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BGBl I 20/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

20. Bundesgesetz: Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002
(NR: GP XXV RV 1011 AB 1016 S. 119 . BR: AB 9551 S. 852 .)

20. Bundesgesetz, mit dem das Bundesmuseen-Gesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 4 entfällt im 1. Satz die Wortfolge „von 108,153 Millionen Euro im Verhältnis“; folgender 2. Satz wird eingefügt:

„Die Basisabgeltung für die Österreichische Nationalbibliothek beträgt ab dem 1. Jänner 2016 24,1905 Millionen Euro, ab dem 1. Jänner 2017 24,8905 Millionen Euro und ab dem 1. Jänner 2018 26,6905 Millionen Euro.“

2. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Österreichische Nationalbibliothek ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechtes des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Als Nationalbibliothek sind ihr unbewegliche und bewegliche Denkmale im Besitz des Bundes zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe anvertraut. Sie ist eine Stätte der geistig-kulturellen Identität Österreichs, ein Ort der kulturellen Begegnung sowie des wissenschaftlichen Diskurses und bewahrt in ihren historischen Sammlungen einmalige Quellen zum Weltkulturerbe.“

3. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 3 führt die Österreichische Nationalbibliothek das Haus der Geschichte Österreich als fachlich eigenständiges Museum. Dieses soll die Zeitgeschichte Österreichs ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts mit thematischen Rückblicken in die Zeit der Aufklärung und davor und einem besonderen Schwerpunkt auf die Zeit von 1918 bis in die Gegenwart in ihrem europäischen und internationalen Kontext vermitteln. Das Haus der Geschichte Österreich soll auch ein aktives und offenes Diskussionsforum für zeithistorische Fragestellungen und Themen der Gegenwartsgeschichte sein und ist zu einer objektiven wissenschaftlichen Darstellung geschichtlicher Entwicklungen und Ereignisse verpflichtet.“

4. § 16 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Der Bundeskanzler erlässt für die Österreichische Nationalbibliothek auf deren Vorschlag oder sonst nach deren Anhörung eine Bibliotheks- und Museumsordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:

  1. 1. die Gliederung in Sammlungen und Abteilungen;
  2. 2. die Aufbauorganisation, in der ein/e Geschäftsführer/in oder zwei Geschäftsführer/innen und ein Kuratorium (§ 7) vorzusehen sind, wobei die/der jeweilige Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates des Hauses der Geschichte Österreich (Abs. 5) als zusätzliches Mitglied dem Kuratorium angehört;
  3. 3. das Verzeichnis der ihr überlassenen bzw. zugeordneten Immobilien mit einer stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung;
  4. 4. das Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar entsprechend § 70 Bundeshaushaltsgesetz 2013), wobei die Nachschaffung der Österreichischen Nationalbibliothek obliegt;
  5. 5. die Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form;
  6. 6. die Leitlinien für die Zweckbestimmung als Nationalbibliothek (§ 13);
  7. 7. die Grundsätze der strukturellen Organisation und der Ablauforganisation der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Verwaltung und Betreuung der der Österreichischen Nationalbibliothek überlassenen oder von dieser erworbenen Sachen;
  8. 8. die Rechte und Pflichten des Kuratoriums und der Geschäftsführung in sinngemäßer Anwendung der den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung betreffenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes;
  9. 9. für das Haus der Geschichte Österreich insbesondere auch:
    1. a) dessen Aufbauorganisation mit einer/einem fachlich weisungsfreien wissenschaftlichen Direktorin/Direktor, der nach öffentlicher Ausschreibung auf fünf Jahre zu bestellen ist, wobei Wiederbestellungen zulässig sind;
    2. b) die Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Staatsarchiv und anderen Einrichtungen des Bundes und der Länder, die über historische Exponate und Expertise verfügen;
    3. c) Festlegung des Budgets (unter Berücksichtigung von Personal-, Betriebs-, In-Kind- und sonstigen Fixkosten) im Rahmen des Budgets der Österreichischen Nationalbibliothek, das dem Haus der Geschichte Österreich zur eigenständigen Verwendung für die Umsetzung des inhaltlichen Konzeptes unter Einhaltung aller internen Regelungen und Kontrolle der Budgeteinhaltung durch die Geschäftsführung und das Kuratorium der Österreichischen Nationalbibliothek zur Verfügung steht;
    4. d) die Angelegenheiten, in denen der wissenschaftliche Beirat gemäß Abs. 5 jedenfalls zu befassen ist, insbesondere die Mitwirkung bei der Bestellung der/des wissenschaftlichen Direktorin/Direktors und bei der fachlichen Ausrichtung des Hauses der Geschichte Österreich entsprechend Abs. 6.

(2) Die Bibliotheks- und Museumsordnung ist als Verordnung des Bundeskanzlers kundzumachen.

(3) Gleichzeitig mit der Erlassung der Bibliotheks- und Museumsordnung hat der Bundeskanzler Geschäftsordnungen für das Kuratorium und die Geschäftsführung zu erlassen.“

5. Dem § 16 werden folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:

„(5) Zur Beratung der/des Direktorin/Direktors des Hauses der Geschichte Österreich in fachlichen Angelegenheiten wird ein wissenschaftlicher Beirat bestehend aus sechs Mitgliedern eingerichtet, dem die/der Generaldirektor/in des Österreichischen Staatsarchivs angehört. Auf die Dauer von drei Jahren werden zwei Mitglieder vom Bundeskanzler und zwei Mitglieder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt und ein Mitglied gemeinsam von den Ländern entsandt. Diese Mitglieder müssen Erfahrungen aus dem Bereich der Geschichtswissenschaft, der Museumswissenschaft oder einer anderen einschlägigen Wissenschaft aufweisen. Auf eine paritätische Zusammensetzung des Beirates mit Frauen und Männern ist hinzuwirken. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder wählen eines der beiden vom Bundeskanzler bestellten Mitglieder zur/zum Vorsitzenden und aus den anderen Mitgliedern eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Beirat durch Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen. Der Bundeskanzler hat die Geschäftsordnung für den wissenschaftlichen Beirat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erlassen. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Geschäftsführung der Österreichischen Nationalbibliothek hat die Funktion der/des Direktorin/Direktors des Hauses der Geschichte Österreich in Abstimmung mit dem wissenschaftlichen Beirat gemäß Abs. 5 öffentlich auszuschreiben. Dieser erstattet einen mit den maximal drei am besten geeigneten Kandidatinnen/Kandidaten gereihten Vorschlag an die Geschäftsführung der Österreichischen Nationalbibliothek zur Bestellung der/des wissenschaftlichen Direktorin/Direktors des Hauses der Geschichte Österreich. Spätestens sechs Monate nach ihrer/seiner Bestellung entwickelt die/der wissenschaftliche Direktorin/Direktor in Abstimmung mit dem wissenschaftlichen Beirat im Rahmen der budgetären Festlegungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 lit. c ein Konzept für die fachliche Ausrichtung des Hauses der Geschichte Österreich, zu dem anschließend das Publikumsforum gemäß Abs. 7 in Anwesenheit der/des Direktorin/Direktors und des wissenschaftlichen Beirats zu hören ist.

(7) Zur beratenden Einbindung der Zivilgesellschaft in die Aktivitäten des Hauses der Geschichte Österreich wird ein Publikumsforum mit bis zu 34 Mitgliedern aus Angehörigen gesellschaftlicher Gruppen eingerichtet. Das Publikumsforum kann Anregungen in fachlichen Angelegenheiten an den wissenschaftlichen Beirat und die/den Direktorin/Direktor des Hauses der Geschichte Österreich richten, die diese Anregungen zumindest zweimal jährlich gemeinsam mit der/dem Direktorin/Direktor und dem wissenschaftlichen Beirat zu behandeln und darüber einen schriftlichen Bericht zu verfassen haben. Die Tätigkeit im Publikumsforum ist ehrenamtlich. Der Bundeskanzler hat die Geschäftsordnung für das Publikumsforum im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erlassen. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Mitglieder des Publikumsforums werden vom Bundeskanzler auf drei Jahre wie folgt bestellt:

  1. 1. je ein Mitglied auf Vorschlag folgender Einrichtungen und Gruppen:
    1. a) Österreichisches Nationalkomitee des International Council of Museums (ICOM);
    2. b) Museumsbund Österreich;
    3. c) Verband Österreichischer Archivarinnen und Archivare;
    4. d) Österreichischer Kunstsenat;
    5. e) Österreichische Akademie der Wissenschaften;
    6. f) Österreichische Universitätenkonferenz;
    7. g) Öffentliche Pädagogische Hochschulen;
    8. h) Verband der österreichischen Volkshochschulen;
    9. i) Österreichische Hochschülerschaft;
    10. j) Österreichischer Verband der Elternvereine an öffentlichen Pflichtschulen;
    11. k) Bundesschülervertretung;
    12. l) Österreichische Kinder- und Jugendvertretung (ÖJV) - Bundesjugendvertretung;
  2. 2. je ein Mitglied auf Vorschlag folgender Einrichtungen und Gruppen:
    1. a) Mauthausen Komitee Österreich;
    2. b) Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstands;
    3. c) Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus;
    4. d) Zukunftsfonds der Republik Österreich;
    5. e) Arbeitsgemeinschaft der NS-Opferverbände und Widerstandskämpfer/innen Österreichs;
    6. f) Volksgruppenbeiräte;
    7. g) Wirtschaftskammer Österreich;
    8. h) Bundesarbeitskammer;
    9. i) Landwirtschaftskammer Österreich;
    10. j) Österreichischer Gewerkschaftsbund;
    11. k) Österreichischer Gemeindebund;
    12. l) Österreichischer Städtebund;
    13. m) Österreichischer Frauenring;
    14. n) Österreichischer Seniorenrat;
    15. o) Österreichischer Integrationsfonds;
    16. p) Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich;
    17. q) Österreichisches Olympisches Comité;
    18. r) Institut für Konfliktforschung;
  3. 3. vier Vertreterinnen/Vertreter auf Vorschlag der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften.

    Die dreijährige Funktionsperiode des Publikumsforums beginnt, wenn zumindest 20 Mitglieder bestellt sind. Auf eine paritätische Zusammensetzung des Publikumsforums mit Frauen und Männern ist hinzuwirken. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist das Publikumsforum durch Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen. Wiederbestellungen sind zulässig.“

6. Dem § 22 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 5 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und 6 sowie § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2016 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind alle notwendigen Maßnahmen einschließlich der Vorstudie zu setzen, damit das Haus der Geschichte Österreich so rasch als möglich entsprechend der budgetären Bedeckung seine Tätigkeit aufnehmen kann.“

Fischer

Faymann

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