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BGBl II 251/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

251. Verordnung: Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie - A-QSRL

251. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Qualitätssicherungsmaßnahmen und externe Qualitätsprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie - A-QSRL)

Auf Grund des § 22 des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes - A-QSG, BGBl. I Nr. 84/2005, wird verordnet:

Vereine - Genossenschaften

§ 1. Nimmt ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft neben einer Abschlussprüfung auch Rechnungsprüfungen von Vereinen, die nicht gemäß § 22 Abs. 2 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2005, abschlussprüfungspflichtig sind, oder Genossenschaftsrevisionen von Genossenschaften vor, die nicht gemäß § 22 Abs. 6 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005, abschlussprüfungspflichtig sind, so haben sich die externen Qualitätsprüfungen und die dabei zu ziehenden Stichproben auf die Abschlussprüfungen zu beschränken.

Dokumentation des Qualitätssicherungssystems

§ 2. (1) Die Qualitätskontrollbehörde hat Evidenzen im Umfang ihrer Zuständigkeiten gemäß § 20 Abs. 6 A-QSG für ausschließlich behördliche und statistische Zwecke zu führen. Die Weitergabe von Auskünften oder Auszügen daraus an Dritte ist verboten.

(2) Die Qualitätskontrollbehörde hat für ausschließlich behördliche Zwecke im öffentlichen Register gemäß § 23 A-QSG einen nicht öffentlichen Teil zu führen, worin Änderungsprotokolle, Evidenzen gemäß Abs. 1, allgemeine behördliche Vermerke, Aktenverweise und im öffentlichen Teil gelöschte Eintragungen evident zu halten sind. Auskünfte über gelöschte Eintragungen oder Auszüge daraus sind auf Antrag gegen Kostenersatz schriftlich zu erteilen.

(3) Eintragungen in das öffentliche Register gemäß § 23 A-QSG haben durch die Qualitätskontrollbehörde nach Prüfung der Vollständigkeit der von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemeldeten Unterlagen im Umfang des § 23 Abs. 2 bis 4 A-QSG zu erfolgen. Die Vornahme der Eintragung ist von der Qualitätskontrollbehörde dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft unter Hinweis auf deren Haftung gemäß § 23 Abs. 7 A-QSG schriftlich anzuzeigen.

(4) Eintragungen in das öffentliche Register über einen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft sind unverzüglich aus dem öffentlichen Teil des öffentlichen Registers von Amts wegen zu löschen, wenn

  1. 1. die Gültigkeit einer gemäß § 15 A-QSG erteilten Bescheinigung abgelaufen ist oder
  2. 2. eine gemäß § 15 A-QSG erteilte Bescheinigung gemäß § 18 A-QSG widerrufen worden ist oder
  3. 3. die Rechte aus einer gemäß § 15 A-QSG erteilten Bescheinigung vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft nicht mehr ausgeübt werden oder nicht mehr ausgeübt werden können.

(5) Die Qualitätskontrollbehörde hat dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft mit der ersten Eintragung in das öffentliche Register eine Registriernummer zu erteilen. Die einmal erteilte Registriernummer bleibt für künftige neue Eintragungen bestehen.

Meldepflichten

§ 3. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder für Wirtschaftsprüfer und die Vereinigung der Österreichischen Revisionsverbände für eingetragene Revisoren haben der Qualitätskontrollbehörde folgende Änderungen bezüglich des Erlöschens einer Berufsberechtigung und des Widerrufs einer Zulassung als Revisor unverzüglich zu melden:

  1. 1. Ruhen der Berufsberechtigung,
  2. 2. Suspendierung der Berufsberechtigung,
  3. 3. Verzicht auf die Berufsberechtigung,
  4. 4. Widerruf der öffentlichen Bestellung als Berufsberechtigter,
  5. 5. Widerruf der Zulassung als Revisor,
  6. 6. Widerruf einer durch Anerkennung erteilten Berufsberechtigung,
  7. 7. Tod eines Berufsberechtigten,
  8. 8. Auflösung einer Gesellschaft oder Entzug der Anerkennung als Revisionsverband oder
  9. 9. Fortführung der Tätigkeit aus der Berufsberechtigung durch einen Kurator oder Liquidator, ausgenommen der Kurator oder Liquidator verfügt über eine Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG.

(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind berechtigt, auf eine gemäß § 15 A-QSG erteilte Bescheinigung jederzeit durch schriftliche Meldung an die Qualitätskontrollbehörde zu verzichten. Ein solcher Verzicht ist unwiderruflich.

(3) Inhaltlich korrespondierende Meldungen gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 und Abs. 4 Z 3 A-QSG sind von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemeinsam, gegebenenfalls im Wege einer Bevollmächtigung, vorzunehmen.

(4) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben Meldungen gemäß § 23 Abs. 5 A-QSG an die Qualitätskontrollbehörde elektronisch oder in Papierform unter Anschluss der entsprechenden Nachweise vorzunehmen.

Jahresbericht der Qualitätskontrollbehörde

§ 4. (1) Die Qualitätskontrollbehörde wertet die geführten Evidenzen statistisch aus und veröffentlicht ihre Auswertung in anonymisierter Form im Jahresbericht gemäß § 20 Abs. 6 Z 16 A-QSG.

(2) Der Jahresbericht ist der Öffentlichkeit bis spätestens 31. März des Folgejahres, erstmals für das Jahr 2006, elektronisch zugänglich zu machen.

Veröffentlichung des Transparenzberichtes

§ 5. (1) Die elektronische Veröffentlichung des Transparenzberichtes gemäß § 24 A-QSG ist der Qualitätskontrollbehörde von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften unverzüglich formlos anzuzeigen.

(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, Transparenzberichte gemäß § 24 A-QSG sechs Jahre unentgeltlich zur Verfügung zu halten.

Anträge an die Aufsichtsbehörden

§ 6. (1) Ein Antrag auf Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß § 5 Abs. 1 A-QSG ist vom zu überprüfenden Abschlussprüfer oder von der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzubringen.

(2) Ein Antrag auf Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß § 5 Abs. 5 A-QSG ist vom zu überprüfenden Abschlussprüfer oder von der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen schriftlich einzubringen. Der Antrag ist zu begründen und vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unverzüglich an die Qualitätskontrollbehörde weiterzuleiten, sofern es zu keiner Einigung kommt.

(3) Ein Antrag auf Anerkennung als Qualitätsprüfer gemäß § 10 A-QSG ist von einer natürlichen Person oder von einer Prüfungsgesellschaft beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzureichen.

(4) Ein Antrag auf Berufung gemäß § 10 Abs. 6 oder 9 A-QSG ist von einer natürlichen Person oder von einer Prüfungsgesellschaft beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen schriftlich einzubringen. Der Antrag ist zu begründen und vom Arbeitsausschuss unverzüglich an die Qualitätskontrollbehörde weiterzuleiten.

Unterlagen für Anträge gemäß § 5 und § 10 A-QSG

§ 7. (1) Einem Antrag auf Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß § 5 Abs. 1 A-QSG sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. 1. ein aktueller Auszug der registrierten Daten des zu bestellenden Qualitätsprüfers aus dem öffentlichen Register gemäß § 23 A-QSG,
  2. 2. eine Kopie der aktuellen Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG und
  3. 3. eine Erklärung des zu bestellenden Qualitätsprüfers, dass keine Unvereinbarkeiten gemäß § 6 A-QSG bestehen.

(2) Einem Antrag auf Bestellung als Qualitätsprüfer gemäß § 10 A-QSG sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. 1. ein aktueller Auszug der registrierten Daten des zu bestellenden Qualitätsprüfers aus dem öffentlichen Register gemäß § 23 A-QSG,
  2. 2. ein Nachweis über erforderliche Praxiszeiten gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 A-QSG,
  3. 3. allfällige innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre rechtskräftig verhängte Disziplinarerkenntnisse und eine Erklärung über allfällige anhängige Disziplinarverfahren und
  4. 4. unbeschadet des § 27 Abs. 3 A-QSG, für Prüfungsgesellschaften eine Kopie der aktuellen Anerkennungsurkunde gemäß § 10 Abs. 4 A-QSG eines Vorstandsmitgliedes oder eines Geschäftsführers oder eines Personengesellschafters oder eines angestellten Revisors und eine Kopie der aktuellen Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG für diese Prüfungsgesellschaft.

(3) Bei erstmaliger Antragstellung gemäß § 6 Abs. 1 entfällt das Erfordernis des Abs. 1 Z 2. Bei Antragstellung nach Zeiträumen ohne aufrechte Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 2 sind die jeweils letztgültigen Fassungen der erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

Honorierung

§ 8. (1) Die betragsmäßigen Angaben zur Honorierung des zu bestellenden Qualitätsprüfers sind umfassend und nachvollziehbar darzustellen. Der erforderliche Arbeitsaufwand ist durch ein zeitliches Mengengerüst auszuweisen und durch die Angabe der für die Bewältigung dieses Arbeitsaufwandes erforderlichen Zahl von qualifizierten Assistenten zu ergänzen.

(2) Der zu bestellende Qualitätsprüfer muss in der Lage sein, den voraussichtlichen Arbeitsaufwand im geschätzten Zeitrahmen mit den ihm zur Verfügung stehenden Kapazitäten zu bewältigen. Die Qualifikationen und Rechtsverhältnisse der zu verwendenden qualifizierten Assistenten sowie deren Arbeitsanteile am Arbeitsaufwand sind gesondert auszuweisen.

(3) Eine geplante werkvertragliche Weitergabe der Durchführung einzelner Auftragsteile gemäß § 10 ist gesondert und in fachlichem Umfang detailliert auszuweisen. Der geschätzte betragsmäßige Aufwand und der Anteil an der gesamten Honorierung sind gesondert anzugeben.

Unteilbarkeit der Durchführung der externen Qualitätsprüfung

§ 9. (1) Ein gemäß § 5 A-QSG bestellter Qualitätsprüfer hat die externe Qualitätsprüfung zur Gänze unter seiner ausschließlichen eigenen Verantwortung durchzuführen.

(2) Die volle oder teilweise Substitution ist untersagt.

§ 10. (1) Der bestellte Qualitätsprüfer ist zur werkvertraglichen Weitergabe der Durchführung einzelner Auftragsteile der externen Qualitätsprüfung an Personen außerhalb seines Prüfungsbetriebes berechtigt, sofern für die Durchführung einzelner Auftragsteile besondere Fachkenntnisse erforderlich sind. Die erbrachte Werkleistung (Gutachten) unterliegt der eigenen Würdigung des bestellten Qualitätsprüfers im Prüfbericht.

(2) Der bestellte Qualitätsprüfer ist nicht berechtigt, jene Auftragsteile der Qualitätsprüfung, die im Rahmen der Tätigkeiten des eigenen Prüfungsbetriebes und auf Grund eigener Fortbildung erbracht werden können, gemäß Abs. 1 weiterzugeben.

§ 11. Qualifizierte Assistenten gemäß § 12 A-QSG müssen in einem Arbeitsverhältnis zum bestellten Qualitätsprüfer stehen und eine Berufsberechtigung für Abschlussprüfer besitzen oder beim bestellten Qualitätsprüfer eine für die Erlangung einer solchen Berufsberechtigung gesetzlich vorgesehene Ausbildungspraxis absolvieren.

§ 12. (1) Im Falle einer Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes ist eine Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.

(2) Wird nach Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Register gemäß § 2 Abs. 4 nach Ablauf von zehn Monaten neuerlich eine Bescheinigung erteilt, so ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.

§ 13. (1) Für die Fristenregelung des § 15 Abs. 2 A-QSG und unbeschadet allfälliger Anordnungen von Maßnahmen gemäß § 16 A-QSG wird eine externe Qualitätsprüfung mit der rechtskräftigen Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 A-QSG abgeschlossen.

(2) Zeiträume ohne aufrechte Bescheinigung sind für die gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 A-QSG erforderlichen Praxiszeiten für eine Anerkennung als eingetragener Qualitätsprüfer nicht zu berücksichtigen.

§ 14. (1) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde haben im Umfang ihrer Verwendung als Beschluss fassendes Mitglied einer ordentlichen Sitzung der Qualitätskontrollbehörde gegen Rechnungslegung Anspruch auf Ersatz der Reisekosten im Umfang einer Hin- und Rückfahrt erster Klasse eines öffentlichen Verkehrsmittels oder im Umfang des gesetzlich fixierten Kilometergeldsatzes.

(2) Die Durchführung der Rechnungslegung und des Kostenersatzes sind in der Geschäftsordnung der Qualitätskontrollbehörde zu regeln.

Bartenstein

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