „ein Geschäftsführer kann“ ersetzt.

34. In § 15 Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge „des Geschäftsführers“ durch die Wortfolge „eines Geschäftsführers“ ersetzt.

35. In § 15 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „die Geschäftsführung“ ersetzt.

36. In § 15 Abs. 4 zweiter Satz erster Halbsatz wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ ersetzt.

37. In § 15 Abs. 4 zweiter Satz, zweiter Halbsatz wird die Wortfolge „er ist“ durch die Wortfolge „sie ist“ ersetzt.

38. In § 17 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „vom Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „von der Geschäftsführung“ ersetzt.

39. In § 17 Abs. 2 zweiter Satz, zweiter Halbsatz wird die Wortfolge „der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „die Geschäftsführung“ ersetzt.

40. In § 17 Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge „vom Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „von der Geschäftsführung“ ersetzt.

41. In § 17 Abs. 5 Z 5 wird die Wortfolge „des Geschäftsführers“ durch die Wortfolge „der Geschäftsführung“ ersetzt

42. In § 17 Abs. 5 Z 9 wird die Wortfolge „den Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „die Geschäftsführung“ ersetzt.

43. In § 17 Abs. 5 Z 10 wird die Wortfolge „den Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „die Geschäftsführung“ ersetzt.

44. In § 17 Abs. 5 Z 11 wird die Wortfolge „des Geschäftsführers“ durch die Wortfolge „eines Geschäftsführers“ ersetzt.

45. In § 17 Abs. 5 Z 13 wird die Wortfolge „den Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „die Geschäftsführung“ ersetzt.

46. In § 17 Abs. 5 Z 15 wird die Wortfolge „dem Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „der Geschäftsführung“ ersetzt.

47. In § 17 Abs. 5 Z 16 wird die Wortfolge „dem Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „der Geschäftsführung“ ersetzt.

48. § 18 Abs. 1 fünfter Satz lautet: „Zu den ordentlichen Sitzungen des Beirates sind die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Geschäftsführung zu laden“

49. In § 18 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „die Geschäftsführung“ ersetzt.

50. In § 19 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „dem Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „der Geschäftsführung“ ersetzt.

51. In § 19 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „des Geschäftsführers“ durch die Wortfolge „der Geschäftsführung“ ersetzt.

52. In § 20 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „vom Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „von dem für Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständigen Geschäftsführer“ ersetzt.

53. In § 20 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „Der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung“ ersetzt.

Inkrafttreten

54. „Die Änderung der § 1 Abs. 3 Z 2, § 7 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 7 Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 7 Abs. 5, § 7 Abs. 6, § 8 Abs.1 erster und zweiter Satz, § 8 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 3, 8 Abs. 4, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 erster Satz, zweiter Satz und dritter Satz, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 4 erster Satz, § 14 Abs. 6, § 14 Abs. 7 zweiter Satz, § 14 Abs. 10 erster und zweiter Satz, § 15 Abs. 2 zweiter Satz, § 15 Abs. 3 erster und dritter Satz, § 15 Abs. 4 erster und zweiter Satz, § 17 Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1 fünfter Satz, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 3 Z 2, § 20 Abs. 1 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes - APAG

Das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz - APAG, BGBl. I Nr. 83/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 wird die Zahl „fünf“ durch die Zahl „zwei“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 3 entfällt nach der Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ der Beistrich und die Wortfolge „drei Mitglieder des Aufsichtsrates vom Bundeskanzler“.

3. In § 9 Abs. 5 entfallen nach der Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ jeweils der Beistrich und das Wort „Bundeskanzler“.

4. In § 84 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Die Funktionsperiode der vom Bundeskanzler gemäß § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2016 bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates endet mit Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten des § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018.“

5. In § 87 wird die Wortfolge „und des § 84 Abs. 4 sind der Bundeskanzler,“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

Das Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 7 dritter Satz lautet:

„Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Daten des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) gemäß § 44 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, die Daten des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (ZSR) gemäß § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, die Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes gemäß § 9 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, und die Daten des Gesundheitsberuferegisters gemäß dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, BGBl. I Nr. 87/2016, als Vergleichsdaten gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 4 des Registerzählungsgesetzes heranzuziehen.“

2. § 30 Abs. 6 Z 8 lautet:

  1. „8. der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hinsichtlich des § 27 Abs. 6 mit der Maßgabe, dass die Auszahlung der Zweckzuschüsse im Jahr 2018 durch den Bundesminister für Finanzen erfolgt,“

2. Abschnitt

Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes

Artikel 8

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 20/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Der Bund leistet den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2018 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 112,883 Millionen Euro.“

2. § 5 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.

3. Dem § 22 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019, BGBl. I Nr. 30/2018, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000

Das Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 32 Abs. 5 lautet:

„Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2019 jährlich 49,391 Millionen Euro.“

2. Dem § 73 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 32 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019, BGBl. I Nr. 30/2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

3. Abschnitt

Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres

Artikel 10

Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 - KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 lautet Z 4:

  1. „4. Amtshandlungen nach dem Asylgesetz 2005, mit Ausnahme der Amtshandlungen gemäß TP 7 Abs. 1 Z 3 und 4 der Anlage.“

2. Dem § 2 Abs. 1 werden folgende Z 6, Z 7 und Z 8 angefügt:

  1. „6. Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige.
  2. 7. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Wahl des Bundespräsidenten, Wahlen zum Nationalrat, zu den Landtagen und zum Europäischen Parlament sowie mit Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
  3. 8. Amtshandlungen, die für die in § 2 Z 1 und 2 Gebührengesetz 1957 genannten Gebietskörperschaften vorgenommen werden.“

3. § 15 Abs. 4 lautet:

„(4) Für Verfahren vor einem Verwaltungsgericht in konsularischen Angelegenheiten österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 an.“

4. Dem § 15 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bearbeitung einer Beschwerde, die nach § 12 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland als belangter Behörde einzubringen ist, und deren Weiterleitung an ein Verwaltungsgericht haben die Bezahlung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Gebühren zur Voraussetzung.“

5. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

„§ 15a (1) Externe Dienstleistungserbringer, die im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach dem Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr. 17/2006 in der jeweils geltenden Fassung, mit einer externen Dienstleistung im Sinnes der in Art. 43 Abs. 6 Visakodex, ABl. Nr. L 243/1 vom 15.9.2009 S. 1, angeführten Aufgaben beauftragt wurden, und im Zuge eines Verfahrens gemäß § 11 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der jeweils geltenden Fassung, Dienstleistungen erbringen, können eine zusätzliche Dienstleistungsgebühr einheben.

(2) Die Dienstleistungsgebühr wird im Rahmen der Ausschreibung gemäß Abs. 1 festgelegt.

(3) Die Dienstleistungsgebühr beträgt höchstens die Hälfte der Visumgebühr gemäß TP 7 Abs. 1, ungeachtet eventueller Ermäßigungen oder Befreiungen von der Visumgebühr nach TP 7 Abs. 2 und Abs. 3.“

6. Dem § 17 Abs. 17 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 2 Abs. 1 Z 4, Z 6, Z 7 und Z 8, § 15 Abs. 4 und 5, § 15a und § 18 Z 1 sowie Tarifpost 1 Abs. 5 und Abs. 6, Tarifpost 1a Abs. 1 und 2, Tarifpost 4 samt Überschrift, die Überschrift von Tarifpost 5, Tarifpost 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 bis Abs. 6, Tarifpost 7 samt Überschrift und Tarifpost 8 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019 BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019 in Kraft und sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die ein Abgabe- bzw. Ersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist. § 15 Abs. 5 ist auf Beschwerden anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019 erhoben werden.“

7. In § 18 Z 1 wird das Zitat „§ 15 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 4 und 5“ ersetzt.

8. In der Anlage zu § 1 wird in der Tarifpost 1 Abs. 5 nach der Wortfolge „sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage“ die Wortfolge „sowie die Zustellung oder Weiterleitung für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft“ eingefügt.

9. In der Anlage zu § 1 wird in der Tarifpost 1 nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Einbringung einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht in konsularischen Angelegenheiten österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland ………………………………………. 200 Euro“

10. In der Anlage zu § 1 lauten Tarifpost 1a Abs. 1 und 2:

„(1) Anbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels……………………………………120 Euro

(2) Anbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für Kinder unter sechs Jahren….….75 Euro“

11. In der Anlage zu § 1 lautet Tarifpost 4:

„TARIFPOST 4 Amtshandlungen nach dem Konsularbeglaubigungsgesetz und dem Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

(1) Beglaubigung oder Überbeglaubigung einer behördlichen Unterschrift, des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der Unterschrift einer Privatperson ………….……………….………. 80 Euro

(2) Bestätigung der Richtigkeit einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung (Vidimierung) für jeden Bogen ……………………………………………………….………………………….. 40 Euro

(3) Bestätigung, dass es sich bei einem auf einer Urkunde angegebenen Übersetzer um einen im Amtsbereich der Vertretungsbehörde staatlich anerkannten Übersetzer handelt……………….80 Euro

(4) Sind für Beglaubigungen weitere Maßnahmen zur Prüfung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit von Dokumenten erforderlich, so sind die Auslagen hiefür gemäß § 1 Abs. 2 vom Antragsteller zu ersetzen.

(5) Ausstellung einer Apostille………………………………………………………………..40 Euro“

12. In der Anlage zu § 1 lautet Tarifpost 5:

„TARIFPOST 5 Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen

(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

  1. 1. Staatsbürgerschaftsnachweis 48 Euro
  2. 2. sonstige Bestätigungen 42 Euro

(2) Personenstandsurkunden und Registerauszüge …………………………………................42 Euro

(3) Ehefähigkeitszeugnis und Bestätigung der Fähigkeit eine Partnerschaft zu begründen……………………………………………………………………………………..……172 Euro

(4) In anderen Angelegenheiten………………………………………………..………………42 Euro

(5) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten sowie Bescheinigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.

(6) Mit der gemäß Abs. 3 zu entrichtenden Gebühr gelten die Gebühren gemäß § 14 Tarifpost 17 und 18 Gebührengesetz 1957 und die Verwaltungsabgaben gemäß Tarifpost 26 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 ebenfalls als entrichtet.“

13. In der Anlage zu § 1 lautet Tarifpost 7:

„TARIFPOST 7 Visa und besondere Bewilligungen

(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels

  1. 1. als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen über sechs Jahren mit Ausnahme von Anträgen gemäß Z 3 150 Euro
  2. 2. als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Kinder unter sechs Jahren mit Ausnahme von Anträgen gemäß Z 4 75 Euro
  3. 3. für Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 Asylgesetz 2005 über sechs Jahren eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, und die zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 einen Einreisetitel beantragen 200 Euro
  4. 4. für Kinder unter sechs Jahren eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, und die zwecks Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 einen Einreisetitel beantragen 100 Euro

(2) Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung eines Visum D für:

  1. 1. Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23, zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
  2. 2. Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 18 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden,
  3. 3. begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 und 12 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005.

(3) Von der Gebühr für Antrag auf und Erteilung eines Visum D kann im Einzelfall Abstand genommen werden bei Beantragung eines Visums:

  1. 1. für Dienstreisen in Diplomatenpässe oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
  2. 2. für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
  3. 3. für Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und Stipendiaten an österreichischen Schulen, Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie, wenn Gegenseitigkeit vorliegt,
  4. 4. für Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
  5. 5. für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
  6. 6. für Personen bis zum Alter von 18 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden,
  7. 7. für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder,
  8. 8. für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist, und
  9. 9. für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.

(4) Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer besonderen Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbots gemäß § 27a Fremdenpolizeigesetz 2005 (Wiedereinreisebewilligung) …………………………..………... 160 Euro“

14. In der Anlage zu § 1 entfällt die Tarifpost 8.

4. Abschnitt

Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres

Artikel 11

Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes

Das Europa-Wählerevidenzgesetz (EuWEG), BGBl. Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 17 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 18.

Übergangsbestimmung“

2. § 18 samt Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmung

§ 18. Der Bund hat pro zum 31. Dezember 2016 und zum 31. Dezember 2017 erfasstem Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, eine Pauschalentschädigung in der Höhe von jeweils 0,50 Euro zu leisten.“

3. Dem § 20 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 18 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Volksbegehrengesetzes 2018

Das Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG), BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 24 samt Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmung

§ 24. Für die Durchführung des nach dem Volksbegehrengesetz 1973 vollzogenen Volksbegehrens, für das der Eintragungszeitraum von 23. Jänner bis 30. Jänner 2017 festgelegt war, hat der Bund an die Gemeinden eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,38 Euro pro stimmberechtigt gewesener Person zu leisten. Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten Tag des Eintragungszeitraums an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.“

2. In § 26 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 24 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Wählerevidenzgesetzes 2018

Das Wählerevidenzgesetz 2018 (WEviG), BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 17 samt Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmung

§ 17. Der Bund hat pro zum 31. Dezember 2016 und zum 31. Dezember 2017 aufgrund des Wählerevidenzgesetzes 1973 erfasster Person eine Pauschalentschädigung in der Höhe von jeweils 0,50 Euro zu leisten. Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem jeweils genannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist ebenfalls bis zum jeweils genannten Zeitpunkt vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.“

2. In § 19 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 17 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

5. Abschnitt

Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport

Artikel 14

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 140 Abs. 3 lautet die den Generalsekretär betreffende Zeile:

„für die Generalsekretärin oder den Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG oder die leitende Beamtin oder den leitenden Beamten des Generalsekretariats des Verfassungsgerichtshofes

Generalsekretärin oder Generalsekretär“

2. In § 140 Abs. 3 wird nach der die Generalsekretärin oder den Generalsekretär betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„für die Sprecherin der Bundesregierung oder den Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG

Regierungssprecherin oder Regierungssprecher“

3. Nach § 141 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend vom Abs. 1 erfolgt die Ernennung

  1. 1. im Falle der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG befristet auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers,
  2. 2. im Falle der Funktion einer Sprecherin der Bundesregierung oder eines Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundeskanzlerin oder des jeweiligen Bundeskanzlers.“

4. In § 141 Abs. 2 werden nach der Wortfolge „Abweichend vom Abs. 1“ das Zitat „und 1a“ sowie nach der Z 1 folgende Z 1a und 1b eingefügt:

  1. „1a. bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG, wenn die Beamtin oder der Beamte weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört oder die Verwendung zusätzlich zur bisher ausgeübten Funktion erfolgt, auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers,
  2. 1b. bei Verwendung als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG, wenn die Beamtin oder der Beamte weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört oder die Verwendung zusätzlich zur bisher ausgeübten Funktion erfolgt, auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundeskanzlerin oder des jeweiligen Bundeskanzlers,“

5. In § 141 Abs. 4 wird die Wortfolge „Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 2 Z 1“ durch die Wortfolge „Arbeitsplatz, auf den er gemäß Abs. 1a ernannt oder mit dem er gemäß Abs. 2 Z 1, 1a oder 1b“ ersetzt.

6. In § 141 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „gemäß Abs. 2 Z 2 ohne Weiterbestellung“ die Wortfolge „oder erfolgt eine Abberufung von einer Funktion gemäß Abs. 1a“ eingefügt.

7. In § 141a Abs. 9 Z 1 wird nach der Wortfolge „obersten Organs des Bundes“ die Wortfolge „oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG oder mit dem Arbeitsplatz des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG“ eingefügt.

8. Dem § 160 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Einer Universitätslehrerin oder einem Universitätslehrer, die oder der Richterin oder Richter am Verwaltungsgerichtshof, am Obersten Gerichtshof oder Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ist, kann eine zur Ausübung ihres oder seines Amtes erforderliche Freistellung in dem von ihr oder ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährt werden. § 116d Abs. 3 erster Satz GehG ist sinngemäß anzuwenden.“

9. Dem § 284 wird folgender Abs. 94 angefügt:

„(94) § 140 Abs. 3, § 141 Abs. 1a, 2, 4 und 6, § 141a Abs. 9 Z 1, Anlage 1 Z 1.2.2a, Z 1.2.2b und Z 1.2.4 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

10. In Anlage 1 werden nach der Z 1.2.2 folgende Z 1.2.2a und 1.2.2b eingefügt:

  1. „1. 2.2a. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG,
  2. 1. 2.2b. die Sprecherin der Bundesregierung oder der Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG,“

11. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. b entfällt die Wortfolge „der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Leiter“.

Artikel 15

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 31 Abs. 2 Z 3 wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Abweichend von lit. a und b gebührt der Beamtin oder dem Beamten der Funktionsgruppe 9 bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 - BMG, BGBl. Nr. 76/1986 oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG ein Fixgehalt nach lit. b.“

2. Dem § 36 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Abberufung von einem Arbeitsplatz gemäß § 141 Abs. 1a BDG 1979 ist Z 1 nur anzuwenden, wenn eine weitere Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG erfolgt, und Z 2 nicht anzuwenden.“

3. Nach § 36 Abs. 10 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. aus Anlass einer Tätigkeit nach § 141 Abs. 1a BDG 1979, wenn die Beamtin oder der Beamte am Tag der Wirksamkeit des Endens der Funktion nicht Verwendungszeiten im Gesamtausmaß von mindestens drei Jahren auf Arbeitsplätzen der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft aufweist, oder“

4. In § 36 Abs. 10 Z 3 wird nach der Wortfolge „erhalten hat“ die Wortfolge „oder § 12i anwendbar war“ eingefügt.

5. In § 36b Abs. 1 werden das Zitat „§ 141 Abs. 1 oder 2“ durch das Zitat „§ 141 Abs. 1, 1a oder Abs. 2 Z 1“ und das Zitat „§ 141 Abs. 1 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 141 Abs. 1 oder 1a BDG 1979“ ersetzt.

6. In § 36b Abs. 2 Z 1 wird das Zitat „§ 141 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 141 Abs. 1 oder 1a“ ersetzt.

7. Dem § 175 wird folgender Abs. 91 angefügt:

„(91) § 31 Abs. 2 Z 3, § 36 Abs. 5 und 10 Z 2a und 3 sowie § 36b Abs. 1 und 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 4a Abs. 1 wird in Z 3 das Zitat „Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76“ durch das Zitat „Bundesministeriengesetzes 1986 - BMG, BGBl. Nr. 76/1986“ ersetzt, am Ende der Z 3 das Wort „oder“ eingefügt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. einer Betrauung mit der Funktion der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG

2. Nach § 68 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Arbeitsplätze

  1. 1. gemäß § 4a Abs. 1 Z 3 sind befristet auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers
  2. 2. gemäß § 4a Abs. 1 Z 4 sind befristet auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundeskanzlerin oder des jeweiligen Bundeskanzlers zu besetzen.“

3. In § 68 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 1a oder 5“ ersetzt.

4. In § 69 Abs. 7 Z 1 wird nach der Wortfolge „obersten Organs des Bundes“ die Wortfolge „oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG oder mit dem Arbeitsplatz des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG“ eingefügt.

5. § 74 Abs. 2 Z 3 wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Abweichend davon gebührt der oder dem Vertragsbediensteten bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG ein fixes Monatsentgelt in der Höhe des Fixgehalts nach § 31 Abs. 2 Z 3 lit. b GehG.“

6. In § 75 Abs. 1 wird nach dem Wort „eingestuft“ die Wortfolge „oder von einem Arbeitsplatz gemäß § 68 Abs. 1a abberufen“ eingefügt.

7. Dem § 75 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Abberufung von einem Arbeitsplatz gemäß § 68 Abs. 1a ist Z 2 nur anzuwenden, wenn eine weitere Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG erfolgt, und Z 3 nicht anzuwenden.“

8. In § 75 Abs. 8 wird in Z 3 das Zitat „§ 68 Abs. 1 oder 4“ jeweils durch das Zitat „§ 68 Abs. 1, 1a oder 4“ ersetzt.

9. In § 75 Abs. 8 treten an die Stelle der bisherigen Z 4 folgende Z 4 und 5:

  1. „4. die oder der Vertragsbedienstete von

    a) einer Funktion gemäß § 68 Abs. 1a oder

    b) dem Arbeitsplatz der Leiterin oder des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG oder

    c) einem Arbeitsplatz im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG

    1. abberufen wird, wenn sie oder er nicht am Tag der Wirksamkeit der Abberufung Verwendungszeiten nach Abs. 9 von mindestens drei Jahren aufweist oder
  2. 5. eine oder ein Vertragsbediensteter von einer Funktion gemäß § 68 Abs. 1a abberufen wird, wenn sie oder er die vor der Betrauung mit dieser Funktion ausgeübte Funktion während dieser Betrauung weiterhin ausgeübt oder weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört hat.“

10. In § 75 Abs. 9 wird in Z 1 das Zitat „§ 68 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 68 Abs. 1a oder 5“ ersetzt, der Punkt am Ende der Z 2 durch die Wortfolge „oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG,“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. im Abs. 8 Z 4 lit. b angeführten Arbeitsplatz alle Verwendungen auf Arbeitsplätzen als Leiterin oder Leiter des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs nach § 7 Abs. 11 BMG.“

11. Dem § 100 wird folgender Abs. 81 angefügt:

„(81) § 4a Abs. 1 Z 3 und 4, § 68 Abs. 1a und 7, § 69 Abs. 7 Z 1, § 74 Abs. 2 Z 3 sowie § 75 Abs. 1, 3, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989 - AusG, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Für Ausschreibungen gemäß § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 2 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes - BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, ist eine Begutachtungskommission im Einzelfall einzurichten.“

2. In § 82 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Hinsichtlich der Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär im Sinne des § 7 Abs. 11 BMG, als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG, als Leiterin oder Leiter des Büros des Generalsekretariats oder als Leiterin oder Leiter des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.“

3. Dem § 90 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 82 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut

Das Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 2 samt Überschrift lautet:

„Generalsekretär

§ 2. (1) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat jeweils einen geeigneten Beamten oder Vertragsbediensteten des höheren Dienstes gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 - BMG, BGBl. Nr. 76/1986, als Generalsekretär mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres gehörenden Geschäfte zu betrauen.

(2) Der Generalsekretär ist auch der unmittelbare Vorgesetzte aller anderen Sektionsleiter im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres sowie der Leiter aller diesem Bundesministerium nachgeordneten Dienststellen (einschließlich der Honorarfunktionäre).“

2. Dem § 33 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

6. Abschnitt

Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Artikel 19

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2018 wird wie folgt geändert:

1. An § 141 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. gegenüber den Universitäten insgesamt aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen zustehenden Mietforderungen reduzieren sich für die Jahre 2018 bis 2021 um 17.391.000 Euro jährlich. Der gemäß § 12 Abs. 2 festgelegte Gesamtbetrag für die Leistungsvereinbarungsperiode 2016 bis 2018 sowie der gemäß § 141b festgelegte Gesamtbetrag für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 verringern sich im gleichen Ausmaß. Das Rektorat ist verpflichtet, ein Angebot der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. zur Reduktion der der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. vertraglich zustehenden Mietforderungen auch unter allfälligen Bedingungen anzunehmen, sofern diese für die Universität wirtschaftlich vertretbar sind. Das zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und einer Universität in der Leistungsvereinbarung für die Periode 2016 bis 2018 vereinbarte Globalbudget der Universität verringert sich in jenem Ausmaß, in dem die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. die ihr gegenüber dieser Universität aufgrund vertraglicher Vereinbarung zustehenden Mietforderungen für das Jahr 2018 reduziert.“

2. In § 141b wird die Zahl „11,07“ durch die Zahl „10,992“ ersetzt.

3. An § 143 wird folgender Abs. 52 angefügt:

„(52) § 141 Abs. 7 und § 141b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 1. Februar 2018 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes

Das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, BGBl. I Nr. 28/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und einem Vermögen von 50 Millionen Euro“; folgender Satz wird angefügt:

„Das seitens des Bundes bereitgestellte Vermögen der Stiftung beträgt maximal 50 Millionen Euro.“

2. In § 3 Abs. 2 Z 2 lit. d wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt.

4. In § 3 Abs. 2 werden nach der Z 3 folgende Z 4 und 5 angefügt:

  1. „4. Pilotprojekte zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen gemäß Abs. 3 sowie
  2. 5. Vergabe von Stipendien zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz in Österreich.“

5. In § 3 Abs. 4 wird die Wortfolge „Aktionslinien sind“ durch die Wortfolge „Aktionslinien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sind gegebenenfalls“ ersetzt.

6. In § 3 Abs. 6 wird die Wortfolge „oder diese ergänzen“ durch die Wortfolge „ ,diese abändern, ergänzen oder erweitern“ ersetzt.

7. In § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Stiftung jährlich einen Betrag von mindestens 2 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen.“

8. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 vorgesehenen Mitteln darf die Stiftung mit Zuwendungen Dritter dotiert werden.“

9. In § 4 Abs. 6 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. Substiftungen erfüllen den Zweck gemäß § 2 auch durch Förderung einer bestimmten Altersgruppe.“

10. In § 4 Abs. 6 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. Dem über die Vergabe von Stipendien entscheidenden Organ von Substiftungen, die Stipendien gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 vergeben, hat ein Mitglied eines Organs der Stiftung anzugehören.“

11. In § 9 Abs. 3 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. die Unterbreitung von Vorschlägen ob bzw. in welchem Umfang Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4 zu operationalisieren sind,“

12. In § 9 Abs. 3 Z 4 lit. a wird die Wortfolge „der darauf basierenden Dreijahresprogramme“ durch die Wortfolge „von darauf basierenden Dreijahresprogrammen“ ersetzt.

13. In § 10 Abs. 10 lautet die Z 1:

  1. „1. die Entscheidung über

    a) die Förderung von Anträgen gemäß § 3 Abs. 3 sowie

    b) die Vergabe von Stipendien gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,“

14. In § 10 Abs. 10 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. die Beschlussfassung über die Operationalisierung von Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4 auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes,“

15. In § 10 Abs. 10 Z 5 wird das Wort „der“ durch das Wort „von“ ersetzt.

16. In § 10 Abs. 10 lautet die Z 6:

  1. „6. die Entscheidung über

    a) die Ausschreibungen im Rahmen von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen gemäß § 3 Abs. 4 sowie

    b) die jeweils zuständigen Agenturen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d nach Kenntnisnahme der Empfehlungen des wissenschaftlichen Beirates,“

17. In § 11 Abs. 4 lautet die Z 1:

  1. „1. die Unterbreitung von Vorschlägen

    a) zur Vergabe von Stipendien gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 sowie

    b) zur Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15 sowie

    c) zur Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16,“

18. In § 11 Abs. 4 Z 2 lit. b wird die Wortfolge „der Aktionslinien und Dreijahresprogramme“ durch die Wortfolge „von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen“ ersetzt.

19. In § 11 Abs. 4 Z 3 wird das Wort „der“ durch das Wort „von“ ersetzt.

20. Dem § 21 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 2 lit. d, Z 3, 4 und 5 sowie Abs. 4 und 6, § 4 Abs. 1, 2 sowie 6 Z 1a und 2, § 9 Abs. 3 Z 1a und Z 4 lit. a, § 10 Abs. 10 Z 1,1a, 5 und 6, § 11 Abs. 4 Z 1, 2 lit. b und Z 3 sowie § 22 Z 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018-2019, BGBl. I Nr. 30/2018, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

7. Abschnitt

Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

Artikel 21

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 151/2017 und Nr. 164/2017 sowie durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 31 Abs. 14 bis 16 wird aufgehoben.

1a. Im § 31a Abs. 2 entfällt im dritten Satz der Ausdruck „ ‚die auch die Authentifizierung des Karteninhabers (der Karteninhaberin) im elektronischen Verkehr ermöglichen und dem (der) berechtigten Verwender(in) nach Zustimmung des (der) Betroffenen den Zugriff aus persönliche Daten, die bei anderen Stellen gespeichert sind, möglich machen“ sowie der sechste und siebente Satz.

1b. § 31a Abs. 8 wird durch folgende Abs. 8 bis 10 ersetzt:

„(8) Ab 1. Jänner 2020 ist auf allen ab diesem Zeitpunkt an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards ein Lichtbild dauerhaft anzubringen, das den Karteninhaber/die Karteninhaberin erkennbar zeigt. Bis 31. Dezember 2023 sind alle e-cards, auf denen noch kein Lichtbild angebracht ist, auszutauschen. Zu diesem Zweck ist der Hauptverband ermächtigt, personenbezogene Daten wie Lichtbilder in der Reihenfolge

  1. 1. aus den Beständen der Passbehörden (§§ 22a ff. Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992),
  2. 2. aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises - E-ID betrauten Behörden (§§ 4a und 4b E-Government-Gesetz - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004),
  3. 3. aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff. und 35 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997)

    automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach § 9 E-GovG zu verarbeiten. Für die Verarbeitung der Bilddaten ist der Hauptverband Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO.

(9) Sofern in den Beständen nach Abs. 8 Z 1 bis 3 kein Lichtbild vorhanden ist, ist der Karteninhaber/die Karteninhaberin ab Vollendung des 14. Lebensjahres verpflichtet, das Lichtbild wahlweise im Rahmen eines der für die Bestände nach Z 1 bis 3 vorgesehenen behördlichen Verfahren beizubringen. Näheres, insbesondere Regeln für Bewilligungspflichten für die Leistungsinanspruchnahme bei einem/einer Vertragspartner/in im Falle einer Neuanmeldung zur Sozialversicherung, bei Ersatzausstellung einer e-card und bei systembedingtem Kartentausch wird durch die Krankenordnung geregelt. Der Hauptverband hat hiefür für alle Krankenversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz verbindliche Vorgaben im Wege der Musterkrankenordnung (§ 456 Abs. 2) zu erlassen.

(10) Nähere Bestimmungen über die Verwaltungsabläufe und die Kostentragung sowie Ausnahmen bezüglich der Pflicht ein Lichtbild beizubringen, wenn und solange dies aus besonders schwerwiegenden insbesondere gesundheitlichen Gründen im Einzelfall nicht zumutbar ist, werden durch Verordnung der Bundesregierung festgelegt. Die für die Umsetzung der Abs. 8 und 9 bis 31. Dezember 2023 erforderlichen Mittel sind dem Hauptverband vom Bundesminister für Finanzen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zusätzlich zur Verfügung zu stellen, wobei der Kostenersatz mit einem Betrag in Höhe von 5,6 Mio. € begrenzt ist.“

1c. § 34 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen hat nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem 15. des Folgemonats. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonats aufgenommen, endet die Frist für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage mit dem 15. des übernächsten Monats. Dies gilt auch bei Wiedereintritt des Entgeltanspruches nach dem 15. des Wiedereintrittsmonats. Davon abweichend kann für Versicherte nach § 4 Abs. 4 die Meldung der nach § 44 Abs. 8 ermittelten Beitragsgrundlage bis zum 15. des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen.“

1d. § 34 Abs. 4 lautet:

„(4) Berichtigungen der Beitragsgrundlagen können - wenn die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben werden - innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, ohne nachteilige Rechtsfolgen vorgenommen werden.“

2. Dem § 34 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 wird folgender Satz angefügt:

„Für Versicherte nach § 4 Abs. 4 kann die Meldung der nach § 44 Abs. 8 ermittelten Beitragsgrundlage bis zum Siebenten des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen.“

3. Nach § 38 wird folgender § 38a samt Überschrift eingefügt:

„Meldung zur Pflichtversicherung der LeistungsbezieherInnen

§ 38a. Für Personen, die auf Grund eines Leistungsbezuges der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben die meldepflichtigen Stellen alle für den Beginn und das Ende der jeweiligen Pflichtversicherung maßgebenden Umstände sowie jede für diese Pflichtversicherung bedeutsame Änderung dem jeweils zuständigen Träger der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung unverzüglich bekanntzugeben.“

3a. In § 49 Abs. 3 Z 18 wird nach lit. e folgende lit. f angefügt:

„f) der Vorteil aus Zuwendungen einer Belegschaftsbeteiligungsstiftung im Sinne des § 4d Abs. 3 EStG 1988, die nach § 26 Z 8 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und nach § 27 Abs. 5 Z 7 EStG 1988 als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von § 27 Abs. 2 EStG 1988 gelten.“

4. Im § 51d erster Satz entfällt der Ausdruck „ , für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist“.

5. Im § 114 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 wird nach dem Wort „Datenfernübertragung“ der Ausdruck „oder gemäß § 41 Abs. 4“ eingefügt.

6. Im § 114 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Erreicht die Summe der nach den Abs. 2, 3 und 6 angefallenen Säumniszuschläge in einem Beitragszeitraum (§ 34 Abs. 2) je Versicherungsträger das Fünffache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1), so sind damit alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.“

7. § 114 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 lautet:

„(7) Der Versicherungsträger kann in den Fällen des Abs. 1 unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten oder den bereits entrichteten Säumniszuschlag rückerstatten.“

8. Im § 471m entfällt das Wort „monatlich“.

9. Dem § 689 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Auf Meldepflichten, die Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2019 betreffen, sind die §§ 33, 34, 41, 56, 58 und 113 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

9a. Dem § 689 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Für Meldeverstöße gem. § 114 Abs. 1 Z 2 - 6 im Zeitraum 1. Jänner 2019 - 31. August 2019 werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.“

10. Nach § 712 wird folgender § 713 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 21 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018

§ 713. (1) § 31a Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 31a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) § 31 Abs. 14 bis 16 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.

(4) §§ 34 Abs. 2 und Abs. 4, §§ 38a samt Überschrift, §§ 51d und 471m sowie § 689 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

Das Nachtschwerarbeitsgesetz - NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:

Im Art. XIII Abs. 12 wird nach dem Ausdruck „bis 2011“ der Ausdruck „und im Kalenderjahr 2017“ eingefügt.

Artikel 23

Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes

Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, BGBl. I Nr. 87/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 1 2. Satz wird nach dem Wort „Pflegefachassistenz“ die Wortfolge „sowie Absolventen/-innen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege“ eingefügt.

2. Dem § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 15 Abs. 1 2. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 24

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 6a Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Verordnungen des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen sind auf der Homepage des Bundesamtes einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kundzumachen.“

2. § 6a Abs. 8 letzter Satz entfällt.

3. In § 12b Abs. 1 wird die Zahl „2018“ durch die Zahl „2019“ ersetzt.

4. In § 19 Abs. 27 wird die Zahl 2019 durch die Zahl „2023“ ersetzt.

5. § 19 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) Die Änderungen in § 6a Abs. 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 1. Jänner 2006, die Änderungen in § 12b Abs. 1 und § 19 Abs. 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 25

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im § 27 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:

„Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die das Regelpensionsalter vor Ablauf des Jahres 2018 nach spätestens sieben Jahren, ab 2019 nach spätestens sechs Jahren und ab 2020 nach spätestens fünf Jahren vollenden sowie“

2. § 79 wird folgender Abs. 162 angefügt:

„(162) § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 26

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1a samt Überschrift und § 17 Abs. 4 bis 8 entfallen.

2. § 2b samt Überschrift und § 17 Abs. 1 bis 3 samt Überschrift entfallen.

3. § 10 wird folgender Abs. 67 angefügt:

„(67) § 13, § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

4. § 11 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) § 1a samt Überschrift und § 17 Abs. 4 bis 8 treten mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.

(4) § 2b samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. § 17 Abs. 1 bis 3 samt Überschrift tritt hinsichtlich der zu leistenden Vorauszahlungen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und hinsichtlich der Abrechnung mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“

5. § 13 lautet:

§ 13. (1) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sind bis zu einer Obergrenze von 20 Mio. € jährlich wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.

(2) Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 90 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind oder zwar kürzer als 90 Tage vorgemerkt sind, aber deren Beschäftigungschancen wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (WiedereinsteigerInnen, arbeitsmarktferne Personen) erschwert sind, jährlich bis zu 165 Mio. € und für Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit im Geschäftsfall 365 Tage überschreitet, jährlich bis zu 105 Mio. €. Von den Mitteln für diese Personengruppen sind im Bundesdurchschnitt 60 vH für arbeitsplatznahe Qualifizierungen (Programm AQUA, Implacementstiftungen), Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn zu verwenden.

(3) Ausgaben zur Eingliederung von arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sowie von Personen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit den Status des/der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten erhalten werden, in den Arbeitsmarkt im Rahmen eines Integrationsjahres nach dem IJG (§ 1 Abs. 2 Z 17) sind im Jahr 2018 bis zu einer Obergrenze von 50 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.

(4) Ausgaben für Beihilfen und Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsaktion 20.000 zur Schaffung und Förderung von Arbeitsplätzen in Gemeinden, über gemeinnützige Trägervereine und Unternehmen für über 50-jährige Langzeitbeschäftigungslose sind ab Juli 2017 bis 30. Juni 2019 bis zu einer Obergrenze von 185 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.“

3. Im § 14 Abs. 1 und im § 15 Abs. 1 wird der Ausdruck „Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils durch den Ausdruck „Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

6. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Akontierung der Mittel hat jeweils im Oktober des laufenden Jahres auf der Grundlage einer Prognose, die von den bis dahin vorliegenden Daten betreffend die Entwicklung der Beschäftigung und der Einkommen der arbeitslosenversicherungs(beitrags)pflichtigen unselbständig Beschäftigten, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, ausgeht zu erfolgen.“

7. § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die gemäß Abs. 2 und 3 für die Jahre 2018 und 2019 ermittelten Beträge sind jeweils um 50 Mio. € zu vermindern.“

Artikel 27

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 13e Abs. 6 entfällt.

2. Im § 35 wird der Ausdruck „§ 13e Abs. 5 und 6“ durch den Ausdruck „§ 13e Abs. 5“ ersetzt.

8. Abschnitt

Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie

Artikel 28

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Die Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 100 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Abweichend von Abs. 10 fließen 30 vH der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen, die 2019 von Organen der Bundespolizei auf Bundesstraßen wahrgenommen werden, der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat. Die Strafgelder sind für die Abdeckung des Personal- und Sachaufwandes, der aus dem Einsatz der Organe auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung entsteht, und für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden.“

Artikel 29

Bundesgesetz über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, von der AIT Austrian Institute of Technology GmbH (FN 115980i) an der Si.A. Errichtungs-GmbH (FN 459345h) Geschäftsanteile im Ausmaß von 100% für den Bund zu einem Abtretungspreis von höchstens 70.000,-- Euro zu erwerben, wovon das Stammkapital der Silicon Austria Errichtungs-GmbH 35.000,-- Euro beträgt.

(2) Weiters wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, nach Erwerb der Geschäftsanteile an der Si.A. Errichtungs-GmbH eine Kapitalerhöhung zu beschließen, wobei das Stammkapital auf 1 Mio Euro erhöht wird. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung leistet der Bund eine Bareinlage von 466.000,-- Euro, sodass seine Stammeinlage nach der Kapitalerhöhung insgesamt 501.000,-- Euro beträgt. Gleichzeitig erwirbt der FEEI - Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie 24,95% der Geschäftsanteile im Nennbetrag von 249.500,-- Euro unter Leistung einer Bareinlage von 249.500,-- Euro, das Land Steiermark oder eine im Eigentum des Landes Steiermark stehende Beteiligungsgesellschaft 10% der Geschäftsanteile im Nennbetrag von 100.000,-- Euro unter Leistung einer Bareinlage von 100.000,-- Euro, das Land Oberösterreich oder eine im Eigentum des Landes Oberösterreich stehende Beteiligungsgesellschaft 4,95% der Geschäftsanteile im Nennbetrag von 49.500,-- Euro unter Leistung einer Bareinlage von 49.500,-- Euro sowie das Land Kärnten oder eine im Eigentum des Landes Kärntens stehende Beteiligungsgesellschaft 10% der Geschäftsanteile im Nennbetrag von 100.000,-- Euro unter Leistung einer Bareinlage von 100.000,-- Euro an der Si.A. Errichtungs-GmbH. Überdies bringt das Land Kärnten oder eine im Eigentum des Landes Kärnten stehende Beteiligungsgesellschaft die Aktien an der CTR Carinthian Tech Research AG (FN 163890 s) in die Silicon Austria Labs GmbH ein. Somit verbleiben 50,1% der Geschäftsanteile an der Si.A. Errichtungs-GmbH, fortan Silicon Austria Labs GmbH, im Eigentum des Bundes.

(3) Weiters wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, im Zuge der Kapitalerhöhung gemäß § 1 Abs. 2 den Gesellschaftsvertrag Si.A. Errichtungs-GmbH entsprechend anzupassen und die Gesellschaft in „Silicon Austria Labs GmbH“ umzufirmieren.

(4) Die Verwaltung der Beteiligungsrechte an der Silicon Austria Labs GmbH für den Bund obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(5) Die Silicon Austria Labs GmbH hat ihren Sitz in Graz.

(6) Die Silicon Austria Labs GmbH soll Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Electronic Based Systems maßgeblich stärken. Durch eine Bündelung und den Ausbau der bestehenden, bisher fragmentierten Forschungs- und Innovationslandschaft soll ein entscheidender Beitrag für die Zukunft der österreichischen Industrie in diesem Basistechnologiefeld geleistet werden. Die Gründung der Gesellschaft mit diesen Anteilseigentümern ist eine notwendige Voraussetzung für die Umsetzung des Regierungsprogramms 2017-2022.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Van der Bellen

Kurz

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