252. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die
Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen
Gemäß § 31a des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 104/2006, wird auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 14. Juni 2006 über den endgültigen Wert des Verbraucherpreisindexes 2000 für den Monat April 2006 verordnet:
Artikel I
- 1. In § 16 Abs. 1 GGG werden ersetzt
- a) in Z 1 der Betrag von „630 Euro“ durch den Betrag von „694 Euro“ und
- b) in Z 2 der Betrag von „2 120 Euro“ durch den Betrag von „2 334 Euro“.
- 2. In § 17 GGG werden ersetzt
- a) in lit. a der Betrag von „1 060 Euro“ durch den Betrag von „1 167 Euro“ und
- b) in lit. b der Betrag von „5 300 Euro“ durch den Betrag von „5 835 Euro“.
- 3. In der Tarifpost 1
- a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert
von
17 Euro
auf
19 Euro,
von
34 Euro
auf
37 Euro,
von
47 Euro
auf
52 Euro,
von
79 Euro
auf
87 Euro,
von
127 Euro
auf
140 Euro,
von
233 Euro
auf
257 Euro,
von
551 Euro
auf
607 Euro,
von
1 082 Euro
auf
1 191 Euro,
von
2 165 Euro
auf
2 384 Euro,
von
3 249 Euro
auf
3 577 Euro,
von
4 332 Euro
auf
4 769 Euro,
von
5 415 Euro
auf
5 962 Euro
und
von
1 509 Euro
auf
1 661 Euro;
- b) wird in der Anmerkung 9 der Betrag von „191 Euro“ durch den Betrag von „210 Euro“ ersetzt.
- a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert
- 4. In der Tarifpost 2
- a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert
von
14 Euro
auf
15 Euro,
von
30 Euro
auf
33 Euro,
von
53 Euro
auf
58 Euro,
von
106 Euro
auf
117 Euro,
von
212 Euro
auf
233 Euro,
von
424 Euro
auf
467 Euro,
von
848 Euro
auf
934 Euro,
von
1 592 Euro
auf
1 753 Euro,
von
3 185 Euro
auf
3 507 Euro,
von
4 778 Euro
auf
5 260 Euro,
von
6 371 Euro
auf
7 014 Euro,
von
7 964 Euro
auf
8 768 Euro
und
von
2 219 Euro
auf
2 443 Euro;
- b) wird in der Anmerkung 6 der Betrag von „253 Euro“ durch den Betrag von „279 Euro“ ersetzt.
- a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert
- 5. In der Tarifpost 3
- a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert
von
159 Euro
auf
175 Euro,
von
265 Euro
auf
292 Euro,
von
530 Euro
auf
584 Euro,
von
1 061 Euro
auf
1 168 Euro,
von
2 123 Euro
auf
2 337 Euro,
von
4 247 Euro
auf
4 676 Euro,
von
6 371 Euro
auf
7 014 Euro,
von
8 494 Euro
auf
9 352 Euro,
von
10 618 Euro
auf
11 690 Euro
und
von
2 959 Euro
auf
3 258 Euro;
- b) wird in der Anmerkung 6 der Betrag von „380 Euro“ durch den Betrag von „418 Euro“ ersetzt.
- a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert
- 6. In der Tarifpost 4
- a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert
von
13 Euro
auf
14 Euro,
von
29 Euro
auf
32 Euro,
von
34 Euro
auf
37 Euro,
von
46 Euro
auf
51 Euro,
von
62 Euro
auf
68 Euro,
von
79 Euro
auf
87 Euro,
von
114 Euro
auf
126 Euro,
von
138 Euro
auf
152 Euro,
von
138 Euro
auf
152 Euro,
von
26 Euro
auf
29 Euro,
von
34 Euro
auf
37 Euro,
von
44 Euro
auf
48 Euro,
von
62 Euro
auf
68 Euro,
von
86 Euro
auf
95 Euro,
von
132 Euro
auf
145 Euro,
von
190 Euro
auf
209 Euro,
von
305 Euro
auf
336 Euro
und
von
156 Euro
auf
172 Euro;
- b) wird in der Anmerkung 1a der Betrag von „6 Euro“ durch den Betrag von „7 Euro“ ersetzt.
- a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert
- 7. In der Tarifpost 5 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert
von
33 Euro
auf
36 Euro
und
von
17 Euro
auf
19 Euro.
- 8. In der Tarifpost 6 wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ jeweils der Betrag von „331 Euro“ durch den Betrag von „364 Euro“ ersetzt.
- 9. In der Tarifpost 7 lit. b wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „10 Euro“ durch den Betrag von „11 Euro“ ersetzt.
- 10. In der Tarifpost 8
- a) wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „42 Euro“ durch den Betrag von „46 Euro“ ersetzt;
- b) wird in der Anmerkung 2a der Betrag von „84 Euro“ durch den Betrag von „92 Euro“ ersetzt.
- 11. In der Tarifpost 9 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert
von
39 Euro
auf
43 Euro,
von
55 Euro
auf
61 Euro
und
von
8 Euro
auf
9 Euro.
- 12. In der Tarifpost 10 werden in Z I, Z II und Z III lit. a und b in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert
jeweils von
19 Euro
auf
21 Euro,
jeweils von
31 Euro
auf
34 Euro,
jeweils von
119 Euro
auf
131 Euro,
jeweils von
23 Euro
auf
25 Euro,
jeweils von
47 Euro
auf
52 Euro,
jeweils von
79 Euro
auf
87 Euro,
jeweils von
159 Euro
auf
175 Euro,
von
63 Euro
auf
69 Euro,
jeweils von
7 Euro
auf
8 Euro,
von
37 Euro
auf
41 Euro,
(TP 10 I lit. b Z 5a idF des GenRÄG 2006)
jeweils von
71 Euro
auf
78 Euro,
von
279 Euro
auf
307 Euro,
jeweils von
255 Euro
auf
281 Euro,
von
143 Euro
auf
157 Euro,
jeweils von
39 Euro
auf
43 Euro,
jeweils von
15 Euro
auf
17 Euro
und
jeweils von
8 Euro
auf
9 Euro.
- 13. In der Tarifpost 11
- a) werden in lit. a, b und d in der Spalte „Höhe der Gebühren“ nachstehende Beträge geändert
von
5 Euro
auf
6 Euro,
von
10 Euro
auf
11 Euro,
von
21 Euro
auf
23 Euro,
von
31 Euro
auf
34 Euro,
von
42 Euro
auf
46 Euro,
von
21 Euro
auf
23 Euro,
von
1,40 Euro
auf
2 Euro
und
von
69 Euro
auf
76 Euro;
(TP 11 lit. d idF des GenRÄG 2006)
- b) wird in der Anmerkung 7a der Betrag von „13 Euro“ durch den Betrag von „14 Euro“ ersetzt.
- a) werden in lit. a, b und d in der Spalte „Höhe der Gebühren“ nachstehende Beträge geändert
- 14. In der Tarifpost 12
- a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert
von
250 Euro
auf
275 Euro,
von
180 Euro
auf
198 Euro,
von
100 Euro
auf
110 Euro,
jeweils von
200 Euro
auf
220 Euro,
jeweils von
60 Euro
auf
66 Euro,
von
30 Euro
auf
33 Euro
und
von
330 Euro
auf
363 Euro;
- b) werden in der Anmerkung 3 der Betrag von „180 Euro“ durch den Betrag von „198 Euro“ und der Betrag von „270 Euro“ durch den Betrag von „297 Euro“ ersetzt;
- c) werden in der Anmerkung 4 der Betrag von „30 Euro“ durch den Betrag von „33 Euro“ und der Betrag von „60 Euro“ durch den Betrag von „66 Euro“ ersetzt.
- a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert
- 15. In der Tarifpost 13 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert
von
82 Euro
auf
90 Euro,
von
95 Euro
auf
105 Euro
und
von
110 Euro
auf
121 Euro.
- 16. In der Tarifpost 14 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert
jeweils von
43 Euro
auf
47 Euro,
von
10 Euro
auf
11 Euro,
jeweils von
150 Euro
auf
165 Euro,
jeweils von
30 Euro
auf
33 Euro,
von
69 Euro
auf
76 Euro,
von
240 Euro
auf
264 Euro,
jeweils von
960 Euro
auf
1 057 Euro
und
von
480 Euro
auf
528 Euro.
- 17. In der Tarifpost 15
- a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert
von
1,40 Euro
auf
2 Euro
und
von
2,90 Euro
auf
3 Euro;
- b) wird in der Anmerkung 6 der Betrag von „35 Cent“ durch den Betrag von „40 Cent“ ersetzt;
- c) wird in der Anmerkung 6a der Betrag von „8 Euro“ durch den Betrag von „9 Euro“ ersetzt.
- a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Sie ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Juli 2006 begründet wird.
Gastinger
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