82. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 25 lautet:
- „25. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne des § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie sonstige juristische Personen, die im Sinne der §§ 34 BAO gemeinnützig, kirchlich tätig sind, und durch deren Dienststellen sowie juristische Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 und § 5 Z 12 lit. b und c des Körperschaftsteuergesetzes 1988 wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln sind. Diese Veranstalter haben § 112 Abs. 4 und 5 und § 114 sowie die einschlägigen gesundheits-, lebensmittel-, wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten.“
3. Dem § 382 wird folgender Abs. 81 angefügt:
„(81) § 2 Abs. 1 Z 25 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.“
Bures Kopf Hofer
Kern
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)