66. Bundesgesetz, mit dem das Bundesmuseen-Gesetz 2002 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Z 6 wird nach dem Wort „Museum“ das Wort „Wien“ angefügt.
2. Dem § 4 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Unentgeltliche Neuerwerbungen gehen bei zweiseitigen Rechtsgeschäften (zB durch Schenkungen) gemäß dem Willen der Vertragsparteien in das Eigentum der Einrichtung oder in das Eigentum des Bundes über; bei einseitigen Rechtsgeschäften (zB letztwillige Verfügungen) zugunsten der Einrichtung entscheidet diese, ob sie der möglichen Neuerwerbung näher tritt oder nicht. Veräußerungen und Belastungen dieser Neuerwerbungen, die im Eigentum der Einrichtungen verbleiben, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“
3. § 16 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. Aufbauorganisation, wobei ein/e Geschäftsführer/in oder zwei Geschäftsführer/innen und ein Kuratorium (§ 7) vorzusehen sind;“
4. Dem § 22 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 1 Z 6, § 4 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“
Fischer
Faymann
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