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BGBl I 83/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

83. Bundesgesetz: Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz - APAG
(NR: GP XXV RV 1012 AB 1018 S. 126 . BR: 9559 AB 9577 S. 853.)
[CELEX-Nr.: 32014L0056 ]

83. Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz - APAG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Gegenstand und Zweck

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Errichtung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde

§ 4. Aufgaben und Befugnisse der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB)

§ 5. Organe

§ 6. Vorstand

§ 7. Aufgaben des Vorstandes

§ 8. Ende der Funktion als Vorstand

§ 9. Aufsichtsrat

§ 10. Sitzungen und Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates

§ 11. Aufgaben des Aufsichtsrates

§ 12. Qualitätsprüfungskommission

§ 13. Aufgaben der Qualitätsprüfungskommission

§ 14. Aufsicht über die APAB

§ 15. Personal

§ 16. Haftung für die Tätigkeit der APAB

§ 17. Verschwiegenheitspflicht und Schutz personenbezogener Daten

§ 18. Budget

§ 19. Jahresabschluss

§ 20. Kosten der Aufsicht

§ 21. Finanzierung

§ 22. Rücklage für unvorhergesehene Belastungen

§ 23. Regelungen zur Qualitätssicherung

§ 24. Gegenstand von Qualitätssicherungsprüfungen

§ 25. Intervalle der Qualitätssicherungsprüfungen

§ 26. Qualitätssicherungsprüfer

§ 27. Qualitätssicherungsprüfungen durch Prüfungsgesellschaften

§ 28. Qualifizierte Assistenten

§ 29. Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers

§ 30. Unabhängigkeit des Qualitätssicherungsprüfers

§ 31. Honorierung der Qualitätssicherungsprüfung

§ 32. Vorzeitige Beendigung der Qualitätssicherungsprüfung

§ 33. Mitwirkungspflichten

§ 34. Prüfbericht

§ 35. Bescheinigung

§ 36. Vorläufige Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes

§ 37. Erteilung einer Bescheinigung bei Wiederaufnahme eines Prüfungsbetriebes

§ 38. Anordnung von Maßnahmen

§ 39. Versagung der Bescheinigung

§ 40. Widerruf der Bescheinigung

§ 41. Entzug der Bescheinigung

§ 42. Erlöschen der Bescheinigung

§ 43. Gegenstand von Inspektionen

§ 44. Intervalle von Inspektionen

§ 45. Anzeige- und Informationspflichten

§ 46. Bestellung von Inspektoren

§ 47. Umfang der Inspektion

§ 48. Informationsrecht

§ 49. Maßnahmen

§ 50. Inspektionsbericht

§ 51. Informationspflichten bei Konzernabschlussprüfungen

§ 52. Öffentliches Register

§ 53. Registrierung von Abschlussprüfern

§ 54. Registrierung von Prüfungsgesellschaften

§ 55. Transparenzbericht

§ 56. Kontinuierliche Fortbildung

§ 57. Standardsetzung

§ 58. Meldepflicht bei Abberufung und Rücktritt

§ 59. Weitere Meldepflichten für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften

§ 60. Meldepflichten von Interessenvertretungen

§ 61. Untersuchungen

§ 62. Sanktionen

§ 63. Bemessung von Sanktionen

§ 64. Bekanntmachung von Sanktionen

§ 65. Strafbestimmungen

§ 66. Meldung von Verstößen

§ 67. Informationsaustausch

§ 68. Marktüberwachung

§ 69. Zulassung von Abschlussprüfern

§ 70. Anerkennung von Prüfungsgesellschaften

§ 71. Meldung an zuständige Stellen auf Unionsebene und den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes über Wegfall der Zulassung

§ 72. Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen auf Unionsebene und den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes

§ 73. Gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen oder EWR-vertragsstaatlichen Regelungen

§ 74. Zulassung von Abschlussprüfern

§ 75. Registrierung von Abschlussprüfern

§ 76. Registrierung von Prüfungsgesellschaften

§ 77. Ausnahmen bei Gleichwertigkeit

§ 78. Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Drittstaaten

§ 79. Mitteilungen an die Europäische Kommission

§ 80. Wechselseitige Hilfeleistungspflichten

§ 81. Sprachliche Gleichbehandlung

§ 82. Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

§ 83. Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 84. Übergangsbestimmungen

§ 85. Inkrafttreten

§ 86. Außerkrafttreten

§ 87. Vollziehung

1. Teil

Allgemeines

Gegenstand und Zweck

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und legt fest, unter welchen Voraussetzungen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zur Durchführung von Abschlussprüfungen berechtigt sind.

(2) Dieses Bundesgesetz enthält:

  1. 1. Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 87, in der Fassung der Richtlinie 2014/56/EU , ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014, S. 196 in österreichisches Recht und
  2. 2. Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 S. 66.

(3) Die Bestimmungen der §§ 61 bis 67 sind sinngemäß auch auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die Abschlussprüfungen ohne aufrechte Bescheinigung durchführen.

(4) Soweit nicht in einem anderen Bundesgesetz anderes bestimmt ist, regelt dieses Bundesgesetz auch die Aufsicht über Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 lit. a und d des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897, betreffend die Einhaltung abschlussprüfungsrelevanter Verpflichtungen, insbesondere der Verpflichtungen gemäß § 92 Abs. 4a des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965, § 30g Abs. 4a des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, § 51 Abs. 3a des SE-Gesetzes, BGBl. I Nr. 67/2004, § 24c Abs. 6 des Gesetzes vom 9. April 1873 über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, sowie Art. 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 .

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bzw. ist

  1. 1. „Abschlussprüfungen“ bundesgesetzlich vorgeschriebene Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses, ausgenommen Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses von Vereinen gemäß Vereinsgesetz 2002 - VerG, BGBl. I Nr. 66/2002, und Stiftungen gemäß Privatstiftungsgesetz - PSG, BGBl. Nr. 694/1993 oder gemäß Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 - BStFG 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, sofern sie nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, unterliegen, sowie von nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften gemäß Gesetz vom 9. April 1873 über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
  2. 2. „Abschlussprüfer“ alle berufsberechtigten Wirtschaftsprüfer und eingetragenen Revisoren, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 verfügen,
  3. 3. „Prüfungsgesellschaften“ alle Unternehmen einschließlich des Sparkassen-Prüfungsverbandes sowie der Revisionsverbände, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 verfügen,
  4. 4. „Revisionsverbände“ alle jene Vereine und Genossenschaften, die gemäß § 19 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127/1997, als Revisionsverbände anerkannt wurden,
  5. 5. der „Sparkassen-Prüfungsverband“ die Körperschaft gemäß § 24 des Sparkassengesetzes (SpG), BGBl. Nr. 64/1979,
  6. 6. „Inspektor“ ein Prüfer gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ,
  7. 7. „Inspektionen“ Qualitätssicherungsprüfungen gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ,
  8. 8. „Sachverständiger“ eine natürliche Person gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 , die nicht in Entscheidungsprozesse der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) eingebunden ist,
  9. 9. „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ Unternehmen gemäß § 189a Z 1 Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897, wobei die in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Unternehmen im Rahmen dieses Gesetzes nur dann als Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten, wenn sie Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR- Vertragsstaats im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 909/2014 , ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 18.03.2015 S. 38 zugelassen sind,
  10. 10. „Sparkassen“ Sparkassen gemäß § 1 SpG,
  11. 11. „Prüfungsbetrieb“ eine organisatorische Einheit, die zur Durchführung von Abschlussprüfungen ein einheitliches internes Qualitätssicherungssystem verwendet, wobei sich diese organisatorische Einheit auf den gesamten oder einen Teil des Betriebes eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, einen Zusammenschluss von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften oder auf die Betriebe mehrerer Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften erstrecken kann,
  12. 12. „Qualitätssicherungsprüfungen“ Überprüfungen der Gestaltung und Einhaltung von Qualitätssicherungsmaßnahmen und der Einhaltung der Qualitätssicherungsmaßnahmen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen. Bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, wird in Qualitätssicherungsprüfungen nur die Einhaltung der Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, überprüft,
  13. 13. „Qualitätssicherungsprüfer“ eine natürliche oder juristische Person, die zur Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen befugt ist,
  14. 14. „Prüfungsgesellschaft aus einem Drittstaat“ ein Unternehmen gleich welcher Rechtsform, das Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses von in einem Drittstaat eingetragenen Gesellschaften durchführt, und das nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat als Prüfungsgesellschaft infolge einer Zulassung registriert ist,
  15. 15. „Abschlussprüfer aus einem Drittstaat“ eine natürliche Person, die Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses von in einem Drittland eingetragenen Gesellschaften durchführt, und die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat als Abschlussprüfer infolge einer Zulassung registriert ist,
  16. 16. „Nichtberufsausübender“ eine natürliche Person, die während ihrer Beauftragung mit der öffentlichen Aufsicht und während der drei Jahre unmittelbar vor dieser Beauftragung keine Abschlussprüfungen durchgeführt hat, keine Stimmrechte in einer Prüfungsgesellschaft gehalten hat, weder Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Prüfungsgesellschaft noch bei einer Prüfungsgesellschaft angestellt war noch in sonst vergleichbarer Weise mit einer Prüfungsgesellschaft verbunden war,
  17. 17. „Mittelgroße Unternehmen“ Unternehmen gemäß § 221 Abs. 2 UGB,
  18. 18. „Kleine Unternehmen“ Unternehmen gemäß § 221 Abs. 1 UGB,
  19. 19. „Herkunftsmitgliedstaat“ ein EU-Mitgliedstaat, in dem ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft zugelassen wurde,
  20. 20. „Herkunftsstaat“ ein Herkunftsmitgliedstaat oder ein anderer EWR-Vertragsstaat, in dem ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft zugelassen wurde,
  21. 21. „Aufnahmemitgliedstaat“ ein EU-Mitgliedstaat, in dem ein Abschlussprüfer mit Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat ebenfalls eine Zulassung gemäß Art. 14 der Richtlinie 2006/43/EG beantragt, oder ein EU-Mitgliedstaat, in dem eine Prüfungsgesellschaft mit Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat gemäß Art. 3a der Richtlinie 2006/43/EG die Registrierung beantragt hat oder registriert ist,
  22. 22. „Ausschuss der Aufsichtsstellen“ der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ,
  23. 23. „Verantwortlicher Prüfer“ eine natürliche Person, die für die Durchführung der Abschlussprüfung sowie den erteilten Bestätigungsvermerk verantwortlich ist,
  24. 24. „Qualifizierter Assistent“ ein im Rahmen einer Qualitätssicherungsprüfung mitwirkender Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Berufsanwärter, der mindestens drei Jahre Berufserfahrung hat und davon mindestens 50 vH in der Abschlussprüfung tätig war.

2. Teil

Organisation

Errichtung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde

§ 3. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Durchführung der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften wird unter der Bezeichnung „Abschlussprüferaufsichtsbehörde“ (APAB) eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Diese ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Sitz der APAB ist Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

(3) Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, ist auf die APAB nicht anzuwenden.

(4) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 65 Abs. 1 und in Fällen des § 26 Abs. 4 und 6.

(5) Die Kosten für den laufenden Betrieb der APAB sind durch kostendeckende Beiträge gemäß § 21 zu decken.

(6) Die APAB ist Verwaltungsstrafbehörde.

Aufgaben und Befugnisse der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB)

§ 4. (1) Die APAB ist die zuständige Behörde im Sinne des Art. 2 Z 10 der Richtlinie 2006/43/EG und des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 . Die APAB hat alle in diesem Bundesgesetz und in der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 festgelegten behördlichen Aufgaben wahrzunehmen und Befugnisse auszuüben.

(2) Zu den Aufgaben der APAB zählen:

  1. 1. die Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den §§ 24 bis 42,
  2. 2. die Durchführung von Inspektionen gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ,
  3. 3. die Durchführung von Untersuchungen gemäß § 61,
  4. 4. die Verhängung von Sanktionen gemäß den §§ 62 bis 65,
  5. 5. die Zustimmung zu Berufsgrundsätzen für Abschlussprüfer, zu Standards für die interne Qualitätssicherung von Prüfungsgesellschaften sowie zu Prüfungsstandards gemäß § 57,
  6. 6. die Beaufsichtigung der Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 56,
  7. 7. die Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemäß den §§ 52 bis 54,
  8. 8. die Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem inländischen Markt für Abschlussprüfungsleistungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ,
  9. 9. die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen österreichischen Behörden gemäß Art. 25 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ,
  10. 10. die Wahrnehmung der Aufgaben der europäischen und internationalen Zusammenarbeit gemäß den §§ 69 ff,
  11. 11. die Vertretung Österreichs im Ausschuss der Aufsichtsstellen gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und
  12. 12. die Veröffentlichung von Jahresberichten und jährlichen Arbeitsprogrammen sowie der Berichte gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 .

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 ist die APAB insbesondere berechtigt:

  1. 1. von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften alle Informationen zu verlangen, die für Angelegenheiten der Aufsicht erforderlich sind,
  2. 2. bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, die Befugnisse gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 wahrzunehmen,
  3. 3. Hilfeleistungen gemäß § 80 in Anspruch zu nehmen und
  4. 4. Kollegien mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen EWR-Vertragsstaaten gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu bilden oder darin mitzuarbeiten.

Organe

§ 5. Organe der APAB sind:

  1. 1. der Vorstand und
  2. 2. der Aufsichtsrat.

Vorstand

§ 6. (1) Der Vorstand der APAB besteht aus zwei Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Grund eines Vorschlags des Aufsichtsrats von der Bundesregierung bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.

(3) Zu Mitgliedern des Vorstandes dürfen nur Personen bestellt werden, die nichtberufsausübend gemäß § 2 Z 16, aber zumindest in einem der für die Aufsicht relevanten Bereiche (Wirtschaftsprüfung, Rechnungslegung, Rechtswissenschaften) fachkundig sind. Ein Mitglied des Vorstandes muss dabei die Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers haben. Die Mitglieder des Vorstands haben die Anforderungen des Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erfüllen.

(4) Vor der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes hat der Bundesminister für Finanzen eine Ausschreibung zu veranlassen. Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, ist anzuwenden.

(5) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sein und müssen ihre Funktion hauptberuflich ausüben.

Aufgaben des Vorstandes

§ 7. (1) Der Vorstand hat den gesamten Dienstbetrieb zu leiten und die Geschäfte der APAB zu führen. Der Vorstand vertritt die APAB gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedarf. In der Geschäftsordnung ist dafür Vorsorge zu treffen, dass die APAB ihre Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgt und die bei der APAB beschäftigten Bediensteten sachgerecht verwendet werden. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit der Vorstand unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für die Tätigkeit der APAB sich bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch Bedienstete der APAB vertreten lassen kann. Im organisatorischen Aufbau und in der Geschäftsordnung sind die fachlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Zielsetzungen verschiedener Aufsichtsbereiche angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 2 ist in der jeweils geltenden Fassung gemeinsam mit einem Unterschriftenverzeichnis der auf Grund der Geschäftsordnung ermächtigten Bediensteten in den Räumlichkeiten der APAB zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Geschäftsordnung ist auch auf der Website der APAB zu veröffentlichen.

(4) Der Vorstand hat eine Compliance-Ordnung zu erstellen, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedarf. In der Compliance-Ordnung sind Richtlinien für die Vorgangsweise beim Abschluss von privaten Rechtsgeschäften zwischen den Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie APAB-Bediensteten einerseits mit den beaufsichtigten Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften andererseits zu erstellen.

(5) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich einen Bericht über die Aufsichtsführung im Berichtszeitraum zu geben. Weiters ist dem Aufsichtsrat über die geplante Aufsichtspolitik und die für die folgende Berichtsperiode zu setzenden Tätigkeitsschwerpunkte zu berichten.

Ende der Funktion als Vorstand

§ 8. (1) Die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes der APAB endet

  1. 1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
  2. 2. mit der Zustimmung des Aufsichtsrates zur Zurücklegung der Funktion aus wichtigen Gründen,
  3. 3. mit der Abberufung gemäß Abs. 3 oder
  4. 4. mit dem Tod.

(2) Die beabsichtigte Zurücklegung der Funktion ist vom betreffenden Mitglied des Vorstandes dem Aufsichtsrat sowie dem Bundesminister für Finanzen frühestmöglich unter Nennung der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Erteilt der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so hat er diese unverzüglich unter Angabe des Zeitpunkts der Wirksamkeit der Zurücklegung der Funktion des betreffenden Vorstandsmitgliedes dem Bundesminister für Finanzen schriftlich mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesregierung von der Zurücklegung der Funktion zu informieren und die Bestellung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes gemäß § 6 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 4 zu veranlassen. Für den Fall, dass der Funktionsantritt des neu bestellten Mitgliedes des Vorstandes nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des ehemaligen Mitgliedes erfolgt, ist für die Dauer der Vakanz ein geeignetes Ersatzmitglied vom Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag des Aufsichtsrates unverzüglich zu bestellen; § 6 findet hierbei keine Anwendung. Die vorstehenden Bestimmungen über die Bestellung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes sowie für die Bestellung eines Ersatzmitgliedes gelten in gleicher Weise für den Fall der Abberufung gemäß Abs. 3.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie insbesondere

  1. 1. Wegfall einer Bestellungsvoraussetzung oder
  2. 2. nachträgliches Hervorkommen, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war, oder
  3. 3. grobe Pflichtverletzung oder
  4. 4. dauernde Dienstunfähigkeit oder wenn das betreffende Mitglied infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist oder
  5. 5. wenn trotz gemäß § 11 durchgeführter Aufsichtsmaßnahmen Pflichtverletzungen nicht oder nicht nachhaltig beseitigt wurden.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat bei Gefahr in Verzug das betreffende Mitglied des Vorstandes sofort abzuberufen.

Aufsichtsrat

§ 9. (1) Der Aufsichtsrat der APAB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen während ihrer Funktionsperiode sowie innerhalb der ihrer Bestellung vorangegangenen drei Jahre keine Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen oder durchgeführt haben. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wissenschaft oder Rechtsprechung tätig sein oder tätig gewesen sein und müssen über entsprechende Kenntnisse in den für die Ausübung der Tätigkeit der Abschlussprüfung relevanten Bereichen verfügen. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden, die nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind.

(3) Der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Bundesminister für Finanzen, drei Mitglieder des Aufsichtsrates vom Bundeskanzler und ein Mitglied des Aufsichtsrates vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jeweils nach Anhörung der Sozialpartner für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsdauer ist zulässig.

(4) Die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates endet:

  1. 1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
  2. 2. durch Zurücklegung der Funktion,
  3. 3. durch Abberufung gemäß Abs. 5 oder
  4. 4. mit dem Tod.

    Im Fall der Z 2 und 3 ist unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes zu bestellen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen, der Bundeskanzler und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft haben die von ihnen bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn

  1. 1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
  2. 2. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
  3. 3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
  4. 4. grobe Pflichtverletzung vorliegt.

    Der Bundesminister für Finanzen, der Bundeskanzler und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft haben bei Gefahr in Verzug das betreffende Mitglied des Aufsichtsrates sofort abzuberufen.

Sitzungen und Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates

§ 10. (1) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.

(2) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates, der Vorstand sowie der Bundesminister für Finanzen können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung des Aufsichtsrates verlangen.

(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der abgegebenen Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Vorsitzführenden zu unterzeichnen; nähere Anordnungen sind in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates zu treffen.

(5) Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen, und wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates widerspricht, zulässig. Umlaufbeschlüsse können nur mit der Stimmenmehrheit aller Mitglieder des Aufsichtsrates gefasst werden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Umlaufbeschlüsse sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) schriftlich festzuhalten, über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten.

Aufgaben des Aufsichtsrates

§ 11. (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der APAB zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes (AktG), BGBl. Nr. 98/1965, ist anzuwenden.

(2) Maßnahmen der Geschäftsführung der APAB dürfen dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen jedoch:

  1. 1. das vom Vorstand zu erstellende Budget einschließlich des Investitions- und Stellenplans;
  2. 2. Investitionen, soweit sie nicht durch den Investitionsplan genehmigt sind, und Kreditaufnahmen, die jeweils in Summe 75 000 Euro pro Geschäftsjahr überschreiten;
  3. 3. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
  4. 4. der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss;
  5. 5. die Geschäftsordnung gemäß § 7 Abs. 2 sowie deren Änderung;
  6. 6. die Compliance-Ordnung gemäß § 7 Abs. 4 sowie deren Änderung;
  7. 7. der gemäß § 4 Abs. 2 Z 12 zu erstellende Jahresbericht.

(3) Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.

(4) Der Aufsichtsrat hat die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern abzuschließen und den Abschlussprüfer zu bestellen. Der Dienstvertrag, der mit den Vorstandsmitgliedern abgeschlossen wird, hat die Bestimmung zu enthalten, dass eine Abberufung gemäß § 8 Abs. 3 auch eine Kündigung des Dienstvertrages zur Folge hat.

(5) Der Aufsichtsrat ist weiters für die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß Abs. 2 Z 4 zuständig.

(6) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt eine angemessene Vergütung, die aus den Mitteln der APAB zu erstatten ist. Die Höhe der Vergütung wird vom Bundesminister für Finanzen festgesetzt.

(7) Der Aufsichtsrat hat, wenn er Kenntnis vom Eintritt eines Abberufungsgrundes bei einem Mitglied des Vorstandes gemäß § 8 Abs. 3 erlangt, dies dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen, sofern nicht nach Abs. 8 vorzugehen ist.

(8) Verletzt ein Mitglied des Vorstandes Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 vorliegt, so hat der Aufsichtsrat das betreffende Mitglied schriftlich aufzufordern, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat den Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf § 8 Abs. 3 zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.

Qualitätsprüfungskommission

§ 12. (1) Zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfungen ist in der APAB als Beirat eine Qualitätsprüfungskommission einzurichten.

(2) Die Qualitätsprüfungskommission besteht aus sieben Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission werden auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbandes gemäß Abs. 4 vom Aufsichtsrat bestellt. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre. Voraussetzung für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist deren Nachweis über spezielle Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung. Eine Bestellung von Vorstandsmitgliedern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und deren Ersatzmitgliedern ist nicht zulässig.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat vier Mitglieder, von denen zumindest drei Mitglieder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein müssen, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände hat gemeinsam mit dem Sparkassen-Prüfungsverband insgesamt drei Mitglieder, von denen zumindest zwei Mitglieder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein müssen, vorzuschlagen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung vorzuschlagen.

(5) Die Qualitätsprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder oder an deren Stelle Ersatzmitglieder anwesend sind, wobei die Anzahl der Ersatzmitglieder die Anzahl der Mitglieder nicht überschreiten darf. Die Qualitätsprüfungskommission hat ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Qualitätsprüfungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese bedarf der Genehmigung durch den Vorstand der APAB.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätsprüfungskommission sind ehrenamtlich tätig.

Aufgaben der Qualitätsprüfungskommission

§ 13. (1) Die APAB hat die Qualitätsprüfungskommission anzuhören vor:

  1. 1. der Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers für Qualitätssicherungsprüfungen,
  2. 2. der Erteilung oder Versagung der Bescheinigung aufgrund des Prüfberichts zur Qualitätssicherungsprüfung,
  3. 3. der Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 2,
  4. 4. der Annahme der gemäß § 38 Abs. 3 übermittelten Darstellung und
  5. 5. der Bestellung des Sonderprüfers einschließlich des Honorars gemäß § 38 Abs. 4.

(2) Die APAB hat Stellungnahmen der Qualitätsprüfungskommission einzuholen:

  1. 1. zum Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40,
  2. 2. zum Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41 und
  3. 3. im Rahmen von Verwaltungsverfahren der APAB.

Aufsicht über die APAB

§ 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Aufsicht über die APAB dahin auszuüben, dass die APAB die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zu dem in Abs. 1 genannten Zweck Auskünfte der APAB über alle Angelegenheiten der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften einzuholen. Die APAB hat dem Bundesminister für Finanzen die geforderten Auskünfte ohne unnötigen Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen zu erteilen. Im Fall der Erlassung von Verordnungen der APAB hat sie das Vorhaben dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen und beschlussreife Entwürfe vor der Erlassung der Verordnung dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Verordnungen der APAB sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die APAB hat dem Bundesminister für Finanzen auf Anfrage unverzüglich diejenigen Daten und Informationen zu übermitteln, die für die Erstellung von Regelungsvorhaben und für die Erfüllung der §§ 17 und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, erforderlich sind.

(4) Die APAB hat dem Finanzausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres einen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr zu erstatten. In diesen Bericht sind insbesondere ein Überblick über die Aufsichtstätigkeit und über Entwicklungen des Abschlussprüfungsmarktes aufzunehmen.

Personal

§ 15. (1) Der Vorstand der APAB ist berechtigt, Arbeitnehmer in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Dabei ist insbesondere eine ausreichende Zahl an Inspektoren vorzusehen. Auf das Dienstverhältnis der Arbeitnehmer zur APAB ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Vorstand ist weiters berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden.

(2) Die APAB hat für einen angemessenen Rechtsschutz für ihre mit Aufsichtstätigkeiten betrauten Arbeitnehmer für den Fall von deren schadenersatzrechtlicher Inanspruchnahme aus der Aufsichtstätigkeit vorzusorgen.

(3) Für die Arbeitnehmer der APAB ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.

Haftung für die Tätigkeit der APAB

§ 16. (1) Für die von Organen und Bediensteten der APAB sowie von Mitgliedern der Qualitätsprüfungskommission in Erfüllung der in § 4 genannten Aufgaben zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949. Schäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen. Die APAB sowie deren Bedienstete und Organe haften dem Geschädigten nicht.

(2) Die APAB hat bei ihrer Tätigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen alle nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen, zweckmäßigen und angemessenen Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen.

(3) Hat der Bund einem Geschädigten den Schaden gemäß Abs. 1 ersetzt, so kann er von den Organen oder Bediensteten der APAB sowie von Mitgliedern der Qualitätsprüfungskommission Rückersatz nach den Bestimmungen des AHG begehren.

(4) Die APAB und die Qualitätsprüfungskommission haben den Bund in Amtshaftungs- und Rückersatzverfahren nach Abs. 1 und 2 zu unterstützen, soweit dies für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist. Dabei darf der Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz der jeweiligen betroffenen natürlichen oder juristischen Person nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Sie hat insbesondere alle Informationen und Unterlagen, die das Amtshaftungs- oder Rückersatzverfahren betreffen, zur Verfügung zu stellen sowie dafür zu sorgen, dass der Bund das Wissen und die Kenntnisse der Organe und Bediensteten der APAB über die verfahrensgegenständlichen Aufsichtsmaßnahmen in Anspruch nehmen kann.

Verschwiegenheitspflicht und Schutz personenbezogener Daten

§ 17. (1) Die Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, gelten für

  1. 1. die Organe der APAB,
  2. 2. die Mitarbeiter der APAB,
  3. 3. die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätsprüfungskommission,
  4. 4. die Qualitätssicherungsprüfer und ihre qualifizierten Assistenten und
  5. 5. die beigezogenen Sachverständigen.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht gegenüber anderen Personen, die im Rahmen derselben Qualitätssicherungsprüfung tätig werden.

(3) Die Organe und Mitarbeiter der APAB sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt.

(4) Die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 1 obliegt dem Vorstand der APAB.

(5) Die APAB hat Unterlagen und Aufzeichnungen, insbesondere die von ihr erlassene Bescheide, so lange aufzubewahren, als dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(6) Die APAB hat gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, BGBl I. Nr. 165/1999, Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Zutritts- und Zugriffsberechtigungen, der Protokollierung sowie der Dokumentation der getroffenen Maßnahmen, zu ergreifen.

Budget

§ 18. (1) Die gesamte Gebarung der APAB und alle Ausgaben haben nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.

(2) Der Vorstand der APAB hat jährlich ein Budget zu erstellen. Das Budget hat eine für die Wahrnehmung der Aufgaben der APAB angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung sicherzustellen. Das Budget umfasst eine Plan-Gewinn-/Verlustrechnung, eine Planbilanz, eine Planfinanzrechnung sowie Investitionsplanungen und Personalplanungen für das Geschäftsjahr. Das Budget für das nächste Geschäftsfahr ist dem Aufsichtsrat bis zum 31. August des laufenden Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat über das Budget bis zum 31. Oktober dieses Geschäftsjahres zu befinden.

(3) Im Planbudget sind sämtliche im folgenden Geschäftsjahr zu erwartenden Erträge und Aufwendungen der APAB unsaldiert aufzunehmen. Die Budgetbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.

(4) Durch den Stellenplan des jährlichen Planbudgets ist die Anzahl der Bediensteten der APAB festzulegen. Hierbei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der APAB erforderlich sind. Die erforderliche Anzahl an Inspektoren ist anhand der Anzahl der Unternehmen von öffentlichem Interesse, der Anzahl der einer Inspektion gemäß § 43 unterliegenden Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und der darauf basierend geschätzten Anzahl der erforderlichen Leistungsstunden für Inspektionen festzulegen. Die Anzahl der Inspektoren hat in einem angemessenen Verhältnis zu dem für die Durchführung der Inspektionen erforderlichen Zeitaufwand zu stehen.

(5) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zumindest halbjährlich über die Einhaltung des Planbudgets einschließlich des Investitions- und Stellenplanes zu berichten. Ergeben sich voraussichtlich Überschreitungen der Planwerte im Ausmaß von mehr als 5 vH, so dürfen die entsprechenden Maßnahmen nur nach Genehmigung des Aufsichtsrates getroffen werden.

(6) Durch eine im Planbudget, Investitions- oder Stellenplan angeführte bindende Grundlage werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(7) Der Vorstand hat den Mitgliedern des Aufsichtsrates aussagekräftige Informationen über die wesentlichen Positionen des Planbudgets und des Investitions- und Stellenplans ehestmöglich, in der Regel zwei Wochen vor der betreffenden Sitzung des Aufsichtsrates, zu übermitteln. Der Vorstand hat hierbei erforderlichenfalls jene Informationen zu bezeichnen, über die die Amtsverschwiegenheit zu wahren ist.

Jahresabschluss

§ 19. (1) Das Geschäftsjahr der APAB ist das Kalenderjahr. Die APAB hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Jahresabschluss ist von einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft zu prüfen.

(3) Der geprüfte Jahresabschluss ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vorstand den Jahresabschluss dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres übermitteln kann.

(4) Der Aufsichtsrat hat nach Ablauf jedes Geschäftsjahrs über die Entlastung des Vorstandes zu befinden.

(5) Der Vorstand hat den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss auf der Website der APAB zu veröffentlichen und in den Jahresbericht der APAB aufzunehmen. Der Jahresabschluss ist jeweils bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses zur Einsicht im Internet bereit zu halten.

Kosten der Aufsicht

§ 20. (1) Die APAB hat für jeden der folgenden Aufsichtsbereiche eine eigene Kostenstelle zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitest mögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Kostenstellen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einer bestimmten Kostenstelle nicht direkt zugeordnet werden können, sind der Kostenstelle „Sonstige Kosten der Aufsicht“ zuzuordnen. Diese Kostenstellen sind:

  1. 1. Kostenstelle: Kosten für Inspektionen;
  2. 2. Kostenstelle: Kosten für Qualitätssicherungsprüfungen;
  3. 3. Kostenstelle: Kosten der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4;
  4. 4. Kostenstelle: Kosten für Untersuchungen und Sanktionen/Maßnahmen;
  5. 5. Kostenstelle: Kosten für europäische und internationale Zusammenarbeit;
  6. 6. Kostenstelle: Sonstige Kosten der Aufsicht.

(2) Mit dem Jahresabschluss ist auch eine kostenstellenbezogene Aufstellung zu erstellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen.

(3) Für das Planbudget ist eine kostenstellenbezogene Kostenschätzung zu erstellen.

Finanzierung und Verwaltungsbeiträge

§ 21. (1) Die Finanzierung der APAB setzt sich aus folgenden Beiträgen zusammen:

  1. 1. einem Finanzierungsbeitrag für Inspektionen,
  2. 2. einem Finanzierungsbeitrag für Qualitätssicherungsprüfungen,
  3. 3. einem Finanzierungsbeitrag für Aufgaben im allgemeinen öffentlichen Interesse und
  4. 4. einem Umlagefinanzierungsbeitrag für allfällige weitere Kosten der APAB.

(2) Für die Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen ist von der APAB ein Finanzierungsbeitrag von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften einzuheben, der sich bemisst nach:

  1. 1. der Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr übernommenen Einzel- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und
  2. 2. der Honorarsumme, die im vorangegangenen Kalenderjahr für Einzel- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Rechnung gestellt wurde.

(3) Für die Finanzierung der administrativen Kosten im Zusammenhang mit Qualitätssicherungsprüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 leisten die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband einen Beitrag von mindestens 500 000 Euro. Dieser Beitrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils zum ersten Werktag im Jänner und Juli jedes Kalenderjahres an die APAB zu überweisen. Erhöhungen dieses Beitrags können vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der genannten Institutionen durch Verordnung festgelegt werden. Jedenfalls ist der Beitrag entsprechend der Erhöhung des verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ jährlich anzupassen. Die Aufteilung des Finanzierungsbeitrags der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbands ist von diesen selbst festzulegen.

(4) Der Bund leistet der APAB für die von ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse zu erfüllenden Aufgaben pro Geschäftsjahr einen Beitrag von 500 000 Euro. Der Beitrag ist in gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum 15. des ersten Monats des jeweiligen Kalenderquartals an die APAB zu überweisen.

(5) Zur Finanzierung weiterer Kosten hat die APAB, im Wege einer Umlage von den ihrer Aufsicht unterworfenen Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften einen Finanzierungsbeitrag einzuheben. Der Beitrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils zum 1. Jänner und 1. Juli jedes Kalenderjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Gesamthöhe dieses Finanzierungsbeitrages bemisst sich nach dem vom Aufsichtsrat genehmigten Budget abzüglich der Finanzierungsbeiträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3. Überschüsse oder Fehlbeträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 aus Vorjahren sind im Budget zu berücksichtigen.

(6) Der Anteil eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft an der Gesamthöhe des Finanzierungsbeitrags gemäß Abs. 5 bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen dem Gesamthonorar für alle Abschlussprüfungen die im vorangegangen Kalenderjahr in Rechnung gestellt wurden, und dem Gesamthonorar, das vom jeweiligen Abschlussprüfer oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Kalenderjahr in Rechnung gestellt wurden. Der Finanzierungsbeitrag ist von der APAB mit Bescheid vorzuschreiben.

(7) Eine Verringerung der Teilbeträge gemäß Abs. 6 kann vorgenommen werden, wenn geringere Aufwendungen als im Budget zu erwarten sind. Eine Erhöhung der Teilbeträge kann nur nach Genehmigung eines neuen Budgets durch den Aufsichtsrat erfolgen.

(8) Die APAB hat durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nähere Vorgaben für die Berechnung der Beiträge gemäß Abs. 2 festzulegen. Die Beiträge sind den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften mit Bescheid von der APAB vorzuschreiben. Einem dagegen eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(9) Zusätzlich zu dem Beitrag, den der Bund gemäß Abs. 4 für die APAB leistet, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der APAB zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist.

(10) Die Kosten einer Untersuchung gemäß § 61 sind von dem der Untersuchung unterzogenen Abschlussprüfer oder der der Untersuchung unterzogenen Prüfungsgesellschaft auf der Basis von Stundensätzen zu tragen. Die APAB hat durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen den Kostenersatz festzulegen. Diese hat insbesondere zu regeln:

  1. 1. die Höhe der Stundensätze für Mitarbeiter der APAB und für Sachverständige,
  2. 2. die Nebenkosten und
  3. 3. die Zahlungsmodalitäten.

(11) Für Zwecke der Abs. 2 und 5 haben die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bis zum 31. Jänner jeden Kalenderjahres die Anzahl der übernommenen Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im vorangegangen Kalenderjahr und die Honorarsumme für die abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge im vorangegangen Kalenderjahr aufgegliedert nach der Honorarsumme für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und Abschlussprüfungen für andere Abschlussprüfungsaufträge zu melden.

(12) Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung Verwaltungskostenbeiträge festzulegen für:

  1. 1. die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26,
  2. 2. die Versagung der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 Abs. 6,
  3. 3. das Erteilen einer Bescheinigung gemäß den §§ 35 bis 37,
  4. 4. das Versagen einer Bescheinigung gemäß § 39,
  5. 5. den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40,
  6. 6. den Entzug einer Bescheinigung,
  7. 7. Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 für inländische Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften,
  8. 8. Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten,
  9. 9. Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten,
  10. 10. die Beantragung auf Zulassung als Abschlussprüfer für Abschlussprüfer aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten,
  11. 11. die Beantragung auf Anerkennung als Prüfungsgesellschaft für Prüfungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten,
  12. 12. die Beantragung auf Zulassung als Abschlussprüfer für Abschlussprüfer aus Drittstaaten und
  13. 13. die Beantragung auf Registrierung als Prüfungsgesellschaft von Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten.

(13) Die aufgrund von Abs. 12 zu entrichtenden Verwaltungskostenbeiträge fließen der APAB zu.

Rücklage für unvorhergesehene Belastungen

§ 22. (1) Die APAB hat im Budget für die Bedeckung unvorhergesehener Belastungen eine Rücklage zu bilden, die nur für unvorhergesehene Belastungen verwendet werden darf.

(2) Die Dotierung der Rücklage darf je Geschäftsjahr im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der APAB auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 5 vH der jeweils im letzten Jahresabschluss festgestellten Gesamtkosten nicht erreicht hat.

(3) Die Rücklage ist im Jahresabschluss auszuweisen.

3. Teil

Aufgaben und Befugnisse

1. Hauptstück

Öffentliche Aufsicht

1. Abschnitt

Regelungen zur Qualitätssicherung

§ 23. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, Regelungen festzulegen, die eine hohe Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten.

(2) Die Regelungen haben auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze jedenfalls zu umfassen:

  1. 1. Regelungen zur allgemeinen Organisation des Prüfungsbetriebs (internes Qualitätssicherungssystem):
    1. a) Einhaltung der allgemeinen Berufsgrundsätze,
    2. b) Annahme, Fortführung und vorzeitige Beendigung von Aufträgen,
    3. c) Mitarbeiterentwicklung,
    4. d) Gesamtplanung aller Aufträge,
    5. e) ausreichender Versicherungsschutz,
    6. f) Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen und
    7. g) Einhaltung der kontinuierlichen Fortbildungsverpflichtung.
  2. 2. Regelungen zur Auftragsabwicklung:
    1. a) Organisation der Auftragsabwicklung,
    2. b) Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der fachlichen Regelungen für die Auftragsabwicklung,
    3. c) Anleitung des Auftragsteams,
    4. d) Einholung von fachlichem Rat (Konsultation),
    5. e) laufende Überwachung der Auftragsabwicklung,
    6. f) abschließende Durchsicht der Auftragsergebnisse,
    7. g) auftragsbegleitende Qualitätssicherung,
    8. h) Lösung von Meinungsverschiedenheiten und
    9. i) Ausgestaltung, Abschluss und Archivierung der Arbeitspapiere.
  3. 3. Regelungen zur Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems.

(3) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich ihrer Regelungen zur Qualitätssicherung Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den §§ 24 bis 41 und, wenn sie Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, zusätzlich Inspektionen gemäß den §§ 43 bis 50.

(4) Anstelle des Abschlussprüfers unterliegt der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes Qualitätssicherungsprüfungen und, wenn dieser Unternehmen von öffentlichem Interesse prüft, zusätzlich Inspektionen gemäß den §§ 43 bis 50, wenn der Abschlussprüfer für den Revisionsverband tätig wird und ihm der Revisionsverband die Methode der Qualitätssicherung vorgibt.

(5) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten auch für freiwillige Qualitätssicherungsprüfungen.

2. Abschnitt

Qualitätssicherungsprüfungen

Gegenstand von Qualitätssicherungsprüfungen

§ 24. (1) Im Rahmen der Qualitätssicherungsprüfung sind alle gesetzten Regelungen zur Qualitätssicherung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, welche im Zusammenhang mit Abschlussprüfungen stehen, zu prüfen.

(2) Die Prüfung der Qualitätssicherung des Prüfungsbetriebes hat insbesondere die in § 23 Abs. 2 aufgezählten Regelungen zu umfassen, soweit diese für die Tätigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft relevant sind.

(3) Die Qualitätssicherungsprüfungen haben auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch Einschau durch Qualitätssicherungsprüfer zu erfolgen. Als Risikoindikator gilt insbesondere die Zahl der festgestellten Mängel in der letzten Qualitätssicherungsprüfung. Die Entscheidung über eine Änderung des Zeitpunkts der nächsten Qualitätssicherungsprüfung und deren Anordnung gegenüber den zu Prüfenden trifft die APAB.

(4) Die Qualitätssicherungsprüfungen müssen im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Tätigkeit des überprüften Abschlussprüfers bzw. der überprüften Prüfungsgesellschaft geeignet und angemessen sein.

(5) Für die Zwecke des Abs. 4 ist bei der Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen der Abschlussprüfung von Jahres- oder konsolidierten Abschlüssen von mittelgroßen und kleinen Unternehmen die Tatsache zu berücksichtigen, dass die internationalen Prüfungsstandards gemäß § 269a UGB in einer Weise angewandt werden sollen, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des geprüften Unternehmens angemessen ist.

(6) Unterliegt ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft Inspektionen, ist im Rahmen von Qualitätssicherungsprüfungen nur die Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, zu prüfen. Informationen zum internen Qualitätssicherungssystem werden diesfalls aus den Inspektionen zur Verfügung gestellt.

Intervalle der Qualitätssicherungsprüfungen

§ 25. Prüfungsbetriebe von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sind mindestens alle sechs Jahre einer Qualitätssicherungsprüfung zu unterziehen.

Qualitätssicherungsprüfer

§ 26. (1) Qualitätssicherungsprüfungen dürfen nur von anerkannten Qualitätssicherungsprüfern durchgeführt werden.

(2) Voraussetzungen für die Anerkennung einer natürlichen Person als Qualitätssicherungsprüfer sind:

  1. 1. eine mindestens fünfjährige, mindestens fünf Abschlussprüfungen pro Jahr umfassende Praxis als Wirtschaftsprüfer, eingetragener Revisor oder Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes,
  2. 2. spezielle Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung,
  3. 3. das Nichtvorliegen von rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafen, deren zugrunde liegendes Berufsvergehen gemäß § 120 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), BGBl Nr. 58/1999, die Eignung als Qualitätssicherungsprüfer ausschließt,
  4. 4. kein Widerruf als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 8 in den letzten fünf Jahren und
  5. 5. die Entrichtung eines Verwaltungskostenbeitrags für die Anerkennung.

(3) Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer sind:

  1. 1. die Anerkennung mindestens eines Vorstandsmitgliedes oder eines Geschäftsführers oder eines Personengesellschafters oder eines angestellten Revisors als Qualitätssicherungsprüfer und
  2. 2. das Vorliegen der Bescheinigung für diese Prüfungsgesellschaft.

(4) Die APAB hat eine natürliche Person oder eine Prüfungsgesellschaft als Qualitätssicherungsprüfer mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 vorliegen. Die APAB hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen.

(5) Die APAB hat eine Liste der Qualitätssicherungsprüfer zu führen. Anerkannte Qualitätssicherungsprüfer sind von Amts wegen in diese Liste einzutragen.

(6) Über die Versagung der Anerkennung hat die APAB einen Bescheid zu erlassen.

(7) Qualitätssicherungsprüfer sind verpflichtet, der APAB alle drei Jahre nach ihrer Anerkennung Nachweise über ihre praktische Tätigkeit als Abschlussprüfer im Ausmaß von mindestens fünf Abschlussprüfungen pro Jahr und über ihre laufende Fortbildung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung zu übermitteln.

(8) Die APAB hat die Anerkennung eines Qualitätssicherungsprüfers mit Bescheid zu widerrufen, wenn

  1. 1. über einen Qualitätssicherungsprüfer eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde, deren zugrunde liegendes Berufsvergehen die Eignung als Qualitätssicherungsprüfer ausschließt oder
  2. 2. ein Qualitätssicherungsprüfer länger als drei Jahre keine die Durchführung von Abschlussprüfungen umfassende Tätigkeiten ausgeübt hat oder
  3. 3. ein Qualitätssicherungsprüfer einer Verpflichtung gemäß Abs. 7 nicht nachkommt oder
  4. 4. ein Qualitätssicherungsprüfer in einer Qualitätssicherungsprüfung schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen hat oder
  5. 5. eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorlag oder
  6. 6. eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt oder
  7. 7. die Tätigkeit des Qualitätssicherungsprüfers wiederholt negativ evaluiert wurde.

(9) Aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer hat die Streichung aus der Liste der Qualitätssicherungsprüfer zu erfolgen. Die Gültigkeit der vor dem Widerruf durchgeführten Qualitätssicherungsprüfungen bleibt unberührt.

Qualitätssicherungsprüfungen durch Prüfungsgesellschaften

§ 27. (1) Wird eine Prüfungsgesellschaft mit der Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung beauftragt, so muss der für die Qualitätssicherungsprüfung Verantwortliche als Qualitätssicherungsprüfer eingetragen und Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer oder vertretungsbefugter Personengesellschafter oder angestellter Revisor der Prüfungsgesellschaft sein.

(2) Der für die Qualitätssicherungsprüfung Verantwortliche ist im Auftrag zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung zu benennen.

Qualifizierte Assistenten

§ 28. Qualitätssicherungsprüfer sind berechtigt, unter ihrer Verantwortung entsprechend qualifizierte Assistenten zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung heranzuziehen.

Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers

§ 29. (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat bei der APAB die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung zu beantragen. Hierzu sind unter Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln drei Qualitätssicherungsprüfer für die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung vorzuschlagen. Erstreckt sich ein Prüfungsbetrieb auf mehrere Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, können diese gemeinsam einen solchen Vorschlag einbringen.

(2) Die APAB hat den Vorschlag dahin zu prüfen, ob alle vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer eine ordnungsgemäße Qualitätssicherungsprüfung unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Honorars gemäß § 31 Abs. 3 gewährleisten. Andernfalls hat die APAB aus der Liste der Qualitätssicherungsprüfer einen geeigneten Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und dessen Honorar nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 festzulegen. Gegen diese Verfahrensanordnung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Die APAB hat unverzüglich einen der vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen erfüllt sind. Fällt eine Bestellungsvoraussetzung später weg, so hat die APAB die Bestellung binnen zwei Wochen ab Kenntnis widerrufen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Qualitätssicherungsprüfung unumgänglich ist. In diesem Fall gilt § 32 Abs. 3 sinngemäß.

(4) Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung hinsichtlich der von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft bereitzustellenden Informationen für die Angebotserstellung durch die potentiellen Qualitätssicherungsprüfer zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere die bereitzustellenden Informationen zu regeln hinsichtlich:

  1. 1. Angaben zur Mandantenstruktur,
  2. 2. Angaben zu den durchgeführten Abschlussprüfungen,
  3. 3. Anzahl der Leistungsstunden für Abschlussprüfungen getrennt nach Stunden für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und anderen Abschlussprüfungen,
  4. 4. Mitarbeiterstruktur im Prüfungsbetrieb und
  5. 5. Anzahl der im Prüfungsbetrieb tätigen Wirtschaftsprüfer und Revisoren mit Auftragsverantwortung.

(5) Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung zu den von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft bereitzustellenden Informationen zur Beurteilung des gemäß Abs. 1 eingebrachten Vorschlages zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere die bereitzustellenden Informationen zu regeln hinsichtlich:

  1. 1. Informationen gemäß Abs. 5,
  2. 2. Namen und Anschrift des verantwortlichen Qualitätssicherungsprüfers,
  3. 3. Honorar für die Qualitätssicherungsprüfung,
  4. 4. Stundensätze für den Qualitätssicherungsprüfer und die qualifizierten Assistenten und
  5. 5. Regelungen zu Werkverträgen.

Unabhängigkeit des Qualitätssicherungsprüfers

§ 30. (1) Ein Qualitätssicherungsprüfer darf eine Qualitätssicherungsprüfung nicht durchführen, wenn dies den für die berufliche Ausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln zuwiderläuft. Wechselseitige Qualitätssicherungsprüfungen sind unzulässig.

(2) Personen, die Gesellschafter oder Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft oder in sonstig vergleichbarer Weise mit diesem Abschlussprüfer bzw. dieser Prüfungsgesellschaft verbunden waren, dürfen frühestens drei Jahre nach Beendigung dieser Tätigkeit oder Verbindung als Qualitätssicherungsprüfer eine Qualitätssicherungsprüfung dieses Abschlussprüfers bzw. dieser Prüfungsgesellschaft vornehmen.

(3) Die Qualitätssicherungsprüfer haben gegenüber der APAB zu erklären, dass zwischen ihnen und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer bzw. der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft keine Interessenkonflikte bestehen.

Honorierung der Qualitätssicherungsprüfung

§ 31. (1) Die Kosten der Qualitätssicherungsprüfung hat der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft zu tragen.

(2) Der Prüfungsauftrag und die Honorarberechnung sind vor Erstellung des Vorschlages gemäß § 29 Abs. 1 zwischen den jeweiligen vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfern und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unter der aufschiebenden Bedingung der Bestellung schriftlich in Form eines Fixhonorars zu vereinbaren und der APAB im Rahmen des Vorschlages gemäß § 29 Abs. 1 zu übermitteln.

(3) Die Honorierung des Qualitätssicherungsprüfers hat sich insbesondere zu orientieren an

  1. 1. den berufsüblichen Grundsätzen,
  2. 2. der Größe des zu überprüfenden Prüfungsbetriebes und
  3. 3. der dafür aufzuwendenden Zeit.

(4) Die Ausbezahlung des Honorars des Qualitätssicherungsprüfers hat über die APAB zu erfolgen. Hierzu ist bei der APAB ein eigenes Verrechnungskonto zu führen.

(5) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben für den bestellten Qualitätssicherungsprüfer einen Kostenvorschuss in Höhe des berechneten Honorars gemäß Abs. 3 innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach erfolgter Bestellung auf das Verrechnungskonto der Zahlstelle zu überweisen. Von der erfolgten Überweisung ist der bestellte Qualitätssicherungsprüfer unverzüglich und nachweislich durch die APAB zu informieren. Der bestellte Qualitätssicherungsprüfer ist erst nach Überweisung seines Honorars auf das Verrechnungskonto verpflichtet, die Qualitätssicherungsprüfung durchzuführen.

(6) Die APAB hat innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach Auswertung des schriftlichen Prüfberichtes das Honorar an den Qualitätsprüfer zu überweisen.

Vorzeitige Beendigung der Qualitätssicherungsprüfung

§ 32. (1) Die Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung kann vom Qualitätssicherungsprüfer oder von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder von der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft nur aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden. Wichtige Gründe sind insbesondere

  1. 1. die sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit der Qualitätssicherungsprüfung oder
  2. 2. die Verhinderung durch eine Krankheit oder
  3. 3. das nachträgliche Hervorkommen des Umstandes, dass der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft bewusst unrichtige oder unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.

(2) Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des schriftlichen Prüfberichtes berechtigen nicht zur vorzeitigen Beendigung der Qualitätssicherungsprüfung.

(3) Wurde die Qualitätssicherungsprüfung vorzeitig beendet, so hat der Qualitätssicherungsprüfer einen Bericht über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu verfassen und den Grund für die vorzeitige Beendigung bekannt zu geben. Der Bericht ist vom Qualitätssicherungsprüfer dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft und der APAB vorzulegen und von dieser dem nachfolgend bestellten Qualitätssicherungsprüfer zur Verfügung zu stellen.

Mitwirkungspflichten

§ 33. (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, sind verpflichtet,

  1. 1. dem Qualitätssicherungsprüfer und seinen Assistenten gemäß § 28 Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten zu gewähren,
  2. 2. eine vollständige Liste der verantwortlich übernommenen Prüfungsmandate vorzulegen und
  3. 3. alle Aufklärungen zu geben und die verlangten Unterlagen vorzulegen, soweit diese für eine sorgfältige Qualitätssicherungsprüfung erforderlich sind.

(2) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, unterliegen im Verhältnis zum Qualitätssicherungsprüfer und seinen Assistenten gemäß § 28 nicht der berufsmäßigen Verschwiegenheitspflicht.

Prüfbericht

§ 34. (1) Der Qualitätssicherungsprüfer hat über die erfolgte Qualitätssicherungsprüfung einen schriftlichen Prüfbericht zu verfassen. Die APAB hat durch Verordnung den Aufbau und die inhaltliche Gestaltung des schriftlichen Prüfberichts des Qualitätssicherungsprüfers zu regeln. Diese Verordnung hat insbesondere die Angaben im Prüfbericht zu regeln hinsichtlich:

  1. 1. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung,
  2. 2. Feststellungen betreffend die Qualitätssicherungsprüfung und
  3. 3. einer gesonderten Anmerkung für den Fall, dass der Qualitätssicherungsprüfer bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung Kenntnis über die mögliche Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß § 41 Abs. 1 durch einen Wirtschaftsprüfer oder eingetragenen Revisor erlangt hat.

(2) Prüfhemmnisse, die während einer Qualitätssicherungsprüfung aufgetreten sind, sind im schriftlichen Prüfbericht zu nennen und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Qualitätssicherungsprüfung zu erläutern.

(3) Der schriftliche Prüfbericht ist unter Angabe von Ort und Tag vom verantwortlichen Qualitätssicherungsprüfer zu unterzeichnen. Der schriftliche Prüfbericht ist vom Qualitätssicherungsprüfer an die APAB und an den der Qualitätssicherungsprüfung unterzogenen Abschlussprüfer oder an die der Qualitätssicherungsprüfung unterzogene Prüfungsgesellschaft zu übermitteln.

(4) Die APAB ist berechtigt, dem Qualitätssicherungsprüfer Ergänzungen des schriftlichen Prüfberichts aufzutragen.

Bescheinigung

§ 35. (1) Die APAB hat die bei ihr eingelangten schriftlichen Prüfberichte innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Einlangen auszuwerten und unter Berücksichtigung des Vorschlags der Qualitätsprüfungskommission gemäß § 13 mit Bescheid über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung zu entscheiden. Bezieht sich ein Prüfbericht auf mehrere Antragsteller, ist über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung für jeden Antragsteller gesondert zu entscheiden. Die APAB hat die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung zu bescheinigen, wenn

  1. 1. keine wesentlichen Prüfungshemmnisse vorgelegen sind,
  2. 2. keine wesentlichen Mängel in der Qualitätssicherung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft festgestellt worden sind, die die Qualitätssicherung als unangemessen oder unwirksam erscheinen lassen und
  3. 3. bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung nicht schwerwiegend gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.

(2) Wird ein Tatbestand gemäß § 41 Abs. 1 durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen eingetragenen Revisor oder einen Sparkassenprüfer, der bei der Prüfungsgesellschaft entweder angestellt ist oder mit dieser in ähnlicher Form verbunden ist, verwirklicht, so ist eine Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen, aus der hervorgeht, dass der Wirtschaftsprüfer oder der eingetragene Revisor oder der Sparkassenprüfer, der diesen Tatbestand verwirklicht hat, nicht von dieser Bescheinigung erfasst ist.

(3) Die Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Qualitätssicherungsprüfung durchzuführen ist, zu befristen. Werden in der Qualitätssicherungsprüfung Mängel festgestellt, kann die APAB eine Verkürzung der Frist für die nächste Qualitätssicherungsprüfung anordnen. Die Frist muss mindestens 18 Monate betragen. Wurde die Qualitätssicherungsprüfung nicht früher als drei Monate vor Fristablauf der letzten Bescheinigung abgeschlossen, ist als neuer Fristbeginn der Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung anzusetzen. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt, bis zu dem die nächste Qualitätssicherungsprüfung abgeschlossen sein muss, anzugeben. Die Bescheinigung ist unverzüglich dem überprüften Abschlussprüfer oder der überprüften Prüfungsgesellschaft zu übermitteln und unbeschadet der Verantwortlichkeit gemäß § 52 Abs. 6 von Amts wegen in das öffentliche Register einzutragen. Wurde nach Fristablauf einer Bescheinigung keine neue Bescheinigung erlangt, dürfen bei noch nicht abgeschlossenen Abschlussprüfungsaufträgen ab dem Erlöschen der Bescheinigung keine weiteren Abschlussprüfungshandlungen gesetzt werden.

(4) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind berechtigt, auf eine gemäß Abs. 1 erteilte Bescheinigung jederzeit durch schriftliche Meldung an die APAB zu verzichten. Ein solcher Verzicht ist unwiderruflich. Die Bescheinigung ist unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.

(5) Eine Bescheinigung kann nicht übertragen werden oder übergehen. Im Falle einer Änderung der Firma gemäß den §§ 17 bis 37 UGB ist auf Antrag unter Vorlage eines aktuellen Firmenbuchauszuges eine neue Bescheinigung auszustellen.

Vorläufige Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes

§ 36. (1) Wer erstmalig beabsichtigt, einen Auftrag zur Durchführung einer Abschlussprüfung anzunehmen, hat dies der APAB unverzüglich anzuzeigen und die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung zu beantragen. Dieser Anzeige sind der Nachweis über eine aufrechte Berufsbefugnis als Wirtschaftsprüfer oder die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Eintragung als Revisor oder die Anerkennung als Revisionsverband sowie ein Nachweis der getroffenen Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 anzuschließen.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen gemäß den §§ 52 bis 54 hat die APAB dem Antragsteller eine vorläufige Bescheinigung zu erteilen und den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft in das öffentliche Register einzutragen. Diese vorläufige Bescheinigung ist auf 18 Monate befristet.

(3) Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, denen eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 erteilt worden ist, müssen sich bis spätestens zum Ablauf der Befristung der Bescheinigung gemäß Abs. 2 einer Qualitätssicherungsprüfung unterzogen haben, andernfalls ist die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.

Erteilung einer Bescheinigung bei Wiederaufnahme eines Prüfungsbetriebes

§ 37. Wird nach Ablauf von zwölf Monaten nach

  1. 1. Erlöschen der Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 3 oder
  2. 2. Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42 oder
  3. 3. Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40 oder
  4. 4. Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oder
  5. 5. amtswegiger Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Teil des öffentlichen Registers, weil die Rechte aus einer gemäß § 35 erteilten Bescheinigung vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft nicht mehr ausgeübt wurden oder nicht mehr ausgeübt werden konnten oder
  6. 6. Verzicht auf eine gemäß § 35 erteilte Bescheinigung,

    neuerlich eine Bescheinigung erteilt, ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.

Anordnung von Maßnahmen

§ 38. (1) Die APAB kann aufgrund der Erkenntnisse aus der Qualitätssicherungsprüfung mit Bescheid Maßnahmen anordnen, wenn

  1. 1. Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder
  2. 2. bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.

(2) Die APAB kann folgende Maßnahmen anordnen:

  1. 1. die nachweisliche Beseitigung der Mängel und
  2. 2. eine Sonderprüfung.

(3) Der betroffene Abschlussprüfer bzw. die betroffene Prüfungsgesellschaft hat die getroffenen Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 innerhalb einer von der APAB festzusetzenden angemessenen Frist, längstens jedoch binnen neun Monaten, umzusetzen. Der APAB ist eine Darstellung der getroffenen Maßnahmen schriftlich zu übermitteln.

(4) Wird eine Sonderprüfung angeordnet, so hat die APAB hiefür einen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und für diesen ein angemessenes von dem zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen.

(5) Alle Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind an den überprüften Abschlussprüfer oder an die überprüfte Prüfungsgesellschaft gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Qualitätssicherungsprüfer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Es obliegt dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft, für eine ordnungsgemäße Qualitätssicherungsprüfung Sorge zu tragen, erforderlichenfalls durch einen Antrag auf Bestellung eines weiteren Qualitätssicherungsprüfers.

(6) Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme gemäß Abs. 2 anzuhören.

(7) Die Anordnung von Maßnahmen hat zu unterbleiben, wenn der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft auf die Erteilung einer Bescheinigung verzichtet.

Versagung der Bescheinigung

§ 39. Die Bescheinigung ist mit Bescheid zu versagen, wenn

  1. 1. wesentliche Prüfungshemmnisse vorgelegen sind oder
  2. 2. wesentliche Mängel in der Qualitätssicherung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft festgestellt worden sind, die die Qualitätssicherung als unangemessen oder unwirksam erscheinen lassen oder
  3. 3. bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung schwerwiegend gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.

Widerruf der Bescheinigung

§ 40. (1) Die APAB hat eine erteilte Bescheinigung mit Bescheid zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung nicht zu erteilen war.

(2) Die Bescheinigung ist unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.

(3) Ab Widerruf der Bescheinigung sind weitere Abschlussprüfungshandlungen zu unterlassen. Die Gültigkeit von Abschlüssen aufgrund davor bereits abgeschlossener Prüfungen bleibt unberührt.

Entzug der Bescheinigung

§ 41. (1) Die APAB hat einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung mit Bescheid zu entziehen, wenn

  1. 1. der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft fahrlässig oder vorsätzlich § 271 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 7, Abs. 3 oder Abs. 4 erster oder zweiter Satz, Abs. 5, § 271a, § 271b oder § 275 Abs. 1 des UGB verletzt hat und dies zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Berufsausübung geführt hat oder
  2. 2. ein der Qualitätssicherungsprüfung unterliegender Abschlussprüfer oder eine der Qualitätssicherungsprüfung unterliegende Prüfungsgesellschaft einer Anordnung gemäß § 38 Abs. 2 oder Empfehlungen gemäß § 49 beharrlich nicht nachkommt oder
  3. 3. sich nachträglich herausstellt, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gegeben war.

(2) Die Bescheinigung ist unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen. Ab Entzug der Bescheinigung sind weitere Abschlussprüfungshandlungen zu unterlassen.

(3) Bei Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Abs. 1 durch einen Wirtschaftsprüfer, einen eingetragenen Revisor oder einen Sparkassenprüfer einer Prüfungsgesellschaft hat die APAB mit Bescheid festzustellen, dass der Abschlussprüfer, der einen Tatbestand gemäß Abs. 1 verwirklicht hat, für einen Zeitraum von längstens drei Jahren nicht mehr von der Bescheinigung der Prüfungsgesellschaft gemäß § 35 erfasst ist. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides ist von der APAB eine neue Bescheinigung gemäß § 35 für die Prüfungsgesellschaft auszustellen. Die ursprüngliche Bescheinigung ist diesfalls von der Prüfungsgesellschaft unverzüglich an die APAB zurückzustellen.

(4) Der Entzug der Bescheinigung gilt bis zur nächsten Qualitätssicherungsprüfung. Diese kann frühestens sechs Monate nach Entzug der Bescheinigung beantragt werden.

(5) Der Entzug der Bescheinigung ist im jährlichen öffentlichen Bericht der APAB gemäß § 4 Abs. 2 Z 12 zu veröffentlichen. Der Entzug der Bescheinigung ist im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 ersichtlich zu machen.

Erlöschen der Bescheinigung

§ 42. Die Bescheinigung gemäß den §§ 35 und 36 erlischt gleichzeitig mit dem Erlöschen der Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Endigung eines Fortführungsrechts gemäß den §§ 107 bis 113 WTBG. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das Erlöschen der Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer der APAB elektronisch oder in Papierform unter Anschluss der entsprechenden Nachweise zu melden. Die APAB hat die Löschung des jeweiligen Abschlussprüfers oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 unverzüglich vorzunehmen.

3. Abschnitt

Inspektionen

Gegenstand von Inspektionen

§ 43. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich einer Inspektion durch die APAB nach Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu unterziehen, wenn sie Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 2 Z 9 oder Abschlussprüfungen aufgrund einer Registrierung gemäß den §§ 75 oder 76 durchführen. Bei diesen Inspektionen trägt die APAB die Verantwortung gemäß Art. 26 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 . Die APAB beauftragt einen Inspektor zur Durchführung einer Inspektion und hat die geplante Inspektion dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft tunlichst eine Woche vorher anzukündigen. Gegen den Inspektionsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Im Fall von festgestellten Mängeln können in die Inspektionen andere Abschlussprüfungen einbezogen werden. Wird im Zusammenhang mit einer Anfrage zur internationalen Zusammenarbeit gemäß § 78 eine Inspektion durchgeführt, können andere Prüfungen in die Inspektion einbezogen werden.

(3) Bei Inspektionen festgestellte Mängel im Qualitätssicherungssystem eines zu überprüfenden Abschlussprüfers oder einer zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft werden dem Qualitätssicherungsprüfer zur Verfügung gestellt.

Intervalle von Inspektionen

§ 44. Inspektionen sind gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse, die unter § 221 Abs. 3 erster Satz UGB fallen, mindestens alle drei Jahre und bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, die unter § 221 Abs. 1 und 2 UGB fallen, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen.

Anzeige- und Informationspflichten

§ 45. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, dürfen einen Auftrag zur Abschlussprüfung nur bei Vorliegen einer aufrechten Bescheinigung gemäß § 35 annehmen. Die erstmalige Annahme eines Auftrages zur Durchführung einer Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse ist vom Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft unverzüglich der APAB anzuzeigen.

(2) Die Einstellung eines Prüfungsbetriebes oder die Beendigung sämtlicher Aufträge zur Durchführung einer Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse ist der APAB unverzüglich anzuzeigen. Für die neuerliche Annahme eines Auftrages zur Durchführung einer Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben der APAB jährlich eine Liste gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gleichzeitig mit dem Transparenzbericht vorzulegen.

Bestellung von Inspektoren

§ 46. Bei der Bestellung von Inspektoren ist Art. 26 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden. Werden Sachverständige zur Erfüllung spezifischer Aufgaben beigezogen, sind Art. 26 Abs. 1 lit. c und Art. 26 Abs. 5 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden.

Umfang der Inspektion

§ 47. Die Inspektionen erstrecken sich auf die in Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Bereiche sowie die in Art. 26 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Grundsätze und Verfahren für die interne Qualitätssicherung.

Informationsrecht

§ 48. Inspektoren sind berechtigt, alle Auskünfte zu verlangen und in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen, die zur Durchführung der Inspektion erforderlich sind. Der zu prüfende Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft sind zur Mitwirkung gemäß § 33 verpflichtet.

Maßnahmen

§ 49. Bei Erkenntnissen und Schlussfolgerungen aus Inspektionen ist Art. 26 Abs. 8 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden. Empfehlungen sind mit Bescheid festzulegen, in welchem auch die Frist für die nachweisliche Umsetzung dieser Empfehlungen festzusetzen ist. Diese Frist längstens neun Monate betragen.

Inspektionsbericht

§ 50. (1) Nach Abschluss der Inspektion ist ein Bericht gemäß Art. 26 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erstellen.

(2) Einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft, die ausschließlich Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 2 Z 9 prüft, hat die APAB auf Antrag sowie unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 zu erteilen.

4. Abschnitt

Informationspflichten bei Konzernabschlussprüfungen

§ 51. (1) Wird ein Konzernabschlussprüfer in Bezug auf die Prüfung des konsolidierten Abschlusses eines Konzerns einer Qualitätssicherungsprüfung, einer Inspektion oder einer Untersuchung unterzogen, stellt er der APAB auf Verlangen die relevanten ihm vorliegenden Unterlagen zur Verfügung, die die von den betreffenden Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat für die Zwecke der Konzernabschlussprüfung durchgeführten Prüfungstätigkeiten betreffen. Dazu zählen auch sämtliche für die Konzernabschlussprüfung relevanten Arbeitspapiere.

(2) Die APAB kann zuständige Behörden gemäß § 72 ersuchen, zusätzliche Unterlagen zu den von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften für die Zwecke der Konzernabschlussprüfung durchgeführten Prüfungsarbeiten zur Verfügung zu stellen.

(3) Wird ein Mutter- oder Tochterunternehmen eines Konzerns von einem oder mehreren Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften aus einem Drittstaat geprüft, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass die jeweils zuständigen Drittstaatenbehörden im Rahmen der in § 78 genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zusätzliche Unterlagen zu den von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften aus einem Drittstaat durchgeführten Prüfungsarbeiten zur Verfügung stellen.

(4) Abweichend von Abs. 3 trägt der Konzernabschlussprüfer für den Fall, dass ein Mutter- oder Tochterunternehmen eines Konzerns von einem oder mehreren Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften aus einem Drittstaat geprüft wird, das nicht über eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit gemäß § 78 verfügt, zudem dafür Sorge, dass, sollte dies verlangt werden, die zusätzlichen Unterlagen zu den von diesem Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften bzw. von diesen Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften aus einem Drittstaat durchgeführten Prüfungsarbeiten samt der für die Konzernabschlussprüfung relevanten Arbeitspapiere ordnungsgemäß ausgehändigt werden. Zur Sicherstellung dieser Aushändigung bewahrt der Konzernabschlussprüfer eine Kopie dieser Unterlagen auf oder vereinbart andernfalls mit dem Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften bzw. den Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften aus einem Drittstaat, dass auf Antrag unbeschränkter Zugang gestattet wird, oder er trifft sonstige geeignete Maßnahmen. Verhindern rechtliche oder andere Hindernisse, dass die die Prüfung betreffenden Arbeitspapiere aus einem Drittstaat an den Konzernabschlussprüfer weitergegeben werden können, müssen die vom Konzernabschlussprüfer aufbewahrten Unterlagen Nachweise dafür enthalten, dass er die geeigneten Verfahren durchgeführt hat, um Zugang zu den Prüfungsunterlagen zu erhalten, und, im Fall anderer als durch die Rechtsvorschriften des betroffenen Drittstaates entstandener rechtlicher Hindernisse, Nachweise für das Vorhandensein eines solchen Hindernisses.

5. Abschnitt

Registrierung

Öffentliches Register

§ 52. (1) Die APAB hat ein öffentliches Register aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 verfügen, zu führen. Unter besonderen Umständen kann die APAB von den Anforderungen der §§ 53 und 54 hinsichtlich der Offenlegung abweichen. Dies ist nur insofern zulässig, um eine absehbare und ernst zu nehmende Gefahr für die persönliche Sicherheit einer Person zu verringern.

(2) Die Führung des öffentlichen Registers hat elektronisch zu erfolgen. Das öffentliche Register muss für jedermann unentgeltlich zugänglich sein.

(3) Im öffentlichen Register ist die APAB als zuständige Stelle für die Zulassung als Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaft, die Qualitätssicherungsprüfungen, die Inspektionen, die Untersuchungen, die Sanktionen und die öffentliche Aufsicht zu nennen.

(4) Die im öffentlichen Register geführten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung des öffentlichen Registers erforderlichen Unterlagen gemäß § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 unverzüglich beizubringen und jede Änderung der im öffentlichen Register enthaltenen Informationen der APAB unverzüglich zu melden. Die APAB hat Aktualisierungen unverzüglich durchzuführen.

(5) Jedermann ist nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten dazu befugt, das öffentliche Register mittels automationsunterstützter Datenübermittlung unentgeltlich einzusehen und Abschriften oder Auszüge daraus zu erstellen.

(6) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im öffentlichen Register erfolgten Eintragung und für die Änderung von Informationen sind der jeweilige Abschlussprüfer bzw. die jeweilige Prüfungsgesellschaft verantwortlich. Erfolgt die Datenübermittlung auf elektronischem Weg, bestätigen der jeweilige Abschlussprüfer und die jeweilige Prüfungsgesellschaft die Richtigkeit und Vollständigkeit durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur gemäß § 2 Z 3 Signaturgesetz (SigG), BGBl, Nr. 190/1999.

(7) Das öffentliche Register ist grundsätzlich in deutscher Sprache zu führen. Die APAB kann jedoch mehrere Amtssprachen der Europäischen Union für die Eintragung von Informationen zuzulassen. Übersetzungen sind beglaubigt vorzulegen.

Registrierung von Abschlussprüfern

§ 53. (1) Für Abschlussprüfer hat das öffentliche Register folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Namen oder die Firma,
  2. 2. den Berufssitz oder den Hauptwohnsitz,
  3. 3. die Art der Berufsberechtigung,
  4. 4. die Registernummer,
  5. 5. gegebenenfalls die Namen, die Anschriften und die Registernummern der Prüfungsgesellschaften, bei der der Abschlussprüfer angestellt ist oder in ähnlicher Form tätig ist sowie gegebenenfalls die Namen und die Anschriften aller anderen Wirtschaftsprüfer, die im Prüfungsbetrieb des Abschlussprüfers angestellt oder in ähnlicher Form tätig sind,
  6. 6. einen Ansprechpartner und gegebenenfalls die Internetadresse des Abschlussprüfers,
  7. 7. Registrierungen als Abschlussprüfer bei den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der EU, anderer EWR-Vertragsstaaten oder von Drittstaaten, einschließlich der Bezeichnung der Zulassungsbehörden und gegebenenfalls der Registernummern und
  8. 8. die Befristung der von der APAB ausgestellten Bescheinigung.

(2) Abschlussprüfer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat zugelassen sind, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Abschlussprüfer, die in einem Drittstaat zugelassen sind, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.

Registrierung von Prüfungsgesellschaften

§ 54. (1) Für Prüfungsgesellschaften hat das öffentliche Register folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Namen oder die Firma und die Registernummer,
  2. 2. die Rechtsform,
  3. 3. die Anschrift der Gesellschaft und von Zweigstellen,
  4. 4. den Namen und die Anschrift aller Wirtschaftsprüfer und eingetragenen Revisoren, die im Prüfungsbetrieb bei der Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig sind,
  5. 5. einen Hinweis auf eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk gemäß § 271b Abs. 1 UGB und eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitgliedsgesellschaften und ihrer verbundenen Unternehmen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen öffentlich zugänglich sind,
  6. 6. andere Registrierungen als Prüfungsgesellschaft bei den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der EU, anderer EWR-Vertragsstaaten oder in Drittstaaten, einschließlich der Namen der Zulassungsbehörden und gegebenenfalls der Registernummern,
  7. 7. gegebenenfalls eine Registrierung gemäß § 70 Abs. 2,
  8. 8. einen Ansprechpartner und gegebenenfalls die Internetadresse der Prüfungsgesellschaft,
  9. 9. Namen und Anschriften der Gesellschafter und der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person sowie Namen und Anschriften der Vertretungsberechtigten und der übrigen Gesellschafter einer Personengesellschaft und
  10. 10. die Befristung der von der APAB ausgestellten Bescheinigung.

(2) Prüfungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat zugelassen sind und in Österreich anerkannt wurden, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. Die APAB registriert die Prüfungsgesellschaft, wenn sie sich vergewissert hat, dass die Prüfungsgesellschaft bei der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats registriert ist. Die APAB informiert die zuständige Behörde des Herkunftsstaats über die Registrierung der Prüfungsgesellschaft.

(3) Prüfungsgesellschaften, die in einem Drittstaat zugelassen sind, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. Bei der Eintragung in das öffentliche Register sind eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung beizufügen.

6. Abschnitt

Transparenzbericht

Transparenzbericht

§ 55. Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, haben alljährlich einen Transparenzbericht gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erstellen, zu veröffentlichen und der APAB anzuzeigen.

7. Abschnitt

Fortbildung

Kontinuierliche Fortbildung

§ 56. (1) Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, sind verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden.

(2) Die kontinuierliche Fortbildung hat die Fachgebiete im Sinne des § 35 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 8 des WTBG zu umfassen. Das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung hat mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren, jedoch zumindest 30 Stunden pro Kalenderjahr, zu betragen. Von den 120 Stunden sind mindestens 60 Stunden in den Fachgebieten im Sinne des § 35 Z 3 und Z 6 WTBG nachzuweisen.

(3) Von der Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung gemäß Abs. 1 sind auch die Prüfer der Revisionsverbände, für die § 16 Abs. 2 des GenRevG 1997 anzuwenden ist, und die Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes erfasst.

(4) Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, haben bis zum 31. März des Folgejahres einen schriftlichen Nachweis über die absolvierte Fortbildung an die APAB zu übermitteln. Der Nachweis hat eine Aufgliederung der Fachgebiete im Sinne des Abs. 2 zu enthalten. Für Prüfungsgesellschaften kann dieser Meldepflicht entsprochen werden, indem die Prüfungsgesellschaft diese Nachweise für ihre jeweiligen Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, gesammelt der APAB übermittelt.

(5) Prüfungsgesellschaften haben der APAB bis zum 31. März des Folgejahres eine Liste der im vorherigen Kalenderjahr angestellten Wirtschaftsprüfer, die in Abschlussprüfungen tätig waren, zu übermitteln.

(6) Die APAB hat eine Richtlinie zur kontinuierlichen Fortbildung herauszugeben. Die APAB hat vor deren Erlassung die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, den Sparkassen-Prüfungsverband und die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände anzuhören. Die Richtlinie hat insbesondere zu regeln:

  1. 1. Aktivitäten, die als kontinuierliche Fortbildung anrechenbar sind,
  2. 2. betroffener Personenkreis,
  3. 3. zeitlicher und sachlicher Umfang der kontinuierlichen Fortbildung.

8. Abschnitt

Standardsetzung

Standardsetzung

§ 57. Von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, dem Institut österreichischer Wirtschaftsprüfer oder der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände entwickelte Berufsgrundsätze und Standards für die interne Qualitätssicherung von Prüfungsgesellschaften sowie von Prüfungsstandards bedürfen der Zustimmung der APAB.

9. Abschnitt

Meldepflichten

Meldepflicht bei Abberufung und Rücktritt

§ 58. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bzw. das geprüfte Unternehmen haben der APAB unverzüglich zu melden, wenn sie von einer Abschlussprüfung zurücktreten bzw. einen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft abberufen.

(2) Meldungen gemäß Abs. 1 müssen schriftlich und unter Angabe von Gründen für den Rücktritt bzw. die Abberufung erfolgen.

(3) Die gerichtliche Enthebung als bestellter Revisor ist der APAB vom Revisionsverband unverzüglich zu melden. Die Meldung hat schriftlich unter Anschluss des Nachweises der gerichtlichen Enthebung zu erfolgen.

Weitere Meldepflichten für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften

§ 59. (1) Meldungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 und § 54 Abs. 1 Z 4 sind von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemeinsam unterfertigt bei der APAB einzubringen.

(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben Meldungen gemäß den §§ 52 bis 54 an die APAB elektronisch oder in Papierform unter Anschluss der entsprechenden Nachweise vorzunehmen.

Meldepflichten von Interessenvertretungen

§ 60. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder für Wirtschaftsprüfer und die Vereinigung der Österreichischen Revisionsverbände für eingetragene Revisoren haben der APAB folgende Änderungen bezüglich des Erlöschens einer Berufsberechtigung und des Widerrufs einer Zulassung als Revisor unverzüglich zu melden:

  1. 1. Ruhen der Berufsberechtigung,
  2. 2. Suspendierung der Berufsberechtigung,
  3. 3. Verzicht auf die Berufsberechtigung,
  4. 4. Widerruf der öffentlichen Bestellung als Berufsberechtigter,
  5. 5. Widerruf der Zulassung als Revisor,
  6. 6. Widerruf einer durch Anerkennung erteilten Berufsberechtigung,
  7. 7. Tod eines Berufsberechtigten,
  8. 8. Auflösung einer Gesellschaft oder Entzug der Anerkennung als Revisionsverband oder
  9. 9. Fortführung der Tätigkeit aus der Berufsberechtigung durch einen Kurator oder Liquidator, ausgenommen der Kurator oder Liquidator verfügt über eine Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36.

10. Abschnitt

Untersuchungen und Sanktionen

Untersuchungen

§ 61. (1) Die APAB ist befugt, zur Feststellung, ob Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder anderer abschlussprüfungsrelevanter Bestimmungen vorliegen, bei Bedarf Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften durchzuführen, um eine unzureichende Durchführung von Abschlussprüfungen aufzudecken oder zu verhindern. Die APAB ist dabei berechtigt von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Die APAB ist ebenfalls berechtigt, Untersuchungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4 unterliegen, durchzuführen, um Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder anderer abschlussprüfungsrelevanter Bestimmungen aufzudecken oder zu verhindern.

(2) Zieht die APAB für Untersuchungen Sachverständige bei, so stellt sie sicher, dass zwischen diesen Sachverständigen und dem betreffenden Abschlussprüfer oder der betreffenden Prüfungsgesellschaft keine Interessenkonflikte bestehen. Diese Sachverständigen müssen die Anforderungen im Sinne des § 26 Abs. 2 und des § 30 erfüllen.

(3) Die APAB ist berechtigt, von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, vor Ort in alle Unterlagen, die für die Untersuchung relevant sind, Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.

Sanktionen

§ 62. (1) Die APAB ist befugt, bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 , folgende Sanktionen zu verhängen:

  1. 1. eine Mitteilung an den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft oder Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4 unterliegen, wonach die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
  2. 2. eine öffentliche Erklärung, in der die Art des Verstoßes genannt werden und die auf der Website der APAB veröffentlicht wird;
  3. 3. ein dem Abschlussprüfer, der Prüfungsgesellschaft oder dem verantwortlichen Prüfer auferlegtes vorübergehendes Verbot der Durchführung von Abschlussprüfungen von bis zu drei Jahren;
  4. 4. ein dem Abschlussprüfer, der Prüfungsgesellschaft oder dem verantwortlichen Prüfer auferlegtes vorübergehendes Verbot der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken von bis zu drei Jahren;
  5. 5. eine Erklärung, dass der Bestätigungsvermerk nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht;
  6. 6. ein vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von Aufgaben bei Prüfungsgesellschaften oder Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4 unterliegen, für die Dauer von bis zu drei Jahren, das gegen Mitglieder einer Prüfungsgesellschaft oder eines Verwaltungs- oder Leitungsorgans eines Unternehmens von öffentlichem Interesse ausgesprochen wird und
  7. 7. die Verhängung von Geldstrafen gemäß § 65.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und Z 3 bis 7 ist von der APAB ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Im Fall des Abs. 1 Z 2 kann der von der Veröffentlichung Betroffene eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der APAB beantragen. Die APAB hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die APAB die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von der Website zu entfernen.

Bemessung von Sanktionen

§ 63. Bei der Festsetzung von Art und Höhe von Sanktionen hat die APAB allen relevanten Umständen Rechnung zu tragen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen:

  1. 1. die Schwere und die Dauer des Verstoßes;
  2. 2. der Grad an Verantwortung der verantwortlichen Person;
  3. 3. die Finanzkraft der verantwortlichen Person, die sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz des verantwortlichen Unternehmens oder den Jahreseinkommen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
  4. 4. die Höhe der von der verantwortlichen Person erzielten Mehrerlöse oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
  5. 5. der Grad der Bereitwilligkeit der verantwortlichen Person, mit der APAB zusammenzuarbeiten;
  6. 6. früherer Verstöße der verantwortlichen Person.

Bekanntmachung von Sanktionen

§ 64. (1) Die APAB hat auf ihrer Website alle Sanktionen zu veröffentlichen, die wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verhängt wurden, bei denen alle Rechtsmittel ausgeschöpft oder die entsprechenden Rechtsmittelfristen abgelaufen sind, unverzüglich nachdem die belangte natürliche oder juristische Person über diese Entscheidung informiert wurde. Dabei sind die Art des Verstoßes zu nennen. Die Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

(2) Die APAB hat Sanktionen in anonymisierter Form zu veröffentlichen, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten

  1. 1. nach Bewertung durch die APAB unverhältnismäßig wäre oder
  2. 2. die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde oder
  3. 3. den natürlichen oder juristischen Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde.

(3) Die APAB sorgt dafür, dass jede öffentliche Bekanntmachung gemäß Abs. 1 von verhältnismäßiger Dauer ist und mindestens fünf Jahre auf ihrer Website zugänglich bleibt. Längstens nach zehn Jahren ist eine Bekanntmachung zu löschen.

Strafbestimmungen

§ 65. (1) Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. 1. einen Auftrag zur Abschlussprüfung bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß den §§ 35 oder 36 annimmt oder
  2. 2. der APAB die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 3 nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oder
  3. 3. gegen die Verpflichtung gemäß § 52 Abs. 4 verstößt oder
  4. 4. gegen die Verpflichtung gemäß § 52 Abs. 6 verstößt oder
  5. 5. gegen die Verpflichtungen gemäß § 55 verstößt oder
  6. 6. gegen die Meldepflichten gemäß § 21 Abs. 11 verstößt und keine Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
  7. 7. gegen eine Meldepflicht gemäß § 60 verstößt oder
  8. 8. gegen die Meldepflichten gemäß § 56 Abs. 4 oder 5 verstößt oder
  9. 9. gegen die Meldepflicht gemäß § 58 verstößt oder
  10. 10. gegen die Meldepflicht gemäß § 45 Abs. 2 verstößt oder
  11. 11. gegen die Meldepflicht gemäß § 45 Abs. 3 verstößt oder
  12. 12. gegen Verpflichtungen gemäß § 92 Abs. 4a AktG, § 30g Abs. 4a GmbHG, § 51 Abs. 3a SE-Gesetz, § 24c Abs. 6 Genossenschaftsgesetz oder Art. 16 oder 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verstößt.

(2) Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 5 000 bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. 1. ohne aufrechte Bescheinigung gemäß den §§ 35 oder 36 Abschlussprüfungen bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, durchführt oder
  2. 2. erstmalig einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 ohne Meldung an die APAB annimmt oder
  3. 3. nach Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40 weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt oder
  4. 4. nach Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt oder
  5. 5. nach Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 3 weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt oder
  6. 6. der APAB die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder die verlangten Unterlagen nicht übermittelt oder
  7. 7. der APAB gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht oder
  8. 8. der APAB, dem Inspektor, dem Qualitätssicherungsprüfer oder den Sachverständigen keinen Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewährt oder
  9. 9. als Qualitätssicherungsprüfer gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen des § 30 verstößt oder
  10. 10. gegen die Meldepflichten gemäß § 21 Abs. 11 verstößt und Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
  11. 11. gegen die Anforderungen gemäß § 56 Abs. 1 bis 3 verstößt.

(3) Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 50 000 bis 350 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. 1. ohne aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
  2. 2. einem Inspektor gegenüber im Rahmen einer Inspektion oder einer Untersuchung wissentlich unvollständige oder falsche Angaben macht.

(4) Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Meldung von Verstößen

§ 66. (1) Die APAB hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetze, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder anderer abschlussprüfungsrelevanter Bestimmungen anzuzeigen.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Mechanismen umfassen zumindest

  1. 1. spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;
  2. 2. einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Verstöße innerhalb ihres Unternehmens melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von Mobbing;
  3. 3. den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I. Nr. 165/1999, und zum freien Datenverkehr sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;
  4. 4. klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.

(3) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetze, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder anderer abschlussprüfungsrelevanter Bestimmungen an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 entsprechen.

Informationsaustausch

§ 67. (1) Die APAB übermittelt dem Ausschuss der Aufsichtsstellen jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Sanktionen.

(2) Die APAB unterrichtet den Ausschuss der Aufsichtsstellen unverzüglich über alle vorübergehenden Verbote gemäß § 62 Abs. 1 Z 3, 4 und 6.

11. Abschnitt

Marktüberwachung

§ 68. Die APAB hat die Überwachung des inländischen Marktes gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durchzuführen und die Berichterstattung gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vorzunehmen.

2. Hauptstück

Europäische und internationale Zusammenarbeit

1. Abschnitt

Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes

Zulassung von Abschlussprüfern

§ 69. (1) Abschlussprüfer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen EWR-Vertragsstaat als Abschlussprüfer zugelassen sind, haben über einen Nachweis der beruflichen Voraussetzungen, die für die Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung gemäß § 2 Z 1 erforderlich sind, zu verfügen.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung von Abschlussprüfern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat sind:

  1. 1. die aufrechte Zulassung im Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers,
  2. 2. die positive Absolvierung eines Eignungstests im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU , ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35 und
  3. 3. eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Sinne der §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG.

(3) Der Antrag auf Zulassung ist an die APAB zu richten. Dem Antrag sind anzuschließen:

  1. 1. ein Identitätsnachweis,
  2. 2. der Nachweis über die aufrechte Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Herkunftsstaat,
  3. 3. der Nachweis über die positive Absolvierung des Eignungstests gemäß Abs. 2 Z 2 und
  4. 4. die Bestätigung über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Abs. 2 Z 3.

(4) Die APAB hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung von der APAB mit Bescheid zurückzuweisen.

(5) Die Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 vorliegen.

(6) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Eignungstest von Abschlussprüfern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderem EWR-Vertragsstaat in Österreich ist die aufrechte Zulassung im Herkunftsstaat Abschlussprüfungen durchzuführen.

(7) Der Eignungstest gemäß Abs. 3 Z 5 ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durchzuführen.

(8) Der Eignungstest ist in deutscher Sprache abzulegen und umfasst ausschließlich angemessene Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften folgender Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG :

  1. 1. die schriftliche Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten gemäß den §§ 34 Abs. 4, 6, 7 und 29 Abs. 2 und 4 WTBG und
  2. 2. die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 35 Z 1, 2, 5 und 8 WTBG.

(9) Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung des Eignungstests gelten die §§ 17 bis 23 und die §§ 36 bis 54 WTBG.

(10) Die APAB arbeitet im Rahmen des Ausschusses der Aufsichtsstellen im Hinblick auf eine Angleichung der Anforderungen in Bezug auf die Eignungsprüfung mit den anderen Aufsichtsstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen. Die Anforderungen für den Eignungstest sind transparent und vorhersehbar zu definieren.

(11) Auf der Grundlage der erbrachten Nachweise gemäß Abs. 3 hat die APAB die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 53 Abs. 1 und 2 unverzüglich durchzuführen.

(12) Über die Zulassung von Abschlussprüfern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat zugelassen sind, entscheidet die APAB mit Bescheid.

(13) Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Herkunftsstaat erlischt die Zulassung in Österreich. Erhält die APAB von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates die Information über das Erlöschen der Zulassung, hat sie die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.

Anerkennung von Prüfungsgesellschaften

§ 70. (1) Eine Prüfungsgesellschaft mit Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat ist berechtigt, Abschlussprüfungen durchzuführen, wenn der verantwortliche Prüfer, der die Abschlussprüfung im Namen der Prüfungsgesellschaft durchführt, Wirtschaftsprüfer oder ein gemäß § 69 zugelassener Abschlussprüfer ist.

(2) Über die Anerkennung von Prüfungsgesellschaften entscheidet die APAB mit Bescheid. Die Berechtigung gemäß Abs. 1 tritt erst mit der bescheidmäßigen Anerkennung ein.

(3) Eine Prüfungsgesellschaft im Sinne des Abs. 1, die Abschlussprüfungen durchführen möchte, muss sich gemäß § 52 und § 54 bei der APAB registrieren lassen. Dem Antrag auf Registrierung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beizufügen.

(4) Mit dem Erlöschen oder dem Wegfall der Zulassung im Herkunftsstaat erlischt die Anerkennung in Österreich.

2. Abschnitt

Europäische Kooperation

Meldung an zuständige Stellen auf Unionsebene und den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes über Wegfall der Zulassung

§ 71. Die APAB hat den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen EWR-Vertragsstaaten, in denen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft gemäß § 70, § 53 Abs. 1 Z 7 und § 54 Abs. 1 Z 6 auch registriert ist, unter Angabe der Gründe mitzuteilen, wenn

  1. 1. einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung von der APAB gemäß § 40 widerrufen wurde,
  2. 2. einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung von der APAB gemäß § 41 entzogen wurde,
  3. 3. die Bescheinigung gemäß § 42 erloschen ist oder
  4. 4. eine Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus anderen Gründen nicht mehr registriert ist.

Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen auf Unionsebene und den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes

§ 72. (1) Die APAB ist die zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit anderen EWR-Vertragsstaaten und den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden. Die APAB hat diesen zuständigen Stellen auf deren Ersuchen in Bezug auf die Zulassung, das öffentliche Register, die externe Qualitätssicherungsprüfung, die öffentliche Aufsicht, die Inspektionen, die Untersuchungen und Sanktionen Amtshilfe zu leisten. Insbesondere erfolgt ein Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden und eine Zusammenarbeit bei Untersuchungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen. Betrifft die Zusammenarbeit Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, sind die Anforderungen des Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu berücksichtigen.

(2) Die APAB darf dem Ersuchen gemäß Abs. 1 nicht entsprechen, wenn

  1. 1. wegen derselben Handlung gegen denselben Abschlussprüfer oder dieselbe Prüfungsgesellschaft in Österreich bereits ein berufsrechtliches, gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren eingeleitet worden ist oder
  2. 2. gegen denselben Abschlussprüfer bzw. dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist oder
  3. 3. die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich zu beeinträchtigen.

(3) Die von der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat übermittelten Informationen dürfen nur für Angelegenheiten verwendet werden, für die sie angefordert oder übermittelt wurden. Bei der Übermittlung an die zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat ist ausdrücklich auf den jeweiligen Übermittlungszweck Bezug zu nehmen.

(4) Ersuchen sowie die Beantwortung von Ersuchen einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR-Vertragsstaates sind in einer Form zu übermitteln, die gewährleistet, dass personenbezogene Daten vor zufälliger oder unbefugter Zerstörung, zufälligem Verlust, zufälliger oder unbefugter Änderung, zufälliger oder unbefugter Weitergabe, zufälligem oder unbefugten Zugang oder zufälliger oder unbefugter Veröffentlichung geschützt werden. Es ist sicherzustellen, dass zur jeweils verwendeten Kommunikationseinrichtung nur befugte Personen Zugang haben. In dringenden Fällen können solche Ersuchen auch mündlich gestellt oder entgegengenommen werden. Diesfalls ist unverzüglich eine schriftliche Bestätigung nachzureichen bzw. einzufordern.

(5) Bei der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR-Vertragsstaates ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten dokumentiert wird. Diese Dokumentation hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum und den genauen Zeitpunkt der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der anfragenden oder angefragten zuständigen Stelle zu umfassen. Die anfragende oder angefragte Stelle dokumentiert darüber hinaus die Kennung der Person, die eine Anfrage durchgeführt hat.

(6) Erlangt die APAB Kenntnis darüber, dass ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat gegen Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG verstößt, so hat sie dies der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des anderen EWR-Vertragsstaates mitzuteilen.

(7) Die APAB kann die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR-Vertragsstaates ersuchen, auf dessen Hoheitsgebiet eine Untersuchung durchführen zu lassen. In diesem Fall ist die APAB berechtigt, die betreffende zuständige Stelle bei der Durchführung der Untersuchung zu begleiten. Die APAB kann zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer EWR-Vertragsstaaten bei Untersuchungen im Sinne des § 61 in Österreich unter der Voraussetzung mitwirken lassen, dass diese der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

(8) Die APAB darf dem Ersuchen gemäß Abs. 7 nicht entsprechen, wenn

  1. 1. wegen derselben Handlung gegen denselben Abschlussprüfer oder dieselbe Prüfungsgesellschaft in Österreich bereits ein berufsrechtliches, gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist oder
  2. 2. gegen denselben Abschlussprüfer bzw. dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist oder
  3. 3. die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich zu beeinträchtigen.

(9) Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sich deren Unrichtigkeit ergibt, deren Beschaffung oder Übermittlung nicht rechtmäßig erfolgte, rechtmäßig übermittelte Daten gemäß dem Recht des übermittelnden Staates zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind oder sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

(10) Bei der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen EWR-Vertragsstaaten sind die Verschwiegenheitsbestimmungen des Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 einzuhalten.

Gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen oder EWR-vertragsstaatlichen Regelungen

§ 73. (1) Bei der Anwendung der Rechtsvorschriften und Aufsichtsregeln ist das Herkunftslandprinzip anzuwenden. Es gelten die Rechtsvorschriften und Aufsichtsregeln des Herkunftsstaats.

(2) Unbeschadet Abs. 1 unterliegen gemäß § 70 anerkannte Prüfungsgesellschaften in Bezug auf in Österreich durchgeführte Abschlussprüfungen der Qualitätssicherungsprüfung im Herkunftsstaat und der Aufsicht der APAB.

(3) Bei der Prüfung konsolidierter Abschlüsse dürfen dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft, der bzw. die die Abschlussprüfung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Tochtergesellschaft durchführt, für diese Abschlussprüfung in Bezug auf Registrierung, Qualitätssicherungsprüfung, Prüfungsstandards, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit keine zusätzlichen Anforderungen auferlegt werden.

(4) Werden die Wertpapiere eines Unternehmens, das seinen eingetragenen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat hat, auf einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 Börsegesetz 1989 (BörseG), BGBl Nr. 555/1989, in Österreich gehandelt, dürfen dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft, der oder die die Prüfung des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses dieses Unternehmens durchführt, in Bezug auf Registrierung, Qualitätssicherung, Prüfungsstandards, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit keine zusätzlichen Anforderungen auferlegt werden.

(5) Ist ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft infolge einer Zulassung gemäß § 2 Z 2 oder 3 oder § 74 registriert und erteilt dieser Abschlussprüfer oder diese Prüfungsgesellschaft Bestätigungsvermerke in Bezug auf Jahresabschlüsse oder konsolidierte Abschlüsse gemäß § 75 Abs. 1, unterliegt der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft hinsichtlich der Aufsicht, der Qualitätssicherungsprüfungen, Inspektionen, Untersuchungen und Sanktionen der APAB.

3. Abschnitt

Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten

Zulassung von Abschlussprüfern

§ 74. (1) Auf Grundlage der Gegenseitigkeit kann die APAB Prüfer aus Drittstaaten als Abschlussprüfer zulassen, sofern sie nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen erfüllen, die denjenigen des § 2 Z 2 gleichwertig sind.

(2) Sind die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt, hat die APAB vor Gewährung der Zulassung die Anforderungen gemäß § 69 anzuwenden.

(3) Über die Zulassung von Abschlussprüfern, die in einem Drittstaat zugelassen sind, entscheidet die APAB mit Bescheid.

Registrierung von Abschlussprüfern

§ 75. (1) Abschlussprüfer aus Drittstaaten sind verpflichtet, sich nach den Bestimmungen des § 52 und § 53 registrieren zu lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder dem EWR, dessen übertragbare Wertpapiere oder andere von ihm ausgegebene Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 BörseG, in Österreich zum Handel zugelassen sind, zu erteilen, es sei denn, das Unternehmen gibt ausschließlich Schuldtitel aus, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:

  1. 1. sie wurden vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 BörseG in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, zugelassen oder
  2. 2. sie wurden ab dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 BörseG in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro am Ausgabetag oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, zugelassen.

(2) Kein Erfordernis der Registrierung im öffentlichen Register gemäß § 52 und § 53 besteht für Abschlussprüfer, die Bestätigungsvermerke für Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse von Emittenten gemäß § 90 Abs. 1 Z 2 BörseG erteilen.

(3) Bestätigungsvermerke gemäß Abs. 1 und 2 für Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse, die von Abschlussprüfern aus Drittstaaten erteilt worden sind, die nicht im öffentlichen Register gemäß § 52 und § 53 eingetragen sind, haben in Österreich keine Rechtswirkung.

(4) Der Abschlussprüfer hat die Prüfungen des Jahres- und Konzernabschlusses in Übereinstimmung mit

  1. 1. den internationalen Prüfungsstandards gemäß § 269a UGB,
  2. 2. den für den österreichischen Abschlussprüfer festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß den §§ 271, 271a und 271b UGB und
  3. 3. den Bestimmungen betreffend das vereinbarte Entgelt des Abschlussprüfers gemäß § 270 UGB

    durchzuführen.

(5) Die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 4 Z 1 entscheidet die Europäische Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten. Bis zur Erlassung einer Entscheidung durch die Europäischen Kommission über die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 4 Z 1 entscheidet die APAB über die Gleichwertigkeit. Bei dieser Entscheidung sind die von der Europäischen Kommission in delegierten Rechtsakten gemäß Art. 45 Abs. 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Kriterien heranzuziehen.

(6) Der Antrag auf Registrierung ist an die APAB zu richten. Dem Antrag sind anzuschließen:

  1. 1. ein Identitätsnachweis,
  2. 2. der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  3. 3. der Nachweis über die aufrechte Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Drittstaat,
  4. 4. der Nachweis über das Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers in Österreich,
  5. 5. der Nachweis über eine aufrechte vergleichbare Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG,
  6. 6. der Nachweis, dass auf der Website des Abschlussprüfers ein jährlicher Transparenzbericht veröffentlicht wird, der die in § 55 genannten Anforderungen oder gleichwertige Anforderungen an die Offenlegung erfüllt.

(7) Die APAB hat nach Vorliegen der vollständigen Nachweise die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 52 und § 53 vorzunehmen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen.

(8) Abschlussprüfer aus Drittstaaten unterliegen bezüglich der Aufsicht, der Qualitätssicherungsprüfungen, der Inspektionen, der Untersuchungen und Sanktionen der APAB.

(9) Die APAB kann einen registrierten Abschlussprüfer aus einem Drittstaat von der Unterwerfung unter ihr Qualitätssicherungssystem ausnehmen, wenn das Qualitätssicherungssystem des Drittstaats, das als gleichwertig nach § 77 bewertet wurde, bereits während der vorausgegangenen drei Jahre eine Qualitätsprüfung des betreffenden Abschlussprüfers des Drittstaats durchgeführt hat.

(10) Mit dem Erlöschen oder dem Wegfall der Zulassung im Drittstaat ist die Eintragung im öffentlichen Register in Österreich zu löschen.

Registrierung von Prüfungsgesellschaften

§ 76. (1) Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten sind verpflichtet, sich nach den Bestimmungen des § 52 und § 54 registrieren zu lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder dem EWR, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 BörseG in Österreich zum Handel zugelassen sind, zu erteilen, es sei denn, das Unternehmen gibt ausschließlich Schuldtitel aus, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:

  1. 1. sie wurden vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 BörseG in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, zugelassen oder
  2. 2. sie wurden ab dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 BörseG in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro am Ausgabetag oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, zugelassen.

(2) Kein Erfordernis der Registrierung im öffentlichen Register gemäß § 52 und § 54 besteht für Prüfungsgesellschaften, die Bestätigungsvermerke für Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse von Emittenten gemäß § 90 Abs. 1 Z 2 BörseG erteilen.

(3) Bestätigungsvermerke gemäß Abs. 1 und 2 für Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse, die von Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten erteilt worden sind, die zu diesem Zeitpunkt nicht im öffentlichen Register gemäß § 52 und § 54 eingetragen sind, haben in Österreich keine Rechtswirkung.

(4) Die Prüfungsgesellschaft hat die Prüfungen des Jahres- und Konzernabschlusses in Übereinstimmung mit

  1. 1. den internationalen Prüfungsstandards gemäß § 269a UGB,
  2. 2. den für den österreichischen Abschlussprüfer festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß den §§ 271, 271a und 271b UGB und
  3. 3. den Bestimmungen betreffend das vereinbarte Entgelt des Abschlussprüfers gemäß § 270 UGB

    durchzuführen.

(5) Die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 4 Z 1 entscheidet die Europäische Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten. Bis zu einer solchen Entscheidung der Europäischen Kommission entscheidet die APAB über die Gleichwertigkeit. Bei dieser Entscheidung sind die von der Europäischen Kommission in delegierten Rechtsakten gemäß Art. 45 Abs. 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Kriterien heranzuziehen.

(6) Der Antrag auf Registrierung ist an die APAB zu richten. Dem Antrag sind anzuschließen:

  1. 1. der Nachweis über die Zulassung der Prüfungsgesellschaft im Drittstaat,
  2. 2. der Nachweis über das Vorliegen einer einem österreichischen Abschlussprüfer gleichwertigen Qualifikation des die Abschlussprüfung durchführenden verantwortlichen Prüfers,
  3. 3. der Nachweis über das Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers in Österreich durch die Mehrheit der der Geschäftsführung und der Vertretung nach außen angehörenden natürlichen Personen, die im Drittstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sind,
  4. 4. eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung,
  5. 5. die jährliche Veröffentlichung des Transparenzberichts gemäß § 55 oder einer gleichwertigen Information auf der Website der Prüfungsgesellschaft spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres und
  6. 6. der Nachweis über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG.

(7) Die APAB hat nach Vorliegen der vollständigen Nachweise die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 52 und § 54 vorzunehmen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen.

(8) Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten unterliegen bezüglich der Aufsicht, der Qualitätssicherungsprüfungen, der Inspektionen, der Untersuchungen und Sanktionen der APAB.

(9) Die APAB kann eine registrierte Prüfungsgesellschaft aus einem Drittstaat von der Unterwerfung unter ihr Qualitätssicherungssystem ausnehmen, wenn das Qualitätssicherungssystem des Drittstaats, das als gleichwertig nach § 77 bewertet wurde, bereits während der vorausgegangenen drei Jahre eine Qualitätsprüfung der betreffenden Prüfungsgesellschaft des Drittstaats durchgeführt hat.

(10) Mit dem Erlöschen oder dem Wegfall der Zulassung im Drittstaat ist die Eintragung im öffentlichen Register in Österreich zu löschen.

Ausnahmen bei Gleichwertigkeit

§ 77. (1) Die APAB kann auf der Grundlage der Gegenseitigkeit einen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus einem Drittstaat von

  1. 1. der Registrierung gemäß § 75 Abs. 1 oder § 76 Abs. 1,
  2. 2. der Aufsicht durch die APAB gemäß § 4,
  3. 3. der Durchführung von Inspektionen gemäß den §§ 43 bis 50,
  4. 4. der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung gemäß den §§ 24 bis 42,
  5. 5. den Untersuchungen gemäß § 61 und
  6. 6. den Sanktionen gemäß den §§ 62 bis 65.

    ausnehmen.

(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 ist dann zu gewähren, wenn in dem Drittstaat in den Bereichen des Abs. 1 Z 2 bis 6 Gleichwertigkeit gegeben ist.

(3) Hat die Europäische Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Art. 48 Abs. 2 der Richtlinie 2006/43/EG die Gleichwertigkeit festgestellt, kann die APAB von den Anforderungen gemäß § 70 Abs. 1 und 7 und § 71 Abs. 1 und 7 ganz oder teilweise absehen. Liegt keine Entscheidung der Europäischen Kommission vor, so kann die APAB die Gleichwertigkeit selbst beurteilen oder sich die durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen EWR-Vertragsstaat durchgeführte Beurteilung zu eigen machen, bis die Europäische Kommission eine Entscheidung trifft. Diesfalls hat die APAB über die Gleichwertigkeit mit Bescheid zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung sind die von der Europäischen Kommission in delegierten Rechtsakten gemäß Art. 46 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Kriterien heranzuziehen. Entscheidet die Europäische Kommission, dass die Anforderung der Gleichwertigkeit bei einem Drittstaat nicht erfüllt ist, kann ein betroffener Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus diesem Drittstaat die Prüfungstätigkeit in Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen weiterführen, wenn eine Übergangsentscheidung der Europäischen Kommission nach Art. 46 Abs. 2 der Richtlinie 2006/43/EG vorliegt.

(4) Die APAB hat der Europäischen Kommission mitzuteilen:

  1. 1. die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 3 und
  2. 2. die Hauptpunkte ihrer Kooperationsvereinbarungen mit zuständigen Stellen in Drittstaaten hinsichtlich der öffentlichen Aufsicht, der Qualitätssicherung, der Inspektionen sowie der Untersuchungen und Sanktionen auf der Grundlage von Abs. 1 und 2.

4. Abschnitt

Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Drittstaaten

§ 78. (1) Die APAB ist die zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen und Behörden von Drittstaaten.

(2) Die APAB kann die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten, die sich im Besitz von von ihr zugelassenen Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften befinden, erlauben und Untersuchungs- oder Inspektionsberichte im Zusammenhang mit den jeweiligen Prüfungen an die zuständigen Behörden von Drittstaaten weitergeben, sofern

  1. 1. diese Arbeitspapiere oder anderen Dokumente sich auf Prüfungen von Unternehmen beziehen, die Wertpapiere in diesem Drittland ausgegeben haben oder die Teile eines Konzerns sind, der in diesem Drittstaat einen gesetzlich vorgeschriebenen konsolidierten Abschluss vorlegt;
  2. 2. die Weitergabe über die APAB an die zuständige Stelle dieses Drittstaats auf deren Anforderung erfolgt;
  3. 3. die zuständige Stelle des betroffenen Drittstaats die Anforderungen erfüllt, die nach Abs. 4 als angemessen erklärt wurden;
  4. 4. auf Grundlage der Gegenseitigkeit Vereinbarungen zur Zusammenarbeit gemäß Abs. 6 getroffen wurden;
  5. 5. im innerstaatlichen Recht des betreffenden Drittstaates zumindest in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die übermittelt werden oder worden sind, ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne von § 12 Abs. 2 DSG 2000 besteht oder die Übermittlung durch die Datenschutzbehörde im Einzelfall im Verfahren nach § 13 DSG 2000 bewilligt wurde. Informationen, die einer spezifischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden.

(3) Die in Abs. 2 Z 4 genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit stellen sicher, dass

  1. 1. eine Glaubhaftmachung des Zweckes der Anfrage für Arbeitspapiere und sonstige Dokumente durch die zuständigen Stellen erfolgt;
  2. 2. Personen, die durch die zuständigen Stellen des Drittstaats beschäftigt werden oder wurden, zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind;
  3. 3. der Schutz der wirtschaftlichen Interessen des geprüften Unternehmens, einschließlich seiner Rechte an gewerblichem und geistigem Eigentum, nicht beeinträchtigt wird;
  4. 4. die zuständigen Stellen des Drittstaats die Arbeitspapiere oder sonstigen Dokumente nur für Zwecke der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit, Qualitätssicherung und Untersuchungen nutzen, die Anforderungen genügen, die denen der §§ 3 bis 17, §§ 24 bis 50 und §§ 62 bis 65 gleichwertig sind;
  5. 5. die angefragte Weitergabe von Arbeitspapieren oder sonstigen Dokumenten verweigert werden kann, falls
    1. a) die Bereitstellung dieser Arbeitspapiere oder Dokumente die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Europäischen Union oder Österreichs beeinträchtigen würde oder,
    2. b) wegen derselben Handlung gegen denselben Abschlussprüfer oder dieselbe Prüfungsgesellschaft in Österreich bereits ein berufsrechtliches, gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist oder
    3. c) gegen dieselben Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften aufgrund derselben Handlungen in Österreich bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist,
  6. 6. falls Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, betroffen sind, die Bestimmungen des Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 eingehalten werden.

(4) Hat die Europäische Kommission über die Angemessenheit der zuständigen Stellen in Drittstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten entschieden, hat die APAB die zur Einhaltung der Entscheidung der Europäischen Kommission gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Die in delegierten Rechtsakten der Europäische Kommission gemäß Artikel 48a der Richtlinie 2006/43/EG enthaltenen allgemeinen Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit der zuständigen Stellen in Drittstaaten hinsichtlich des Austausches von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten, die sich im Besitz der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften befinden, sind von der APAB zu berücksichtigen.

(5) Die APAB kann auf Antrag in Ausnahmefällen erlauben, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften direkt Arbeitspapiere und sonstige Dokumente an die zuständigen Stellen eines Drittstaats weitergeben, wenn

  1. 1. Untersuchungen von den zuständigen Stellen in diesem Drittstaat eingeleitet wurden;
  2. 2. die Weitergabe nicht in Widerspruch zu gesetzlichen Verpflichtungen steht, die Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften im Hinblick auf die Weitergabe von Arbeitspapieren und sonstigen Dokumenten an die APAB zu beachten haben;
  3. 3. Vereinbarungen zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen dieses Drittstaats bestehen, die der APAB gegenseitigen direkten Zugang zu Arbeitspapieren und sonstigen Dokumenten von Prüfungsgesellschaften dieses Drittstaats erlauben;
  4. 4. die anfragende zuständige Stelle des Drittstaats vorab die APAB von jeder direkten Anfrage von Informationen unter Angabe von Gründen in Kenntnis setzt und
  5. 5. die in Abs. 3 genannten Bedingungen eingehalten werden.

(6) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Vorschlag der APAB mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten Vereinbarungen zur Regelung der näheren Zusammenarbeit schließen, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und Art. 47 der Richtlinie 2006/43/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/56/EU erfüllt sind und die zu übermittelnden Informationen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den genannten Vorschriften notwendig sind. Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem EWR-Vertragsstaat dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Information mitgeteilt haben und nur für die Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben. Die APAB teilt der Europäischen Kommission die in den Abs. 2 und 5 genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit mit.

(7) Bei der Offenlegung von Informationen aus Drittstaaten oder gegenüber Drittstaaten sind Art. 37 und Art. 38 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden.

4. Teil

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Mitteilungen an die Europäische Kommission

§ 79. (1) Die APAB hat folgende Mitteilungen an die Europäische Kommission zu übermitteln:

  1. 1. unverzüglich die in den §§ 62 bis 65 genannten Vorschriften,
  2. 2. jede nachfolgende Änderung der in Z 1 genannten Vorschriften,
  3. 3. den ersten Marktüberwachungsbericht gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ,
  4. 4. die in § 78 Abs. 2 und 5 genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit,
  5. 5. die Nichtanwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 betreffend die Aufsicht und Qualitätssicherung, soweit Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat folgende Mitteilungen an die Europäische Kommission zu übermitteln:

  1. 1. die Benennung der APAB als zuständige Behörde im Sinne des Art. 32 Abs. 4a der Richtlinie 2006/43/EG und des Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ,
  2. 2. die Nichtanwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auf Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 , außer diese Unternehmen haben Wertpapiere begeben, welche an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR- Vertragsstaats im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden.

(3) Die Mitteilung gemäß Abs. 2 Z 2 ist vom Bundesminister für Finanzen auch an den Ausschuss der Aufsichtsstellen zu übermitteln.

Wechselseitige Hilfeleistungspflichten

§ 80. (1) Alle Behörden und alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hierzu errichteten Körperschaften sind verpflichtet, der APAB auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insoweit dies gemäß den Bestimmungen des DSG 2000 zulässig ist.

(2) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Finanzstrafbehörden sind verpflichtet, die APAB von der Einleitung einer Untersuchung wegen des Verdachtes einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung, eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens, eines sonstigen vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit sowie von der Verhängung der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Verwahrung gegen einen Berufsberechtigten ohne Verzug zu verständigen und ihnen das Ergebnis des durchgeführten Strafverfahrens unter Anschluss einer Ausfertigung der Strafentscheidung oder der Untersuchung mitzuteilen und der APAB auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren. Bis zur Mitteilung der Anklageschrift können jedoch die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Finanzstrafbehörden sowie bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens die Finanzstrafbehörden einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme ausnehmen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.

(3) Der Vorsitzende des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und das Bundesverwaltungsgericht haben der APAB auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand eines Disziplinarverfahrens oder dessen Ausgang zu erteilen.

(4) Die APAB arbeitet mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände im Hinblick auf eine Angleichung der Anforderungen der Ausbildung zum Wirtschaftsprüfer oder zum Genossenschaftsrevisor zusammen. Bei der Aufnahme dieser Zusammenarbeit ist den Entwicklungen im Prüfungswesen und im Berufsstand der Prüfer und insbesondere der Angleichung Rechnung zu tragen, die bereits in dem Berufsstand erreicht wurde. Die APAB arbeitet diesbezüglich mit dem Ausschuss der Aufsichtsstellen zusammen.

(5) Die Finanzmarktaufsicht und die Prüfstelle für Rechnungslegung haben bei begründetem Verdacht des Vorliegens von wesentlichen Mängeln bei den Qualitätssicherungsmaßnahmen eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft dies der APAB mitzuteilen. Diese hat der Finanzmarktaufsicht und der Prüfstelle für Rechnungslegung binnen vier Wochen mitzuteilen, ob und wann eine Untersuchung nach § 61 durchgeführt wird.

(6) Die Finanzprokuratur kann die APAB auf deren Ersuchen entgeltlich vertreten.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 81. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

§ 82. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 83. Die APAB ist von sämtlichen Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuer), Gebühren und sonstigen Abgaben befreit.

Übergangsbestimmungen

§ 84. (1) Die APAB gilt mit der Wirksamkeit der Bestellung des ersten Vorstandes und Aufsichtsrates als errichtet. Die behördliche Zuständigkeit der APAB beginnt mit 1. Oktober 2016. Die Qualitätskontrollbehörde und der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen haben der APAB spätestens zu diesem Zeitpunkt alle Akten und Datenbestände zu übergeben. Das gesamte Vermögen des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen geht mit Beginn der behördlichen Zuständigkeit der APAB auf die APAB über.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat ehestmöglich nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die für die Bestellung des ersten Vorstandes der APAB erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

(3) Der erste Vorstand hat innerhalb des ersten Geschäftsjahres eine Geschäftsordnung zu erlassen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Bei Säumigkeit des Vorstandes hat der Aufsichtsrat ehestmöglich die Geschäftsordnung zu erlassen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen, der Bundeskanzler und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft haben bis spätestens vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates zu bestellen.

(5) Der erste Aufsichtsrat hat sich unverzüglich eine Geschäftsordnung zu geben, für den Abschluss der Dienstverträge mit den ersten Vorstandsmitgliedern zu sorgen und die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission gemäß § 12 Abs. 3 zu bestellen.

(6) Das Budget gemäß § 18 für das Geschäftsjahr 2017 ist vom Vorstand unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. November 2016, zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat das Budget möglichst bis zum 15. Dezember 2016 zu beschließen.

(7) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband haben für 2016 einen Beitrag von 250 000 Euro binnen vierzehn Tagen nach Aufforderung durch den Vorstand der APAB auf das vom Vorstand der APAB zu nennende Bankkonto der APAB zu leisten.

(8) Die Vorauszahlungen für Inspektionen sind von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zu leisten, die im Kalenderjahr 2015 Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchgeführt haben. Für Zwecke der Ermittlung des Vorauszahlungsbetrages haben die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bis zum 15. Oktober 2016 die Anzahl ihrer Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Kalenderjahr 2015 und die Honorarsumme für abgerechnete Abschlussprüfungsaufträge im Kalenderjahr 2015 für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse an die APAB zu melden. Der Vorauszahlungsbetrag ist unter Zugrundelegung der Berechnung gemäß § 21 Abs. 2 und Abs. 4 zu ermitteln. Die ermittelten Einzelbeträge sind um 50 vH zu kürzen und den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben. Einem dagegen eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(9) Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat für das Geschäftsjahr 2016 eine Zahlung gemäß § 21 Abs. 4 von 300 000 Euro binnen vierzehn Tagen nach Aufforderung durch den Vorstand der APAB auf das vom Vorstand der APAB zu nennende Bankkonto der APAB zu leisten.

(10) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, der APAB bewegliches und unbewegliches Vermögen des Bundes als Sachausstattung der Aufsicht zur Verfügung zu stellen.

(11) Die nach den Bestimmungen des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes (A-QSG), BGBl. Nr. 84/2005 anerkannten Qualitätsprüfer gelten mit dem Beginn der behördlichen Zuständigkeit der APAB als Qualitätssicherungsprüfer im Sinne dieses Bundesgesetzes. Diese haben, wenn sie nach Beginn der behördlichen Zuständigkeit der APAB Qualitätssicherungsprüfungsaufträge annehmen wollen, den Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 26 Abs. 2 Z 5 zu entrichten.

(12) Bis zum 30. September 2016 nach den Bestimmungen des A-QSG erteilte Bescheinigungen behalten jedenfalls ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der in der Bescheinigung festgelegten Frist von sechs Jahren. Eine allfällige Fristverkürzung gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 A-QSG ist zu berücksichtigen. Die in den bescheidmäßig ausgestellten Bescheinigungen enthaltene Befristung gemäß § 4 Abs. 1 A-QSG auf drei Jahre verliert ihre Wirkung. Für im Zeitpunkt der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt aufrechte Bescheinigungen, deren Befristung auf sechs Jahre bis spätestens zum 31. März 2017 abläuft, wird die Ablauffrist für höchstens neun Monate verlängert, sofern der Antrag auf Ausstellung einer neuen Bescheinigung bis zum Datum der ursprünglich vorgesehenen Ablauffrist gestellt wird und vorher keine neue Bescheinigung durch die zuständige Behörde ausgestellt wird.

(13) Die mit Beginn der behördlichen Zuständigkeit der APAB noch nicht abgeschlossenen Verfahren nach dem A-QSG sind von der APAB weiterzuführen. Die Strafbarkeit von Verletzungen der Vorschriften des A-QSG, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen.

(14) Für die mit Beginn der behördlichen Zuständigkeit der APAB noch nicht abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in denen die Qualitätskontrollbehörde gemäß § 18c Abs. 2 A-QSG Amtsparteistellung innehatte, kommt der APAB diese Amtsparteistellung zu.

(15) Die Qualitätskontrollbehörde ist mit Ablauf des 30. September 2016 aufgelöst.

(16) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist mit Ablauf des 30. September 2016 aufgelöst.

Inkrafttreten

§ 85. § 23 bis § 78 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 86. Das A-QSG und die Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie (A-QSRL), BGBl. II Nr. 251/2006, treten mit Ablauf des 30. September 2016 außer Kraft.

Vollziehung

§ 87. Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 3 und 5 und des § 84 Abs. 4 sind der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Bures Kopf Hofer

Kern

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