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BGBl II 252/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

252. Verordnung: Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen

252. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die
Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen

Gemäß § 31a des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 104/2006, wird auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 14. Juni 2006 über den endgültigen Wert des Verbraucherpreisindexes 2000 für den Monat April 2006 verordnet:

Artikel I

  1. 1. In § 16 Abs. 1 GGG werden ersetzt
    1. a) in Z 1 der Betrag von „630 Euro“ durch den Betrag von „694 Euro“ und
    2. b) in Z 2 der Betrag von „2 120 Euro“ durch den Betrag von „2 334 Euro“.
  2. 2. In § 17 GGG werden ersetzt
    1. a) in lit. a der Betrag von „1 060 Euro“ durch den Betrag von „1 167 Euro“ und
    2. b) in lit. b der Betrag von „5 300 Euro“ durch den Betrag von „5 835 Euro“.
  3. 3. In der Tarifpost 1
    1. a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert

      von

      17 Euro

      auf

      19 Euro,

       

      von

      34 Euro

      auf

      37 Euro,

       

      von

      47 Euro

      auf

      52 Euro,

       

      von

      79 Euro

      auf

      87 Euro,

       

      von

      127 Euro

      auf

      140 Euro,

       

      von

      233 Euro

      auf

      257 Euro,

       

      von

      551 Euro

      auf

      607 Euro,

       

      von

      1 082 Euro

      auf

      1 191 Euro,

       

      von

      2 165 Euro

      auf

      2 384 Euro,

       

      von

      3 249 Euro

      auf

      3 577 Euro,

       

      von

      4 332 Euro

      auf

      4 769 Euro,

       

      von

      5 415 Euro

      auf

      5 962 Euro

      und

      von

      1 509 Euro

      auf

      1 661 Euro;

       

    2. b) wird in der Anmerkung 9 der Betrag von „191 Euro“ durch den Betrag von „210 Euro“ ersetzt.
  4. 4. In der Tarifpost 2
    1. a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert

      von

      14 Euro

      auf

      15 Euro,

       

      von

      30 Euro

      auf

      33 Euro,

       

      von

      53 Euro

      auf

      58 Euro,

       

      von

      106 Euro

      auf

      117 Euro,

       

      von

      212 Euro

      auf

      233 Euro,

       

      von

      424 Euro

      auf

      467 Euro,

       

      von

      848 Euro

      auf

      934 Euro,

       

      von

      1 592 Euro

      auf

      1 753 Euro,

       

      von

      3 185 Euro

      auf

      3 507 Euro,

       

      von

      4 778 Euro

      auf

      5 260 Euro,

       

      von

      6 371 Euro

      auf

      7 014 Euro,

       

      von

      7 964 Euro

      auf

      8 768 Euro

      und

      von

      2 219 Euro

      auf

      2 443 Euro;

       

    2. b) wird in der Anmerkung 6 der Betrag von „253 Euro“ durch den Betrag von „279 Euro“ ersetzt.
  5. 5. In der Tarifpost 3
    1. a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert

      von

      159 Euro

      auf

      175 Euro,

       

      von

      265 Euro

      auf

      292 Euro,

       

      von

      530 Euro

      auf

      584 Euro,

       

      von

      1 061 Euro

      auf

      1 168 Euro,

       

      von

      2 123 Euro

      auf

      2 337 Euro,

       

      von

      4 247 Euro

      auf

      4 676 Euro,

       

      von

      6 371 Euro

      auf

      7 014 Euro,

       

      von

      8 494 Euro

      auf

      9 352 Euro,

       

      von

      10 618 Euro

      auf

      11 690 Euro

      und

      von

      2 959 Euro

      auf

      3 258 Euro;

       

    2. b) wird in der Anmerkung 6 der Betrag von „380 Euro“ durch den Betrag von „418 Euro“ ersetzt.
  6. 6. In der Tarifpost 4
    1. a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert

      von

      13 Euro

      auf

      14 Euro,

       

      von

      29 Euro

      auf

      32 Euro,

       

      von

      34 Euro

      auf

      37 Euro,

       

      von

      46 Euro

      auf

      51 Euro,

       

      von

      62 Euro

      auf

      68 Euro,

       

      von

      79 Euro

      auf

      87 Euro,

       

      von

      114 Euro

      auf

      126 Euro,

       

      von

      138 Euro

      auf

      152 Euro,

       

      von

      138 Euro

      auf

      152 Euro,

       

      von

      26 Euro

      auf

      29 Euro,

       

      von

      34 Euro

      auf

      37 Euro,

       

      von

      44 Euro

      auf

      48 Euro,

       

      von

      62 Euro

      auf

      68 Euro,

       

      von

      86 Euro

      auf

      95 Euro,

       

      von

      132 Euro

      auf

      145 Euro,

       

      von

      190 Euro

      auf

      209 Euro,

       

      von

      305 Euro

      auf

      336 Euro

      und

      von

      156 Euro

      auf

      172 Euro;

       

    2. b) wird in der Anmerkung 1a der Betrag von „6 Euro“ durch den Betrag von „7 Euro“ ersetzt.
  7. 7. In der Tarifpost 5 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert

    von

    33 Euro

    auf

    36 Euro

    und

    von

    17 Euro

    auf

    19 Euro.

     

  8. 8. In der Tarifpost 6 wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ jeweils der Betrag von „331 Euro“ durch den Betrag von „364 Euro“ ersetzt.
  9. 9. In der Tarifpost 7 lit. b wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „10 Euro“ durch den Betrag von „11 Euro“ ersetzt.
  10. 10. In der Tarifpost 8
    1. a) wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „42 Euro“ durch den Betrag von „46 Euro“ ersetzt;
    2. b) wird in der Anmerkung 2a der Betrag von „84 Euro“ durch den Betrag von „92 Euro“ ersetzt.
  11. 11. In der Tarifpost 9 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert

    von

    39 Euro

    auf

    43 Euro,

     

    von

    55 Euro

    auf

    61 Euro

    und

    von

    8 Euro

    auf

    9 Euro.

     

  12. 12. In der Tarifpost 10 werden in Z I, Z II und Z III lit. a und b in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert

    jeweils von

    19 Euro

    auf

    21 Euro,

     

    jeweils von

    31 Euro

    auf

    34 Euro,

     

    jeweils von

    119 Euro

    auf

    131 Euro,

     

    jeweils von

    23 Euro

    auf

    25 Euro,

     

    jeweils von

    47 Euro

    auf

    52 Euro,

     

    jeweils von

    79 Euro

    auf

    87 Euro,

     

    jeweils von

    159 Euro

    auf

    175 Euro,

     

    von

    63 Euro

    auf

    69 Euro,

     

    jeweils von

    7 Euro

    auf

    8 Euro,

     

    von

    37 Euro

    auf

    41 Euro,

     
     

    (TP 10 I lit. b Z 5a idF des GenRÄG 2006)

    jeweils von

    71 Euro

    auf

    78 Euro,

     

    von

    279 Euro

    auf

    307 Euro,

     

    jeweils von

    255 Euro

    auf

    281 Euro,

     

    von

    143 Euro

    auf

    157 Euro,

     

    jeweils von

    39 Euro

    auf

    43 Euro,

     

    jeweils von

    15 Euro

    auf

    17 Euro

    und

    jeweils von

    8 Euro

    auf

    9 Euro.

     

  13. 13. In der Tarifpost 11
    1. a) werden in lit. a, b und d in der Spalte „Höhe der Gebühren“ nachstehende Beträge geändert

      von

      5 Euro

      auf

      6 Euro,

       

      von

      10 Euro

      auf

      11 Euro,

       

      von

      21 Euro

      auf

      23 Euro,

       

      von

      31 Euro

      auf

      34 Euro,

       

      von

      42 Euro

      auf

      46 Euro,

       

      von

      21 Euro

      auf

      23 Euro,

       

      von

      1,40 Euro

      auf

      2 Euro

      und

      von

      69 Euro

      auf

      76 Euro;

       
       

      (TP 11 lit. d idF des GenRÄG 2006)

    2. b) wird in der Anmerkung 7a der Betrag von „13 Euro“ durch den Betrag von „14 Euro“ ersetzt.
  14. 14. In der Tarifpost 12
    1. a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert

      von

      250 Euro

      auf

      275 Euro,

       

      von

      180 Euro

      auf

      198 Euro,

       

      von

      100 Euro

      auf

      110 Euro,

       

      jeweils von

      200 Euro

      auf

      220 Euro,

       

      jeweils von

      60 Euro

      auf

      66 Euro,

       

      von

      30 Euro

      auf

      33 Euro

      und

      von

      330 Euro

      auf

      363 Euro;

       

    2. b) werden in der Anmerkung 3 der Betrag von „180 Euro“ durch den Betrag von „198 Euro“ und der Betrag von „270 Euro“ durch den Betrag von „297 Euro“ ersetzt;
    3. c) werden in der Anmerkung 4 der Betrag von „30 Euro“ durch den Betrag von „33 Euro“ und der Betrag von „60 Euro“ durch den Betrag von „66 Euro“ ersetzt.
  15. 15. In der Tarifpost 13 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert

    von

    82 Euro

    auf

    90 Euro,

     

    von

    95 Euro

    auf

    105 Euro

    und

    von

    110 Euro

    auf

    121 Euro.

     

  16. 16. In der Tarifpost 14 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert

    jeweils von

    43 Euro

    auf

    47 Euro,

     

    von

    10 Euro

    auf

    11 Euro,

     

    jeweils von

    150 Euro

    auf

    165 Euro,

     

    jeweils von

    30 Euro

    auf

    33 Euro,

     

    von

    69 Euro

    auf

    76 Euro,

     

    von

    240 Euro

    auf

    264 Euro,

     

    jeweils von

    960 Euro

    auf

    1 057 Euro

    und

    von

    480 Euro

    auf

    528 Euro.

     

  17. 17. In der Tarifpost 15
    1. a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert

      von

      1,40 Euro

      auf

      2 Euro

      und

      von

      2,90 Euro

      auf

      3 Euro;

       

    2. b) wird in der Anmerkung 6 der Betrag von „35 Cent“ durch den Betrag von „40 Cent“ ersetzt;
    3. c) wird in der Anmerkung 6a der Betrag von „8 Euro“ durch den Betrag von „9 Euro“ ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Sie ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Juli 2006 begründet wird.

Gastinger

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