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BGBl I 54/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

54. Bundesgesetz: Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes und des MTD-Gesetzes (GBRG-Novelle 2017)
(NR: GP XXV RV 1518 AB 1548 S. 173 . BR: AB 9775 S. 866 .)

54. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTD-Gesetz geändert werden (GBRG-Novelle 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes

Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 23 … Berufsunterbrechung“.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 26 … Bestandsregistrierung“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 26a Entscheidungsfrist“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 28 … Strafbestimmungen“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 28a Gebühren und Verwaltungsabgaben“

4. In § 4 Abs. 6 entfällt der erste Satz; folgende Sätze werden angefügt:

„Die Erteilung der Zugriffsberechtigungen ist durch die Registrierungsbehörden nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf dessen Verlangen zu übermitteln.“

5. In § 10 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „Registrierungsbehörden haben“ durch die Wortfolge „Gesundheit Österreich GmbH hat“ ersetzt.

6. In § 12 Abs. 1 werden der Ausdruck „(§ 6 Abs. 2 Z 2 bis 7 und 10)“ durch den Ausdruck „(§ 6 Abs. 2 Z 2 bis 5, 7, 10 und 13) der“ ersetzt und nach dem Wort „Dienstnehmer/-innen“ die Wortfolge „unter Angabe der Sozialversicherungsnummer“ eingefügt.

7. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat hiefür in den von ihm festzulegenden Datensätzen Vorsorge zu treffen und aus den bei ihm einlangenden Meldungen die Daten gemäß Abs. 1 unter Angabe der Sozialversicherungsnummer unverzüglich elektronisch der Bundesarbeitskammer für Zwecke der Datenaufbereitung zu übermitteln. Diese von der Bundesarbeitskammer aufbereiteten Daten sind an die Gesundheit Österreich GmbH zur Erleichterung der Registrierung durch die Übernahme bereits vorhandener Daten zu übermitteln. Eine Verwendung der Daten durch die Bundesarbeitskammer und die Gesundheit Österreich GmbH zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig.“

8. In § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge „zuständige Registrierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesarbeitskammer“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:

„Die Daten sind von der Bundesarbeitskammer aufzubereiten und ohne Angabe der Sozialversicherungsnummer der Gesundheit Österreich GmbH zur Erleichterung der Registrierung durch die Übernahme bereits vorhandener Datenzu übermitteln.“

9. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Daten gemäß Abs. 2 und 4 sind nach Antragstellung durch den/die Berufsangehörige/n, spätestens jedoch zwei Jahre nach Übermittlung zu löschen.“

9a. In § 13 Abs. 2 Z 9 wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

10. In § 13 Abs. 3 wird die Zahl „5“ durch den Ausdruck „5a“ ersetzt.

11. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für Angehörige der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz ist der Antrag jedenfalls bei der Bundesarbeitskammer einzubringen und von dieser zu bearbeiten.“

11a. Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Folgende Personal- und Ausbildungsnachweise sind vorzulegen:

  1. 1. Nachweis der Identität,
  2. 2. Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  3. 3. Nachweis des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts,
  4. 4. Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften,
  5. 5. Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (Abs. 3),
  6. 6. Nachweis der gesundheitlichen Eignung (Abs. 4) und
  7. 7. erforderlichenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache (Abs. 5).

    Sofern die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind diese auch in Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidete/n Übersetzer/in vorzulegen. Die Registrierungsbehörden haben die vorgelegten Nachweise zu dokumentieren.“

12. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 kann eigenhändig unterschrieben persönlich oder im Rahmen eines Onlineverfahrens mittels elektronischer Signatur eingebracht werden.“

13. § 15 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Nachweise gemäß Abs. 1a Z 4 bis 7 sind bei persönlicher Einbringung des Antrages im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Im Rahmen des Onlineverfahrens sind diese Nachweise nur dann im Original oder in beglaubigter Kopie nach Aufforderung der Registrierungsbehörde vorzulegen, wenn Zweifel an der Echtheit der Urkunden bestehen. Darüber hinaus ist die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie nicht erforderlich, sofern

  1. 1. der Qualifikationsnachweis gemäß § 15 Abs. 8 zweiter Satz der Gesundheit Österreich GmbH übermittelt wurde, oder
  2. 2. der Qualifikationsnachweis im Rahmen eines EWR-Anerkennungsverfahrens oder Berufszulassungsverfahrens durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen geprüft worden ist, oder
  3. 3. es sich um einen Qualifikationsnachweis handelt, der im Bildungsstandregister gemäß Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, enthalten ist und der über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen im Wege der elektronischen Einsicht überprüft werden kann. Entsprechende Auskünfte sind bei mit Zustimmung des/der Antragstellers/-in durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ mittels Webservice zu erteilen.“

14. Dem § 15 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Der/Die Bundesminister/in für Inneres ist ermächtigt, den Registrierungsbehörden, ausschließlich zum Zweck der Registrierung über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf deren Verlangen eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen.“

15. § 15 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1a Z 2 und 5 kann entfallen, sofern dies durch eine Abfrage auf innerstaatliche Register möglich ist. Weiters können Träger von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 mit Zustimmung der Absolventen/-innen Nachweise über abgeschlossene Ausbildungen, die Voraussetzung zur Erlangung der jeweiligen Berufsberechtigung sind, auf elektronischem Weg der Gesundheit Österreich GmbH übermitteln. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann nähere Vorschriften über die technischen Anforderungen an die Übermittlung festlegen. Die Vorlage des Nachweises gemäß Abs. 1a Z 4 entfällt in diesem Fall.“

15a. In § 15 Abs. 10 werden im ersten Satz der Ausdruck „Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 2“ und im zweiten Satz der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1a“ ersetzt.

15b. In § 16 wird der Ausdruck „§ 15 Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „§ 15 Abs. 1 bis 2“ ersetzt.

16. In § 18 Abs. 2 erster Satz wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolge eingefügt: „der/die Berufsangehörige ist darüber zu informieren“.

17. In § 18 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Als neuer Stichtag gilt der Tag des Wiederauflebens der Registrierung“.

18. In § 19 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck.

19. Nach § 22 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Eine Berufseinstellung liegt auch dann vor, wenn

  1. 1. die Gültigkeit der Registrierung drei Jahre nach Ablauf der Toleranzfrist nicht verlängert wurde (§ 18) und
  2. 2. trotz Aufforderung durch die Registrierungsbehörde keine Mitteilung über eine Berufseinstellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist.

    In diesem Fall hat die Registrierungsbehörde die Berufseinstellung mit Bescheid festzustellen.“

20. In § 22 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ die Wortfolge „oder 1a“ eingefügt.

21. § 23 samt Überschrift entfällt.

22. In § 26 Abs. 1 werden der Ausdruck „1. Jänner 2018“ durch den Ausdruck „1. Juli 2018“, das Wort „Gesundheitsberuf“ durch das Wort „Gesundheitsberufs“ und der Ausdruck „31. Dezember 2018“ durch den Ausdruck „30. Juni 2019“ ersetzt.

23. § 26 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei Personen gemäß Abs. 1 kann von der Vorlage der Nachweise gemäß § 15 Abs. 1a Z 5 bis 7 abgesehen werden.“

23a. Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Im Rahmen der Bestandsregistrierung ist § 15 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie kann weiters entfallen, sofern

  1. 1. der/die Antragsteller/in in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht, der einer inländischen behördlichen Aufsicht unterliegt oder Genehmigung bedarf, oder
  2. 2. der Qualifikationsnachweis im Rahmen der Meldung der Freiberuflichkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde geprüft worden ist und die freiberufliche Berufsausübung nicht untersagt wurde.“

24. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:

„Entscheidungsfrist

§ 26a. Anträge auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (§ 15), die bis 30. Juni 2019 bei den Registrierungsbehörden eingebracht werden, sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.“

25. In § 27 wird die Wortfolge „zum 1. Jänner 2018“ durch die Wortfolge „für die in § 26 Abs. 1 genannten Personen“ ersetzt.

26. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:

„Gebühren und Verwaltungsabgaben

§ 28a. Alle im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“

27. § 29 lautet:

„(1) Das Inhaltsverzeichnis, der 1. Abschnitt, die §§ 4 bis 9 und 11 sowie der 3. und 6. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 außer Kraft und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017 mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(3) § 10 sowie der 4. und 5. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2016 und BGBl. I Nr. 120/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 3a:

„§ 3a Unterstützung bei der Basisversorgung“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 30a:

„§ 30a EWR-Qualifikationsnachweise - Spezialisierungen“

3. In § 2 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

4. Die Überschrift zu § 3a lautet:

„Unterstützung bei der Basisversorgung“

5. In § 8 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträger“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträger“ ersetzt.

6. § 22b lautet:

§ 22b. Die Hospiz- und Palliativversorgung beinhaltet die Pflege und Begleitung von Menschen mit einer fortschreitenden, unheilbaren und damit lebensbedrohlichen Erkrankung sowie die Betreuung von deren Angehörige und sonstige nahestehende Personen vor dem Hintergrund eines umfassenden Verständnisses von Krankheit unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und Berücksichtigung des Patientenwillens, die das Ziel haben, die Lebensqualität zu verbessern, insbesondere durch

  1. 1. Identifikation des Bedarfs an Hospizversorgung und spezialisierter Palliativpflege,
  2. 2. vorausschauende Planung zur Erfassung und Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse für die letzte Lebensphase (advance care planning),
  3. 3. Erfassung und Beurteilung von Intensität und Verlauf der Symptome,
  4. 4. Mitwirkung beim Einsatz medikamentöser und nicht-medikamentöser Therapien zur Symptomlinderung im gesamten Krankheitsverlauf einschließlich kontinuierlicher Evaluierung deren Wirkung,
  5. 5. Beratung und/oder Schulung der Palliativpatienten und -patientinnen sowie deren Angehörige und sonstige nahestehende Personen im Umgang mit den Symptomen,
  6. 6. kontinuierliche und enge Zusammenarbeit und Kommunikation mit verschiedenen Professionen, Disziplinen sowie Einrichtungen,
  7. 7. Mitwirkung in der umfassenden multiprofessionellen Versorgungsplanung und Unterstützung im Zugang zu externen Ressourcen,
  8. 8. Beistand in der Auseinandersetzung mit Krankheit, Abschied, Sterben und Tod.“

7. In § 23 Z 2, § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Z 3 wird jeweils das Wort „Pflegehilfelehrgängen“ durch die Wortfolge „Lehrgängen für Pflegeassistenz“ ersetzt.

8. § 28 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. unter der Leitung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege steht und“

9. In § 28 Abs. 5 Z 1 und § 61 wird jeweils die Bezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester“ durch die Bezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“ ersetzt.

10. In § 28a Abs. 7 wird das Wort „Pflegehilfe“ durch das Wort „Pflegeassistenz“ ersetzt.

11. In der Überschrift zu § 30 sowie in § 30 Abs. 2 bis 4 wird jeweils die Wortfolge „Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben“ durch das Wort „Spezialisierungen“ ersetzt.

12. In § 30a Abs. 1 wird jeweils das Wort „Spezialaufgabe“ durch das Wort „Spezialisierung“ ersetzt.

13. In § 33 Abs. 4 wird das Wort „Pflegehelfer“ durch das Wort „Pflegeassistent“ ersetzt.

14. In § 36 Abs. 4 zweiter Satz wird das Wort „Pflegehelfer“ durch die Wortfolge „Angehörige der Pflegeassistenzberufe“ ersetzt.

15. In § 38 entfällt die Wortfolge „und der Berufsausübung gemäß § 35 Abs. 1 Z 6“.

16. § 43 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Schüler berechtigt, Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.“

17. In §§ 65a Abs. 1 und 3, § 65c Abs. 1, § 104 und § 117 Abs. 21, 22 und 27 wird jeweils nach der Wortfolge „für Gesundheit“ die Wortfolge „und Frauen“ eingefügt.

18. In § 77 wird die Bezeichnung „Diplomierte Kinderkrankenschwester“/„Diplomierter Kinderkrankenpfleger“ durch die Bezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin (Kinder- und Jugendlichenpflege)“/„Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger (Kinder- und Jugendlichenpflege)“ ersetzt.

19. In § 80 wird die Bezeichnung „Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester“/„Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger“ durch die Bezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin (Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege)“/„Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger (Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege)“ ersetzt.

20. § 84a entfällt.

21. In § 90 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wortfolge „im Dienstverhältnis“.

22. In § 100 Abs. 4 wird nach dem Wort „Abschlussprüfung“ die Wortfolge „in der Pflegeassistenz“ eingefügt.

23. Der Einleitungssatz des § 105 Abs. 1 lautet:

„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer“

24. In § 105 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „(§§ 12 und 83)“ durch den Ausdruck „(§§ 11 und 84)“ ersetzt.

25. In § 105 Abs. 1 Z 4 entfällt der Ausdruck „§ 35, § 36 Abs. 1 und 4,“ und werden der Ausdruck „§ 12 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 11 Abs. 4“, der Ausdruck „§ 37 Abs. 2 bis 4“ durch den Ausdruck „§ 37 Abs. 4“, der Ausdruck „§ 83 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 84 Abs. 5“ und der Ausdruck „§ 96 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 95 Abs. 3“ersetzt.

26. Dem § 108 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Personen, die gemäß § 17 Abs. 8 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 zur Ausübung der Anästhesiepflege berechtigt waren, sind auch nach dem 1. August 2016 zur Ausübung der Anästhesiepflege berechtigt. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. März 2017 eine Sonderausbildung in der Intensivpflege begonnen haben, sobald sie diese erfolgreich absolviert haben.“

27. In § 116b Abs. 1 werden der Ausdruck „1. Jänner 2018“ durch den Ausdruck „1. Juli 2018“ und der Ausdruck „31. Dezember 2018“ durch den Ausdruck „30. Juni 2019“ ersetzt.

28. In § 116b Abs. 2 werden der Ausdruck „1. Jänner 2018“ durch den Ausdruck „1. Juli 2018“ und der Ausdruck „31. März 2019“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2019“ ersetzt.

29. § 117 Abs. 28 lautet:

„(28) Mit 1. Juli 2018 treten

  1. 1. der Eintrag zu § 116b im Inhaltsverzeichnis sowie § 27 Abs. 1, § 28a Abs. 5 und 8, § 28b Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 39 Abs. 9, § 39a Abs. 2, § 40 Abs. 2 und 3, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 7, § 89 Abs. 5, § 91 Abs. 2 und 3 sowie die Überschrift zu § 116b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016 in Kraft sowie § 116b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017 und
  2. 2. der Eintrag zu § 10 im Inhaltsverzeichnis, § 10 samt Überschrift, § 36 Abs. 1 bis 3a, § 37 Abs. 3, § 40 Abs. 4 und § 91 Abs. 4 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 6b Abs. 6 werden nach Z 2 folgende Z 3 und 4 eingefügt:

  1. „3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
  2. 4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,“

2. Dem § 12a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für jedes Mitglied gemäß Z 3 und 4 ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.“

3. In § 12a Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 sowie deren Stellvertreter(innen) sind vom (von der) Bundesminister(in) für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen.“

4. In § 34c Abs. 1 werden der Ausdruck „1. Jänner 2018“ durch den Ausdruck „1. Juli 2018“ und der Ausdruck „31. Dezember 2018“ durch den Ausdruck „30. Juni 2019“ ersetzt.

5. In § 34c Abs. 2 wird Ausdruck „31. März 2019“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2019“ ersetzt.

6. § 36 Abs. 21 lautet:

„(21) Mit 1. Juli 2018 treten

  1. 1. § 3 Abs. 1, § 6f Abs. 2, § 7a, § 8a Abs. 9, § 8b Abs. 2, § 12 Abs. 2 und 3 und die Überschrift zu § 34c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016 in Kraft sowie § 34c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017 in Kraft und
  2. 2. § 6b Abs. 6 Z 3 und 4, § 8 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 außer Kraft.“

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